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Ralf Hansen
Wie sich Zahlungen in
Deutschland beschleunigen ließen
Eine Rezension zu:
Sven F. Mossler
Beschleunigter Rechtsschutz
für Zahlungsgläubiger
in Europa
Erstauflage
Tübingen, Mohr (Siebeck), 2005
ISBN 3-16-148462-2
http://www.mohr.de
Wer in Deutschland versucht aus gerichtlichen (oder
vergleichbaren) Zahlungstiteln zu vollstrecken, wird oftmals verwundert den Kopf
schütteln. Bis die komplexe "Maschine" Zwangsvollstreckung in Gang
gekommen ist, verstreichen oftmals mehrere Monate. Bis dahin ist der Schuldner
oftmals schon vermögenslos, erst einmal über alle Berge oder hat versichert
kein Vermögen mehr zu besitzen. Forderungsausfälle sind häufig. Der
Gläubiger bleibt auf seinen Kosten sitzen und ist auf seinen Rechtsanwalt
"sauer". Im beschränktem Umfang ist es möglich, eine vorläufige
Befriedigung im einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen, vornehmlich durch
Erwirkung eines Arrestes weniger einer einstweiligen Verfügung. In Fällen von
Kapitalanlagebetrug handelt es sich überdies oftmals um die einzige
Möglichkeit, den Gläubigern zu ihrem Geld oder Teilen davon zu verhelfen. Die
deutsche Rechtsordnung geht von dem Grundsatz aus, dass der Schuldner vor einer
"vorschnellen" Inanspruchnahme zu schützen ist. Der Verfasser dieser
äußerst lesenswerten Dissertation weist mit guten Gründen auf die oftmals
hohen Hürden der Schlüssigkeitsprüfung und der Glaubhaftmachung hin, die der
Erwirkung eines Arrestes oftmals entgegenstehen, nicht zuletzt deswegen, weil
beim Gläubiger entsprechende Informationsdefizite bestehen. Der Verfasser geht
denn auch davon aus, dass der Schutz des Klägers in Deutschland unzureichend
ist. In dieser Situation liegt es auf der Hand zu erörtern, wie dies in andern
Ländern Europas gehandhabt wird.
Die Arbeit greift aus den europäischen Rechtsordnungen die
italienische, die französische und die englische Rechtsordnung heraus, um sie
zum Gegenstand einer Rechtsvergleichung zu machen. Die Rechtslage in Italien
weist einige Möglichkeiten einer vorläufigen Befriedigung auf, die dem
deutschen Recht unbekannt sind. Ungeachtet dessen wird aber auch die dortige
Rechtslage als unzureichend kritisiert, weil der Anwendungsbereich des Art. 186
c.p.c. zu eng ist. Deutlich umfangreichere Möglichkeiten bestehen in
Frankreich. Dort ist eine vorläufige Befriedigung auf der Basis einer Prognose
möglich, die allerdings im Ergebnis die Beweislast für die Bestreitbarkeit des
Zahlungsanspruches auf den Beklagten verlagert und dem Verfasser zu weitreichend
ist. Ähnliche Instrumente finden sich in England, wobei dem Richter allerdings
ein erheblich größerer Ermessensspielraum verbleibt und nur eine
Teilbefriedigung ermöglicht wird, so dass für den Kläger der Anreiz bleibt,
den Prozess zügig zu führen.
Auf der Basis dieser Analyse entwickelt der Verfasser ein
Modell für eine vorläufige Befriedigung für die deutsche Rechtsordnung, dass
aber voraussetzt, dass der Anspruchsgrund gerichtlich festgestellt wurde, etwa
in einem Grundurteil, und eine Prognose für das Obsiegen des Klägers spricht.
Ein solches Modell würde allerdings die Arrestvorschriften kaum überflüssig
machen und verlagert die Probleme der Schlüssigkeitsprüfung und der
Glaubhaftmachung in das neue Modell. Ungeachtet dessen ist der Vorschlag sehr
diskussionswürdig, so dass eine rege Diskussion dieser anregenden Arbeit zu
wünschen wäre.
Ergänzend hierzu:
Berlin, 6. April 2006
Schneller Geld für Handwerker
Der Bundestag hat sich heute in erster Lesung mit dem Forderungssicherungsgesetz beschäftigt. Mit Hilfe dieses Gesetzes sollen Handwerker und andere Gläubiger – beispielsweise von Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüchen – schneller an ihr Geld kommen. „Gerade kleine und mittelständische Betriebe geraten häufig in finanzielle Schwierigkeiten, wenn ihre Schuldner nicht pünktlich zahlen. In solchen Fällen braucht der Mittelstand unsere Unterstützung. Mit Hilfe einer vorläufigen Zahlungsanordnung soll es künftig möglich sein, berechtigte Forderungen schneller einzutreiben – ohne auf das Ende eines langwierigen Prozesses warten zu müssen. Die Voraussetzungen für eine solche Anordnung haben wir allerdings so gestaltet, dass auch die berechtigten Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher gewahrt bleiben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Der Gesetzentwurf ist vom Bundesrat beschlossen und nun in den Bundestag eingebracht worden. Dieser Entwurf greift Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Verbesserung der Zahlungsmoral“ auf, die beim Bundesjustizministerium angesiedelt war. Kernstück der Änderungen ist die vorläufige Zahlungsanordnung, die es den Gerichten ermöglicht, frühzeitig einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlassen. Die Regelung schließt eine Rechtsschutzlücke in Prozessen, die typischerweise eine umfangreiche sachverständige Begutachtung mehrerer Beweisfragen erfordern. Diese Prozesse dauern häufig sehr lang, so dass die Kläger lange auf ihr Geld warten müssen. Voraussetzung einer vorläufigen Zahlungsanordnung ist, dass die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg hat. Darüber hinaus muss das Gericht abwägen zwischen dem Interesse des Klägers, schnell an sein Geld zu kommen, und dem Interesse des Beklagten, erst zu zahlen, wenn alle offenen Rechtsfragen abschließend geklärt sind. Die neue Vorschrift wird nicht nur für Vergütungsklagen von Werkunternehmern, sondern auch für alle Geldforderungen, insbesondere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen von Unfallopfern relevant sein.
Zudem sind folgende materiell-rechtlichen Änderungen im Werkvertragsrecht vorgesehen:
1. Abschlagszahlungen sollen schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet ist, d.h. das Erfordernis einer „abgeschlossenen Leistung“ entfällt. Der Schutz der Verbraucher wird durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs – falls der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat - angemessen berücksichtigt.
2. Der Subunternehmer (Bauhandwerker) kann seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen realisieren, da er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) in Zukunft auch dann einfordern kann, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat.
3. Die Höhe des „Druckzuschlags“, also des Betrags, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll anstatt wie bisher „mindestens das Dreifache“ nur noch „im Regelfall das Doppelte“ der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen.
4. Dem Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung eingeräumt werden. Damit wird dem berechtigten Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig vorleistungspflichtig sind, nach einer Sicherheit angemessen Rechnung getragen. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit bleiben.
5. Ergänzend schlägt die Bundesregierung vor, die gesetzlich vorgesehene „Privilegierung“ der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) für Verbraucherverträge aufzuheben. Wenn an einem Vertrag ein Verbraucher beteiligt ist und die VOB/B in diesen Vertrag einbezogen wurden, sollen in Zukunft die Gerichte entscheiden können, ob die Vertragsklauseln der VOB/B im Einzelfall den Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
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