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Ralf Hansen
Das Wesentliche zum Zivilurteil in kompakter Form
Eine Rezension zu:
Uwe Gottwald
Das Zivilurteil
Eine Anleitung für Klausur und Praxis
JA - Referendarskripten 10
Luchterhand - Verlag
Neuwied und Kriftel, Erstauflage, 1999, DM 45,-
ISBN 3-472-03612-5
http://www.luchterhand.de
Das Skript will den Stoff des Assessorexamens bezüglich
der Prüfungsanforderungen an die Erstellung von Urteilsentwürfen
kalkulierbar machen. Die Anfertigung von Urteilsentwürfen ist eine maßgebliche
Prüfungsanforderung. Der materiellrechtliche Teil der Prüfung im
Zivilrecht ist ohnehin kaum kalkulierbar (dennoch dürfte etwa Tempel,
Materielles Recht im Zivilprozeß, 3. Aufl., München, 2000, wesentliche
Grundlagen enthalten). Vermittelt wird in diesem Skript, das einem
Lehrbuch in nichts nachsteht, absolutes Basiswissen. Der Verfasser,
Vorsitzender Richter am LG Koblenz und Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes
Rheinland - Pfalz, meint wohl nicht zu Unrecht im Vorwort, daß, wer
dieses Skript intensiv durchgearbeitet hat, für den zivilrechtlichen
Teil des Assessorexamens bestens gerüstet ist. Jedenfalls ermöglicht
der Band eine konzentrierte Einarbeitung ebenso wie eine konzentrierte
Wiederholung. Vertiefungsmöglichkeiten erschließen sich aus den Fußnoten.
Die überaus ansprechende Darstellung versucht - und dies dürfte
trefflich gelungen sein -, den Referendar für immer wiederkehrende
Probleme des Zivilverfahrensrechts zu sensibilisieren. Der Band
behandelt die Grundlagen des Zivilprozesses aus der Perspektive der
Urteilsabfassung, enthält aber selbst keine Klausuren (eine
hervorragende Ergänzung ist daher der Parallelband von Heinen/Knemeyer,
Zivilrechtliche Assessorklausuren mit Erläuterungen, Reihe: JA -
Referendarskripten, Heft 6). Besonders interessant sind die am Ende
eines jeden Kapitels zu findenden Hinweise auf stets wiederkehrende
Fehler, die elementare Bausteine zu einer
"Fehlervermeidungsstrategie" enthalten. In NRW stammen vier
von acht Klausuren des Assessorexamens und möglicherweise auch der
Aktenvortrag (10% der Prüfungsleistung) aus dem Zivilrecht (zum
Kurzvortrag s. die Bände 22 - 24 der Reihe der JA - Skripten). Die
Situation der monatelangen Einübung in die schriftliche Prüfungssituation
verlangt ständige Übung in den Grundfragen der zivilrechtlichen
Urteilsfindung, die durch die Arbeitsmethode des Zivilrichters geprägt
ist. Deren elementare Grundlagen konzentriert zu erlernen ist Gegenstand
dieses Skriptums.
Bereits eingangs thematisiert der Verfasser elementare Probleme der
Klausurentechnik, die das methodische Rückgrat des Examenswissens
darstellen. Er empfiehlt zunächst den Bearbeitervermerk genau zu lesen,
da dieser das Raster für die Aktenanalyse vorgibt. Die nächste Stufe
der Erkenntnisfindung - und damit setzt die Arbeit im zivilrechtlichen
Dezernat ein - ist eine möglichst rationale Technik der Aktenanalyse
(s. dazu Dresenkmap, JA - Zivilakte. Von der Klageschrift bis zum
Urteil. Mit Repetitorium, Luchterhand, JA - Skripten, 1999). Regelmäßig
werden bei der zivilrechtlichen Assessorklausur Entscheidungsentwürfe
verlangt. Im Zentrum der Anforderungen der Assessorklausur steht die Bewältigung
des Zeitproblems, das dem besser gelingt, der die grundlegenden
Strukturen und Formalien beherrscht und damit mehr Zeit hat, sich mit
den materiellrechtlichen Problemen des Falles näher zu beschäftigen,
die den Kern der Fallösung ausmachen. Der Verfasser empfiehlt für jede
Struktur und jedes Problem einen eigenen Notizzettel anzufertigen.
Skizze und Zeittabelle erleichtern die Arbeit. Diese Notizzettelmethode,
erscheint sehr effektiv, da sie übersichtlicher ist als andere
Methoden.
Da im Assessorexamen großer Wert auf die Einhaltung von Formalien
gelegt wird, setzt die Darstellung mit einer ausgreifenden Behandlung
der Strukturen des Rubrums ein, für das es in Deutschland gewisse
regionale Besonderheiten gibt, mit denen man sich vertraut machen muß,
auch § 313 Abs.1 ZPO die Grundlagen regelt. Hier lehrt der Verfasser
besonders Wert auf die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten zu legen,
da Probleme regelmäßig bei Vertretungsstrukturen auftauchen, bis hin
zur Prozeßstandschaft. Letztlich geht es dabei um die alte Frage, wer für
teilrechtsfähige und rechtsfähige gesellschaftsrechtliche
Organisationsformen handelt. Stets lesenswert sind die Ausführungen zu
typischen Fehlern, die jedes Kapitel abschließen. So wird bezüglich
des Rubrums davor gewarnt, einen Verkündungsvermerk in den Entwurf
aufzunehmen. Ein Urteilsentwurf existiert als Urteil eben noch nicht.
Auch darf der Referendar selbstredend nicht etwa selbst die Unterschrift
des Richters vollziehen.
Der Aufbau des ersten Teils folgt unmittelbar dem Aufbauraster des
Zivilurteils, das § 313 ZPO vorgibt. Folglich geht es nach dem Rubrum
und der regional abweichenden Spruchmal ("...hat... für Recht
erkannt:") mit den Tenor weiter. Hier lauern Fehlerpotentiale, die
angesichts der Folgen eines fehlerhaften Tenors (nicht zuletzt:
Verschleuderung von Steuergeldern und Unwirksamkeit des Urteils), von
Arbeitsgemeinschaftsleitern und Prüfern nicht verziehen werden. Der
Tenor enthält den vollstreckungsfähigen (außer beim
Feststellungsurteil, das aber auch hinsichtlich der Kosten
vollstreckungsfähig ist) Hauptsacheausspruch, die Kostenentscheidung
und einen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, ggf. mit
Sicherheitsleistung und Abwendungsbefugnis. Der Wert des Bandes erschließt
sich dem Referendar nicht zuletzt über die zahlreichen - alle Kapitel
durchziehenden - Tenorierungsbeispiele, von denen sich bereits in diesem
Kapitel die grundlegensten finden. Es dürfte Sinn machen die
Tenorierungsbeispiele mehrfach durchzuspielen um Sicherheit zu gewinnen
oder sich gar selbst eine eigene Tenorierungsdatenbank nach und nach
zuzulegen. Insgesamt kann der interessante Band insoweit auch als
ausgezeichnete "Tenorierungschule" dienen. Nicht weniger prägnant
ist das Kapitel zur Kostenentscheidung, einem eher unbeliebtem Thema, daß
aber wegen der notwendigen Berechnung der Sicherheitsleistung bei der
vorläufigen Vollstreckbarkeit, nicht ganz den Rechtspflegern, die die
Kostenfestsetzungsbeschlüsse erlassen, überwiesen werden kann. Da zu
den Kosten gerichtliche Kosten und außergerichtliche Kosten zählen,
werden auch die außergerichtlichen Kosten näher thematisiert. Der
"Grundkurs BRAGO" steht insoweit bereits am Ausgangspunkt der
Referendarausbildung. Im Kern der Darstellung steht jedoch die
Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff ZPO, die scheinbar in einer
nicht unerheblichen Zahl von Examensentscheidungen fehlt. Beherrscht
wird sie vom Grundsatz der Kosteneinheit, demgegenüber die
Kostentrennung (etwa: §§ 344, 269 IV) die Ausnahme bildet. Kompliziert
ist auch der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, deren
riskante Durchführung angesichts § 717 Abs.2 ZPO auf der Hand liegt
und anwaltlich gut überlegt sein will, zumal Sicherheitsleistung vor
Vollstreckung der Regelfall ist. Souverän dargestellt wird die Formel
zu § 708 Nr.11 ZPO, die am AG sehr häufig ist. Besonders gut
dargestellt werden auch die Probleme des § 709 S.2 ZPO, der oft übersehen
wird. Der Leser wird aber auch nicht damit allein gelassen, wie man die
Höhe der Sicherheit berechnet. Gottwald empfiehlt in seiner diesbezüglichen
Fehleranalyse den Tenor festzulegen, bevor mit der Reinschrift der
Entscheidungsgründe begonnen wird und nicht erst gegen Ende der Arbeit.
Ein Urteilsentwurf ist eben kein Gutachten, sondern jetzt eine
gutachterlich gewonnene Lösung voraus, die die Kenntnis der
Relationsmethode voraussetzt, über die Verfasser abere leider nicht
viele Worte verliert. Es dürfte Sinn machen die Entscheidung
systematisch und strukturiert abzuarbeiten und nicht erst den Tatbestand
nach den Entscheidungsgründen zu schreiben. Nach zwei Stunden
Tatbestandsanalyse sollte man sich ein Bild von dem Fall derart gemacht
haben, daß man weiß, wie er zu entscheiden ist. Etwas anderes bleibt
kaum übrig, will man nicht den Erfolg riskieren.
Wichtige Ausführungen finden sich zum Tatbestand, der eine knappe
Darstellung des Sachverhaltes enthalten soll. Anders als beim
Strafurteil (wo es nur "Gründe" heißt) handelt es sich um
die Sicht der Parteien, nicht des Gerichts. Vorgeschlagen wird ein
ausgezeichnetes Schema, das allgemein üblich sein dürfte. Um die
Einordnung der Prozeßgeschichte und des Vorbringens in Replik und
Duplik wird manchmal gestritten. Gottwald empfiehlt einen einleitenden
Satz, der inzwischen fast Standard geworden ist, aber nicht zuviel
vorwegnehmen sollte, da rechtliche Ausführungen im Tatbestand nichts
verloren haben, es sei denn, der Vortrag einer Partei ist ansonsten überhaupt
nicht verständlich. Unstreitiger Sachverhalt ist vom streitigen Klägervortrag
zu trennen, es folgt eine "kleine" Prozeßgeschichte (bei
Bedarf), der (letzte) Klägerantrag, der (letzte) Beklagtenantrag, der
streitige Beklagtenvortrag, die Replik des Klägers (ggf. noch die
seltene Duplik) und die "große" Prozeßgeschichte. Was
unstreitig zwischen den Parteien ist, gehört der Vergangenheit an und
ist damit auch im Imperfekt darzustellen. Beim streitigen Vortrag,
herrscht der Konjunktiv vor (Präsens oder Perfekt), denn der Vortrag muß
ja zur späteren Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht zutreffen.
Auch der streitige Vortrag ist nach chronologischen oder
sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu gliedern, so daß ein guter
Tatbestand quasi das Raster der Entscheidungsgründe bereits
vorstrukturiert. Die kleine Prozeßgeschichte ist im Perfekt zu halten.
Auch beim Beklagtenvortrag ist die Reihenfolge nicht etwa beliebig,
sondern nach rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden
Einreden zu gliedern. Die große Prozeßgeschichte steht im Indikativ
Perfekt. Gottwald ist denn auch der Auffassung, daß ein gelungener
Tatbestand auf eine gute oder schlechte Lösung schließen läßt und rät
daher in seiner Rubrik "typische Fehler" dringend dazu, den
Tatbestand vor den Entscheidungsgründen zu formulieren, wobei für
gewisse Ergänzungen viel Platz gelassen werden sollte. Eine gelungene Lösung
setzt ein klares Bild vom Sachverhalt voraus.
Nicht weniger klar sind die Ausführungen zur Abfassung von
Entscheidungsgründen, zumal der Wechsel in den Urteilsstil dem
gutachtengewohnten ehemaligen Studenten der Rechte eher schwer fällt
und mancher "Rückfall" häufig ist. Die Entscheidungsgründe
sind mit einem Gesamtergebnis zu beginnen, das mit dem Tenor übereinstimmen
muß (etwa: "Die Klage ist zulässig und begründet", wobei
der Hinweis auf die Zulässigkeit entfällt, wenn keine diesbezüglichen
Probleme angefallen sind). Außer bei der Feststellungsklage (str.) muß
die Zulässigkeit zwingend vor der Begründetheit erörtert werden, da
das Prozeßurteil nicht in materielle Rechtskraft erwächst. Auch hier
ist ein Einleitungssatz üblich, der den maßgeblichen Anspruch bejaht
oder verneint. Die Prüfung erfolgt sodann entlang der Systematik der
Tatbestandsmerkmale, nur das bei der Zusprechung die Erörterung nur
eines gegebenen Anspruches ausreicht, bei der Klageabweisung hingegen
alle Anspruchsgrundlagen anzusprechen sind. Es dürfte aber wohl
ausreichen, direkt auf das Merkmal zuzusteuern, am der Anspruch
letztlich scheitert. So manches kann man auch "dahinstehen"
lassen, wenn der Ablehnungsgrund aus einem später zu prüfenden Merkmal
definitiv folgt. Die Frage ist allerdings, ob wirklich stets ein
Hilfsgutachten zu fordern ist, in dem im Entscheidungsentwurf nicht erörterte
Gesichtspunkte anzusprechen sind. Manche AG - Leiter verlangen dies
nicht, da sie der wohl zutreffenden Auffassung sind, man würde damit
seinen eigenen Entscheidungsentwurf letztlich in Frage stellen. Das
Kapitel könnte ergänzt werden durch Ausführungen zu Beweis und
Beweiswürdigung im Zivilurteil,
die in der Darstellung etwas zu kurz kommen. Wünschenswert wäre ein
knapp gehaltenes Kapitel zu den Besonderheiten des Berufungsurteils, da
diese Fragen Gegenstand der zweiten Staatsprüfung sein können.
Mit Zulässigkeitsfragen beschäftigt sich ein weiteres Kapitel, das die
weitgehend von Amts wegen zu beachten Sachurteilsvoraussetzungen
(Ausnahmen: §§ 1032, 113 S.2, 269 IV ZPO) systematisch abarbeitet. Nur
die Feststellungsklage kann - als Grundtypus aller Klagearten - als
unbegründet abgewiesen werden, obwohl Unzulässigkeit vorliegt, wenn es
am Feststellungsinteresse fehlt (h.M. - str.). Gewarnt wird vor der
vorschnellen Annahme einer Unzulässigkeit, da diese im Zivilprozeß
selten ist. Es schließen sich wichtige Ausführungen über die
Urteilsarten an, die den Grundstock legen für die weiteren Kapitel. Überaus
lesenswert ist das Kapitel über das Versäumnisverfahren. Das Versäumnisurteil
enthält eine Geständnisfiktion hat, wobei es auf die Schlüssigkeit
nur ankommt, wenn sich das Urteil gegen den Beklagten richtet. Die
Folgen des zulässigen Einspruchs werden stets an konkreten
Tenorierungsbeispielen erläutert. Nicht mehr ganz auf dem neuesten
Stand (aufgrund veränderter BGH - Rspr.) sind die Ausführungen zum
Erfordernis einer Schlüssigkeitprüfung nach Berufung gegen das zweite
Säumnisurteil nach § 513 II ZPO und beim zweiten Versäumnisurteil.
Umstritten war (von der damals noch h.M.) die Frage, ob vor Erlaß des
zweiten Versäumnisurteils (und bei der Berufung) zu prüfen war, ob das
erste Versäumnisurteil gesetzmäßig erlassen wurde, so daß auch die
Schlüssigkeit neu zu prüfen war. Die Gegenauffassung widersprach dem,
sofern nicht § 700 VI ZPO eingriff, da beim Vollstreckungsbescheid
vorher zu keinem Zeitpunkt eine Schlüssigkeitsprüfung erfolgen mußte.
In einer Kette von Urteilen hat der BGH diese Position für die Praxis
allmählich alleinverbindlich gemacht (BGH, NJW 1999, 2120; NJW 2599;
offen gelassen noch in, BGH, NJW 1999, 724; a.A. BAG, NJW 1994, 1102;
interessant auch, BVerfG, NJW 2000, 347). Ein typischer Fehler ist hier
wohl die Außerachtlassung der Durchbrechung des Grundsatzes der
Kostentrennung durch § 344 ZPO, der aber nur Anwendung findet, wenn der
Kläger nach Einspruch des Beklagten den Prozeß verliert und dieser
insoweit die Kosten, der von ihm verschuldeten Säumnis zu tragen hat.
Gottwald hält die Unterscheidung zwischen "echtem" und
"unechtem" Versäumnisurteil für ungerechtfertigt, da
"unechte Versäumnisurteile" als echte Sachurteile nur mit
Berufung und Revision anfechtbar sind und diese Begriffsbildung daher
nur unnötige Verwirrung stiftet. Angesichts einer
"eingefahrenen" Terminologie dürfte es schwer werden, diese
klar begründete Auffassung durchzusetzen, zumal sich an der Sache
selbst nichts ändert.
Nicht weniger gelungen ist das Kapitel über den "dunklen"
Bereich Arrest und einstweilige Verfügung. Einstweilige Verfügungen
spielen heute insbesondere bei wirtschaftsrechtlichen Prozessen eine
bedeutende Rolle. Diese Fragen werden durchaus angeschnitten, so kommt
etwa auch das gesetzlich geregelte Phänomen der
"Schutzschrift" zur Sprache, deren Hinterlegung im Falle einer
drohenden einstweiligen Anordnung nach kostenpflichtiger
"Abmahnung" (mit strafbewehrter Unterlassungsverpflichtung)
zur mündlichen Verhandlung führt. Auch hier wird das Dogma des
Vorrangs der Prozeßvoraussetzungen durchbrochen, wenn ein Verfügungsgrund
fehlt, bei dem streitig ist, ob er Prozeßvoraussetzung oder Begründetheitserfordernis
ist. Unausgesprochen kommen auch typische Anwaltsfehler zur Sprache,
etwa, daß die Beweisaufnahme sich auf präsente Beweismittel beziehen
muß und die Beziehung von Akten nicht gefordert werden kann. Überhaupt
werden die normativen Anforderungen an die Glaubhaftmachung sehr klar
dargelegt. Bei § 937 ÌI ZPO könnte noch auf die Sondervorschrift des
§ 25 II UWG hingewiesen werden. Die besondere Stärke dieses Kapitels
liegt in den Ausführungen zur Tenorierung, da so ziemlich alle
denkbaren Konstellationen durchgespielt werden und die Ausführungen
daher von hohem praktischen Nutzen sind, auch für den jüngeren Anwalt,
der entsprechende Anträge zu formulieren hat.
Teil II des Skriptes stellt prozessuale Besonderheiten dar, beginnend
mit der praktisch sehr wichtigen Erledigung der Hauptsache, wobei
zwischen übereinstimmender und einseitiger Erledigungserklärung des Klägers
(der sich der Beklagte nicht angeschlossen hat) zu differenzieren ist.
Nur die erstgenannte Form ist in § 91 a ZPO hinsichtlich der Kosten
geregelt. Die Erledigung dürfte eines der umstrittensten Bereiche der
gesamten Zivilprozeßrechts sein. § 91 a ZPO verlangt eine
ex-post-Entscheidungsprognose nachdem sich die Hauptsache erledigt hat
und knüpft damit an das erledigende Ereignis kostenrechtliche Folgen.
Besonders umstritten ist die Zulässigkeit einer Beweisaufnahme zum
Zwecke des Erlasses einer Kostenentscheidung, die Gottwald mit überzeugenden
Argumenten ablehnt, da es auf den bisherigen Sach- und Streitstand
ankommt, zumal der Beschluß nicht materiell rechtskräftig werden kann.
Auch eine Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entfällt, da es
sich um einen Beschluß handelt, der kraft Gesetzes vor Eintritt der
formellen Rechtskraft vollstreckbar ist. Statt "für Recht
erkannt" heißt es auch entsprechend im Rubrum "hat
beschlossen". Auch hier finden sich wieder prägnante Ausführungen
zur Tenorierung. Demgegenüber ist § 91 a (auch nicht analog) auf die
vollständige einseitige Erledigungserklärung anwendbar, für die
allein § 91 I 1 ZPO gilt. Gestritten wird hier zwischen den Verfechtern
des "engen" (BGH) und des "weiten"
Erledigungsbegriffes um die Wirkung der Erledigung, wenn das erledigende
Ereignis vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Hauptsache liegt.
Gottwald rät dem Referendar angesichts der Praxisnähe in Prüfungsarbeiten
dem BGH zu folgen, da dessen Leitlinien für die Gerichtspraxis
verbindlich sind. Fraglich ist auch, wo die einseitige Erledigung in der
Prozeßgeschichte unterzubringen ist. Gottwald rät mit guten Gründen
dazu, dies in der "kleinen Prozeßgeschichte" hinter dem
streitigen Klägervorbringen und vor den Anträgen unterzubringen, da
die einseitige Erledigung eindeutig (sachdienliche) Klageänderung
i.S.d. §§ 263, 264 ZPO ist, auf die in den Entscheidungsgründen
einleitend hinzuweisen ist, da es sich nur noch um eine
Feststellungsklage handelt, die nur dann begründet ist, wenn die ursprünglich
erhobene Klage zulässig und begründet war und tatsächlich Erledigung
durch Eintritt eines erledigenden Ereignisses eingetreten ist.
Weitere Themen sind die schwierig zu handhabende Streitgenossenschaft,
die wegen der kostenrechtlichen Folgen gefürchtet wird, da oftmals die
"Baumbach'sche Formel" anzuwenden ist (bei unterschiedlichem
Unterliegen im Verhältnis der Parteien zueinander, die zur Bildung
eines speziellen Unterliegensstreitwertes führt), die § 92 ZPO analog
zur Schließung von Lücken des § 100 ZPO heranzieht. Besonders
verdienstvoll sind hier die abschließenden Ausführungen zu
Aufbaufragen. Es sind alle Streitgenossen nebst Prozeßvertretern im
Rubrum aufzuführen. Gottwald empfiehlt im Tatbestand bereits im
Einleitungssatz auf die Streitgenossenschaft hinzuweisen. Abweichendes
Parteivorbringen von Streitgenossen ist getrennt darzustellen. Die Zulässigkeit
ist für jeden Streitgenossen besonders zu prüfen. Darstellungen zur
objektiven Klagehäufung und zur Klageänderung schließen sich an. Da
die Norm des § 265 ZPO nur im historischen Zusammenhang verstehbar ist,
werden diese Bezüge auch kurz hergestellt. Da entgegen dem gemeinen
Recht die Veräußerung einer streitbefangenen Sache materiellrechtlich
nicht untersagt ist, hat die Norm im wesentlichen Relevanz für die
Pflicht des Klägers den Klageantrag veränderten Umständen anzupassen.
Parteiänderung, Nebenintervention und Streitverkündung werden soweit
behandelt, wie diese Themen erfahrungsgemäß examensrelevant. Überzeugend
ist auch der Kapitel über die Prozeßaufrechnung, die als
Hauptaufrechnung die aufwendigste aller Verteidigungsformen des
Beklagten ist, angesichts ihrer Geständnisfunktion bezüglich des
Klagevorbringens. Demgegenüber kann die Hilfsaufrechnung zur greifen,
wenn die Klageforderung begründet ist, mit der die Gegenforderung überdies
nichts rechtshängig wird, so daß die materielle Rechtskraft einer
Klageerhebung mit dieser Forderung nicht entgegensteht. Gottwald folgt
insoweit dem BGH, gibt aber der Gegenauffassung zu, daß widersprechende
Entscheidungen die Folge sein können. Erwähnt wird selbstverständlich,
daß nur die Hilfsaufrechnung zur Erhöhung des Streitwertes führt,
wenn es auf sie ankommt. Statt aufzurechnen kann mit Gegenforderungen
auch eine Widerklage erhoben werden, deren Darstellung das Skript
abschließt. Sie ist nur rudimentär hinsichtlich der Konnexität in §
33 ZPO geregelt, wird aber von der ZPO vorausgesetzt. Kurz erwähnt wird
die Drittwiderklage, deren Zulässigkeit immer noch umstritten ist, aber
aus Gründen des fair trial zuzulassen ist, wenn ein bei gewillkürter
Prozeßstandschaft eines Klägers der ursprüngliche Forderungsinhaber
nach Abtretung der Forderung an den Kläger als Zeuge fungieren soll und
der Beklagte diesen Zeugen im Wege der parteierweiternden
Drittwiderklage zum Verfahrensbeteiligten macht. Die Erfolgsaussichten
derartiger Drittwiderklagen stehen auf einem anderen Blatt, sie haben
meist prozeßtaktische Funktionen. Die Folgen der Widerklage für den
Streitwert (§ 19 GKG) werden ebenso thematisiert wie Darstellungsfragen
und Tenorierungsprobleme.
Mit der Erstauflage dieses Skripts ist dem Autor eine überaus überzeugende
und sehr kompakte Darstellung gelungen, die mit Sicherheit eine
deutliche Bereicherung der Referendarausbildungsliteratur darstellt.
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