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Ralf Hansen Eine Rezension zu:
Gerhard Werle
(und Mitarbeiter)
Völkerstrafrecht
Erstauflage
Tübingen: Mohr-Siebeck, 2003, 554 S.
Das Buch enthält die erste Darstellung des Völkerstrafrechts in deutscher Sprache. 60 Jahre nach den Nürnberger Prozessen (deren Materialien inzwischen auf CD-ROM zur Verfügung stehen) kommt dem Völkerstrafrecht als geltendem Völkerrecht eine nicht unerhebliche Funktion bei der Aufarbeitung der einschlägigen Deliktsgruppen zu, mag man die präventive Funktion auch verschieden einschätzen. Hinsichtlich der Darstellung unternimmt das Buch bewusst einen Perspektivenwechsel von einer noch historisch orientierten Darstellungsmethode hin zu einer systematischen Darstellung vor, um den Rechtsstoff systematisch zu durchdringen und anwendbar zu machen. Der Gegenstand des Buches ist von der praktischen Anwendbarkeit bestimmt. Behandelt werden nur Normen, die eine direkte Strafbarkeit entsprechender Beschuldigter auch begründen können, also Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression bei völkerrechtswidrigen Angriffskriegen. Es beschränkt sich dabei nicht nur auf das Statutenstrafrecht, sondern bezieht darüber hinaus auch Aspekte des Völkergewohnheitsrechts ein und schlägt - wo dies sinnvoll und erforderlich ist - die Brücke zum deutschen Recht. Der erste Teil behandelt Grundlagenfragen und ist aufgrund seiner geschlossenen Komposition auch als Einführung in das Völkerstrafrecht lesenswert, einsetzend mit einem interessanten Abriss der Entwicklung des Völkerstrafrechts. Das Völkerstrafrecht ist ein noch recht junger Rechtsbereich, der auf der einen Seite eine Durchbrechung des staatlichen Souveränitätsprinzip voraussetzt und auch der anderen Seite eng mit der Herausbildung des universellen Menschenrechtsschutzes zusammenhängt, für die die Greuel des zweiten Weltkrieges mit Blick auf den ersten den entscheidenden Schlüssel darstellen. Die Darstellung setzte denn auch mit der Vorgeschichte des Vertrags von Versailles von 1919 an, der erstmals eine derartige Strafgerichtsbarkeit für den deutschen Kaiser vorsah, der indessen nie abgeurteilt wurde. Allerdings schärften der erste Weltkrieg und die Gräuel in Armenien für eine kurze Zeit erstmals den Blick für Kriegsverbrechen, doch brachte erst die Notwendigkeit der strafrechtlichen Bewältigung des Holocaust den entscheidenden Durchbruch. Entsprechend ausführlich wird das IMG-Statut gewürdigt, ohne dessen Kenntnis die gegenwärtige Rechtslage kaum zu verstehen ist. Nachhaltige Ahndungen der in der Völkermordkonvention beschriebenen Delikte fanden weitgehend erst nach dessen Ende durch Ad-Hoc-Strafgerichtshöfe der UN statt, bis die Bemühungen in das IStGH-Statut einmündeten, dessen Erfolg derzeit noch nicht bewertbar ist. Die gegenwärtige Rechtslage, die Zielprogrammierungen der einschlägigen Rechtsnormen, Fragen der Legitimation und der gegenwärtigen Praxis werden sehr eingehend vorgestellt, wobei die Erörterung bestehender Strafpflichten von besonderer Eindringlichkeit ist. Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch wird vorgestellt. Der zweite Teil entwickelt einen systematisch angelegten "Allgemeinen Teil" des Völkerstrafrechts, der sich in etwa an den Konturen der allgemeinen Lehren zur Strafbarkeit orientiert, aber angesichts der internationalen Ausrichtung rechtsvergleichend insbesondere Aspekte des Common Law in sich aufnimmt, wie der zweigliedrige Verbrechensbegriff zeigt, der von einer Unterteilung in offence und defence ausgeht und im Rahmen einer dreistufigen Prüfung eingehend erörtert wird, bei besonders intensiver Berücksichtigung der Straffreistellungsgründe. Gerade das Völkerstrafrecht wirft erhebliche Fragen der strafbaren Beteiligung auf, nicht zuletzt im Rahmen dessen, was in Deutschland mittelbare Täterschaft in Form des "Täters hinter dem Täter" genannt wird, für das aber im Völkerstrafgewohnheitsrecht vor der Implementierung des Art. 25 Abs.3.a) Var. 3 IStGH jedes Vorbild fehlte. Die Dogmatik steckt insoweit noch in den Anfängen, ist sie doch selbst nach deutschem Recht nicht hinreichend ausdiskutiert. Im Teil I wird die Vorgesetztenverantwortlichkeit eingehend erörtert. Ausgezeichnet erörtert wird die Immunitätsproblematik, die gegenüber der Durchsetzung des Völkerstrafrechts weithin zurückgetreten ist. Die Teile III - VI beschäftigen sich in Form einer detaillierten Kommentierung mit den vier (sich potentiell in Teilbereichen überschneidenden) Deliktsgruppen des Völkerstrafrechts, einsetzend mit dem Tatbestand des Völkermordes als der planmäßigen und systematischen Auslöschung von Menschengruppen, indem versucht wird, die Tatbestandsvoraussetzungen für die Strafrechtspraxis auch operationalisierbar zu machen. Teil IV hat die Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Gegenstand, die letztlich nur den Oberbegriff für Delikte wie Ausrottung, Versklavung, Vertreibung, Folter, sexuelle Gewalt und Menschenhandel darstellen. Teil V widmet sich den Kriegsverbrechen und versucht hier angesichts des vielfältigen und widersprüchlichen Gebrauchs eine Begriffsklärung, gerade für den Bereich der bewaffneten Konflikte und des Einsatzes völkerrechtlich verbotener Kampfmethoden, auch unter Angriff auf nichtmilitärische Ziele. Teil VI erläutert die Strafbarkeit des Verbrechens der Aggression in Form der Entfachung verbotener Angriffskriege, die letztlich nur Verantwortlichen in einem Staat zurechenbar sind. Wie und ob sich dazu Rechtsprechung des IGStG entwickelt muss abgewartet werden. Der ausgezeichnete Anhang bringt die maßgeblichen Dokumente im Volltext, mit einem Verzeichnis der maßgeblichen Rechtsprechung. So sehr die Implementierung des Völkerstrafrechts sinnvoll und notwendig ist, so sehr ist doch zu hoffen, das es möglichst wenig angewendet werden muss, indem seinem Anwendungsbereich politisch der Boden entzogen wird und entsprechende Delikte im Vorfeld verhindert werden. Der Band bietet eine ganz ausgezeichnete und sehr lesenswerte Darstellung der Grundfragen des Völkerstrafrechts.
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