Ralf Hansen
Ein profunder Überblick über das deutsche IPR
Eine Rezension zu
Bernd von Hoffmann/Karsten Thorn
Internationales Privatrecht
JuS-Schriftenreihe, Band 18
8. Auflage
München: C.H. Beck, 2005, 608 S., € 26,80
ISBN 3-406-52585-7
http://www.beck.de
Das Internationale Privatrecht beginnt den Reiz des "Exotischen"
zu verlieren. Im Studium ist es inzwischen Pflichtfach. Wer sich darauf
tiefer einlässt, wagt unter Umständen
den "Sprung ins Dunkle". Es ist komplex bereits angesichts
der Notwendigkeit der Qualifikation des anwendbaren Statuts, das sich
nach bestimmten Regeln vollzieht, die aber wieder neue Probleme
aufwerfen, zumal unter Umständen eine Rück- oder Weiterverweisung
erfolgen kann. Erst danach kommt es darauf an, nach den Regeln des
berufenen Statuts eine Lösung des konkreten Falles zu erarbeiten.
Dies setzt die Bereitschaft voraus, sich auf andere
Privatrechtsordnungen (hinzu kommen selbstredend stets Bezüge zum
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie zum Europa- und Völkerrecht)
einzulassen, mithin ein auch rechtsvergleichendes Interesse für
andere nationale Rechtskulturen und transnationale Konvergenzen der
Rechtsentwicklung. Da bei einem grenzüberschreitenden,
also internationalen Bezug in einer globalisierten Welt nahezu alle
Sachnormen einer Rechtsordnung mit Sachnormen einer anderen
Rechtsordnung in Kollision geraten können, betrifft die
kollisionsrechtliche Problematik nahezu jedes Privatrechtsgebiet und
parallel dazu in anderer Weise auch das Strafrecht und das
Verwaltungsrecht. Stichworte wie Welthandel, Kommunikation und
Migrationsbewegungen mögen hier genügen.
Entsprechend schwierig ist
die Erarbeitung dieses Rechtsgebietes, vor dem die Großzahl der
deutschen Juristen nach wie vor weitgehend zurückscheut - und diese
Materie doch immer weniger meiden kann, wie insbesondere der
dynamische Bereich des Internet-Rechts zur Genüge zeigt, in dessen
Labyrinth der Rechtsanwender ohne solide IPR - Kenntnisse letztlich
verloren ist.
Die Darstellung der Autoren zum IPR hat vermittelt
einen profunden Überblick, der zugleich auch als Handbuch dienen
kann, da mehr oder weniger alle maßgeblichen Problemstellungen
souverän dargestellt werden. Das lange eingeführte, äußerst empfehlenswerte Buch
erleichtert die Einarbeitung durch eine
sehr kompakte Darstellung, die alle für die Erarbeitung des
Basiswissens notwendigen Materien ausführlich durchstreift, sie
systematisiert und didaktisch geschickt in einer sehr verständlichen
Art und Weise aufbereitet. Ein Umstand, der bereits die altvordere
Darstellung des 1989 verstorbenen bedeutenden Regensburger IPR -
Spezialisten Karl Firsching (letzte und dritte Auflage seiner Hand
1987) ausgezeichnet hat, von dem der Verfasser dieses Werk 1994 übernommen
hat. Zur Klärung
der angesprochenen, schwierigen Fragen sind stets Fälle und Erläuterungen
eingestreut, die für die Einübung der Falllösungspraxis im IPR sehr
nützlich sind, so dass das "Kleingedruckte" nicht nur überflogen,
sondern gelesen werden sollte.
Der Einstieg vollzieht sich wie fast überall durch einen
systematischen Überblick über die Grundlagen des Rechtsbereiches,
der sich zunehmend in einem europäischen und international gezogenen
Rechtsrahmen vollzieht. Die Aufgabe des IPR wird durch (die zu enge
Legaldefinition des) Art. 3 Abs.1 EGBGB vorgegeben: Es geht bei einem
Privatrechtsfall mit Auslandsbezug darum, die im Einzelfall anwendbare
Rechtsordnung zu bestimmen. Seit Friedrich Carl v. Savigny wird das
IPR von der Doktrin der "engsten Verbindung" beherrscht.
"Savigny stützte die Vermutung der Gleichwertigkeit ausländischen
Privatrechts noch auf die >gemeinsame christliche Gesittung<;
heute dürfte sich die Vermutung auf die universale Geltung der
Menschenrechte gründen" (§ 1, Rdnr.11). Entsprechend komplex
ist die Rechtsquellenlehre des IPR, die eine einprägsame Darstellung
findet und sich bezüglich der Rangfolge an Art. 3 Abs.2 S.1 EGBGB
orientiert, der jedoch keine konstitutive Bedeutung hat. Da völkervertragsrechtliche
Normen Vorrang haben, soweit sie in innerstaatliches Recht
transformiert worden sind (Art. 59 Abs.2 GG), ist ein Ausblick in das
Staats- und Völkerrecht unabweisbar, ist doch stets zu prüfen, ob
bei Auffindung einer entsprechenden völkervertragsrechtlichen Norm
ein entsprechender verfassungskonformer Transformationsakt überhaupt
vorliegt und der Anwendungsbereich auch eröffnet ist. Nichts anderes
gilt für Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaften, Art. 3 Abs.2
S.2 EGBGB. Die Bezüge zum Europa- und Völkerrecht finden eine
eingehende Darstellung und stiften die (erste) notwendige Verwirrung,
die erforderlich ist, um zum Weiterlesen und Weiterdenken anzuhalten.
Es fällt auf, dass insbesondere die Rechtsprechung des EuGH, soweit
sie einen Bezug zum IPR enthält, in der Neubearbeitung intensive
Beachtung gefunden hat. Die Bedeutung der EuGH - Rechtsprechung
wächst schließlich auch in diesem Bereich.
Wie alles Recht ist auch das IPR geschichtlich hervorgebracht und
letztlich ohne Kenntnis seiner Genese nicht verständig anwendbar. Der
§ 2 der Darstellung enthält insoweit folgerichtig eine sehr ausführliche
Schilderung der geschichtlichen Entwicklung des IPR dessen heutige
Strukturen der Entwicklung des modernen Nationalstaats geschuldet sind
und mit seiner Erschütterung kraft supra- und internationaler
Rechtsgeltung inzwischen auch die nationalen Kollisionsrechte
ergriffen haben, deren Vergemeinschaftung auf europäischer Ebene
inzwischen Gegenstand intensiver rechtspolitischer Planung ist.
Der Frage der Anwendung der durch Kollisionsrecht berufenen
Rechtsordnung geht allerdings die Frage der internationalen Zuständigkeit
des sachlich und örtlich zuständigen Zivilgerichts voraus, die ein
Problem des internationalen Zivilverfahrensrechts ist, das in dieser
Darstellung früh eine Rolle spielt und richtigerweise vor der näheren
Erörterung der Strukturen des Kollisionsrechtes steht. Deutsche
Gerichte (und mehr oder weniger alle Gerichte anderer
Privatrechtsordnungen) wenden auf Fälle mit internationalem Bezug
grds. ihr eigenes Verfahrensrecht nach dem Grundsatz der lex fori an,
es sei denn völkerrechtliche (oder europarechtliche) Normen zwingen
zu einem anderem Verfahren. Allerdings ist der Hinweis des Verfassers
angebracht, das sich Sachentscheidung und Verfahrensrecht nicht völlig
trennen lassen, sondern das Sachrecht die Ausgestaltung des Verfahrens
deutlich beeinflussen kann, wie sich vor allem im internationalen
Deliktsrecht zeigt. Gerade das internationale Verfahrensrecht gibt
Gelegenheit, sich mit dem Vorrang völkervertragsrechtlicher (oder
europarechtlicher) Normen auseinander zu setzen, da zahlreiche
internationale Abkommen bestehen, deren wohl wichtigstes jetzt die
EuGVO (= Brüssel I VO) nebst dem Zustellungsabkommen ist (mit dem Parallelabkommen von Lugano).
Hervorgehoben wird in diesem Zusammenhang etwa die revolutionäre
Entwicklung in der EU im Recht der Annerkennung von Entscheidungen von
EU-Mitgliedsstaaten. Die Vorschläge zum europäischen Mahnverfahren
sind bereits berücksichtigt. Mit der Änderung der
Geltungsgrundlage (vom völkerrechtlichen Vertrag zur supranationalen
Geltung) gehen erhebliche Veränderungen einher, die zu einer
erheblich intensivieren "Autonomisierung" der Begriffe geführt
hat, aber auch etwa die Regeln über die besonderen Gerichtsstände
bei vertraglichen Ansprüchen nebst Verbrauchersachen und
arbeitsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Streitigkeiten
erheblich modifiziert hat. Wer sich mit der EuGVO noch nicht näher
befassen konnte, findet hier eine straffe, ungemein informative
Darstellung zu den Grundlagenproblemen, die auch Praktiker ansprechen
wird.
Für die Falllösungspraxis unverzichtbar ist die eingehende Kenntnis
der allgemeinen Regeln des IPR. Die Darstellung setzt mit der Erläuterung
des Unterschieds von Sachnorm und Kollisionsnorm ein. Auch hier ist
zwischen Tatbestand (Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungsmoment)
sowie Rechtsfolge zu unterscheiden, die in der Bezeichnung der zuständigen
Rechtsordnung liegt. Das vorgeschlagene Aufbauschema (§ 4, Rdnr.5)
sollte "verinnerlicht" werden, ergibt sich aber nach einiger
Übung praktisch aus der "inneren" Struktur des EGBGB. Grob
vereinfacht geht es um folgendes: Worum geht es? (Lebenssachverhalt),
Welches Rechtsgebiet ist einschlägig (Grobqualifikation)?, Woran knüpft
das Gesetz die entscheidende Rechtsfolge (Staatsangehörigkeit oder
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt?)?, Auf welche Rechtsordnung
wird verwiesen?, Annahme der Verweisung (ggf. Rück- oder
Weiterverweisung?, Anwendbares Sachrecht? (Lösung des Falles nach dem
berufenen Sachrecht). Da das deutsche IPR im Grundsatz (dieser
Grundsatz ist allerdings vielfach durchbrochen) auf die Staatsangehörigkeit
abstellt, ist ein Exkurs zum Staatsangehörigkeitsrecht unentbehrlich.
Er ist selbstredend auf dem neuesten Stand, so dass dieses Kapitel
auch für den ausländerrechtlich Interessierten als knapper Überblick
interessant ist (§ 5, Rdnrn. 39 - 58). Ohne hier auf die Reform des
Staatsangehörigkeitsrecht näher eingehen zu können, zeigen die Ausführungen
des Verfassers zur Mehrstaatigkeit deutlich, dass deren Probleme im
IPR eingehend gelöst werden können, wenn auf die engste Verbindung
abgestellt wird, die allerdings keine Anwendung findet, wenn eine der
in Rede stehenden Staatsangehörigkeiten die deutsche Staatsangehörigkeit
ist.
Die Grundfragen der allgemeinen Lehren, also Qualifikation, Anpassung,
Erstfrage, Vorfrage, Teilfrage, Rück- und Weiterverweisung,
Schrankenziehung durch den ordre public werden so erklärt, dass auch
der unbefangene Leser, der sich noch nie mit IPR beschäftigt hat,
hinterher weiß, wohin die Reise zu gehen hat und dieses Wissen auch
anwenden kann, wenn die Ausführungen über die Besonderen Regeln
unter diesen Gesichtspunkten durchgearbeitet werden. Alle Probleme des
Familien- und Erbrechts finden hier ihren internationalrechtlichen
Widerhall.
Im Erbrecht kommt es immer zu komplizierten Problemen bei der Nachlassspaltung,
die zu mehreren nach verschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilenden
Nachlassmassen führt. Hier wird insbesondere das Spannungsverhältnis
des Art. 25 Abs.1 EGBGB zu Art. 3 Abs.3 EGBGB eingehend thematisiert,
so dass im Einzelfall das Erbstatut als Gesamtstatut durchaus gegenüber
dem Einzelstatut aus Praktikabilitätserwägungen zurückzustehen hat.
Im Bereich des Schuldrechts werden die Grundlagen des
UN-Kaufrechts knapp erläutert. Hier ist besonders die Darstellung des
komplexen Art. 27 EGBGB als eine der besten Darstellungen dieser
Materie zur Einführung zu nennen. Konsolidiert wurde die Darstellung
zum Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse nach der
IPR-Reform vom 01.06.1999, die ihren Niederschlag in Art. 38 - 42
EGBGB gefunden hat. Aufgearbeitet wurde hier insbesondere die seit der
Reform erschienene Literatur. Erstmals erfasst ist nunmehr etwas das
Recht der Eingriffskondiktion, eine Rechtsfigur, deren Dogmatik
zunehmend Gegenstand internationaler Diskussionen ist. Sie unterliegt
kollisionsrechtlich dem Recht des Staates, in dem der Eingriff
geschehen ist, Art. 38 Abs.2 EGBGB. Diese Norm dürfte insbesondere im
internationalen Urheberrecht eine bedeutende Rolle spielen. Der
vorgeschlagene Gleichlauf mit internationalem Deliktsrecht (Ubiquitätsregel)
ist sinnvoll, dürfte aber bereits herrschender Meinung entsprochen
haben. Überhaupt handelt es sich bei dieser Reform um eine deutliche
Kodifizierung internationaler Rechtsprechung, mit allerdings durchaus
überraschenden Modifikationen, wie sich im internationalen
Deliktsrecht zeigt. Immerhin wird jetzt die Möglichkeit auch der
nachträglichen Rechtswahl eingeräumt, Art. 42 EGBGB. Auch das bisher
schon geltende Günstigkeitsprinzip hat erstaunliche Modifikationen
erfahren, da dem Geschädigten, wenn kein gemeinsamer Aufenthalt
vorliegt, statt des Rechts des Handlungsortes, auch das Recht des
Erfolgsorts als geltend bestimmen kann (Optionsrecht). Die
Darstellung zeigt deutlich, dass zwar die Grundlagen der bisherigen
Rechtslage in kodifizierter Form beibehalten wurden, aber erhebliche
Modifikationen in der "Feinabstimmung" bestehen. Auch hier
ist die Darstellung ein zuverlässiger Führer durch ein Gebiet, das
bei bereits bei einem einfachen Verkehrsunfall zu schwierigen
Fallstricken führen kann. Kurz, aber interessant dargestellt wird in
diesem Zusammenhang noch das internationale Kollisionsrecht des
Wettbewerbsrechts, dass der Marktortregel folgt und thematisch zum
Recht der unerlaubten Handlungen gehört. Besonders lesenswert sind
jetzt die knappen, aber präzisen Darlegungen zum internationalen
Gesellschaftsrecht.
Die Darstellung ist primär an Wahlfachstudenten gerichtet, dürfte
aber inzwischen auch Pflichtfachstudenten ansprechen. Auch für
Referendare, Rechtsanwälte und Richter, die sich in diese Materie
schnell und zuverlässig einarbeiten müssen, ist dieses Lernbuch die
geeignete Grundlage für die Erarbeitung der Grundlagen des deutschen
Kollisionsrechts.
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