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Ralf Hansen Verwaltungsvollstreckung und - Zustellung Eine Rezension zu: Gerhard Sadler VwVG/VwZG. Kommentar anhand der Rechtsprechung Reihe: Heidelberger Kommentar 6., neu bearbeitete Auflage Heidelberg: C.F. Müller, 991 Seiten, Euro 65,00,- ISBN 3-8114-4354-2
Die Materie, die Gegenstand der Kommentierung ist, gilt allgemein als ein wenig "spröde". Ungeachtet dessen ist sie im Verwaltungsrecht von erheblicher praktischer Wichtigkeit, auch aus der Sicht der Betroffenen. Der Verfasser gibt eine sehr praxisnahe Darstellung dieser Materie, die sich weitgehend an der Rechtsprechung orientiert. Der Kommentierung liegt Bundesrecht zugrunde, doch werden landesrechtliche Besonderheiten in die Darstellung einbezogen. Dies zeigen bereits jeweils die Einleitungen, die alle einschlägigen Landesgesetze vorstellen und der Fortgang der Kommentierung im einzelnen. Aufgrund der erheblichen Rechtsänderungen seit 2002 musste der Text erheblich verändert und erweitert werden. Das Vorwort erwähnt ein Kuriosum: der VwVG des Bundes ist immer noch nicht auf den Euro umgestellt. Demgegenüber tritt am 01.02.2006 das neue VwZG v. 12.08.2005 in Kraft, das völlig neue Regelungen enthält. Völlig konsequent liegt hier der Schwerpunkt der Neubearbeitung des Kommentars. Alle Verwaltungsvollstreckungsgesetze trennen zwischen der Vollstreckung von Geldforderungen und der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Die Voraussetzungen der wirksamen Vollstreckung wegen Geldforderungen nennt § 3 VwVG (Leistungsbescheid, Fälligkeit, Fristablauf nach Bekanntgabe), jedoch mit vielen landesrechtlichen Besonderheiten im einzelnen. So wird etwa auch auf die bayerische Besonderheit hingewiesen, wonach gemäß § 31 III 2 VwZVG die Androhung eines Zwangsgeldes einen Leistungsbescheid darstellt. Besonders gelungen ist auch die Kommentierung des § 5 VwVG, der auf zahlreiche Vorschriften der AO verweist, die im Rahmen der Kommentierung näher vorgestellt werden. Die §§ 6 ff VwVG haben paradigmatischen Charakter für alle Formen des Verwaltungszwangs und setzt grds. ein sog. "gestrecktes Verfahren" voraus, das unter best. Umständen nach § 6 II VwVG abgekürzt werden kann. Die Voraussetzungen werden Tatbestandsmerkmal für Tatbestandsmerkmal unter Einbindung in den Ablauf des Verwaltungsverfahrens erläutert und berücksichtigen die Verzahnungen mit anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts eingehend. Besondere Berücksichtigungen finden dabei die Vollstreckungsvoraussetzungen (Unanfechtbarkeit eines VA, Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches). Die möglichen Zwangsmittel legt § 9 VwVG fest. In vielen Bereichen der Kommentierung sind Beispiele eingestreut, um die Ausführungen nachvollziehbarer zu machen. Besonders hinzuweisen ist auf die Ausführungen zu § 18 VwVG, der die Fragen des Rechtsschutzes gegen Vollstreckungsmaßnahmen zum Gegenstand hat. Dies gilt insbesondere für die Darlegungen zum Rechtsschutz des § 6 II VwVG gegen den sofortigen Vollzug, der in der VwGO nicht gesondert geregelt worden ist. Der Verfasser geht insoweit zu Recht vom Bestehen einer Gesetzeslücke aus, die durch § 6 II VwVG ausgefüllt wird und einen zureichenden Rechtsschutz garantiert. Es ist eine besondere Stärke der Kommentierung stets auf das Verfahren und den Rechtsschutz bezogen zu sein. Das neue VwZG enthält eine Neuregelung des Zustellungsverfahren für den Bereich des öffentlichen Rechts, die letztlich durch die ZPO-Reformen angestoßen wurde. Bereits die Einleitung macht die Unterschiede zwischen Bekanntgabe und Zustellung deutlich, wobei noch zwischen Formen "einfacher" Zustellung und Zustellung gegen Zustellungsurkunde zu unterscheiden ist, die nunmehr mittels Einschreiben möglich ist. Die einzeln Zustellungsarten und die Heilungsmöglichkeiten bei Zustellmängeln werden sehr differenziert aufgearbeitet. Eingehend dargestellt wird die Zustellung im Ausland. Ebenso die öffentliche Zustellung, die an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Der Anhang bietet zahlreiche Muster, insbesondere für die Verwaltungspraxis. Wer sich mit Fragen der Verwaltungsvollstreckung und der Verwaltungszustellung beschäftigen muss, wird gern zu diesem Kommentar greifen, der alle wesentlichen Problemstellungen prägnant erläutert.
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