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Ralf Hansen
In den Untiefen der
Schuldrechtsdogmatik
Eine Rezension zu:
Harm Peter Westermann/Bydlinski, Peter
BGB-Schuldrecht. Allgemeiner Teil
4., völlig neu bearbeitete Auflage, 1999,
Heidelberg: C.F. Müller - Verlag (Hüthig-Verlagsgruppe), 287 Seiten,
DM 34.-
Reihe: Schwerpunkte, Bd. 2, DM 34,-
ISBN: 3-8114-7089-2
http://www.cfmueller-verlag.de
Die endlich wieder erschienene
Neuauflage ist gegenüber der Vorauflage von 1981 kaum wiederzuerkennen.
Dies betrifft weniger das neue, etwas futuristische Design der von Harry
Westermann 1970 begründeten Reihe "Schwerpunkte". Auch nicht
den ganz neuen, sehr gelungenen Satz, der die Reihe noch lesbarer als früher
macht. Es betrifft in erster Linie den Inhalt. Mit dem früher in Wien
und heute in Rostock lehrenden Peter Bydlinski ist zudem ein neuer Autor
hinzugekommen. Vorangestellt sind wie bisher Klausurfälle, deren Lösung
im Text erläutert und variiert, schließlich aber am Ende eines
Kapitels gutachterlich in einer Gliederung gelöst werden. Es war von
jeher der Anspruch dieser Reihe mit der Darlegung der
examenswesentlichen Materien auch die Fallösung einzuüben. Damit ist
diese Reihe auch bereits für Anfangssemester stets bestens geeignet.
Die Dogmatik des Schuldrechts ist immer in Bewegung. Die Kodifikation
des BGB ist daher angesichts der Dynamik der Moderne nur eine zeitliche
Fixierung des damaligen Status Quo, über den die Entwicklung des
Dispositivs von Wirtschaft und Gesellschaft hinwegschreitet. Das Recht
bedarf daher ständiger Anpassungsleistungen. Es muß reagieren, um überhaupt
noch gestalten zu können, sich vor Überregulierung stets dabei noch hüten.
Gerade im Privatrecht kommt es darauf an, die wesentlichen Topoi für Lösungsmodelle
bereitzustellen. Gerade H.P. Westermann (Tübingen) hat sich
hinsichtlich der rechtspolitischen und rechtssoziologischen Analyse der
Entwicklungstendenzen des Privatrechts verdient gemacht. Dies schlägt
sich in den Kapiteln über die Grundlagen des Schuldrechts nieder, die
dogmatisch (mit Recht) sehr "tief" ansetzen. Ein einheitliches
Schuldrecht gibt es nicht, darin liegt eine der Schwächen der
Kodifikation (Rz. 1/11). Es ist aber noch die Frage, ob eine
einheitliche Kodifikation bessere Steuerungsleistungen erbringen würde
und dies nicht vielmehr von methodischer Rechtsgewinnung abhängt. Das
Schuldrecht ist von zahlreichen Sondergesetzen, größtenteils dem
"Verbraucherschutz" geschuldet, überlagert. Es wird von einer
unübersehbaren AGB-Praxis ebenso überlagert wie von Richterrecht, wie
die Entwicklung der Judikatur etwa zur C.I.C., zur PVV oder zur - in §
326 BGB ungeregelten - Erfüllungsverweigerung zeigt. Die Ausführungen
von Westermann zeigen, wie die grundsätzlichen Wertungen des Gesetzes
noch in den letzten Winkel der Gesetzesauslegung
"hineinspielen" (Rz. 1/16). Eine Schuldrechtsüberarbeitung
aufgrund Tätigkeit des Gesetzgebers ist trotz des Entwurfes von 1992 in
absehbarer Zeit nicht abzusehen (Rz. 1/25 ff). Schuldrechtsdogmatik ist
unter diesen Umständen immer auch Bestimmung der Grenzen der
Privatautonomie (Rz. 1/18).
Im Zentrum der Schuldrechtsdogmatik steht das Synallagma (do ut des). Es
wird vom Zug-um-Zug-Prinzip beherrscht (Rz. 4/3). Das gesetzliche
Grundmodell ist der Austauschvertrag. Der für das Verständnis des
Synallagmas wesentliche § 320 BGB findet eingehende Berücksichtigung
(8/1 ff). Überhaupt ist das Buch stets auf die Vermittlung von Verständnis
angelegt. Da der Jurist, wenn nicht zur Prävention durch
Vertragsgestaltung und Beratung, immer erst bemüht wird, wenn ein
"pathologischer Fall" eingetreten ist, sprich eine Störung im
Obligationenprogramm, steht auch bei dieser Darstellung notwendig das
Leistungsstörungsrecht im Vordergrund. Das System des Gesetzes, das von
der Differenzierung der Störungsursachen her ansetzt, wird deutlich
offengelegt (Rz. 5/1 ff). Gesetzlich geregelte, rechtsfortbildend
entwickelte Leistungsstörungen stehen neben Gewährleistungsrechten,
sofern die Regelung des Vertragstyps sie vorsieht. Diese Strukturen müssen
in eine "stimmige Harmonie" gebracht werden, was Westermann in
seiner Darstellung trefflich gelingt. Nicht der Regelfall der
Pflichtverletzung steht im Vordergrund des Gesetzes, sondern die Lehren
von der Unmöglichkeit. Die anfänglich-subjektive Unmöglichkeit (anfängliches
Unvermögen) ist nicht gesetzlich geregelt (Rz. 5/8; 6/13). Die
Grundbegriffe sind zudem nicht legal definiert, daher müssen stets
Grenzfälle diskutiert werden (Rz. 5/9 f). Die gesetzlichen Wertungen
der Leistungs- und Gegenleistungsgefahr werden deutlich herausgearbeitet
(Rz. 8/1 ff). Sehr deutlich ist auch die Darstellung des ius variandi
bei § 325 BGB. Etwas deutlicher könnte aber die Behandlung der
Abstandnahme vom Vertrag sein, die aufgrund der Verweisung des § 323
Abs.3 BGB in das Bereicherungsrecht der §§ 812 ff BGB führt, mit der
interessanten Frage, ob eine Berufung auf § 818 Abs.3 BGB möglich ist,
die bei einem Rücktritt aufgrund §§ 327 S.1, 346 ff BGB entfällt.
Zahlreiche Streitfragen sind mit der Anwendung der Surrogations- und
Differenztheorie verbunden. Die ganz herrschende Differenztheorie (8/13)
läßt sich, wie Westermann mit Recht hervorhebt, aus dem Gesetz nicht
unmittelbar ableitbar, entspricht aber Praktikabilitätserfordernissen.
Niemand will zur strengen Surrogationstheorie zurück. Jedoch führt die
Differenztheorie zu dem merkwürdigen Ergebnis, daß ein vollständiger
Ausgleich nur erfolgt, wenn eine Entschädigung in Form einer
Differenzzahlung erfolgt. Dies vermeidet die heute ganz herrschende
"abgeschwächte Differenztheorie", die keinen Austausch mehr
verlangt, der nicht vereinbart war, sondern direkt zum Anspruch auf die
Wertdifferenz führt, damit also gerade die Folgen der Alternativität
von Rücktritt und Schadensersatz koppelt, die dem gesetzlichen Modell
zugrunde liegt. Diese Alternativität - auch hier Westermann völlig
zuzustimmen - sollte man daher also nicht zu ernst nehmen. Konsequent
der abgeschwächten Differenztheorie folgend, will er diese Theorie auch
dann anwenden, wenn der Gläubiger seine eigene Leistung noch nicht
erbracht hat. Hier macht eine große Meinungsgruppe eine Ausnahme, die
auch dem Rezensenten nicht recht einleuchtet, da der Schadensersatz auch
dann an die Stelle der Primärleistungen tritt und insoweit der Gläubiger
mit dem Insolvenzrisiko des Schuldners ohnehin bereits belastet ist.
Dies mag als Beispiel dafür dienen, wie lesenswert die Ausführungen
von Westermann sicher auch für den versierten Schuldrechtsdogmatiker
sind.
Bydlinski behandelt die Probleme der PVV - auf dieser Bezeichnung
beharrt er konsequent - mit frischer Feder. Eine positive Bestimmung des
Rechtsinstitutes ist noch keinem gelungen. Die Kontroversen werden aber
deutlich nachgezeichnet. Allerdings wird jene Auffassung nicht
eingegangen, die in Rezeption der Lehren von Jury Himmelschein die
Probleme der PVV mit den Regeln der Teilunmöglichkeit
"beheben" wollen. Selbst wenn dies aber vom Gesetzgeber im
Anschluß an F. Mommsen beabsichtigt gewesen sein sollte, gibt es heute
nach 100 Jahren Dogmatik der PVV zum status quo ante keinen Weg zurück
mehr, wie wahrscheinlich auch inzwischen in Bayreuth angenommen wird.
Etwas deutlicher könnte die Abgrenzung zur C.I.C. vorgenommen werden,
deren (Wieder-?) "Entdeckung" wir Jhering verdanken. Besorgte
Studenten müssen aber keine Sorgen haben. Das Werk
"langweilt" weder mit überdehnten Ausführungen zur
Rechtsgeschichte der Institute, noch mit Herleitungen aus den Digesten,
hält jedoch ein Niveau, das unserer Privatrechtskultur wohl ansteht.
Sowohl die PVV als auch (die fragmentarisch im Gesetz verankerte) C.I.C.
lassen sich von ihren Voraussetzungen nur schwer präzisieren, was
regelmäßig in der Dogmatik zur Ausbildung einer ausdifferenzierten
Falltypik führt. Sie wird für die C.I.C. souverän dargelegt (11/12).
Das gegenwärtig interessanteste Problem der C.I.C. dürfte die
Abgrenzung zwischen Vertrauens- und Nichterfüllungsschaden darstellen
(11/15 ff), wie sich insbesondere bei Kapitalanlagengeschäften stellt.
Bydlinski kommt nach eingehender Diskussion der Problematik zu dem Schluß,
daß kein Fall der C.I.C. denkbar ist, der zum Ersatz des Erfüllungsinteresses
führt. Eine andere Frage ist, ob über die C.I.C. nach § 249 BGB eine
Vertragsaufhebung durchgesetzt werden kann, obwohl von §§ 119,
123 BGB nicht Gebrauch gemacht wurde (11/13 a.E.). Auch dies wird
dogmatisch konsequent verneint.
Von besonderer Prägnanz ist das Kapitel über den Wegfall der Geschäftsgrundlage,
die aber eher zur Vertragsanpassung als zur Vernichtung des Vertrages führt.
Bekanntlich haben die "Väter des BGB" auf die Kodifizierung
der gemeinrechtlichen Lehre der clausula rebus sic stantibus
verzichtet, die heute im Völkervertragsrecht noch eine wichtige Rolle
spielt (insbesondere gegen den Widerstand Bernhard Windscheidts und
seiner Lehre von der "Voraussetzung"). Entsprechende Probleme
sollten über die Bedingungslehre gelöst werden. Dies ließ sich für
die Geschäftsgrundlage sowenig halten, wie für die schuldhaften
Vertragsverletzungen jenseits von Gewährleistung, Verzug und Unmöglichkeit.
Bydlinski diskutiert nahezu alle "Klassiker" der
Rechtsprechung und differenziert - Larenz folgend - zwischen "großer"
und "kleiner" Geschäftsgrundlage, die vom beiderseitigen
Irrtum abzugrenzen sind. Blickt man jedoch näher auf die
Zusammenfassung (Rdnr. 12/16), fragt es sich, ob die Entwicklung seit
Oertmann nicht jedoch einen ähnlichen Verlauf genommen hat, wie sie
gemeinrechtlich unter der Geltung der Lehre von der clausula rebus
sic stantibus gegolten hat und es sich nicht vielmehr um eine
"Wiederkehr von Rechtsfiguren" (Mayer-Maly) handelt. Eine
Frage, der im Rahmen dieses Bandes nicht nachgegangen werden konnte.
Mit wenigen Strichen behandelt Westerman die zentralen Regelungen der
§§ 346 ff BGB auf die sowohl § 327 S.1 BGB als auch (eingeschränkt)
§ 467 S.1 BGB verweisen. Für die Fallbearbeitung zentral sind hier vor
allem §§ 347, 350, 351 BGB, auf die einprägsam eingegangen wird (Rz.
13/8 ff). Etwas deutlicher könnten die Ausführungen zu dem nicht
leicht zu verstehenden und schwer umstrittenen § 327 S.2 BGB sein. Das
Schadensrecht findet durch Bydlinski eine souveräne Darstellung, in der
der Stufenbau der Äquivalenz- und Adäquanztheorie, hin zum Schutzzweck
der Norm (normativer Schadensbegriff) und dem rechtmäßigen
Alternativverhalten führt (Rz. 14/8 ff). Insbesondere beim
Schadensbegriff sind die vorangestellten Fälle in § 15 sehr nützlich,
um das System der Schadensersatzansprüche des BGB anschaulich zu machen
(Rz. 15/5 ff). Aktuelle Materien, wie "Kind als Schaden"
werden eingehend besprochen (Rz. 15/32). Bydlinski folgt konsequent der
zivilrechtlichen Betrachtungsweise des Ersten Senates des BVerfG, der
verfassungsrechtliche Erwägungen richtigerweise nicht entgegenstehen.
Allerdings könnte die Begründung in Rz. 15/33 etwas ausgreifender
sein. Wer sich damit näher zu beschäftigen hat, wird aber ohnehin
nicht umhinkönnen, den Fußnoten - und insbesondere der Entwicklung der
kontroversen Rechtsprechung - nachzugehen.
Insbesondere die Abtretung findet durch Westermann eine besonders klare
Darstellung (§ 18). Bei den Abtretungsverboten wird neben § 399 BGB
auch § 354 a HGB eingehend behandelt (Rz. 18/9). Das Kernproblem liegt
daneben regelmäßig bei den Einwendungen eines Drittschuldners (Rz.
18/14 ff). Der wichtige § 406 BGB wird erst im Rahmen der Erlöschensgründe
behandelt, da er die Aufrechnung eines Drittschuldners betrifft. Diese
sehr unklar gefaßte Regelung wird so klar wie möglich erläutert (Rz.
20/32). Geschützt wird nur der Schuldner, der seine Gegenforderung im
Vertrauen auf seine Aufrechnungsmöglichkeit erworben hat. Die
Aufrechnung findet eine sehr präzise Darstellung. Sie gehört zum
Standardrepertoire eines Juristen nicht erst im Referendariat. Knapp und
präzise ist auch die Darstellung der Erfüllung und ihrer Surrogate.
Insbesondere Probleme des § 364 BGB können zu diffizilen
Auslegungsproblemen führen, schon gar, wenn Wechsel und Scheck im Spiel
sind.
Das Buch sicher zu den lesenswertesten Darstellungen des allgemeinen
Schuldrechts in kürzerer Form. Für die Vorbereitung auf die
BGB-Scheine ebenso geeignet, wie zur Examensvorbereitung und darüber
hinaus.
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