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Ralf Hansen, Rechtsanwalt in Düsseldorf Zivilprozessurteil und Urteilskritik Eine Rezension zu: Christian Balzer Das Urteil im Zivilprozess Urteilsfindung und Urteilsabfassung in der Tatsacheninstanz Erstauflage Bielefeld: Erich Schmidt Verlag, 2003, 254 S., Euro 36,80 http://www.erich-schmidt-verlag.de Nach der erfrischenden Darstellung zu "Beweis und Beweiswürdigung im Zivilprozess" legt der ehemalige Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr einen Leitfaden für die Abfassung von Urteilen in der Tatsacheninstanz vor. Irgendwie kann man sich bei der interessanten Lektüre nicht des Eindrucks erwehren, dass sich hier jahrelange Verärgerung in einem ungemein interessanten Text entladen hat. Es richtet sich in erster Linie an Richter (und damit auch an Referendare), bietet aber bewusst keinen umfassenden Leitfaden, sondern nur eher punktuelle Orientierung. Auch als Rechtsanwalt hat man sich dabei an die eigene Nase zu fassen: nach Tisch liest sich mancher Schriftsatz anders und die "Textkritik" Balzers lässt sich insoweit durchaus übertragen. Eine "mittelbare Adressierung" lässt das Vorwort auch deutlich erkennen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich die Lektüre für Referendare nur mit der Bemerkung eignet, dass Balzers Kritik durchaus auch übliche Standardfloskeln betrifft, die sich in Prüfung und Praxis eingeschliffen haben. Nimmt man dies zur Kenntnis, ist die Lektüre indessen ungemein spannend. Herausgekommen ist dabei allerdings ein äußerst lesenswerter Essay, der auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit Literaturströmungen bewusst verzichtet. Balzer geht von der Annahme aus, dass keine Vorschrift des ZPO so oft ignoriert wird wie § 313 ZPO und sachliche Begründungen immer mehr durch Leerformeln ersetzt werden, die möglicherweise dem "blinden" Abklappern von Checklisten geschuldet sind: "Floskeln überdecken die Armut an Argumenten". Auch auf den Aspekt der Armut an Sprach in einer vollständig mediatisierten Lebenswelt geht der Verfasser im Vorwort kurz ein: "Zu den Hütern der Sprachezählen nach Dichtern, Schriftstellern und Journalisten auch die Juristen; ein durchschnittlicher Richter schreibt mehr als mancher bekannte Schriftsteller, wenn auch nicht für die Öffentlichkeit. Der Stil vieler Urteile bleibt weit hinter der Sprachkultur selbst des Journalisten einer beliebigen Provinzzeitung zurück, welcher ständig unter Zeitdruck steht, weil er jeden Tag Neues bringen muss." Der erste Teil widmet sich Fragen der Urteilsfindung, setzt aber die wesentlichen Strukturen als bekannt voraus. Vertieft werden Problempunkte, die immer wieder zu Fehlerquellen werden, wie etwa die Schlüssigkeit des Klagevortrages oder - besonders beliebt als Zurückweisungsgrund anwaltlicher Beweisanträge - Ausforschungsbeweis und "Behauptung ins Blaue", ein Institut das Balzer in die Rechtsgeschichte verabschiedet wissen möchte, nicht zuletzt weil der BGH bisher in keiner Entscheidung das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht hat. Auch bei der Zulässigkeit des "Pauschalbestreitens" wendet sich Balzer gegen die herrschende Linie, da er dieses bekanntlich für zulässig hält. Auch auf die beliebten Floskeln in der Beweiswürdigung wird eingegangen. Letztlich geht dieser Abschnitt den Urteilsaufbau Punkt für Punkt durch und verdeutlich die Kritik an gut ausgewählten Beispielen. Im zweiten Kapitel geht Balzer auf die Abfassung des Urteils ein. Besonders interessant sind hier etwa die Ausführungen über eine angemessene Tenorierung, zum Versäumnisurteil und zu den Tatbestand und Entscheidungsgründen. Hier auf Einzelheiten einzugehen wäre fehl am Platze. Derartiges muss man selbst lesen, um wirklichen Gewinn daraus zu ziehen. Etwa bei den Entscheidungsgründen werden Scheinargumentationen herausgestellt oder Darlegungen, die in sich zweifelhaft sind. Balzer weist darauf hin, dass ein Urteil keine Seminararbeit ist, sondern ein strikt problemorientierter Text. Beispiele verdeutlichen dies, wie etwa unzulässige "Zwar-aber-Begründungen". Das vierte Kapitel ist mit "Sprachlabor" übertitelt. Hier werden sprachliche Entgleisungen vorgestellt und richtig gestellt. Insbesondere das "Glossar" ist schon die Lektüre wert. Kleine Kostprobe zum Stichwort "Mindermeinung: "Gibt es große Meinungen? Gibt es kleine Meinungen? ...Gewiss nicht. Also gibt es auch keine "Mindermeinung". Kapitel 5, übertitelt: "Demonstrationen", bringt fünf Beispiele verfehlter richterlicher Rechtsfindung, die Satz für Satz kritisiert werden. Die Veröffentlicht will letztlich Problembewusstsein wecken und fordert Argumentationen statt formelhafter Begründungen ein. Auch wer manches anders sieht, wird diesen Text mit Gewinn lesen. Es dürfte sich bei diesem Text um die gegenwärtig fundierteste Form der Urteilskritik handeln, die gegenwärtig greifbar ist. Der Text ist äußerst lesenswert!
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