|
|
|
Ralf Hansen Neubeginn im Verjährungsrecht Eine
Rezension zu: Heinz-Peter Mansel/Christine Budzikiewicz Erstauflage Bonn: Deutscher AnwaltVerlag, 2002, 351 6 S., Euro 30 ISBN
3-8240-0513-1 Praktische Erfahrungen mit dem neuen Verjährungsrecht können
noch nicht vorliegen. Um so wichtiger ist es, sich mit den Strukturen zu beschäftigen,
um eine sachgerechte Anwendung sicher zu stellen. Der Band bietet dazu eine
ausgezeichnete Möglichkeit, zumal die Darstellung sehr praxisnah erfolgt. Der
Erstverfasser insbesondere hat zum neuen Verjährungsrecht bereits frühzeitig
äußerst lesenswerte Arbeiten vorgelegt, auf denen diese Darstellung letztlich
ebenso aufbaut, wie auf der Kommentierung im AnwaltKommentar. Der Text befindet
sich im wesentlichen auf dem Stand des 31.12.2001. <br><br> Die sehr lesenswerte Einleitung bietet zunächst einen Überblick
über den Gesetzgebungsprozeß. Der kritische Befund war eindeutig: Das alte
Verjährungsrecht wies zahlreiche Mängel auf, da die Fristen zum Teil zu kurz
und zum Teil zu lang bemessen waren, ganz abgesehen davon, daß es sich um sehr
verstreute Vorschriften handelte. Reformziel mußte daher eine Vereinfachung
sein. An diesem Ziel muß die Reform sich messen lassen. Die Verfasser gehen mit
Recht davon aus, daß diese Vereinfachung wenigstens teilweise gelungen ist, mag
sie auch nicht weitgehend genug sein, mag sie auch im einzelnen Schwierigkeiten
bergen, die den Schwierigkeiten des alten Rechts wenigstens teilweise nahe
kommen werden. Dies alles wird sich aber letztlich erst erweisen, wenn
Rechtsprechung zu den neuen Normen vorliegt, was noch einige Jahre auf sich
warten lassen wird. Im Zentrum stehen nunmehr die §§ 195, 199 BGB, die ein
angemessenes Grundsystem des Verjährungsrechts beinhalten. Dieses
Regelungsmodell wird zunächst in den Grundzügen vorgestellt. Der Blick richtet
sich dabei sehr klar auch auf die europarechtlichen Hintergründe und den
Modellcharakter der Regelungen der “Principles of European Contract Law” für
die deutsche Regelung. Überzeugend werden auch die rechtspolitischen Leitlinien
vorgestellt, die der Regelung zugrunde liegen und einen Ausgleich zwischen den
Interessen der Gläubiger und denen der Schuldner
herzustellen versuchen. Dabei werden unter dem Gesichtspunkt von “Law
and Economics” auch Marktsteuerungsgesichtspunkte wenigstens untersucht, die
mit der Neuregelung verbunden sind. Anschließend werden die Grundstrukturen des
Verjährungsrechts noch einmal im Überblick vorgestellt. Erwartungsgemäß intensiv ist Auseinandersetzung mit der neuen, dreijährigen Regelverjährung, die den Gläubiger selbstredend belastet, aber die Verkehrsfähigkeit von Waren und Dienstleistungen letztlich erhöhen dürfte. Es ist kein Geheimnis, das der Umschlag von Gütern schnellebiger geworden ist und der Gesetzgeber dem Rechnung tragen mußte, auch im Hinblick auf ein angemessenes Verhältnis Nutzungszeit und Verjährungsfrist. Ein Blick auf die früher zahlreichen Sondervorschriften zeigt, das eine erhebliche Vereinheitlichung gelungen ist, die man im Kern positiv werten sollte. So ist etwa nunmehr die deliktsrechtliche Sonderverjährung in die Regelverjährung einbezogen worden, ebenso wie die Verjährung der Bereicherungsansprüche (von wenigen Sonderregeln abgesehen). Die Darstellung bringt einen ausgezeichneten Katalog der einbezogenen Rechtsinstitute und der sich ergebenden Änderungen und der Ausnahmen für Ansprüche aus dinglichem Recht, der eine rasche Orientierung auch für den eiligen Leser ermöglicht. Die Darstellung geht erfreulicherweise bis in letzte Details der Neuregelung, da sich die Neuregelung gerade im Detail in der Praxis bewähren muß. Dies betrifft beispielsweise Fragen der Subjektivierung des Verjährungsbeginns in § 199 I BGB, da zur Anspruchsentstehung noch die Kenntnis von der Anspruchsentstehung oder die grob fahrlässige Unkenntnis hinzutreten muß. Zum Fristbeginn haben die Autoren ein interessantes Schema entwickelt. Ein noch interessanteres Prüfschema gilt § 199 BGB. Der Überblick über die besonderen Verjährungsvorschriften konnte angesichts der gesetzgeberischen Konzeption erfreulich kurz gehalten werden. Insbesondere war hier auf die sachenrechtliche Sonderverjährung einzugehen. Problematisch ist nach wie vor die gewährleistungsrechtliche Verjährung, die hier sehr umfassend und prägnant untersucht wird. Dies gilt etwa für die Regelung des § 438 BGB, die letztlich nur angemessen verstanden wird, wenn zum einen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie herangezogen wird, zum anderen aber auch die Kritik an der Vorgängerregelung des § 477 BGB a.F. präsent ist. Letztere wird noch einmal recht eingehend in Erinnerung gebracht. Die Regelung des § 438 BGB ist nicht leicht zu verstehen, soweit es um die Abdingbarkeit durch AGB geht, wird hier aber sehr verständlich erklärt, da die Darstellung sich eng an die ratio legis anlehnt. Besondere Probleme wirft § 438 I Nr.1 BGB auf, der in den sog. Eviktionsfällen eine Sonderverjährung von 30 Jahren statuiert, wenn der Mangel der Kaufsache in dem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen die Herausgabe der Sache verlangt werden kann. Die Autoren sind der Auffassung, daß diese Norm zu weit geraten ist, da die Möglichkeit besteht, daß der Herausgabeanspruch des Dritten selbst schon verjährt ist und befürworten überzeugend eine teleologische Reduktion dergestalt, daß die Norm nur Anwendung findet, wenn dieser Herausgabeanspruch selbst noch nicht verjährt ist. Ebenso detailliert diskutiert wird die werkvertragliche Sonderverjährung mit besonderem Blick auf das Baurecht. Die Neuregelung hat versucht, dem Prinzip der Vertragsfreiheit höchstmögliche Reichweite einzuräumen. Dies zeigt sich auch im Verjährungsrecht, insbesondere bei der Ermöglichung weitreichender Verjährungsvereinbarungen, die früher so nicht möglich waren. Die Abschaffung des § 225 BGB a.F. führte zu einem weitreichenden Modellwechsel und zur weitreichenden Ermöglichung von Individualvereinbarungen. Probleme bestehen bei einer Regelung durch AGB, denen die §§ 307 ff BGB Rechnung zu tragen versuchen. Auch bei der Individualvereinbarung wird man Auswüchsen durch eine Inhaltskontrolle begegnen müssen. Die neue Regelung wird sehr intensiv auf ihre Praxistauglichkeit ausgelotet. Ebenso tiefgehend sind die Ausführungen im nächsten Kapitel zu Neubeginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung. Auch hier finden sich zahlreiche Neuansätze insbesondere die Hemmung betreffend, deren Bedeutung erheblich ausgeweitet wurde, da zahlreiche neue Hemmungsgründe eingeführt wurden, die denn auch eingehend diskutiert werden. Auch die Überleitungsvorschriften werden eingehend dargestellt. Der ausgezeichnete Anhang bringt unter anderen Synopsen zum alten und neuen Recht, Gesetzesmaterialien und ein sehr ausführliches Literaturverzeichnis. Das Werk bietet eine ausgezeichnete, sehr praxisbezogene Möglichkeit,
sich intensiv und anwendungsbezogen mit den neuen Verjährungsregeln des BGB
auseinander zu setzen. |