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Ralf Hansen Sachenrecht 3. Auflage, Heidelberg: Springer-Verlag, 1997, 486 Seiten http://www.springer.de Das Sachenrechtslehrbuch des Trierer Ordinarius Hans Josef Wieling ist geprägt von den romanistischen Forschungsperspektiven seines Verfassers. Wer ein Lehrwerk sucht, das die Quintessenz der "herrschenden Meinung" einprägsam zusammenfaßt, sollte diese anspruchsvolle kritische Werk meiden. Es fordert den Leser und so soll es auch sein. "Jura Light" ist von diesem Verfasser nicht zu erwarten. Vielleicht deshalb ist das Werk ein Glücksfall für die deutsche Privatrechtsdogmatik des Sachenrechts. An vielen Stellen erfolgt eine Auseinandersetzung mit der "h.M.", um sie deutlich zu verwerfen. Dazu bedarf es dogmatischer Tiefe. Sie wird in sehr intensiver Form dargeboten. Hinsichtlich des Rechts der beweglichen Sachen folgt das Werk der großen Darstellung des Verfassers (Wieling, Sachenrecht I. Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen, Heidelberg: Springer, 1990). Das Sachenrecht ist geprägt vom dinglichen Rechtsgeschäft, soweit nicht ein gesetzlicher Rechtserwerb eintritt. Bei beweglichen Sachen lehnt die h.M. jedoch eine Bindung an den Antrag bei § 929 BGB bis zur Übergabe ab. Dem widerstreitet der Verfasser mit Blick auf die Gesetzgebungssituation, da im ersten Entwurf zum BGB ein "Vertrag" gefordert wurde und lediglich eine redaktionelle Änderung erfolgte. Dieses Beispiel zeigt exemplarisch wie eng Wieling entlang den Quellen zum BGB argumentiert, deren Material eingehend analysiert wird. Dagegen läßt sich mit der "objektiven Auslegungslehre" nicht überzeugend einwenden, der "Wille" des seinerzeitigen Gesetzgebers sei heute nicht mehr in dieser Form zugrunde zu legen. Um eine derartige Argumentation verbindlich zu machen, bedarf es einer Analyse der Normgenese, die bei den Materialien ansetzen muß, aber genealogisch ggf. auch tiefer ansetzen muß. Insoweit kann die Dogmatik der Rechtsgeschichte nicht entbehren. Diese Richtung der Darstellung wird bereits bei der knappen Darstellung der Grundprinzipien des Sachenrechts deutlich. Von besonderer Bedeutung ist immer wieder die Frage nach den wesentlichen Bestandteilen von Sachen nach §§ 93 - 96 BGB, die insbesondere bei §§ 946 - 950 BGB eine Rolle spielen. Die h.M. bestimmt das Vorliegen eines Bestandteils nach der "Verkehrsanschauung", die nach der Auffassung des Verfassers, nur die eigene Auffassung des Rechtsanwenders ist. Konsequent folgt er der römisch-rechtlichen Lehre von der perfectio. Nichts anders gilt bei der Bestimmung des Besitzes in § 854 BGB. Eine Legaldefinition des Besitzes gibt es im BGB nicht. Auch hier soll die Verkehrsanschauung entscheiden. Entscheidend ist nach dem Verfasser allein, ob in der Gesellschaft in einer bestimmten Situation eine Sache noch als zur Sphäre des Geschützten gehörig angesehen wird und dieser die tatsächliche Gewalt nach seinem Willen ausüben kann (S.43). Eine derartige Betrachtungsweise macht letztlich Ansätze einer normativ ausgerichteten Wissenssoziologie für die Privatrechtsdogmatik fruchtbar und zeigt Alternativen zu überkommenen und meist kaum noch begründeten Lehrsätzen auf. Gerade im Besitzrecht (und beim gutgläubigen Erwerb) überkreuzen sich germanistisch geprägte und römische Rechtstraditionen. Ein "Knäuel", das von Wieling am Beispiel der Sachherrschaft überzeugend entwirrt wird (S.68). Das römische Recht billigte hier bestenfalls eine Detention zu, nicht aber Sachherrschaft beim Mieter, wohingegen dem Vermieter Sachherrschaft nur kraft Fiktion zugebilligt werden konnte. Die bedeutendsten Probleme kreisen denn auch um die Rechtsfigur des mittelbaren Besitzes, für den die h.M. einen Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den Fremdbesitzer verlangt, da sonst kein mittelbarer Besitz vorliegen könnte. Auch hier widerspricht Wieling mit guten Gründen, da der mittelbare Besitz nie auf Sachherrschaft, sondern immer auf Fiktion beruht (S. 68), so daß hier "Faktizität und Geltung" vermischt werden. Das Besitzrecht hat für den Eigentumserwerb vom Berechtigten und Nichtberechtigten aufgrund der Publizitätswirkungen des Besitzes eine bedeutende Funktion. Sehr deutlich hält Wieling die drei Prinzipien auseinander (S. 87), die § 929 BGB kennzeichnen: Trennungsprinzip (Erforderlichkeit von Grundgeschäft und Übereignungsgeschäft), Traditionsprinzip (Übergabe der Sache aufgrund der Publizitätsfunktion) und Abstraktionsprinzip (Unabhängigkeit des Eigentumserwerbes vom Grundgeschäft). Vereinfachungen schaden in diesem Bereich mit Blick auf die Auflösung der Konkurrenzsituation bei den Vindikationsfolgeansprüchen mehr als sie pädagogischen Nutzen stiften. Die Übergabe, die unmittelbare Besitzverschaffung voraussetzt, und ihre Surrogate finden eine einprägsame Darstellung. Bei dem - für die Sicherungsübereignung - wichtigen § 930 BGB (im Zusammenhang mit § 868 BGB) versucht der Verfasser, die h.M. des "Nominalismus" zu überführen: Zwar wird dem Namen nach ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis gefordert, die Anforderungen an dieses jedoch so gering gehalten, daß faktisch eine abstrakte Besitzmittlung ausreicht, da jede konkludente Vereinbarung ausreicht, aus der sich die Besitzberechtigung ergeben kann (S.91). Damit wird die Gefahr von "Vertragssimulationen" heraufbeschworen, der Wieling damit begegnen will, ein abstraktes Besitzmittlungsverhältnis genügen zu lassen, sofern es nur ernsthaft vereinbart wurde. Angesichts der Beweisschwierigkeiten beim Scheingeschäft dürfte damit aber praktisch nur wenig gewonnen werden. Den Tatbeständen der §§ 929 - 931 BGB entsprechen für den Erwerb des Nichtberechtigten kraft Rechtsscheins die §§ 931 - 934 BGB, der zum Erfordernis der Gutgläubigkeit bei § 932 BGB in keinem Kausalitätsverhältnis steht (S.112 f). Von besonderem Interesse sind wegen der zahlreichen Anwendungsprobleme die Ausführungen zu §§ 933, 934 BGB (S. 115 f). Wieling verneint einen Normwiderspruch zwischen § 933 und § 934 Alt.1 BGB, da es nicht darum geht, ob der Erwerber mittelbarer Besitzer wird, sondern ob der Veräußerer den Besitz aufgeben will. Ist dies der Fall, scheidet § 933 BGB aus. Etwas kurz geraten sind die Ausführungen zur überaus problematischen (und umstrittenen) Figur des gutgläubigen Erwerbs durch Erlangung von Nebenbesitz bei § 934 BGB, den Wieling ausschließt, solange der Eigentümer Nebenbesitzer ist, arg, § 936 Abs.3 BGB. Bei der Behandlung der gesetzlichen Erwerbstatbestände und des Ausgleichsanspruches aus § 951 BGB wird leider die interessante Frage nicht behandelt, ob neben der Verweisung auf die Eingriffskondiktion, nicht auch auf die Verwendungskondiktion verwiesen wird (S.135). Auch die Ausführungen zum Wegnahmerecht des § 951 Abs.2 S.2 BGB erscheinen für eine Lektüre ohne vertiefte Nacharbeit etwas zu knapp, zumal auf die Rspr. des BGH zum selbständigen Wegnahme im Verhältnis zu § 997 BGB nicht weiter eingegangen wird. Eine eingehende Darstellung findet demgegenüber das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (S. 155 ff). Wieling hängt allerdings der kaum noch vertretenen Auffassung von Ludwig Raiser an, derzufolge der Anspruch aus § 985 BGB gegenüber vertraglichen Ansprüchen subsidiär ist, da die §§ 346 ff BGB vorrangig gelten (S. 166). Bei der rechtsgrundlosen Leistung sieht Wieling die §§ 812 ff BGB gegenüber § 985 BGB ebenfalls als subsidiär an (s. auch Wieling, Bereicherungsrecht, 2. Aufl., Heidelberg: Springer, 1999, s. Rezension) Ob das Synallagma auch bei nichtigen, aber durchgeführten Verträgen tatsächlich eine derart starke Nachwirkung hat, läßt sich aus dem Gesetz kaum belegen und wird eher "gesetzt", als aus den gesetzlichen Wertungen abgeleitet. Dogmatisch interessant ist diese Überlegung allemal. Die Bestimmungen des Pfandrechts an beweglichen Sachen werden gerne "vernachlässigt", besitzen aber über ihren eigentlichen Anwendungsbereich paradigmatischen Charakter für alle Pfandrechtsverhältnisse. Nach § 1257 BGB auch bei gesetzlichen Pfandrechten. Ein praktisch wichtiges Problem ergibt sich, wenn eine dem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache im gleichen Augenblick zur Sicherheit übereignet wird. Der BGH geht hier vom strikten Vorrang des Vermieterpfandrechts aus, ohne dies aus den gesetzlichen Wertungen anders als im Wege einer Billigkeitsentscheidung ableiten zu können. Auch hier widerspricht Wieling und kommt bei strikter Anwendung des Prioritätsprinzips für die Rangverhältnisse zum Gleichrang (S. 212). Eingehende Erörterung finden auch die Probleme im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte, insbesondere bei § 647 BGB. Die Anwendung des § 1000 BGB analog hält er mit Recht für einen "Irrweg" und verweist auf § 366 Abs.3 HGB (S. 213), läßt einen gutgläubigen Erwerb aber nur zu, wenn er nichts anders zum Inhalt hat, als die Parteien ohnehin regelmäßig vereinbaren. Dem "Prüfungsdauerbrenner" des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers ist ein eigenes Kapitel gewidmet (S. 223 ff). Deutlich wird darauf hingewiesen, daß die Bedingung im dinglichen Vertrag eingefügt wird, nicht im Schuldvertrag. Eine häufige Fehlerquelle in Übungsarbeiten. Anders als die h.M. geht Wieling davon aus, daß dieses Anwartschaftsrecht in Entstehung und Bestand nicht von der Wirksamkeit des Kaufvertrages abhängt. (S. 226), da kausale dingliche Rechte dem deutschen Privatrecht unbekannt sind und die Vertreter der h.M. einen Widerspruch zum Abstraktionsprinzip in Kauf nehmen, so daß ein dingliches Recht nicht durch eine schuldrechtliche Einwirkung auf den Kaufvertrag verlorengehen kann. Eine ähnlich problematische Position vertritt die h.M. für den Fall des gutgläubigen Erwerbs einer Anwartschaft bei einem nicht wirksamen Kaufvertrag. Der Verfasser insistiert zu Recht auf der Möglichkeit, daß ein Bedingungseintritt auch dann noch möglich ist (auch angesichts der Differenztheorie bei § 326 BGB). Die Theorie der Doppelpfändung lehnt er konsequent ab (S. 230). Etwas sehr knapp sind aber die Darstellungen der Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehaltes (S. 231 f). Auch zur Problematik der Sicherheitenfreigabe findet sich nur wenig. Das im folgenden Kapitel eingehend behandelte Sicherungseigentum wird pfandrechtlich - und damit akzessorisch - eingeordnet (S. 234 f). Infolgedessen wird auch hier die Position der h.M. abgelehnt, die das Gegenteil vertritt und im Gegensatz zu Wieling den Sicherungsnehmer als Berechtigten verfügen läßt. Auch für die Verwertung wird auf §§ 1233 ff BGB abgestellt, die Möglichkeit einer freihändigen Verwertung verneint. Der zweite Teil des Bandes ist dem Grundstücksrecht gewidmet. Ein Mustergrundbuch findet sich in der Anlage. Dankenswerterweise ist dem materiellen Grundstücksrecht ein ausgezeichnetes Kapitel zum formellen Grundbuchrecht vorangestellt (S. 244 ff), das eng mit dem FGG verzahnt ist. Die Übertragung von Grundstücksrechten, der Rechtsschutz bei Unrichtigkeit des Grundbuches und der Widerspruch finden eine präzise Darstellung. Im Gegensatz zu § 932 Abs.2 BGB schadet beim gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB nur die positive Kenntnis, so daß grundsätzlich keine Nachforschungspflichten bestehen. Allerdings bringt der Verfasser hier § 162 BGB ins Spiel, wenn der Erwerber bewußt Tatsachen nicht zur Kenntnis nimmt und damit bösgläubig wird. Ein eigenes Kapitel ist der Vormerkung gewidmet, die ein Anwartschaftsrecht des Vormerkungsberechtigten entstehen läßt, das wie beim Vorbehaltskauf bei beweglichen Sachen (den es im Grundstücksrecht nicht geben kann, arg. § 925 BGB) übertragen werden kann (S. 299 ff). Die actio negatoria des § 1004 BGB wird im Rahmen des Grundstücksrechtes behandelt (S.335 ff), da dort sein Hauptanwendungsbereich liegen soll, was für die unmittelbare Anwendung sicher zutrifft. Hervorzuheben ist die prägnante Darstellung der Grundpfandrechte (S. 374 ff). Die Problematisierung der Grundpfandrechte folgt regelmäßig von der Verwertung, also von § 1147 BGB her, weshalb die Darstellung auch damit einsetzt und rasch die Unterschiede zwischen Hypothek und Grundschuld klärt (Akzessorietät). Das Grundschuldrecht kann aber ohne vertiefte hypothekenrechtliche Kenntnisse wegen § 1191 Abs.2 BGB schlicht nicht angewendet werden. Probleme tauchen immer dann auf, wenn eine gesicherte Forderung ohne die Hypothek abgetreten wird oder ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek in Betracht kommt. Diese Probleme werden souverän und anwendungsbezogen abgehandelt. Die denkbar prägnanteste Darstellung finden die unbeliebten Probleme der Enthaftung bei §§ 1120, 1121 BGB, die in engem Zusammenhang mit der Beschlagnahme nach §§ 20, 146 ZVG behandelt werden (S. 404 ff). Bei der Behandlung der Grundschuld steht die stets prüfungsrelevante Sicherungsgrundschuld im Zentrum (S. 443 ff), deren Probleme sich um die Geltendmachung von Rechten aus der Sicherungsabrede ranken, insbesondere wenn eine zurückgezahlte Grundschuld auf einen Dritten übergeht und unklar ist (mangels eindeutiger Zweckbestimmung im Sicherungsvertrag), ob der Schuldner auf die Forderung oder die Grundschuld gezahlt hat. Diese Unterscheidung der h.M. lehnt Wieling als gesetzwidrig, weil aus dem Gesetzestext nicht ableitbar, ab und vertritt die zutreffende Auffassung, daß der Schuldner immer alle Forderungen tilgen will, die ihm gegenüber aus dem Rechtsverhältnis zum Gläubiger bestehen (S. 443 f). Der Streit wird überschätzt: Zahlt der Schuldner auf die Grundschuld, erwächst sie ihm als Eigentümergrundschuld. Dies ist weitgehend die Lösung der AGB-Praxis der beleihenden Banken. Zahlt er auf die Forderung, steht ihm eine peremptorische Einrede aus dem Sicherungsvertrag zu, deren Ableitung aber umstritten ist. Klarer als Wieling kann man diese schwierige Materie nicht darstellen. Eine Ergänzung durch eine Fallsammlung des Verfassers wäre aber sicher wünschenswert. Dieses unkonventionelle und überaus kritische Lehrbuch gehört zu den Besten seiner Gattung. Die Lektüre erfordert allerdings intensive Auseinandersetzung mit dem Text. 1999
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