Ralf Hansen
Verwaltungsrecht im umfassenden Überblick
Eine Rezension zu:
Wolff - Bachof - Stober
Verwaltungsrecht, Band 1
Neubearbeitet von Rolf Stober
11. Auflage
München: C. H. Beck, 2000, 711 S.
ISBN 3-406-45683-9
und
Wolff - Bachof - Stober
Verwaltungsrecht, Band 2
Neubearbeitet von Rolf Stober
In Zusammenarbeit mit:
W. Kluth u. A. Pellert
6. Auflage
München: C. H. Beck, 2000, 771 S.
ISBN 3-406-45751-7
sowie
Wolff - Bachof - Stober
Verwaltungsrecht, Band 3
Neubearbeitet von Rolf Stober
In Zusammenarbeit mit:
W. Kluth u. M. Müller
5., neubearbeitete Auflage
München: C. H. Beck, 2004, 939 S., E 44,00,-
ISBN 3-406-31421-X
http://www.beck.de
Das Verwaltungsrecht von Hans Julius Wolff, dem berühmten
Münsteraner Ordinarius, der auch viel von antiken Keilschriftrechten
verstand, war einmal das beherrschende Lehrbuch zum Verwaltungsrecht
der Nachkriegszeit, zu einer Zeit als der Rückgriff auf dieses
Lehrbuch teilweise sogar noch nicht vorhandene Gesetze
quellensystematisch wenn nicht ersetzte, doch die Rechtsanwendung
erheblich prägte. Nach dem Tode von Wolff führte Bachof, der frühere
Präsidenten des BVerwG das Werk zunächst weiter. Allerdings
verwaiste das Werk lange Jahre, bis Rolf Stober das Werk mit
energischer Tatkraft überarbeitete, zunächst den zweiten Band
(1987), dann den ersten vorlegte. Inzwischen liegt bei beiden Bänden
bereits die zweite von Stober betreute Auflage vor, dem nunmehr eine
Neubearbeitung des dritten Bandes gefolgt ist. Band 1 hat die
Grundlagen der Verwaltung, des Verwaltungsrechts und der
Verwaltungswissenschaft zum Gegenstand. Band 2 ist dem
Verwaltungshandeln, dem Verwaltungsverfahren, dem Recht der
öffentlichrechtlichen Ersatzleistungen und dem Recht der
öffentlichen Sachen gewidmet. Band 3 beschäftigt sich mit dem
Organisationsrecht und dem Verwaltungskontrollrecht. Damit liegt
nunmehr ein umfassender Überblick über das deutsche Verwaltungsrecht
vor, der allerdings auch rechtsvergleichende Aspekte berücksichtigt,
insbesondere aber auch die Vernetzungen mit dem Recht der
Europäischen Union.
Das Buch fungierte zwar seit 1956 von Anfang an als Lehrbuch, doch
hatte es immer schon eher den Charakter eines Handbuches, wie manch
andere Bände aus der Reihe "Juristische Kurzlehrbücher"
ebenfalls. Es wendete sich auch nie ausschließlich nur an Studenten
der Rechtswissenschaft oder Referendare, sondern stets auch an die
Justiz- und Verwaltungspraxis. Über den Stellenwert dieses Buches,
seinen Wert für die Rechtswissenschaft lässt sich nicht streiten. Dafür
sprechen auch Pläne der Übersetzung in die chinesische und
portugiesische Sprache. Mit der neuen "Serie" ist es Rolf
Stober und seinen Mitautoren gelungen, ein Werk vorzulegen, das an
Dichte der Darstellung, bis hin in die letzten Verästelungen, bei
hoher Strukturierung und Übersichtlichkeit, kaum Wünsche übrig lässt.
Durch die Neubearbeitung hat die Darstellung noch erheblich
hinzugewonnen. Tatsächlich wurden die Bände nunmehr - in
beachtlicher Konsequenz - völlig neu konzipiert und in jeder Hinsicht
auf den aktuellen Stand der Rechtsentwicklung gebracht.
Der erste Band behandelt die allgemeinen Prinzipien des
Verwaltungsrechts. Berühmt war die abstrakte Definition von Wolff,
was denn Verwaltung sei, die in § 2 Rdnr. 9 im wesentlichen erhalten
geblieben ist, auch wenn die Darstellung selbst erheblich
funktionsorientierter ist als die begriffsjuristisch geprägte
Darstellung von Wolff. Da das Buch einen umfassenden Überblick über
die allgemeinen Prinzipien der Verwaltung zu geben versucht, werden
auch rechtsgeschichtliche und verwaltungssoziologische Dimensionen zum
Gegenstand der Darstellung gemacht. Dabei fehlen auch nicht
rechtsvergleichende Übersichten, wie etwa zum - uneinheitlichen -
Verwaltungsaufbau der USA. Lesenswert - auch als Warnung für die
Zukunft - sind etwa die Ausführungen zur Verwaltung im totalitären
"Führer"-Staat. Regression und Entdifferenzierung sind als
immanente Systemoperationen einer zu komplex werdenden Zivilisation
nie völlig auszuschließen. Auch der Überblick über das
Verwaltungssystem der "realsozialistischen Volksdemokratien"
verdient eine eingehende Lektüre durch den interessierten Leser.
Ohnehin wird kaum jemand dieses Buch "am Stück" lesen,
sondern eher kapitelweise punktuell zur Einführung oder Vertiefung
heranziehen. Da sich dieses Buch richtigerweise auch an Praktiker im
Verwaltungsapparat richtet, findet sich auch ein ganz ausgezeichnetes
Kapitel über die Verwaltungswissenschaften, da gerade auch
Verwaltungsrecht auf interdisziplinäre Zusammenarbeit und Forschung
angewiesen ist. Nicht zuletzt deshalb, weil den rechtlichen
Entscheidungen Lebenssachverhalte zugrundeliegen, die sich einer rein
juristischen Erfassung sperren, zumal auch nicht jedes Problem der
Lebenswelt juristisch lösbar ist, sondern auf Lösungen durch -
rechtsabhängige - Planung und durch angemessene Politiken verweist.
Indessen wird die wachsende Distanz zwischen Verwaltungsrecht und
Verwaltungswissenschaft eingehend thematisiert und nicht etwa - wie so
oft - einfach verschwiegen. Zu begrüßen ist dabei der Blick auf die
Entwicklungen im Ausland, deren Vertiefung anhand der reichhaltigen
Fundstellen leicht möglich ist. Neuland betritt die Darstellung mit
Verortung des Verwaltungsrechts im Europäischen Gemeinschaftsrecht,
einem der interessantesten Kapitel der Neubearbeitung. Das Kapitel
thematisiert die Frage, "ob und inwieweit das Gemeinschaftsrecht
für die deutsche Verwaltung bindende Grundentscheidungen in dem Sinne
trifft, daß nationales Recht im Sinne eines Geltungs- und
Anwendungsvorranges überlagert bzw. verdrängt wird" (§ 17
Rdnr.1). Angesichts der normativen Ausgangslage ist es berechtigt, wie
Stober von der "Gemeinschaftsabhängigkeit der deutschen
Verwaltung" auszugehen und von einer immer engeren
Verwaltungsgemeinschaft zu sprechen. Nach Stober ist deutsches
Verwaltungsrecht inzwischen schon "konkretisiertes, europäisches
Gemeinschaftsrecht": "Das eigenständige deutsche
Verwaltungsrecht ist entthront, weil seine Direktiven in erdrückendem
Umfang vom Gemeinschaftsrecht diktiert wird. Es unterliegt nicht nur
der "Omnipräsenz", sondern im Rahmen der existierenden
Einzelermächtigung der "Omnipotenz" des europäischen
Gemeinschaftsrechts". Diese Folgerung macht das Problem zu einem
verfassungspolitischen, denn: Die Probleme der Europäischen Union auf
der demokratischen Legitimationsebene können die Legitimität eines
europäisch veranlaßten Verwaltungsrechtes nicht unberührt lassen.
Nicht zuletzt der weitgehend mißlungene "Vertrag von Nizza"
wird eine diesbezügliche Problematik entbinden, die durchaus in
Delegitimationen enden kann. Im Kontext der europäischen Vorgaben und
ihrer wenigstens teilweisen Überlagerung werden die bundes- und
landesverfassungsrechtlichen Grundentscheidungen thematisiert, die das
Verwaltungsrecht der letzten Jahrzehnte maßgeblich geprägt haben und
weiter prägen werden.
Die Darstellung zeigt sehr gut die Verzahnung derart allgemeiner
Prinzipien mit den Handlungsformen, mit denen die Verwaltung dem Bürger
gegenübertritt. In einer nicht zu überbietenden, sehr
differenzierten Art der Darstellung wird die für das öffentliche
Recht so zentrale Rechtsquellenlehre behandelt. Gespannt sein durfte
man auch auf das Kapitel zum "öffentlichen Interesse",
dessen präzise begriffliche Erfassung wohl noch niemand wirklich
gelungen ist, sofern dies überhaupt möglich ist, da Interessenlagen
von Bewertungen abhängen, deren Maßstäbe schwanken und insoweit
lediglich auf rationale Begründungsstandards verweisen, die oft genug
durch den Einbruch von Machtstrukturen in den Diskurs gekennzeichnet
ist. An der Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung auf ein
Gemeinwohlinteresse hin, dürfte kein Zweifel bestehen, die indessen
durch die Wahrung grundrechtlich geschützter Individualität in
Spannungsverhältnis zu liberalen Freiheiten gelangen kann, deren
Austarierung durch praktische Konkordanz nicht immer überzeugend
gelingt, insbesondere wenn plurale Interessen im Spiel sind, für die
übergreifende "Leitbegriffe" nicht zu erkennen sind, sofern
sie nicht auf materialen Verfassungsentscheidungen beruhen. Lösungen
kann aber auch dieses Kapitel für dieses komplexe Dilemma nicht
anbieten, aber interessante Ansätze zu seiner kritischen Reflexion.
Dieses Dilemma führt unverzüglich zum Spannungsverhältnis der
Gesetzesbindung der Verwaltung und der Lösung individueller Konflikte
durch die Verwaltungsträger unter Wahrung des Grundsatzes des
Vorranges des Gesetzes. Eingehend erörtert werden in diesem
Zusammenhang die Gesetzesspielräume, insbesondere die Ermessenslehre
und die Lehre von den unbestimmten Rechtsbegriffen. Von besonderem
Interesse für die Praxis ist das Kapitel über die rechtserheblichen
Tatsachen, da letztlich jede Verwaltungsentscheidung eine Trennung von
Tatsachenstoff und Rechtsargumenten voraussetzt, auf denen die
rechtliche Lösung beruht. Sehr verdienstvoll ist zudem die
Herausarbeitung der Bedeutung der subjektiven Rechte - auch von
Zivilpersonen gegenüber der öffentlichen Verwaltung - für das
Verwaltungsrecht, die die Diskussionsprozesse aus Jahrzehnten
fokussiert und ihre Weiterentwicklung beeinflussen wird.
Band 2 behandelt den "eigentlichen" allgemeinen Teil des
deutsche Verwaltungsrechts, nachdem der erste Band die elementaren
Grundlagen behandelt. Im Zentrum steht zunächst das
Verwaltungshandeln, dessen Kernhandlungsform nach wie vor der
Verwaltungsakt ist: "Die aufschlußreichen Erkenntnisse aus dem
Institut des verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisses werden jedoch
an der dominanten Stellung des Verwaltungsaktes nur wenig ändern,
weil diese Handlungsform auch künftig für die Wahrnehmung der
zahlreichen Verwaltungstätigkeiten unverzichtbar und ausführlich
gesetzlich fixiert ist. Sie können allenfalls dazu beitragen, den
Verwaltungsakt in anderem Licht zu sehen und ihn um neue Dimensionen
zu bereichern" (§ 45, Rdnr.3). Dem nicht zuzustimmen wäre auch
unter dem Duktus einer gestiegenen Funktion des öffentlichrechtlichen
Vertrages angesichts der nach wie vor hohen Eingriffsbefugnisse und
der Aufgaben der Leistungsverwaltung "grob fahrlässig". In
der Diskussion der Verwaltungsaktstruktur wird keine Facette, kein
Detail ausgelassen, so daß mit Sicherheit von der gegenwärtigen führenden,
handbuchartigen Darstellung ausgegangen werden kann. Der gestiegenen
Bedeutung des verwaltungsrechtlichen Vertrages trägt das ihm
gewidmete Kapitel Rechnung, das alle bisher bekannten
Anwendungsgebiete wenigstens auflistet und damit auch
Kommentarfunktion übernimmt. Erfaßt werden auch planungsrechtliche
Fragen. Selbstredend ist der Plan längst eine eigenständige
Handlungsform, deren normative Rückbindung indessen immer noch nicht
völlig klar ist. Indessen gehören diese Fragen an die Stellen des
besonderen Verwaltungsrechtes, an denen sie problematisch werden.
Verfeinerung der Abstraktion kann hier eher verwirren als Aufklärung
stiften.
Der Band enthält indessen auch eine der profundesten Darstellungen
des Verwaltungsverfahrensrechts. Es wird in aller Ausführlichkeit
dargestellt. Die beiden Bände sind ohnehin keine Lektüre der ersten
Wahl für den eiligen Examenskandidaten, sondern dienen eher einer
vertieften Betrachtung anhand von Problemfällen der Praxis. Das
Planungsproblem kehrt hier wieder in der Darstellung des förmlichen
Verwaltungsverfahrens und des Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahrens. Die Darstellung erfasst nahtlos alle
Facetten des Verfahrensrechts über das Widerspruchsverfahren bis zur
Vollstreckung von Verwaltungsakten und ist hier ein hilfreicher
Berater in Problemfällen. Besonders interessant ist das Kapitel zum
Sanktionsrecht, das Strafe, Ahndung von Gesetzesverstößen und
Verwaltungszwang im Zusammenhang behandelt, was in der
verwaltungsrechtlichen Literatur eher selten ist. Auch insofern hat
eine vertiefende Darstellung ihren guten Sinn gegen allzu verkürzende
Darstellungen, bei denen oftmals der Gesamtzusammenhang auf der
Strecke bleibt. Vertiefende Darstellungen finden sich auch zum Recht
der staatlichen Ersatzleistungen, unter Einbeziehung aller
europarechtlichen Bezüge und zum Recht der öffentlichen Sachen.
Letztere Darstellung gelingt es die Zusammenhänge überaus plastisch
hervortreten zu lassen, da diese Materie mit Ordnungs- und
Kommunalrecht eng verzahnt ist.
Band 3 befasst sich im neunten Teil mit der
Verwaltungsorganisation im weitesten Sinne, einsetzend mit einer breit
ansetzenden Darstellung des Begriffes und der geschichtlichen
Entwicklung der Verwaltungsorganisation. Interessant ist in diesem
Rahmen der ausgezeichnete Überblick über die Behördenorganisation
in der Bundesrepublik Deutschland, die etwa auch die Struktur der
Bundesministerien erörtert. Besonders lesenswert sind die
Ausführungen über die Ansätze zur Verwaltungsmodernisierung, da sie
insbesondere auch die hier herrschenden politischen Restriktionen
erwähnt, die diesen Prozess sehr zähflüssig werden lassen. Der
folgende Unterabschnitt geht eingehend auf die verfassungsrechtlichen
Vorgaben ein, um sodann die Organisationsgewalt und die
Funktionssubjekte der Verwaltungsorganisation näher zu beschreiben.
Der zweite Abschnitt behandelt die einzelnen
Organisationsformen der öffentlichen Verwaltung, ausgehend von der
Ministerialverwaltung, um sodann die maßgeblichen Strukturen der
mittelbaren Staatsverwaltung und der Anstaltsverfassung zu
thematisieren. Für die Praxis von besonderem Interesse sind hier die
Ausführungen über die anstaltlichen Rechtsverhältnisse, da hier
insbesondere auch Fragen der Zulassung zu Benutzung und des Anschluss-
und Benutzungszwanges sowie der Ausgestaltung des
Leistungsverhältnisses behandelt werden. Ein lesenswerter Überblick
gilt überdies dem Schulrecht, wobei aus aktuellem Anlass insbesondere
auf die Ausführungen zu "Religion und Weltanschauung"
hinzuweisen ist. Hier wie an anderen Stellen besticht die Dichte der
Auswertung von Rechtsprechung und Literatur, die in eine relativ
vollständige Dokumentation des jeweiligen Streitstandes einmündet.
Der dritte Abschnitt greift ein der derzeit
interessantesten Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts auf und
zwar die Kooperation mit Privaten unter Einschluss der Privatisierung.
Nachdem die Begriffe geklärt worden sind, widmet sich die Darstellung
in einer breit ansetzenden Analyse den Strukturen einer
privatrechtlich organisierten Verwaltung, nennt typische Aufgaben und
analysiert Beispiele anhand der Deutschen Bahn AG und des Post- und
Telekommunikationswesens, wobei sowohl auf gesellschafts- als auch auf
steuerrechtliche Aspekte eingegangen wird. Besonders aktuell sind die
Ausführungen zu den Public-Private-Partnerships, die denkbare Modelle
vorstellt und rechtlich bewertet, sodass gerade auch
Kommunalverwaltungen und deren Berater sich für diese Ausführungen
interessieren dürften. Ausgreifend behandelt wird in mehreren
Kapiteln das Recht der kommunalen Selbstverwaltung und des
Selbstverwaltungsrechts insbesondere der verkammerten Berufe. Hier
wird ein umfassender Überblick über alle Formen von
Zwangsmitgliedschaften gegeben. Um den Überblick abzurunden sind
Kapitel aufgenommen worden, die sich mit dem
Verwaltungsorganisationsrecht der Europäischen Union näher
beschäftigen und auch die spezifische Eigenverwaltung behandeln.
Der zehnte Teil stellt die Instrumente der
Verwaltungskontrolle im Überblick dar, geht dabei aber besonders
eingehend auf die Formen der Selbstkontrolle ein, auch im Rahmen des
neuen Steuerungsmodells. Äußerst verdienstvoll und aktuell ist
überdies das Kapitel über die Thematik der
"Datenschutzkontrolle", so kurz sie auch sein mag.
Mit der Neuauflage auch des lange erwarteten
dritten Bandes gelingt es dem Gesamtwerk an jene Bedeutung anzuschließen,
die es in den 60er Jahren schon einmal hatte, sodass nunmehr eine
geschlossene Übersicht über das deutsche Verwaltungsrecht vorliegt,
die handbuchartigen Charakter hat und auch dem Praktiker wichtige
Impulse vermitteln kann.
|
|
|