|
|
|
Ralf Hansen Neues UWG für Praktiker Eine Rezension zu: Dirk Lehr Wettbewerbsrecht Reihe: Tipps und Taktik 2., neu bearbeitete Auflage Heidelberg: C. F. Müller, 2004, 186 S., 29 Euro ISBN 3-8114-1932-3 http://www.cfmueller-verlag.de
Das neue UWG ist in Kraft getreten, sodass mit Neuerscheinungen auch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts zu rechnen sind. Für den Praktiker sind insoweit kurze Darlegungen interessant, die sich schnell am Fall umsetzen lassen. Eben dies ist das Ziel der Reihe "Tipps und Taktik". Die materiellen Veränderungen halten sich ohnehin in Grenzen. In vielen Bereichen handelt es sich um kodifizierte Rechtsprechung. Weder ist die Bedeutung des Fallrechts im Wettbewerbsrecht gemindert, noch sind Überraschungen für die Zukunft durch Änderungen der Rechtsprechung auszuschließen. Das UWG bleibt eine flexible Materie, mit nach wie vor vielen ungelösten Problemkonstellationen. Das recht kurze Werk erhebt naturgemäß keinen Anspruch auf Vollständigkeit, hat aber das Ziel, es dem Leser zu ermöglichen, das wettbewerbsrechtliche Mandat in den wesentlichen Zügen in den Griff zu bekommen. Um dies zu erreichen überzeugt das Buch zunächst einmal durch eine klare und überzeugende Schwerpunktbildung und Strukturierung der enthaltenen Informationen, die ein leichtes Auffinden ermöglichen. Es orientiert sich an maßgeblicher höchstrichterlicher Rechtsprechung, die im Text fortlaufend vorgestellt wird. Die Einleitung stellt zunächst die Bezüge zu anderen Rechtsmaterien im Fokus des gewerblichen Rechtsschutzes dar und weist mit guten Gründen auf die Bedeutung des Europarechts hin. Viele Beratungen auf diesem Gebiet lassen sich ohne Heranziehung der EuGH - Rechtsprechung nicht angemessen durchführen. Der Faden des EG-Rechts läuft durch das gesamte Wettbewerbsrecht und prägt es maßgeblich. Die nationalen Wettbewerbsrechte lassen sich nur noch auf der Folie der europarechtlichen Rechtsgrundlagen anwenden. Darstellung orientiert sich an den Tatbestandsmerkmalen der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel und erörtert zunächst, wann Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, dessen weite Auslegung deutlich gemacht wird, wobei deutlich wird, dass eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise erforderlich ist, die bei der Erörterung des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs noch deutlicher hervortritt, etwa wenn es darum geht, das konkrete Wettbewerbsverhältnis bei Branchenverschiedenheit festzustellen. Gut herausgearbeitet werden hier etwa die Bezüge zum Marken- und zum Presserecht. Beherrscht wird die Materie nach wie vor von der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel, die jetzt in § 3 UWG enthalten ist und deren Konturen hier praxisnah anhand der nach wie relevanten Fallgruppen entfaltet werden, die jetzt aber teilweise in § 4 UWG aufgeführt werden, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre. Teil B beschäftigt sich mit werberechtlichen Fragestellungen anhand der fünf maßgeblichen Fallgruppen, beginnend mit den Kernproblemen der vergleichenden Werbung, deren maßgebliche Konstellation hier klar dargestellt werden. Der Verfasser warnt indessen eindringlich vor einer fallgruppenorientierten Lösung, da fast jede Werbung anders in Erscheinung tritt, sodass die juristische Argumentation am Fall stets vor neuen Herausforderungen steht. Der neue § 7 UWG regelt erstmals die wesentlichen Fragen der belästigenden Werbung. Kaum ein Tag vergeht ohne den Versuch des Telefonmarketings, wobei Anwälte wegen eines neuen Mandats selbstverständlich immer ganz unbedingt persönlich gesprochen werden müssen, soweit nicht gleich eine Ansage losschwirrt, von Bulkmails und Ähnlichem ganz zu schweigen. Die Ausführungen geben dem Praktiker Hinweise darauf, wie damit rechtlich umzugehen ist, mitunter auch in "eigener Sache". Die Darlegungen zum "vermuteten Einverständnis" im geschäftlichen Bereich zeigen, dass sich hier noch manches Abgrenzungsproblem stellen wird. Anders verhält sich dies mit der Telefaxwerbung im geschäftlichen Bereich, die insoweit stärker sanktioniert wird als die Telefonwerbung. Nachvollzogen wird die Änderung der Rechtsprechung aufgrund der Bennotton-Entscheidungen des BVerfG, sodass die Möglichkeiten der Werbung hier weiter geworden sind. Besonders interessant sind die Ausführungen zur getarnten Werbung, etwa hinsichtlich der Erörterung von redaktionellen Medienbeträgen wird werbendem Inhalt. Auch hier wird deutlich eine Abwägung eingefordert, die der Medienfreiheit Genüge tut und eine wertende Gesamtbetrachtung anhand des Einzelfalles erfordert. Oftmals trennt die Rechtmäßigkeit von der Unrechtmäßigkeit nur eine dünne rote Linie. Dies zeigen etwa die Ausführungen zu § 4 Abs.6 UWG für die wettbewerbsrechtskonforme Gestaltung von Gewinnspielen, nachdem der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung entwickelte Koppelungsgebot in wenig präziser Weise kodifiziert hat. Teil C hat den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zum Gegenstand, der etwa gegenüber urheberrechtlichen - oder markenrechtlichen Schutz nachrangig ist. Behandelt wird zunächst die Anlehnung an eine fremde Leistung, die vom Leistungsvergleich abzugrenzen ist. Die Ausführungen zur Anlehnung an fremde Kennzeichen zeigen, dass die §§ 14,15 MarkenG auch originär wettbewerbsrechtliche Schutzbereiche aufweisen, wie anhand der Verwässerungsgefahr gezeigt wird. Ähnlich verhält es sich bei Schutz vor unerlaubter Nachahmung hinsichtlich vorrangiger Sonderregelungen. Teil D widmet sich dem ausgeuferten Thema "UWG und Internet" und enthält einen Abriss der wesentlichen Probleme anhand der maßgeblichen Topoi Hyperlinkhaftung, Domains, Suchmaschinen, Spam und Impressum, die allerdings die Probleme oftmals nur anreißen können. Teil E geht näher auf Sonderfragen bei Preisnachlässen, Zugaben und Sonderaktionen im Einzelhandel ein, während Teil F sich dem Fragenkreis "UWG und Arbeitsrecht" widmet. Teil G enthält einen Abriss des Wettbewerbsprozessrechts, der recht intensiv auf die Kernprobleme der Störer- und Mitstörerhaftung unter Berücksichtigung von Internet und Presserecht eingeht. Die Ausführungen gehen auch auf ein zweckmäßiges außergerichtliches Vorgehen durch Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungsverpflichtung ein. Teil H enthält einige Praxisbeispiele und Muster, die aber weitgehend dem Kennzeichenrecht entnommen sind. Der Band bietet eine sehr kompakte Erstinformation für Praktiker, die sich schnell umsetzen läßt. |