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Ralf Hansen

Urheberrecht in Österreich

 

Eine Rezension zu:

 

Walter Dillenz//Daniel Gutman

UrhG & VerwGesG

Urhebergesetz/Verwertungsgesellschaftengesetz

Praxiskommentar

2., erweiterte Auflage

 Wien: Springer, 2004, 521 S.,

ISBN 3-211-20796-1

http://www.springer.de

 

Das österreichische Urhebergesetz von 1936 dürfte das älteste Europas sein. Das deutsche Urheberrechtsgesetz von 1965 dürfte von diesem Gesetz erheblich beeinflusst worden sein. Die Kommentierung stellt übrigens Parallelen und Divergenzen relativ oft heraus.  Die nationalen Urheberrechte in Europa entwickelten sich bis zur europäischen Rechtsvereinheitlichung durchaus streckenweise in verschiedene Richtungen. Das europäische Recht (u.a. Vermiet- und Verleih-RL, Computer-RL, Datenbank-RL, Info-RL, demnächst: Enforcement-RL) erzwingt indessen eine deutliche Konvergenz der europäischen Urheberrechte, die in näherer Zukunft kaum noch Raum für eine nationale Ausgestaltung größerer Rechtsräume ermöglichen dürfte. Darüber hinaus unterliegen unbestimmte Rechtsbegriffe in Kontexten europäischer Rechtsvereinheitlichung der Auslegung durch den EuGH, dessen Rechtsprechung auch im Urheberrecht an Bedeutung deutlich zunimmt. Ganz abgesehen davon sind auch die Berührungspunkte im internationalen Urheberrecht vielfältig. Die wirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts allein ist schon Grund genug, über den Rand des nationalen Tellers hinauszuschauen, mag das Urheberrecht der technischen Entwicklung auch dauernd hinterher hasten. Die nachstehenden Ausführungen sind naturgemäß recht selektiv.

Die Neuauflage greift diese Europäisierungstendenzen im Urheberrecht praxisnah auf und arbeitet insbesondere die Rechtsprechung intensiv auf. Die Kürze zwingt in manchen Bereichen zum verzicht auf auf eine Auseinandersetzung mit "Mindermeinungen", doch wird dies durch die Praxisnähe jedenfalls für den Praktiker mehr als aufgewogen. Die Entwicklung greift den Entwicklungsprozess auf und enthält insbesondere eine schöne, knappe Darstellung der interessanten Geschichte des Urheberrechts. Das österreichische UrhG setzt von der Gesetzgebungstechnik aber beim Werkbegriff anders an als das deutsche Urheberrecht und enthält in § 1 UrhG die allgemeinen Bestimmungen zum Werkbegriff, die in §§ 2 - 4 für die Bereiche der Literatur, der bildenden Kunst und des Filmschaffens ausdifferenziert werden. Die derzeitigen Entwicklungen beim Werkbegriff werden intensiv aufgegriffen, so auch der Schutz von Multimediawerken und Internetseiten. Bei den Verwertungsrechten setzte § 18 a UrhG, der für alle Netztechnologien gilt, den Art. 3 Info-RL (Art. 8 WCT) um, dessen Grenzen nicht unumstritten sind. Es werden keine bestehenden Vervielfältigungstücke transportiert, sondern neue Kopien durch den Abrufer, so dass sich auch insoweit ein Verbreitungsrecht nicht erschöpfen kann. Unter diesen Voraussetzungen geht die Kommentierung davon aus, dass diese Norm auf Streaming Services, die via Push-Technologie versendet werden werden, keine Anwendung findet.  

Nicht nur rechtspolitisch umstritten, sind die Schranken der Verwertungsrechte in §§ 41 ff UrhG. Interessant ist hier die Umsetzung des Art. 5 Info-RL, der zu erheblichen Einschränkungen des § 42 UrhG zwang, wobei sich weitere Einschränkungen im Vollzug der Durchsetzung des DRM und durch § 90 c UrhG ergeben haben. Anders als § 53 I S.1 D-UrhG enthält § 42 UrhG keine Regelung über die Rechtmäßigkeit des Urstücks. Allerdings geht die Kommentierung unter Übertragung der deutschen Rechtsauffassung davon aus, dass auch in Österreich etwa der gezielte Download eines Musikstücks von einer offensichtlich nicht autorisierten Internetseite nicht von § 42 UrhG erfasst ist. Die Verstöße sind schwer zu ahnden, weshalb eine zukünftige Lösung über DRM favorisiert wird. § 90 c UrhG setzt Art. 6 Info-RL um und flankiert die technische Absicherung der Leistungsschutzrechte rechtlich. Beim Begriff der "technischen Schutzmaßnahme" sieht die Kommentierung keine Beschränkung auf digitale Schutzmaßnahmen, sondern sieht auch analoge Schutzmaßnahmen als von dieser Norm erfasst an. Angesichts eines weitreichenden Umgehungsverbots ist der hier geführte Streit dogmatisch relativ unergiebig.

Das österreichische Urhebergesetz enthält Regelungen, die im deutschen UrhG nicht enthalten sind, so insbesondere die §§ 77, 78 UrhG, die Rechtsfragen des Persönlichkeitsrechts in verschiedenen Ausprägungen schützen und mit dem Urheberrecht eigentlich nichts zu tun haben, etwa der umfassende Briefschutz in § 77 UrhG. § 78 enthält einen weitaus umfassenderen Bildnisschutz als §§ 22, 23 KUG, da das österreichische Recht umfassende Einschränkungen unter dem Aspekt einer "absoluten Person der Zeitgeschichte" nicht kennt. Der eigentlich in den markenrechtlichen Zusammenhang gehörende Titelschutz ist in § 80 UrhG geregelt. Eingehend kommentiert wird die Rechtsdurchsetzung nach §§ 81 ff UrhG. Die Kommentierung zu § 81 UrhG enthält bereits eine intensive Berücksichtigung der Enforcement-RL, die hier in ihren Grundstrukturen im Vorgriff auf etwaige Teilumsetzungen - der dort geforderte Standard ist in Österreich bereits gewahrt - dargestellt wird. Sehr gut erläutert wird die Funktionsweise der §§ 86, 87 UrhG mit der Berechnung der im Zentrum stehenden doppelten Lizenzanalogie.

Der Praxiskommentar bietet eine ausgezeichnete Erläuterung des österreichischen Urheberrechts.