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Ralf
Hansen Zwei ausgezeichnete Überblicke Eine Rezension zu: Peter Hay US - Amerikanisches Recht Reihe: Juristische Kurz - Lehrbücher 3. überarbeitete und erweiterte Auflage München:
C.H. Beck, 2005, 307 S., E 24,-
ISBN
3-406-53810-X und Peter Hay Law of the United States First
Edition Gemeinschaftlich
verlegt von: C.H.
Beck, Dalloz, Manz, Sakkoulas, Giuffre, Helbing & Lichtenhahn,
Bruylant, hier:
München: C.H.Beck, 2002, 370 S., E 25,- ISBN
3-406-47913-8 Das
US - amerikanische Recht ist eine faszinierende, dem deutschen Juristen
auf den ersten Blick fremde Materie, beruhend auf englischem Common -
Law (s. dazu Graf von Bernsdorff, Einführung in das englische Recht,
2. Aufl., München: C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe, 2000), aus dessen
Einflussbereich es aber längst herausgetreten ist, ungeachtet
verbleibender Überschneidungen und gemeinsamer Traditionen. Die profunde, überaus
lesenswerte Einführung des bedeutenden IPR - Spezialisten Peter Hay ist
nicht so ganz neu, wie sie scheint. Hervorgegangen aus seiner “Einführung
in das US- amerikanische Recht”, die weiland bei der
Wissenschaftlichen Buchgesellschaft Darmstadt in mehreren Auflagen
erschienen ist, handelt es sich vorliegend um eine Fortschreibung dieser
seinerzeit sehr beliebten Einführung in veränderter Form. Nunmehr
erscheint bereits die dritte Auflage dieses
Werkes in erweiterter Form, was für ein lebhaftes Interesse der
Leserschaft spricht. Der Leserkreis ist groß. Das Buch spricht
letztlich jeden an, der sich in das US-amerikanische Recht einarbeiten
möchte. Ziel
dieses Buches ist es, in einem überschaubaren Umfang einen doch recht
umfassenden Überblick (besser vielleicht: Einblick) über das US -
amerikanische Recht zu geben. Damit hat das Werk notwendig Einführungscharakter.
Es gibt hochwillkommene Hilfestellungen bei der Einarbeitung in diese
Materie von Deutschland aus, etwa zur Vorbereitung eines USA -
Aufenthaltes. Die Neuauflage ist jetzt im wesentlichen auf dem Stand von
Ende 2004; in Einzelfällen sogar auf dem Stand von Frühjahr 2005.
Gegenstand auch dieser Neuauflage war die Einarbeitung der Entwicklung der
Gesetzgebung, besonders auf bundesrechtlichem Gebiet und die dynamische
Entwicklung der Rechtsprechung, die sehr souverän in einer klugen
Auswahl dokumentiert wird. Parallel dazu erscheint eine
englischsprachige Ausgabe, die auf der Basis einer Verbesserung der
ersten Auflage erstellt wurde. Die beiden Bände variieren ein wenig in
der Auswahl, da sich die englischsprachige Ausgabe an ein breiteren
Leserkreis in aller Welt richtet. Insgesamt entsprechen sich die beiden
Bände aber im wesentlichen, oder wie es der Verfasser selbst ausdrückt:
“...the two books track each other”. Angesichts der Materie bietet
sich die Lektüre der englischsprachigen Ausgabe allein schon zu Übungszwecken
an, da sich die US - amerikanische Rechtssprache so besser mitteilt.
Bereits im Vorwort zur englischsprachigen Ausgabe wiederholt der
Verfasser eine Warnung an die Leser, die er immer wieder ausgesprochen
hat: “All this said, I need to repeat a warning I have sounded
throughout my writing on >American Law<: there is no such thing.
Instead many areas of public law and virtually all areas of private law
are the separate law of the fifty States, the District of Columbia und
the U.S.-dependent) Territories. Common language, legal tradution, and
culture have served to bring about a basic legal unity, but this must
never obscure the fact that any problem concerning >American< law
will unsually invoke the law of an individual state”.
Rechtsgeschichtliches,
so wichtig es für das Verständnis dieser Materie ist, wird in beiden
Ausgaben eher gestreift (sehr grundlegend dazu: Berman, Law and
Revolution, 1981). Sehr fundiert vermittelt der Verfasser die für
diesen Bereich so wichtige Rechtsquellenlehre des US- amerikanischen
Rechts, ausgehend vom Verständnis des Common- und Equity - Law als
Richterrecht, neben das zunehmend Statuory Law, also staatlich gesatztes
Recht tritt, das aus Bundes- und Landesrecht besteht, nach der
Abgrenzung des 6. Artikels des US - Verfassung, die im Anhang abgedruckt
ist. Zwar weicht das einzelstaatliche Recht oft voneinander ab, doch
haben Uniform Law Codes erheblich zur Rechtsvereinheitlichung
beigetragen, von den wichtigen Restatements der Juristenvereinigungen ganz
abgesehen. Sehr eindrucksvoll ist etwa die Erläuterung des Umganges mit
den Prejudices des Richterrechts, dessen hohe Bedeutung die US -
amerikanische Rechtskultur - wie die englische - maßgeblich
gekennzeichnet, da auch die Auslegung des Gesetzesrechts der bindenden
Auslegung durch die Gerichte unterliegt und damit erst die Auslegung
eines problematischen Rechtssatzes mit dieser gemeinsam die Norm bildet
(vertiefend: Blumenwitz, Einführung in das anglo-amerikanische Recht,
JuS-Schriftenreihe, Bd. 2). Selbstredend wird auch die Struktur der stare
decisis eingehend erklärt, die die Rechtsprechung der unteren
Instanzen an Prejudices der holding (nicht auch der obiter dicta)
der obersten Gerichte bindet, so dass nur dem jeweils höchsten Gericht
ein Overruling möglich ist. Um das passende Präjudiz zu finden,
muss ein distinguishing erfolgen, dass eine rationale Methode des
Auffindens von Leading Cases voraussetzt, die von Hay klar
erklärt wird. Hier haben inzwischen “neue Medien” und Internet
nicht mehr wegzudenkende Möglichkeiten der Informationsbeschaffung
hervorgebracht. Gerade das US-amerikanische Recht lässt sich
hervorragend online recherchieren (als Einstieg sei auf Relativ
kurz behandelt wird das öffentliche Recht des USA (näher dazu: Brugger,
Einführung in das öffentliche Recht der USA, München: C.H. Beck,
JuS-Schriftenreihe, 2000). Der Verfasser weist insoweit schon im Vorwort
auf seinen “Background” als “Zivilist” hin. Der Schwerpunkt
liegt hier auf dem Verfassungsrecht, ausgehend von der Erläuterung des
Konzeptes der Präsidialdemokratie. In der englischsprachigen Ausgabe
treten die historischen Aspekte etwas stärker akzentuiert hervor als in
der deutschen Ausgabe. Auch insgesamt erscheint die Lektüre dieser
Ausgabe für einen “Kontinentaljuristen” reizvoller. Etwas sehr
knapp sind die Erläuterungen zu den Grundrechten ausgefallen. Kurz
dargelegt wird auch das Ausländerrecht in seinen wesentlichen Zügen,
mit besonderem Blick auf das Einreiserecht. Auch hier scheint sich in
Europa gegenwärtig eine deutliche Rezeption des US-Rechts abzuzeichnen.
Hier kommen insbesondere die Visumpflicht für die Einreise als
Nonimmigrant und die Voraussetzungen für die Einreise als Immigrant zur
Sprache. Die Ausführungen zum Verwaltungsrecht sind zwar sehr knapp,
bieten jedoch das Wesentliche in prägnanter Kürze. Die strikte
Trennung zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht wie sie den
kontinentaleuropäischen Rechten vertraut, fehlt in den USA weitgehend.
Entsprechend fehlen spezifische Verwaltungsgerichte weitgehend, doch prüfen
die “ordentlichen” Gerichte auch die Rechtmäßigkeit von
Verwaltungshandeln, wenn ein standing vorliegt, dessen
Voraussetzungen wesentlich weiter gezogen sind als die der deutschen
Klagebefugnis. Besonders
anregend ist die Lektüre der Ausführungen zum US-amerikanischen Prozessrecht,
in dessen Zentrum der Zivilprozess steht. In diesem Rahmen erläutert
Hay in herausragender Weise auch die Strukturen der internationalen Zuständigkeit
US - amerikanischer Gerichte, deren Bejahung erhebliche
materiellrechtliche Vorwirkungen haben kann. Ein US-amerikanisches
Zivilprozessrecht gibt es indessen sowenig, wie ein US-amerikanisches
Zivilrecht, da diese Materien als Ländersache jeweils abweichender
Regelung zugänglich sind, was die Existenz eines interlokalen
Kollisionsrechts innerhalb der USA notwendig macht. Die Existenz der
Notwendigkeit der ständigen Abgleichung der Rechte der verschiedenen
Bundesstaaten erklärt auch das hohe US-amerikanische Niveau des “Law
of Conflicts”. Die Ausführungen beziehen sich denn auch auf den
bundesrechtlichen Federal Rules of Civil Procedure (FRCP). Es ist überaus
begrüßenswert, dass die Gerichtsstände in sachlicher und örtlicher
Hinsicht recht eingehend dargelegt werden. Die Begrifflichkeit in der
deutschen Ausgabe ist allerdings eher auf einen mit der ZPO vertrauten
Leserkreis ausgerichtet, auch wenn die Begriffe manchmal nur schwer in
eine Entsprechung zu bringen sind. Hier finden sich allerdings
zahlreiche Regeldurchbrechungen, etwa durch die Doktrin des Forum non
Conveniens, nach der ein zuständiges Gericht zugunsten eines
anderen, international ebenfalls zuständigen Gerichts, seine Zuständigkeit
verneinen kann, was in Deutschland nicht praktiziert wird. Im Rahmen der
Darlegungen zu den Gerichtsständen wird der nicht ganz leicht
handzuhabende Begriff des Domicile (of origin; of derivation; of
choice) sehr präzise und nachvollziehbar erläutert. Der Leser wird
auch über das Kostenrecht der American Rule aufgeklärt, denn
jede Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits selbst, was oftmals zur
Abtretung eines Teiles der Klageforderung an Rechtsanwälte führt.
Interessant sind die Darlegungen über den Gang der Hauptverhandlung,
die die Unterschiede zum deutschen Zivilprozess deutlich machen (s.
auch Schack, US - amerikanisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl.,
JuS-Schriftenreihe, 1995). Sehr knapp, vielleicht zu knapp, sind
allerdings die Ausführungen zum Zwangsvollstreckungsrecht. Gut erklärt
werden indessen die Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Titel
und deren Durchsetzung. Aufgrund des Zusammenhangs wird unmittelbar im
Anschluss das internationale Kollisionsrecht der USA behandelt, das als
einzelstaatliches Recht bei kollisionsrechtlicher Gesamtverweisung eines
anderen Staates der Konkretisierung bedarf. So knapp dieses Kapitel gefasst
wird, werden doch alle maßgeblichen Aspekte wenigstens kurz
angesprochen. So die allgemeinen Regeln unter Darstellung der
abweichenden Begrifflichkeiten, aber auch der interessanten
Gemeinsamkeiten und die “besonderen Lehren”, wie sie auch vom
deutschen IPR her vertraut sind. Der
Überblick über die Grundstrukturen des Privat- und Wirtschaftsrechts
der USA strebt eine gewisse Vollständigkeit an. Die Darstellung lehnt
sich sehr stark an die nur faktisch verbindlichen Uniform Acts an
und wählt insbesondere den für fast alle Bundesstaaten (außer
Louisana) verbindlichen Uniform Commercial Code zum Ausgangspunkt
der Darstellung, der auf alle Warenkäufe Anwendung findet. Interessant
ist die Überlagerung des Art. 2 UCC durch das auch für die USA
geltende CISG. Insbesondere die großen Besonderheiten des US-
amerikanischen Privatrechts, die Consideration und die Specific
Performance werden in herausragender Weise dem deutschen Leser
vorgestellt. US - amerikanische Verträge sind immer gegenseitige Verträge,
auf Bargaining angelegt, ohne das es auf den Wert der
Gegenleistung nach der Peppercorn Theory
ankommt. Schriftliche Abfassung eines Vertrages ersetzt dabei
nach dem Recht der meisten Staaten die Consideration, deren nur
noch symbolische Funktion damit auf der Hand liegt, wenn eine stoffliche
Gegenleistung fehlt. Den deutschen Juristen wird insbesondere (in
rechtsvergleichender Perspektive) das US- amerikanische Leistungsstörungsrecht
interessieren, dessen Kernkategorie der Breach of Contract ist,
der regelmäßig zum Schadensersatzanspruch führt, weil eine Specific
Performance, ein Erfüllungsanspruch, der nur zulässig ist, wenn
der Vertragsgegenstand nicht ersetzbar ist, fehlt. Diese Basisstrukturen
werden auf engstem Raum sehr verständnisorientiert dargelegt. Es ist
dabei selbstverständlich, dass die Anwendung US-amerikanischen Rechts
durch deutsche Juristen der Vertiefung am näher konkretisierten Recht
des jeweiligen Einzelstaates bedarf. Eingehend vorgestellt wird auch das
sehr weitreichende Recht der unerlaubten Handlungen, der Torts,
von denen besonders die Punitive Damages dem deutschen Juristen
eher fremd sind. Sie sind aber auch in den USA in die rechtspolitische
Diskussion geraten, auch wenn es weiterhin zu einer erheblichen Verhängung
entsprechender Schadensersatzsummen kommt. Korrespondierend dazu,
scheint sich auch in Deutschland eine Neigung der Gerichte analysieren
zu lassen, höhere Schadensersatzsummen zuzusprechen. Kurze Kapitel
finden sich auch zu Sachen-, Familien- und Erbrecht. Hier wird
insbesondere die Besonderheit herausgestellt, dass das US-amerikanische
Erbrecht für Abkömmlinge kein Pflichtteilsrecht bereitstellt, wenn
testamentarische Enterbung vorliegt, die regelmäßig Gegenstand
prozessualer Angriffe ist. Kurz aber verständlich finden sich auch Erläuterungen
etwa zum Scheidungsrecht. Ein
sehr informativer, recht kurzer Überblick stellt die Zusammenhänge des
US-amerikanischen Wirtschaftsrechtes dar und enthält kurze Einblicke in
das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Wettbewerbs- und Kartellrecht,
den gewerblichen Rechtsschutz und das Arbeits- und Sozialrecht, die
zahlreiche Besonderheiten gegenüber dem kontinentalen Recht aufweisen,
wobei aber insbesondere das europäische Markenrecht immer mehr
“amerikanisiert” wird. Die diesbezüglichen Darstellungen sind
angesichts des zur Verfügung stehenden Raumes eher skizzenhaft. Auch
zum Straf- und Strafprozessrecht findet sich ein exzellenter Überblick.
Problematisiert wird hier übrigens auch die inzwischen politisch ein
wenig unter Druck geratene Verhängung der Todesstrafe in den USA, auch
wenn der Verfasser gegenüber einer Abschaffung angesichts der
Verfassungsentwicklung eine tiefe Skepsis äußerst, die hochgeschraubte
Erwartungen dämpfen dürften, auch wenn diese Entwicklung wünschenswert
ist. Im Anhang enthält der Band einen “Rechtsprechungsklassiker”
des Supreme Court von 1916 zur Produkthaftung mit deutscher Übersetzung. Das
Werk von Hay ist der ideale Ausgangspunkt für eine Entdeckungsreise in
eine faszinierende Rechtsordnung, mit der von Deutschland aus vielfältige
Berührungspunkte bestehen und mit der sich näher zu beschäftigen
unter Bedingungen einer wirtschaftlichen Globalisierung unter
Domestizierung durch US - Wirtschaftsrecht jeder Anlass besteht. |
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