Verteidigerhonorare und Strafrecht

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Ralf Hansen

Ein Beitrag zur Debatte um

Strafverteidigerhonorare und Geldwäsche

Eine Rezension zu:

Anne Bussenius

Geldwäsche und Strafverteidigerhonorar

Erstauflage

Baden - Baden: NOMOS, 2004, 204 S.

ISBN 3-8329-0739-4

http://www.nomos.de

 

Die interessante Kölner Dissertation arbeit die Debatte um dieses umstrittene Thema sehr sorgfältig auf. Die Problembeschreibung setzt präzise an den Brennpunkten der Thematik an, die sich unter europarechtlichen Vorzeichen entlang der tatbestandlichen Erfassung berufstypischer Verhaltensweisen durch § 261 StGB erstreckt, wenn ein Strafverteidiger "schmutziges Geld" als Honorar im Bereich der Wahlverteidigung annimmt. Ziel der Arbeit ist es, über die bereits vorgetragenen Argumente hinaus das Für und Wider der Strafbarkeit der Annahme derartiger Honorare zu untersuchen. 

Kapitel 1 stellt die Problemlage und die derzeit bestehenden Strafbarkeitsrisiken ausführlich dar. Relevant ist hier zunächst § 261 II Nr.1 StGB, der sich durch eine bemerkenswerte tatbestandliche Weite auszeichnet, da es für den objektiven Tatbestand hinreichend ist, wenn der inkriminierte "Gegenstand" aus einer rechtswidrigen Tat "herrührt", sodass eine Vervielfältigung kontaminierter Gegenstände ausreicht, sofern jemand die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand im Einverständnis mit dem Vortäter erlangt hat oder einem Dritten vermittelt. Die geringen Anforderungen zeigen, wie schnell dieser Tatbestand berührt sein kann, da letztlich jedes Honorar, dass von einem Beschuldigten stammt, aus einer Straftat herrühren kann. Überdies geht die Gefahr weit über den Bereich der Strafverteidigung hinaus, da auch Honorare in anderen Bereichen aus Straftaten erlangt sein oder damit in Zusammenhang stehen können. Auf der subjektiven Seite wird nur Leichtfertigkeit hinsichtlich der inkriminierten Herkunft gefordert. § 261 VI StGB entschärft diese Problemlage nicht hinreichend für den Fall, dass der Betrag erst auf ein Konto des Beschuldigten eingezahlt wird und die Bank einen Betrag an den Anwalt überweist, wie überzeugend in Auseinandersetzung mit den restriktiven Ansätzen in der Literatur gezeigt wird. Relevant ist auch § 261 I Var. 1 und 2 StGB hinsichtlich einer möglichen "Verschleierung". Diese Normen tragen in der gegenwärtigen Weite daher nicht unerheblich zur Kriminalisierung von anwaltlichen Berufsträgern bei.

In einem äußerst interessanten zweiten Abschnitt des ersten Kapitels setzt sich der Text mit den Auswirkungen auf die Verteidigung auch in strafprozessualer Hinsicht auseinander. Wenig hilfreich ist diesem Zusammenhang die Auffassung des BGH statt der Wahlverteidigung ein Bestellung als Pflichtverteidiger zu erreichen. Angesichts der bestehenden Restriktionen ist die Pflichtverteidigung der Wahlverteidigung nicht in jedem Falle gleichwertig, insbesondere wenn bei entsprechenden Anklagen eine Bestellung nicht als notwendig erachtet wird. Selbstredend beeinträchtigt die Gefahrenlage die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant. Es wird treffend ausgeführt, dass in einem solchen Klima Vertrauen kaum aufkommen kann. Aber auch strafprozessuale Maßnahmen beeinträchtigen eine angemessene Verteidigung unter Umständen. Die Verfasserin setzt sich intensiv mit Durchsuchungen, der Beschlagnahme von Verteidigerunterlagen, der Telefonüberwachung und Problematik der Verwertbarkeit so gewonnener Erkenntnisse auseinander. Der BGH hält die Gefahr strafprozessualer Maßnahmen bei Vorliegen der Voraussetzungen für zumutbar. Mit Recht hält die Verfasserin dies für wenig überzeugend und arbeitet im folgenden Möglichkeiten der rechtlichen Restriktion de lege lata intensiv heraus.

Kapitel 3 unternimmt eine umfassende rechtliche Bewertung der Auswirkungen des § 261 StGB auf die Strafverteidigung, ausgehend von einer Untersuchung der Vereinbarkeit mit Sinn und Zweck der Norm, die kein einheitliches Bild ergibt, jedoch der Verteidiger, der bemakelte Vermögenswerte als Honorar entgegen nimmt, jedenfalls das Vermögen des Vortatopfers und dessen Restitutionsansprüche beeinträchtigt. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage nach der Verletzung von Grundrechten des Verteidigers. Die Verfasserin sieht allerdings nach eingehender Auseinandersetzung keinen Verstoß gegen Art. 12 und 3 GG, allerdings ergeben sich Verstöße auf der Ebene des Art. 2 I GG ergeben, da nach Auffassung der Verfasserin § 261 StGB die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Beschuldigten auf Verteidigerbeistand und das Recht auf Waffengleichheit verletzt, so dass insoweit auch in die allgemeine Handlungsfreiheit des Verteidigers eingegriffen wird. Damit stellt sich die Frage nach einer verfassungskonformen Auslegung. Die derzeit diskutierten Lösungsvorschläge werden in Kapitel 4 diskutiert, die vom Ruf nach dem Gesetzgeber über Restriktionen des objektiven Tatbestands bis hin zu Lösungen auf der Ebene des subjektiven Tatbestands reichen, letztlich aber sämtlich auf Verteidigerprivilegierungen reichen, die Gegenstand des 4. Kapitels unter dem Aspekt der richterlichen Rechtsfortbildung sind. Die Verfasserin plädiert für eine interessante Strafausschlusslösung, die allerdings nicht alle nachteiligen Folgen beseitigt und etwa die Anwendung der Teilnahmeregelungen nicht ausschließt, selbst wenn die die Geldwäsche für den Verteidiger selbst straflos bliebe. Dem gegenüber wäre eine Klarstellung des Gesetzgebers die bessere Lösung, deren Realisierung die Verfasserin jedoch für kaum vorstellbar hält und daher eine Lösung auf der Ebene richterlicher Rechtsfortbildung bei verfassungskonformer Auslegung befürwortet.    

Die interessante Untersuchung wirft kritische Blicke auf die Dogmatik des § 261 StGB und versucht auf der Ebene der Rechtsfortbildung eine Lösung zu entwickeln, die den eingetretenen Schaden wenigstens zu begrenzen geeignet ist.