Ralf Hansen
Verteidigung im Straßenverkehrsrecht
Eine Rezension zu:
Jung/Albrecht
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen und Verkehrsordnungswidrigkeiten
München: Verlag Vahlen, 2001, 248 S., DM 48,00,- ISBN 3-8006-2621-7
http://www.beck.de
http://www.vahlen.de
Die interessante Neuerscheinung ist das gelungene Produkt einer
Zusammenarbeit eines Strafrichters am Amtsgericht Baden-Baden und
eines Rechtsanwaltes aus dem betreffenden Gerichtsbezirk. Geschrieben
ist es in erster Linie für den Neueinsteiger in verkehrsrechtlichen
Straf- und Bußgeldverfahren, dürfte aber auch manchen Richter
interessieren, von Referendaren ganz zu schweigen. Herausgekommen ist
dabei ein überaus lesenswerter Ratgeber, der den Leser von der
Mandatsannahme bis zur Gebührenrechnung kompetent begleitet und somit
in der Tat eine Lücke in der bisherigen Einführungsliteratur für
Rechtsanwälte zuverlässig schließt. Auch optisch ist der Text gut
gestaltet, mit vielen gerahmten Praxistips, die sofort ins Auge
springen.
Die Darstellung setzt ein mit der Vorstellung der Funktionen des
Rechtsanwaltes im Strafverfahren. Gleich zu Anfang erfährt man, woran
ein erfahrener Strafrichter einen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsstrafrechtes
ungeübten RA erkennt: an der “Abschrift für Gegner”. Die
Verfasser raten dazu - ohne gleich den “Deal” zu beschwören - mit
Richter und Staatsanwalt das kollegiale Vorabtelefonat zu suchen, was
in der Tat häufig vorkommt. Bereits zur Mandatsübernahme finden sich
viele Praxistips, etwa der Rat, niemals einen Zeugen zu benennen, von
dem der RA weiß, daß er zu einer Falschaussage bereit ist, da dies
Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage (im Text steht Meineid, aber
dafür fehlt es regelmäßig an der Vereidigung) bedeuten kann.
Richtigerweise wird die Rolle des Anwalts als Organ der Rechtspflege
sehr betont, da eine gewisse Distanz zum Mandanten durchaus berechtigt
sein kann, die mitunter in die Formulierung übergehen kann, “Mein
Mandant läßt mich vortragen...”. Nützlich ist etwa der Praxistip
bei einer schriftlichen Einlassung, die eine Erklärung des
Beschuldigten sein soll, diese auch im Namen des Beschuldigten und
nicht der Verteidigung zu sorgen, um die Verlesbarkeit in der mündlichen
Hauptverhandlung zu gewährleisten. Angesprochen werden auch praktisch
wichtige Fragen des Bundeszentralregisterrechts und des VZR. Bei der
Erörterung der Haltereigenschaft könnte man in der nächsten Auflage
auch die - inzwischen häufig auftauchenden - Probleme der
“Scheinhalterschaft” und deren Folgen kurz erörtern. Sehr überzeugend
ist die Warnung Methoden der sog. “Konfliktverteidigung” bei
Verhandlungen vor dem Strafrichter am AG tunlichst zu unterlassen,
zumal auch Befangenheitsanträge dort kaum Wirksamkeit zeitigen dürften,
die auch in “Großverfahren” eher zur Belastung des Verfahrens als
zu dessen Entlastung führen. Sehr nützliche Hinweise finden sich für
das Verhalten in der Beweisaufnahme. Das Kapitel wird mit einer sehr nützlichen
Checkliste zur Mandatsübernahme abgeschlossen.
Das zweite Kapitel beschäftigt sich mit den Grundstrukturen des
Ordnungswidrigkeitenverfahrens in Verkehrssachen und beschäftigt sich
eingehend mit § 24 a StVG als der schwerwiegendsten Sanktion, enthält
aber auch sehr lesenswerte Ausführungen zu den Möglichkeiten der
Rechtsbeschwerde zum OLG, jeweils angereichert mit sehr nützlichen
Praxistips. Ein weiteres Kapitel widmet sich ausgesuchten
Ordnungswidrigkeitentatbeständen. Die Auswahl ist äußerst gut
getroffen und setzt ein mit den häufig anzutreffenden Fällen der
fehlenden Ladungssicherheit bei LKW und/oder deren Überladung. Der
Leser erfährt, daß es sinnvoll sein kann gegen einen Bußgeldbescheid
wegen “abgefahrener Reifen” vorzugehen, wenn nicht nachgewiesen
werden kann, daß gerade die Profil-Rillen abgefahren sind, da es auf
die anderen Rillen nicht ankommt. Rotlichtverstöße werden ebenso
angesprochen wie Massenkarambolagen. Bei den Geschwindigkeitsverstößen
werden insbesondere die Meßverfahren näher erläutert. Gerade bei
den Laser-Pistolen herrscht hier gegenwärtig viel Streit, so daß die
Lektüre auch den erfahrenen Praktiker ansprechen dürfte.
Ein überaus lesenswertes Kapitel gilt dem Thema “Alkohol und Drogen
im Straßenverkehr”. Es führt zunächst die Methoden der Berechnung
der Blutalkoholkonzentration vor und geht insbesondere auf die
Neufassung des § 24 a StVG ein. Im Gegensatz zum Verkehrsstrafrecht
kann hier auch der AAK statt dem BAK eine Rolle spielen, dessen
Feststellung hier nach dem Gesetz ein gleichwertiges Beweismittel ist.
Indessen steht die Zuverlässigkeit der Testgeräte der Fa. Draeger
und die Beweissicherheit der Meßergebnisse erheblich in Streit. Die
Autoren vertreten überzeugend die Auffassung, daß eine reine
AAK-Messung zur Rechtswidrigkeit des Bußgeldbescheides führt, wenn
keine weiteren Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung bestehen. Es wäre
allerdings sinnvoll gewesen, sich hier etwas näher mit der neueren
Rechtsprechung (etwa des OLG Hamm) auseinanderzusetzen und die
Entwicklung der Rechtsprechung nachzuvollziehen, auch wenn sich diese
Fundstellen selbstredend bei Jagusch/Hentschel finden. Letztlich wird
diese Frage erst durch die neuere Gutachtenspraxis beantwortet werden
und ist in der Tat offen, allerdings inzwischen mit einer zu
beobachtenden Tendenz zur Bejahung der Zuverlässigkeit der Geräte
und damit der Beweissicherheit.
Auch das Strafverfahren wird klar dargestellt, wobei ein Schwerpunkt
im Strafbefehlsverfahren liegt. Die Auswahl einzelner
Verkehrsstraftaten ist überaus gelungen, wobei selbstredend ein
Schwerpunkt auf §§ 316, 315 c I Nr.1 StGB liegt. Sehr gut
dargestellt werden auch die Probleme des § 142 StGB, sowie der §§
222, 229 StGB. Bereits erfaßt ist die Problematik der sog.
“reflektierenden Kennzeichen”, deren Verwendung jetzt nach BGH und
gegen das OLG Dssd. keine Verletzung des § 267 StGB bedeuten, obwohl
das OLG Dssd. gute Gründe für seine Auffassung vorgebracht hat. Sehr
überzeugend ist die Darstellung der Praxis-Probleme bei § 315 c
StGB, der mitunter schwer nachzuweisen ist, weshalb sich hier gute Möglichkeiten
einer angemessenen Verteidigung bieten. Überaus lesenswerte Ausführungen
finden sich bei den Sanktionen zur Abgrenzung von Fahrverbot und
Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Buch schließt mit einem überaus nützlichen
Kapitel zur Gebührenberechnung nach BRAGO, das gerade auch dem Anfänger
sehr weiterhelfen dürfte. Interessant ist aber auch der Anhang, der
mehrere Muster enthält. Zum einen das ausgeklügelte Muster eines
Mandatsvertrages, auch für einen rechtsschutzversicherten Mandanten,
nebst Anschreiben an eine Rechtsschutzversicherung mit verschiedenen
Alternativen. Von Interesse ist auch das Muster eines
Kostenfestsetzungsantrages an das Gericht in
Ordnungswidrigkeitensachen, der aber auch für Strafsachen bei
entsprechender leichter Variierung verwendbar ist, so daß sich aus
den Mustern interessante Textbausteine gewinnen lassen.
Die Neuveröffentlichung schließt eine Lücke in der Einführungsliteratur,
ist sehr informativ und flüssig geschrieben und als Werk der ersten
Wahl in Verteidigungsfragen in Straßenverkehrsrechtsangelegenheiten
bestens zu empfehlen.
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