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Ralf
Hansen Handkommentar zur ZPO
Eine Rezension zu:
Ingo Saenger (Hrsg.)
Zivilprozessordnung EGZPO/GVG/EGGVG/EuGVVO/AVAG/EheGVVO/IntFamRG Handkommentar Erstauflage Baden-Baden: Nomos-Verlag, 2005, 2274 S. ISBN
3-8329-1379-3
Spätestens seit 2002 ist die ZPO zu einem gesetzgeberischen Experimentierfeld geworden. Hinzukommt ein Verdrängungsprozess ist Teilbereichen, soweit die EuGVO zur Anwendung kommt, die in vielerlei Hinsicht von der ZPO abweichende Regelungen enthält. Auch das Zivilprozessrecht wird immer europäischer und immer internationaler. Das Anliegen dieses gänzlich neuen Handkommentars ist die Schaffung von Orientierung in einem Prozess der Unübersichtlichkeit, dessen Konzeption eine Parallele zum äußerst erfolgreichen HK-BGB darstellt. Ein Handkommentar kann und soll einen Großkommentar nicht ersetzen, sondern soll Antworten für die tägliche Arbeit mit dem Zivilprozessrecht bieten, so dass die Strukturen im Vordergrund stehen. Allerdings finden sich auch zahlreiche Formulierungshilfen. Vollständigkeit wird nicht angestrebt. Es wäre durchaus eine Überlegung wert, diesen Kommentar zur Referendarausbildung zuzulassen. Die jeweiligen Kommentierungen folgen einem einheitlichen Aufbau, der aber nichts als starres Schema zu verstehen ist. Zunächst wird die Funktion der jeweiligen Norm herausgearbeitet, so dann die Tatbestandsmerkmale erläutert, um schließlich Sonderprobleme zu erörtern, auch etwa unter Kostengesichtspunkten, die durchgehend berücksichtigt werden. Ebenso wie beim HK-BGB bietet der Internetauftritt registrierten Nutzern, die Möglichkeit viele der im Text zitierten Urteile abzurufen (www.nomos-online.de).Es ist geplant den Kommentar bei Bedarf online zu aktualisieren und Ergänzungen bereit zu stellen, soweit hierzu Bedarf besteht. Im Zentrum des Kommentars steht die ZPO. Die Kommentierungen überzeugen - nach entsprechenden Stichproben - insbesondere durch klare Erläuterungen der Problembereiche. So wird etwa § 87 ZPO für den Anwaltsprozess auch mit seinen Folgerungen für das Kostenfestsetzungsverfahren transparent dargestellt. Die Kommentierung des § 91 a ZPO beschränkt sich in der Tat auf das praktisch Wesentliche. So wird herausgestellt, dass § 91 a ZPO im Stadium zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit keine Anwendung findet und insoweit lediglich die Kostenfolge des § 269 a III ZPO eintreten kann. Sehr lesenswert sind etwa auch die Ausführungen zum Zustellungsrecht, auch wenn etwa die Ausführungen zum "Leiter" bei § 170 III ZPO ggf. vertieft werden könnten, indem eine Erörterung nach Gesellschaftsformen unter Einbeziehung auch ausländischer Gesellschaftsformen erfolgen, deren praktische Bedeutung in Deutschland steigt. Bei § 240 ZPO könnte noch erörtert werden, ob diese Norm auf das PKH-Anhörungsverfahren entsprechend anwendbar ist. Sehr gut erklärt werden die Möglichkeiten und Grenzen eine Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331 a ZPO zu beantragen, wobei der kluge Rat gegeben wird, einen solchen Antrag immer mit der hilfsweisen Beantragung eines Versäumnisurteils zu verbinden. Die Neigung gerade der Amtsgerichte von dieser Norm Gebrauch zu machen, scheint zu steigen. Bei der Erörterung des Berufungsrecht wird im Rahmen der Kommentierung des § 529 ZPO intensiv erörtert, in welchem Umfang neuer Tatsachenvortrag zulässig, insbesondere wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen. Nicht weniger sorgfältig wird der Familiengerichtsprozess und das Zwangsvollstreckungsrecht erörtert. Besonders erfreulich ist angesichts ständig steigender Bedeutung die intensive Kommentierung der EuGVVO. Da der Art. 5 EuGVVO in der Parxis eine hervorgehobene Rolle spielt, wird dessen Anwendungsbereich präzise analysiert, zumal hier etwa bei Ziff. 1 b) noch erhebliche Auslegungsprobleme im Grenzbereichen bestehen. Da die EuGVVO Gerichtsstände enthält, die der ZPO weitgehend unbekannt sind, so für Versicherungs-, Verbraucher - und Arbeitssachen, werden diese Normen intensiv analysiert und die Abweichungen zum deutschen Recht herausgearbeitet. Wenig klar ist in diesem Zusammenhang die Regelung des Art. 31 EuGVVO zum einstweiligen Rechtsschutz, der letztlich nur Zuständigkeitserweiterungen enthält, die auch deutlich herausgearbeitet werden. Präzise behandelt werden die Probleme des europäischen Vollstreckungsrechts. Ingesamt lässt sich sagen, dass die europäische Perspektive in diesem Kommentar intensiv verfolgt wird, so dass der Kommentar im europäischen Zivilprozessrecht von hohem Nutzen ist. Dieser neue Handkommentar ist trotz der zahlreichen Alternativen in diesem Bereich eine Bereichung der Kommentarliteratur, nicht zuletzt, weil er aktuellen Entwicklungen intensiv nachspürt, sie auf ihre Praxisrelevanz untersucht und sich der europäischen Perspektive intensiv verpflichtet fühlt. |