ZPO - Fallrepititorium

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Ein Crash-Kurs in Zivilprozeßrecht

Eine Rezension zu:

Walter Zimmermann

ZPO - Fallrepetitorium
Für Studium und Vorbereitungsdienst

4. neubearbeitete Auflage

C.F. Müller, Heidelberg 2002, 431 S., 29,50 &euro
ISBN 3-8114-0831-3

http://www.huethig.de
http://www.rechtsforum.de
http://www.cfmueller-campus.de


Die neubearbeitete Auflage dieses eingeführten Werkes enthält über 900 in 40 Kapiteln systematisierte Fälle unter 586 Fallnummern, nicht nur aus dem Bereich der ZPO, sondern auch zu den Berührungspunkten mit GVG, FGG, RPhlG, InsO und AnfG. Ein intensives Durcharbeiten des Werkes setzt Vorkenntnisse voraus. Die Fragen sind in ihrem Schwierigkeitsgehalt allerdings abgestuft nach Grundlagen, etwas schwierigere Fälle für Studenten, Fälle für Rechtsreferendare und komplizierte, entlegenere Probleme, die auch den Praktiker noch interessieren dürften. Die Flut der Gesetzesänderungen wurde vollständig eingearbeitet, so daß insbesondere die ZPO-Reformgesetze vollständig berücksichtigt wurden, unter Einschluß des Zustellungsreformgesetzes. Diese Gesetzesflut führte zu einer sehr umfassenden Überarbeitung, die erhebliche Änderungen der Lösungshinweise zur Folge hatten. Die Fragen und Fälle könnten jederzeit einer Prüfungssituation entnommen sein, weshalb das Buch auch insbesondere zur Vorbereitung auf die mündliche Assessorprüfung überaus geeignet ist. Ihm liegt die Konzeption zugrunde, daß Zivilprozeßrecht letztlich nur am Fall erklärt und verstanden werden kann.

Die Antworten sind stets so knapp gehalten wie möglich. Sie enthalten, wo dies angebracht ist, auch Vorschläge für die richtige Tenorierung. Angesichts der Strukturierung des Buches empfiehlt es sich als intensive Prüfungsvorbereitung die Fragen zunächst schriftlich vorab (wenigstens in Stichworten) zu lösen und sich dann mit der Lösung auseinander zu setzen. Bereits der Fall 6 enthält eine durchaus nicht leichte Problematik: Ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband verklagt jemand auf Zahlung von &euro 60.000,- Abwassergabegabe und &euro 20.000,- aus Wasserlieferung. Zuständigkeit des LG auch für die Entscheidung der ersten Forderung? Geht man davon, daß § 17 Abs. 2 GVG dazu zwingt den einmal anhängigen Fall unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, ist das LG auch zur Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Anspruch zuständig. Geht man von zwei Streitgegenständen aus, kommt das Normzweckargument des BGH in das Spiel, demzufolge § 17 Abs.1 GVG nur privatrechtliche Ansprüche erfaßt, so das Verweisung erfolgen muß, die nur noch in der ersten Instanz überprüft werden darf, nicht mehr im Berufungsverfahren. Insbesondere die Probleme der Gerichtsstände werden im zweiten Kapitel eingehend durchdiskutiert. Immer wieder relevant wird die Standardsituation des Falles 30: In Stuttgart ereignet sich ein Unfall, bei dem K verletzt wurde. Der Halter wohnt in X, der Fahrer in Y, die Pflichtversicherung (Direktanspruch!) hat ihren Sitz in Z. Hier werden die allgemeinen Gerichtsstände durch den Gerichtsstand des Unfallortes ergänzt, soweit es um Ansprüche nach §§ 7 und 18 StVG geht, der in § 20 StVG geregelt ist. Im übrigen gilt für die deliktischen Ansprüche § 32 ZPO, so daß insoweit Gleichklang hergestellt. Derartige Fälle ereignen sich täglich. Es schließt sich ein Unfallproblem an, bei dem es um Ansprüche aus Beförderungsvertrag und Delikt geht. Besonders deutlich werden die Zusammenhänge zwischen Zivilprozeßrecht und materiellem Zivilrecht verdeutlicht, wie etwa die Fragen zur Zuständigkeitsvereinbarung (Fall 35, 36) zeigen. Gefährlich handelt, wer sich rügelos zur Sache einläßt ohne die örtliche Unzuständigkeit zu rügen (Fall 37). Bei den Fragen zur Streitgenossenschaft (Teil IV), sticht die Frage hervor, ob das Bestreiten einer nichttitulierten Forderung, die zur Tabelle angemeldet worden ist, durch zwei Insolvenzgläubiger im Prüfungstermin zur notwendigen Streitgenossenschaft führt (Fall 60). Fall 68 bringt ein interessantes Beispiel zur Gerichts- und Rechtsanwaltskostenberechnung. Das Buch enthält manche “juristische Knacknuß”, wie den Fall zur Prozeßkostenhilfeberechnung (Fall 69).

Das Zustellungsreformgesetz hat das Zustellungsrecht erheblich verändert. Die betreffenden Lösungen mußten daher vollständig verändert werden (Fälle 77 ff.). So ist jetzt etwa eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein möglich. Die Erläuterungen bringen die Kernpunkte der Reform auf den Punkt. Gut erklärt werden auch die Probleme des unbezifferten Klageantrags bei Schmerzensgeldansprüchen (Fall 98). Besondere Probleme werfen immer wieder Feststellungsklagen auf, etwa wenn K nach einem Schadensfall gegen seine Hausratsversicherung wegen Fristnot Klage ergeben muß, aber seine Ansprüche noch nicht oder erst teilweise beziffern kann (Fall 101). In aller Knappheit werden etwa die Kernprobleme der negativen Feststellungsklage erläutert (Fall 102). Teil IX, der die Probleme der Klagenhäufung und der Eventualanträge umfaßt, geht auf die verschiedenen Streitpunkte ein. Besonders gelungen sind die Kapitel zu Widerklage und Aufrechnung. Bei der Aufrechnung wird der Unterschied zwischen Klageabweisungstheorie und Beweiserhebungstheorie sehr deutlich (Fall 121). Auch Neuerungen wie der Gütetermin (Fall 165) werden plastisch behandelt.

Fall 166 zur Relationstechnik erklärt diese Technik in aller Kürze auch für Anfänger völlig plastisch. Der Ausnahmecharakter des Freibeweisverfahrens im Gegensatz zum Strengbeweisverfahren (Fall 171) wird ebenso thematisiert wie die praxisrelevante Frage der Anordnung der Beweisaufnahme und die nicht geregelte Frage der Ablehnung von Beweisanträgen. Im Gegensatz zum Strafprozeß (§ 244 StPO), werden Beweisanträge im Zivilprozeß nicht durch Beschluß, sondern in den Entscheidungsgründen abgelehnt (Fall 174). Ungeregelt ist auch die Frage der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozeß (Fall 175). Im einzelnen ist hier noch manches klärungsbedürftig. Etwas knapp erscheint der Teil über Beweisregeln und Beweislast (Fälle 184 -186). Vorbildlich ist die Behandlung der Fragen rund um das Versäumnisurteil (Fälle 192 - 211) mit eingehenden Erläuterungen zur Tenorierung. Nichts anderes gilt für die Fragen zur Erledigung (Fälle 212 - 229) und des Prozeßvergleiches (Fälle 236 - 258). Immer wieder relevant wird dabei die Frage nach der Anfechtung eines Prozeßvergleichs wegen arglistiger Täuschung durch die andere Seite, die zur Fortsetzung des alten Prozesses führt (Fall 243).

Geradezu gefürchtet sind die zahlreichen Probleme der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Hier schafft Zimmermann mit einer strikten Systematik Klarheit, indem zwischen Entscheidungen differenziert wird, die keinen Ausspruch über die Vollstreckbarkeit enthalten müssen und solchen, bei denen dies der Fall sein muß. Letztere wiederum sind zu differenzieren in die Gruppen der §§ 708 Nr. 1 - 3; 708 Nr. 4 – 11; 711 und § 709 S. 1 ZPO (Fall 291). Hier finden sich auch zahlreiche Berechnungsbeispiele. Der iudex non calculat muß außen vor bleiben. Fragen zur Rechtskraft fehlen nicht (Fälle 310 - 321).

Besonders sorgfältig behandelt werden Fragen zur Berufung unter strikter Einarbeitung der zahlreichen Veränderungen des Berufungsrechts. Besondere Berücksichtigung finden die verschiedenen Konstellationen der Berufung gegen Versäumnisurteile (Fälle 339 - 341). Fragen zur Revision und Beschwerde werden hingegen nur kurz erörtert. Prägnant ist die Problematisierung zu Arrest und einstweiliger Verfügung. Die Besonderheiten bei Wettbewerbssachen werden angesichts ihrer Häufung recht eingehend erläutert (Fall 406). Besonders hervorzuheben sind die Fragen zu “Verfahren und Tenor” sowie zu “Zustellung und Vollstreckung”. Dabei ist zu beachten, daß diese Verfügungen dem Antragssteller von Amts wegen zuzustellen sind. Dem Antragsgegner werden sie erst durch einen Gerichtsvollzieher im Parteibetrieb, also auf Veranlassung des Antragstellers zugestellt. Es wird auch klargestellt, daß bei Einreichung einer Schutzschrift bei Gericht gegen eine drohende einstweilige Verfügung insoweit keine Gerichtskosten anfallen (Fall 407). Eine relativ breite Darstellung gilt den Problemen des allerdings nicht in allen Bundesländern im Referendariat gleich bedeutsamen familiengerichtlichen Verfahrens, zur Kindschaft und dem Unterhalt Minderjähriger (Fälle 409 - 444).

Selbstredend sind neben den zentralen Fragen des Mahnverfahrens auch alle wesentlichen Probleme des Zwangsvollstreckungsrechts thematisiert, die selbstverständlich auch Fragen der Vollstreckung aus notariellen Urkunden erfassen (Fälle 470 f.). Die “beliebten” Fragen zur Zubehörpfändung bei der Sachpfändung dürfen nicht fehlen (Fall 488), die eng mit den materiellrechtlichen Fragen des Haftungsverbandes der §§ 1120 f. BGB verzahnt sind. Gegenstände, die als Zubehör im Haftungsverband stehen, dürfen vom Gerichtsvollzieher nicht auf Betreiben eines Dritten gepfändet werden, wobei sich die Frage nach Nichtigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder Anfechtbarkeit nach § 766 ZPO stellt. Zimmermann spricht sich angesichts der Probleme des Gerichtsvollziehers die zutreffende Rechtslage ohne nähere Auskünfte erkennen zu können, zutreffend für die letztgenannte Alternative aus (Fall 488). Die Grundlagen der Pfändung, die Pfandrechtstheorien, Fragen der Unpfändbarkeit finden eingehende Beachtung. Auch die grundrechtsrelevanten Fälle der Wohnungsdurchsuchung (Fall 499) und der Taschenpfändung werden natürlich diskutiert. Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen steht regelmäßig die Lohnpfändung im Zentrum (Fall 507). Regelmäßig tauchen in diesem Zusammenhang Probleme um den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auf (Fälle 518, 519). Auf die erwartete Thematisierung der Pfändung des Anwartschaftsrechts, muß der Leser nicht lange warten (Fall 526). Deutlich weist Zimmermann darauf hin, daß sich diese Maßnahme nur lohnt, wenn die Sache fast bezahlt ist. Riskant ist diese Pfändung allemal: Der Verkäufer kann bei Zahlungsverzug jederzeit zurücktreten und wählt diesen Rechtsbehelf aus wirtschaftlichen Erwägungen ohnehin ungern. Es bleibt kein Kernproblem der Zwangsvollstreckung unerwähnt. Kurz erwähnt werden noch Auslandssachen und Schiedsverfahren, dessen Vereinbarung eine Einrede gewährt, § 1032 I ZPO (Fall 584).

Das Buch von Walter Zimmermann verhilft jedem intensivem Leser dazu, seinen Leistungsstand zu erkennen und Lücken zu schließen. Mehr kann kein Repetitorium leisten.