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Ralf Hansen Mit
Wilhelm Busch zur Klausurentechnik im Zivilrecht Eine
Rezension zu: Michael
Martinek Grundlagen-Fälle
zum BGB -
Die Wilhelm-Busch-Fälle- München: C.H.
Beck, JuS-Schriftenreihe, Band 144, 279 S., DM 32,- ISBN
3-406- 46418-1 Die
Fallsammlung enthält in leicht veränderter und sorgfältig überarbeiteter
Form 25 Fälle, die sämtlich seit 1986 im JuS-Lernbogen veröffentlicht worden
sind. Sie greifen Gestalten und Szenen aus Werken von Wilhelm Busch auf, jenem
Dichter, der die gar nicht lustigen “Erwachsenengesichten” vom
“Struvelpeter” und von “Max und Moritz” geschrieben und der durchaus zu
Unrecht von der Literaturgeschichte als “Spaßvogel” mehr oder weniger als
ernsthafter Autor ignoriert wird. Busch war aber nicht nur Autor, sondern auch
Zeichner, Maler und Karikaturist. Da die Zeichnungen nach Ablauf aller denkbaren
Urheberrechte inzwischen gemeinfrei geworden sind, hat Martinek die Darstellung
um zahlreiche Zeichnungen angereichert, was ein wenig Auflockerung in die
“trockene” Materie bringen soll. Damit dürfte wohl erstmals eine Verbindung
von Kunst, Literatur und juristischem Lehrwerk angestrebt worden sein. Wer die Fälle
aus der JuS kennt, weiß das es sich nicht um leichte Kost handelt. Leichte Kost
wird zudem im Examen auch nicht geboten. Im juristischen Staatsexamen kommt es
denn auch primär auf die Beherrschung der Fallösungstechnik an. Entsprechend
verknüpft der Verfasser mit der - im übrigen ausgezeichneten - Fallsammlung fünf
Anliegen: Die Übung der Rechtsanwendung, die Vermittlung der Klausurentechnik,
die Überprüfung und die Vertiefung der grundlegenden Rechtskenntnisse. Zudem
will sie den Studenten den “Geist des BGB näher bringen, so dieser
“Geist” nicht aus dem Text längst entwichen ist und Zeichen übriggeblieben
sind, die auf Zeichen verweisen, wie eine poststrukturale Texttheorie es verkürzt
ausdrücken würde. Überdies soll nicht zuletzt auch eine Freude am Recht, auch
am Klausurenschreiben vermittelt werden, die nicht zuletzt durch Einübung in
eine souveräne Handhabung der Technik Ängste abbauen helfen soll. Dabei gehen
die Musterlösung weit über das hinaus, was sogar von einer 18 - Punkte -
Klausur zu erwarten wäre. Immerhin hat der Sachverhaltsersteller dem
Klausurenschreiber voraus, daß er Sachverhalt und Musterlösung auf dem “Reißbrett”
erstellen konnte. Die Lösungsvorschläge verfolgen daher eher ein pädagogisches
Anliegen. Jurisprudenz läßt sich eben nicht nur aus Lehrbüchern lernen,
sondern bedarf stets der Einübung am Fall. Das Studium von Fallösungen muß
stets neben die Lektüre von Lehrbüchern treten. Nicht zuletzt eine der
Ursachen, warum bestimmte Repetitorienskripte hohe Auflagen erleben, die eben
dies in einer Darstellung verbinden und damit insbesondere auf eine rationale
Zeitökonomik der Studenten setzen. Martinek sieht alle diese Probleme, auch der
Bewertungsaspekte durchaus: Bedenken Sie im übrigen folgendes: Der Eindruck ist
übermächtig, daß unser Bewertungsraster für juristische Prüfungen mit den
Punkten von 0 bis 18 in den obersten Bereichen nicht frei von einer utopischen
Komponente ist, wenn man sieht, wie außerordentlich selten in Prüfungsarbeiten
18, 17 oder auch nur 16 Punkte erzielt, bzw. vergeben werden. Und diese
utopische Komponente hat eine pädagogische Funktion. Den Geprüften und den Prüfern
soll bewußt gemacht werden, wie schwer erreichbar die Ideale und Ziele des
Rechts, Frieden und Gerechtigkeit, für uns sind. Wir alle müssen meist mit Annäherungswerten
zufrieden sein”. Dies mag so sein, jedoch hat noch keiner utopischen
Komponente ein guter Schuß Realismus Schaden zugefügt, zumal Unmögliches
nicht verlangt werden sollte, wie wir seit Celsus wissen. Was
diese Fallsammlung von anderen Fallsammlungen abhebt ist die Strategie der
Darstellung im JuS-Lernbogen nicht nur Sachverhalt und Lösung zu präsentieren,
sondern auch eingehende gutachterliche Überlegungen anzustellen, die den
Student zur Lösung hinführen. Damit ist diese Fallsammlung eine ausgezeichnete
Klausurenschule auf höchsten Niveau, weitgehend auf dem Anspruchsaufbau
beruhend (Wer will, was, vom wem, woraus?). Allerdings werden auch
“atypische” Klausuren gestellt, die nicht dem Anspruchsaufbau huldigen, wie
der Fall 2 zur Wirksamkeit einer Kündigung im Mietrecht, der historisch
aufzubauen ist. Es ist überaus sinnvoll - auch mit Blick auf die Anforderungen
des Referendariats - neben dem Nutzen, auch die Grenzen des Anspruchsaufbaues zu
vermitteln, zumal Dauerschuldverhältnisse für die Rechtspraxis einen hohen
Stellenwert besitzen. Damit vermittelt das Buch auch materielles Wissen, bezogen
auf einen konkreten Fall. Jeder Fall ist zudem mit einem Lerntest
“angereichert”, der bestens geeignet ist, sein Wissen zu überprüfen. Die
behandelten Materien sind breit gestreut. Gezielt wird auch gezeigt, wie man
Skizzen zur Erfassung des Sachverhaltes einsetzt. Sollten mehr als zwei Personen
im Spiel sein, es zudem noch um diverse Daten gehen, sollte die Skizze
obligatorisch sein. Einen besonderen Schwerpunkt stellen zudem Fälle aus dem
Leistungsstörungsrecht dar, wie etwa der schöne Fall “Meister Müllers Mehlsäcke”,
der einige sehr interessante Probleme im Bereich des § 300 BGB und der
Drittschadensliquidation behandelt, wunderbar garniert mit jeder bekannten
Zeichnung, die zeigt, wie Meister Müller Max und Moritz aus dem Müllersack in
den Mühlengang kippt - fürwahr kein schöner Tod! Kaum noch steigerbar ist der
Schwierigkeitsgrad bei Fall 8, “Klecksels Verschwörung beim Schimmelwirt”,
der Rechtsfragen der Unmöglichkeit beim Kauf im Dreiecksverhältnis
anschneidet. Wegen
der noch heute lesenswerten Kontroverse mit Jauernig sehr bekannt geworden ist
der Fall “Mickefetts schöner Wiesengrund”, der ohne eingehende Beherrschung
des Abstraktionsprinzips nicht lösbar. Auch Selbstkontrahierungsverbot und
Minderjährigenschutz bei Erwerb eines lediglich rechtlichen Vorteils durch
notariell beurkundete Schenkung. Nicht weniger brisant ist der Fall “Adelens
einfältige Tauschgeschäfte”, der ebenfalls Probleme des Abstraktionsprinzips
im Blick hat und die schönen Fragen der “Doppelwirkungen im Recht”
aufwirft, die Kipp uns hinterlassen hat. Inbegriffen sind aber auch Fälle mit
wertpapierrechtlichem und sachenrechtlichem Einschlag, bzw. Schwerpunkt, wie der
Fall 23, der Konkurrenzfragen im Verhältnis EBV und Bereicherungsrecht zum
Gegenstand hat. Noch recht frisch sind die Fälle 24, die erst noch in den nächsten
Heften der JuS veröffentlicht werden, so daß wohl erstmals das Buch schneller
ist, als die Zeitschrift. Eine
überaus lehrreiche und lesenswerte Fallsammlung, die es erlaubt sich die
notwendige Klausurenpraxis für die unteren und mittleren Semester anzueignen,
die aber noch dem Examenskandidaten für die “Auffrischung” überaus
hilfreich sein kann.
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