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Ralf Hansen Verwaltungsrecht
als Fallbearbeitung Eine
Rezension zu: Manfred
Zuleeg Fälle
zum Allgemeinen Verwaltungsrecht JuS-Schriftenreihe,
Bd. 54 München:
C.H. Beck, 2000, S.298, DM 36,- ISBN
3-406-47283-4 Die
ausgezeichnete Fallsammlung des
ehemaligen Richters am EuGH und jetzigen Frankfurter Ordinarius besticht durch
didaktisch kluge Auswahl, systematische Aufbereitung der Fallösungen und eine
überaus klare Diktion. Hinweise zur Klausurentechnik selbst werden nicht
gegeben, da diese Technik vorausgesetzt wird - die Einleitung nennt zahlreiche
Fundstellen -, doch zeigen die Lösungen recht klar, wie “man es macht”. Die
18 Fälle werden entsprechend souverän aufbereitet und erstrecken sich auf
wesentliche Teil des Prüfungsstoffes. Der Titel kann nicht mehr als einen
Schwerpunkt bezeichnen, da kaum eine Fallbearbeitung im Verwaltungsrecht möglich
ist, ohne auf Strukturen des Besonderen Verwaltungsrecht zurückzugreifen. Auch
diese Fallsammlung enthält daher überaus wissenswertes zum Besonderen
Verwaltungsrecht, das meist den Ausgangspunkt bildet, um allgemeinere Strukturen
in entsprechenden Problemlagen zu entfalten. Der Verfasser hat dabei sehr klare
Schwerpunkte gebildet. Die Fälle sind so gestellt, daß sie zu einer eigenständigen
Lösung geradezu einladen. Etwas mißlich ist das Fehlen eines Falles zur öffentlichrechtlichen
GoA. Ansonsten ist die Auswahl aber gelungen, die von Fragen des Kommunalrechts,
über das Polizeirecht, zu Fragen rund um den Widerspruchsbescheid, über den öffentlichrechtlichen
Vertrag bis hin zum öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch reicht, ohne das
diese Nennungen abschließend sein könnten. Dazu ist die Komposition der Fälle
zu komplex. Die Fälle sind nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung
entnommen, sondern entlang von kumulierten Problemstellungen unter didaktischen
Gesichtspunkten kunstvoll “komponiert”. Die Nachweise zu den Lösungen sind
knapp gehalten, da die Erweiterung der “Fußnotenfriedhöfe” mit Recht nicht
Sinn einer Fallsammlung sein kann. Jedem fall vorangestellt sind jedoch
Hinweise, die gerade bei Hausarbeiten weiterhelfen dürften. Es bedarf kaum
einer Erwähnung das prozeßrechtliche Fragen in die Klausuren in angemessenem
Umfang eingegangen sind. Als Landesrecht zugrundegelegt wurde das Recht von NRW.
Wer diese Fallsammlung intensiv durcharbeitet, dürfte für Übung und Examen
gut gerüstet sein. |