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Ralf Hansen
Ein Crash-Kurs im Staats- und Verwaltungsrecht Eine
Rezension zu: Walter Schmidt Staats- und Verwaltungsrecht Pflichtfachstoff für Studium und Examen Reihe:
Juristische Lernbücher Alfred
Metzner Studienliteratur 3.
Aufl., Neuwied: Luchterhand, 1999, 259 S. ISBN
3- 472-03833-0 Die kompakte Darstellung des
Frankfurter Ordinarius behandelt den gesamten Pflichtfachstoff für das erste
Staatsexamen und wendet sich dabei primär an den Examenskandidaten, der kurz
vor der Prüfung die Grundlagen erneut repetieren will. Es dürfte über dies
auch dem Referendar noch nützlich sein. Behandelt wird das in der Prüfung
erforderliche „Präsenzwissen“. Soweit
sich das Buch auch an Studienanfänger richten soll, ist der Nutzen etwas
zweifelhaft. Die Ausführungen setzen in der Regel wenigstens überblickshafte
Grundkenntnisse voraus, so daß sich der wirkliche Nutzen erst in der
Examensvorbereitung, also den letzten ca. 18 Monaten des Studiums erweisen wird,
sofern das Buch nicht als umfassendes Arbeitsprogramm genommen wird und die
reichhaltigen Fußnoten eingehend nachgearbeitet werden. Für diese Phase ist
der Kompaktkurs zum „Refreshing“ aber denn auch bestens geeignet und
konkurriert als systematisches Repetitorium etwa mit Schwerdtfeger, Öffentliches
Recht in der Fallbearbeitung. Derartige Werke sind für eine systematische
Vorbereitung von Übung und Examen unverzichtbar. Der Text zeichnet sich durch
eine strenge Systematisierung aus und verzichtet auf jede optische Vermittlung
durch Übersichten und Graphiken, enthält aber im Text zahlreiche
Aufbauschemata und Hinweise für die Fallbearbeitung. Einsetzend mit der
Rekonstruktion der Grundbegriffe staatlicher Organisation und staatlichen
Handelns, werden alle wesentlichen Problemkreise des Öffentlichen Rechts
wenigstens angesprochen. Sinnvoll ist der Hinweis, daß der staatlichen
Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur die Formen des
Privatrechts offen stehen, nicht aber die Freiheiten und Möglichkeiten der
Privatautonomie, hier vielmehr die Bindungen des öffentlichen Rechts Platz
greifen (Rdnr. 18 a.E.). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die
Darstellung der Verhältnismäßigkeitsprüfung, die auf interessante Art
„trivialökonomisch“ reformuliert wird: „Was will ich erreichen?, Was soll
es kosten? Geht es auch billiger?, Ist das Ergebnis den ermittelten Preis
wert?“ (Rdnr.23, Fn. 42). Bereits die gelungene Komprimierung des
Verfassungsprozeßrechts ist die Lektüre wert. Aufgrund ihres hohen Erläuterungsgehaltes
sind die Fußnoten stets mitzulesen, da der Verfasser dort deutliche Hinweise
auch zur Klausurentaktik gibt. Es ist bewunderswert, wie es der Verfasser
schafft, innerhalb dieser knappen Darstellung in prägnanten Formulierungen,
„herrschende“ Linien in Rechtsprechung und Literatur noch einer teilweise
recht harschen und pointierten Kritik zu unterwerfen, so daß die Darstellungen
auch stets die persönliche Auffassung des Verfassers wiederspiegeln, die zu
Kritik und Kritikfähigkeit des Lesers herausfordern wollen. Eingestreut sind
stets Aufbauschemata, etwa ein ausgezeichnetes Schema für die Prüfung der
Grundrechte (Rdnr. 53). „Aufgeräumt“ wird an der richtigen Stelle mit dem
wohl unausrottbaren Irrtum Art. 19 Abs.2 GG hätte einen eigenständigen
Bedeutungsgehalt neben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zumal das BVerfG
diese Norm nur selten als Prüfungsmaßstab überhaupt herangezogen hat (Nachw.
in Rdnr. 58, Fn. 17). Dem Verfasser ist zustimmen, daß angesichts dieser Prüfungsmethode
der akademische Streit um „absoluten“ versus „relativen“ Wesensgehalt
etwas von Realitätsferne an sich hat. Hervorzuheben ist auch das ausgezeichnete
Prüfungsschema zu Art. 14 GG (Rdnr. 74). Derartiges muß präsent sein.
Besonders aktuell ist die straffe Darstellung des Parteienrechts, die zudem noch
eingehend auf die Folgen des KPD-Urteils von 1956 eingeht, besteht doch für die
antragsberechtigten Staatsorgane ein Opportunitätsprinzip, nicht gegen tatsächlich
oder vermeintlich verfassungswidrige Parteien vorgehen zu müssen, was ausschließlich
die Möglichkeit der Wiederzulassung dieser Partei in Form der DKP 1968 ermöglicht
hat (Rdnr. 101). Die Grundlagen und
Grundbegriffe des Verwaltungsrechts werden zum Anlaß genommen, den Leser mit
Inhalt und Aufbau verwaltungsrechtlicher Gesetze vertraut zu machen, die
einander bei näherem Hinsehen strukturell recht ähnlich sind. Selbst bei
wichtigen Gesetzen, ist nicht jede Vorschrift gleich wichtig (Rdnr.118). Das
Bild von der Verwaltungsroutine wird in der Ausbildungsliteratur, wie der
Verfasser überzeugend darlegt verzerrt, da die Vollzugsroutine für das Studium
kaum von Belang ist, aber dem Referendar schnell vertraut werden muß. Kurz und
bündig sind etwa die Ausführungen zum Gefahrenermessen (Rdnrn. 127 ff).
Besonders gelungen ist auch der Abschnitt C II 2, der eine komprimierte
Darstellung des Verwaltungsprozeßrechtes beeinhaltet. Bei der Erörterung darf
der Hinweis nicht fehlen, daß es verfassungsrechtliche Streitigkeiten gibt, für
die kein verfassungsrechtliches Verfahren vorgesehen ist und die wegen § 40
Abs.1 VwGO auch nicht vor ein Verwaltungsgericht gehören (Rdnr. 139), zumal die
Anforderungen für Art. 19 Abs.4 GG derart hoch sind, daß Lücken im
Rechtsschutz entstehen können, wie am schönen Beispiel des OVG Münster OVGE
29, 218 verdeutlicht wird. In solchen Fällen enthalten die Fußnoten stets
Hinweise zur Vertiefung, die gerade auch für Hausarbeiten nützlich sind.
Regelmäßig tauchen in verwaltungsrechtlichen Klausuren Formulierungen auf,
denenzufolge die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO unterstellt
wird. Schmidt weist nach, daß dies angesichts des Umstandes, daß bei
Anfechtungsklagen der Verwaltungsakt in der Gestalt, den er durch den
Widerspruchsbescheide gefunden hat, Gegenstand der Klage ist (§ 79 Abs.1 Nr.1
VwGO), nicht ungefährlich sein kann. Wiederum ein nützlicher Hinweis für die
Klausurenpraxis, der durch den nützlichen Hinweis vertieft wird, daß prozeßrechtlicher
und materiellrechtlicher Teil des Gutachtens vollständig aufeinander abgestimmt
sein müssen. Die von Weyreuther stammende Rechtsfigur der „modifizierenden
Auflage“ wird im Ergebnis abgelehnt. Die Ausführungen zum Rechtsschutz gegen
die Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes favorisieren zutreffend den Weg über
die Verpflichtungsklage, da bei einer Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung es
einer Ermessensbetätigung auch hinsichtlich der begünstigenden Hauptregelung
im Regelfall bedarf (Rdnr. 163).
Abgedeckt werden schließlich
auch die Kernmaterien des besonderen Verwaltungsrechts. Deutliche Kritik erfährt
bei der Darstellung des Polizei- und Ordnungsrechts die Orientierung der
Gefahrenabwehr am Begriff der „öffentlichen Ordnung“, der auf Sozialnormen
verweist, die nicht demokratisch legitimiert sind. Angesichts der
Examensrelevanz wird die bauordnungsrechtliche Abbruchverfügung zum Gegenstand
eines eigenen Exkurses gemacht, der insbesondere die interessante rechtliche
Behandlung des Phänomens des „Schwarzbaues“ behandelt. Die Bauleitplanung
wird ebenso berücksichtigt, wie die gerichtliche Kontrolle von Bebauungsplänen
und natürlich die Zulässigkeit von Bauvorhaben oder Bauwerken im unbeplanten
Innenbereich. Hier wird die Prüfungsreihenfolge der §§ 29, 30 über § 34 hin
zu ggf. § 35 BauGB plastisch vor Augen geführt. Hinsichtlich des
Nachbarschutzes lehnt das BVerwG inzwischen einen Rückgriff unmittelbar auf
Art. 14 Abs.1 GG aufgrund der
nachbarschützenden Wirkung des Planersatzes der §§ 34, 35 BauGB im Einzelfall
ab. Hier kommt es indessen auf die situationsbezogene Ermittlung ab, für die
kaum Vorgaben gemacht werden können (Rdnr. 220), so daß es immer auf die Abwägung
der widerstreitenden Interessen im Einzelfall ankommt (näher, Muckel, Öffentliches
Baurecht, 1999). Nicht ganz leicht
nachvollziehbar sind die Ausführungen zu Enteignung und Aufopferung, deren
Abgrenzung heute auf der Basis der Entwicklung seit der „Naßauskiesungsentscheidung“
des BVerfG zu diskutieren ist. Hier ist ein intensiveres Nacharbeiten
erforderlich. Die Konzeption wird deutlich kritisiert, da die Abkoppelung des
„enteignenden Eingriffs“ von Art. 14 Abs.3 GG, nicht gleichzeitig eine
Entkoppelung von Art. 14 Abs.1 GG zur Folge haben konnte und Rechtsschutzlücken
entstanden sind, hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die zwar vermögenswert
sind, aber nicht durch Art. 14 Abs.1 GG geschützt werden, etwa die Erwerbstätigkeit
(Rdnr. 273). Hier wäre es sinnvoll die Angrenzungen noch schärfer hervortreten
zu lassen. Im Gegensatz zu Schwerdtfeger systematisiert Schmidt nicht Fälle,
sondern Strukturen des Rechts und geht daher rein deduktiv vor. Insgesamt ein hervorragender
Kompaktkurs, der es erlaubt alle Grundlagen des öffentlichen Rechts mit
Vertiefungsangeboten schnell und umfassend zu repetieren. 02/16/00
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