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Ralf Hansen Wie verteidigen in Btm-Delikten? Eine
Rezension zu: Alexander Eberth/Eckart Müller Verteidigung in Betäubungsmittelsachen 4., neu bearbeitete Auflage Reihe: Praxis der Strafverteidigung Heidelberg:
C. F. Müller, 2004, S. 214 ISBN
3-8114-3057-2 http://www.cfmueller-verlag.de
Der erfreulich kurze Leitfaden bietet eine sehr konzentrierte Einführung in die Verteidigung in Btm-Sachen, die eine besondere Sachkunde erfordern, gerade auch bei der Verteidigung vor Btm-Spezialkammern der Landgerichte. Rechtskenntnisse allein reichen hier nicht. Der Verteidiger muss sich hier auch intensiv mit Rauschdrogen auskennen, allein schon um ggf. die hier regelmäßig maßgeblichen Gutachten kritisch würdigen zu können. Dies gilt auch für die in Telefonüberwachungsprotokollen zutage tretenden sich ändernden Codes der Klientel. Diese Klientel ist überdies alles andere als leicht zu handhaben. Den sich hier stellenden Praxisfragen gehen die Autoren mit großer Sachkunde nach und behandeln im ersten Kapitel zunächst die maßgebliche Stoffe im Sinne des BtmG, wobei ein Glossar die wichtigen Begriffe aus der Drogenszene plastisch zusammenfasst. Kapitel II beschäftigt sich mit den strafrechtlichen Grundlagen und stellt die einschlägigen Tatbestände der §§ 29 ff BtmG trotz der Kürze der Darstellung plastisch vor. Sie geben hier etwa wichtige Hinweise zur Abgrenzung des straflosen Eigenkonsums zum grundsätzlich strafbaren Besitz zu Zwecken des eigenen Konsums. Sehr genau untersucht wird das wichtige Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens, das für mehrere Tatbestände relevant ist und ein Unternehmensdelikt beschreibt, sodass ein etwaig eingetretener Erfolg insoweit nicht relevant ist. Die Autoren gehen auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 10.07.2003 näher ein, der einer uferlosen Auslegung durch Eingrenzung begegnen und eine ausreichende Tatbestandsbestimmtheit erreichen will, wobei die Entscheidung des Großen Senats aber noch aussteht. Entsprechend ihrer Bedeutung werden auch grenzüberschreitende Sachverhalte problematisiert. Kapitel III widmet sich der äußerst wichtigen Frage der Honorargestaltung und der Risiken der Geldwäsche. Die Ausführungen gehen zunächst der Relevanz des GWG für die Strafverteidigung nach, dessen Anzeigepflichten - Ausnahmen hin oder her - ein deutlicher Verstoß gegen die Freiheit der Advokatur sind. Die betreffenden Informationen dürften allerdings kaum jeweils außerhalb von Rechtsberatung und Prozessvertretung auftauchen, sodass diese Regelung praktisch leer laufen dürfte. Vermeidungsstrategien werden angesprochen. Kapitel IV setzt sich mit den praktisch äußerst wichtigen Mengenbegriffen auseinander, während Kapitel V die Rechtsfolgen behandelt, die bei der Verteidigung eine führende Rolle spielen, da der objektive und subjektive Tatbestand oftmals erfüllt ist. Die Hinweise zur Verteidigung machen deutlich wie sehr es hier auf den Einzelfall und seine besonderen Umstände ankommt. Kapitel VI geht kurz auf straßenverkehrsrechtliche Aspekte ein, während Kapitel VII in sehr interessanten Ausführungen auf die Problemzonen des § 31 BtmG eingeht und hier auch strategische Hinweise gibt. Da der verdeckten Ermittlung im BtM-Bereich ein bedeutender Anwendungsbereich zukommt, ist ihr mit Kapitel VIII ein eigener Abschnitt gewidmet, der eine interessante kritische Aufarbeitung enthält, der etwa auch auf die Fragen der staatlichen Tatprovokation unter dem Aspekt des Art. 6 I EMRK eingeht und die Telekommunikationsüberwachung eingehend behandelt, die in diesem Bereich schon manchen Beschuldigten erblassen ließ. Kapitel IX geht näher auf die Strafbarkeit des Konsumenten auch unter dem Blickwinkel des Jugendstrafrechts ein. Das folgende Kapitel X geht auf die wichtigen Rehabilitationsmaßnahmen ein, wobei insbesondere § 35 BtmG intensiv erörtert wird. Das äußerst interessante Kapitel XI enthält Musteranträge anhand eines typischen Fallbeispiels zur Haftprüfung, dem Absehen von Verfolgung nach § 37 I BtMG, zur Begutachtung wegen Schuldunfähigkeit, einen Antrag auf Zurückstellung, eine Beschwerde gegen deren Versagung sowie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG. Der äußerst lesenswerte und sehr gelungene Band bietet eine nahezu ideale Einführung in die Verteidigung in BtM-Delikten und eignet sich insbesondere auch für Pflichtverteidiger, die sich ggf. erstmals in dieser Situation befinden.
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