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Ralf Hansen
Eine Übersicht über den Persönlichkeitsschutz gegenüber Massenmedien in internationaler Perspektive
Eine Rezension zu:
Helmut Koziol/Alexander Warzilek (Hrsg.) Persönlichkeitsrecht gegenüber Massenmedien
The Protection of Personality Rights against Invasions by Mass Media
Reihe: Tort and Insurance Law, Vol. 13
Erstauflage Wien: Springer Verlag, 713 S., 2005 ISBN 3-211-23885-2
Die Mediengesellschaft und die Berichterstattung in Medien ist Segen und Fluch zugleich. Dem allgemeinen Nutzen der Verbreitung von Informationen steht ein erhebliches Potential an möglichen Eingriffen in Persönlichkeitsrechte gegenüber, die eine verfassungsrechtliche Dimension aufweisen. Oftmals werden auch "Informationen" verbreitet, bei denen sich so mancher fragt, wen und warum dies interessieren könnte. Die allgemeine Sensationslust ist durchaus ein Anreiz für Bild- und Informationsüberflutung. Es liegt auf der Hand, dass gerade in der sog. "Boulevardberichterstattung" Persönlichkeitsrechte verletzt werden können. Dass ständige Ansteigen der diesbezüglichen Prozesse spricht deutlich für eine steigende Sensibilisierung bei den Betroffenen. Bei dem gebotenen Persönlichkeitsrechtsschutz handelt es sich letztlich primär um Opferschutz. Allerdings sind nicht nur die Interessen der Betroffenen zu schützen, sondern auch die Freiheit der Medienberichterstattung, die Informations- und Meinungsfreiheit angemessen zu beachten. Es kann insoweit keine Gewichtung nach der Qualität der Information vorgenommen werden, da es sich insoweit um eine Zensur handeln würde, die in einer demokratischen Rechtsordnung nicht tolerabel ist. Ein Korrektiv kann insoweit nur in den Anforderungen an die Berichterstattung bestehen. Hier sind komplexe Abwägungen vorzunehmen, die es nicht immer leicht machen, die "richtige Entscheidung" zu treffen. Die Abgrenzungslinie ist durchlässig und von einem erheblichen "Toleranzbereich" gekennzeichnet. Die hier bestehenden Probleme stellen sich inzwischen weltweit, werden aber je nach Rechtsordnung unterschiedlich gelöst, wobei durchaus auch Übereinstimmungen zu verzeichnen sind. Der hier vorliegende Band gibt eine profunde und wohl auch derzeit einzigartige Übersicht über die Situation in Europa und ausgewählten Ländern dieser Erde. Der Band erlaubt einen Blick darauf, wie vergleichbare Problemstellungen in anderen Rechtsordnungen gelöst werden. Die Darstellungen beruhen auf Vorträgen, die auf einer Tagung in Wien 2004 gehalten wurden und weitgehend in englischer Sprache gehalten wurden. Die Beiträge bemühen sich um einen interdisziplinären Zugang und um unterschiedliche Perspektiven, etwa aus der Sicht eines Richters, eines Rechtsanwalts und eines Medienmitarbeiters. Die Arbeiten teilweise in deutsch, überwiegend jedoch in Englisch verfasst und bieten einen Überblick über die jeweilige Situation in dem Land, über das berichtet wird, enthalten aber auch rechtsvergleichende Ansätze und behandeln übergreifende Perspektiven. Im Länderteil werden die Rechtsgrundlagen in Österreich, England, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Slowenien, Südafrika, Spanien, Schweiz und den USA behandelt. Besondere Darstellungen gelten den Presse-Codizes in Europa und aus der Sicht dreier Professionen. Im dritten Teil behandeln einige Beiträge übergreifende Aspekte, nicht zuletzt aus der Perspektive der Menschenrechte und unter rechtsvergleichenden Aspekten. Die Beiträge sind sämtlich sehr interessant und lesenswert. Aus Zeitgründen kann nachfolgend nur auf eine repräsentative Auswahl der Arbeiten eingegangen werden. Die "Country Reports" setzen ein mit einer Übersicht über die Situation im Gastgeberland der Tagung, unter Diskussion der maßgeblichen Rechtsprechung. Ausgehend von § 16 ABGB wird der maßgebliche Rechtsrahmen der §§§ 111 f StGB, 78 UrhG, 6 MedG, 1330 ABGB für den Schutz der Ehre entfaltet. Hingewiesen wird auf Unstimmigkeiten bei der Auslegung des neuen § 1328 a ABGB, dessen Verhältnis zu § 7 MedG weitgehend ungeklärt ist. Ebenso scharf wird das aus §§ 16, 43 ABGB hergeleitete Recht auf Namensanonymität konturiert, dass § 7 a MedG konturiert, der zu § 78 UrhG überleitet. Mit der Diskussion eines Rechts des Nachrichtenempfängers auf eine wahrheitsgemäße Information, berühren die Herausgabe einen der interessantesten Aspekte des gegenwärtigen Medienzivilrechts, da Fehlberichterstattungen immer häufiger anzutreffen sind. Die Autoren verlangen, um konturlosen Ausuferungen zu begegnen, zutreffend das Vorhandensein einer Sonderbeziehung. Schwerwiegende Recherchefehler können allerdings den Verschuldensmaßstab bei einer in Medien begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung nachhaltig prägen. Weitere Länderübersichten sind nicht weniger informativ. Der folgende Beitrag behandelt die Rechtslage in England, die sich in vielen Punkten ganz anders als in Österreich etwa darstellt, nicht zuletzt, weil es ein allgemeines Persönlichkeitsrecht im Common - Law nicht gibt und lediglich Aspekte derartiger Rechte geschützt sind. Der Beitrag zeigt die restriktive Einstellung des englischen Rechts gegenüber Eingriffen in die Medienfreiheit bei gleichzeitiger Öffnung gegenüber einem erhöhten Schutzniveau, nicht zuletzt unter dem Einfluss der EMRK. Es wird allerdings mit durchaus guten Gründen davor gewarnt, Richter zum Schiedsrichter des guten Geschmacks zu machen. Wieder anders stellt sich die Rechtslage in Frankreich dar, die Gegenstand des folgenden Beitrags ist und einen ersten spezifisch presserechtlichen Schutz bereits seit dem Ausgang des 19. Jahrh. kennt. Allerdings entwickelte sich auch in Frankreich der Persönlichkeitsrechtsschutz maßgeblich durch Richterrecht und zwar in einem äußerst differenzierten System, dass sehr nach Verantwortlichkeitskriterien unterscheidet und in der Tendenz dem Persönlichkeitsrecht einen hohen Stellenwert gegenüber der Medienfreiheit einräumt. Die geltende Rechtslage wird hier sehr transparent dargestellt. Es bot sich förmlich an, im Anschluss an die Rechtslage in Frankreich die Situation in Deutschland darzustellen, die letztlich auf richterrechtlichen Gesetzeskorrekturen unter dem Eindruck gesellschaftlicher Entwicklungen und der Wirkungen des Grundgesetzes auf das Deliktsrecht beruhen. Diese Entwicklung wird hier nachgezeichnet, da die Strukturen sonst kaum verständlich sind. Entfaltet wird letztlich ein Überblick über das gesamte Anspruchssystem des Medienzivilrechts. Die beiden sehr lesenswerten Beiträge über die Rechtslage in Italien problematisieren die gesamte Bandbreite der schwierigen Abgrenzung im Dienste der Herstellung einer "balance beetween personality rights and freedom of expression". Entfaltet wird die Problematik anhand der maßgeblichen Fallgruppen der Namensrechtsverletzung, der Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit, der Verletzung der Privatsphäre und der personalen Identität, jeweils anhand der maßgeblichen Rechtsprechung, die zeigt dass das italienische Recht letztlich von besonderen Persönlichkeitsrechten ausgeht, so dass sich der Schutz des Persönlichkeitsrechts insgesamt aus deren Gesamtschau ergibt. Der zweite Beitrag zum italienischen Recht stellt dieses in eine vergleichende Perspektive, ausgehend von der Rechtsprechung des Rome Court als einem beispielhaften Gericht erster Instanz, der in 13 Jahren 650 Urteile in diesem Bereich fällte, bei denen die Kläger in über 50 % der Fälle eine Schadensersatzzahlung erreichten. Interessante Darstellungen gelten der Rechtslage in Japan, Slowenien und Südafrika, die allein schon deshalb interessant sind, weil Informationen hierzu in dieser kompakten Form kaum vorliegen. Die Rechtslage in Spanien ist stark von einer verfassungsrechtlichen Sichtweise unter dem Aspekt einer Kollision der Grundrechte aus Art. 20 CE und Art. 18 CE geprägt, die auf das Zivilrecht durchschlägt und wiederum die Modernität des spanischen Rechts zeigt, dass in Art. 20 Abs.4 CE eine Kollisionsregel enthält, die die Medienfreiheit begrenzt. Eine maßgebliche Rolle kommt privatrechtlich dem LO 1/1982 zu, dass allerdings einer erheblichen richterrechtlichen Konkretisierung bedurfte. Die einschlägigen Fallgruppen werden hier sehr anhand der maßgeblichen Rechtsprechung - die in wichtigen Passagen wörtlich zitiert wird - kritisch nachgezeichnet, wobei insbesondere auch der Schutz des Rechts am eigenen Bild angemessen berücksichtigt wird. Äußerst systematisch werden zudem die Rechtsfolgen einschlägiger Verstöße aufgearbeitet. Wiederum anders setzt das Schweizer Recht an, dass in dem folgenden Beitrag dargestellt wird und ausgehend von dem 1907 eingeführten Art. 28 ZGB einen sehr weitreichenden Persönlichkeitsschutz kennt. Ausgehend von dieser Norm werden Schutzbereich und Schranken eingehend analysiert und das Anspruchsystem dargestellt. Ein weiter wichtiger Beitrag gilt dem Recht der USA. Von einem US-Recht kann allerdings auch in diesem Bereich angesichts 51 weitgehend verschiedener Regelungen in den Bundesstaaten nur mit Vorsicht gesprochen werden, ungeachtet gewisser Gemeinsamkeiten. Das Medienrecht der USA hat für sämtliche Medienrechte eine Art "Leitfunktion", nicht zuletzt, weil die technische Entwicklung der Medien maßgeblich in den USA angestoßen wurde und ein Medienrecht sich bereits seit den 20ger Jahren entwickelt hat, sieht man von dem berühmtem Aufsatz von Brandeis/Warren von 1890 einmal ab. Die Entwicklung des US-Medienrechts wird genau nachgezeichnet. Es ist von einem sehr weitreichenden Verständnis der Medienfreiheit gekennzeichnet. Die Autoren machen auch deutlich, dass es äußerst schwierig ist, entsprechende Verletzungshandlungen gegenüber einem Medienunternehmen geltend zu machen. Letztlich betrifft der Persönlichkeitsschutz gegenüber Medien äußerst intensive Eingriffe. Das entsprechende Case - Law wird hier äußerst präzise nachgezeichnet. Die abschließenden rechtsvergleichenden Analysen zeigen, dass letztlich zwei divergierende Ansätze bestehen. Entweder sind einzelne Persönlichkeitsrechte der Ansatzpunkt, die lediglich bloß einen Teilaspekt betreffen, oder aber es wird ein allgemeines Persönlichkeitsrecht angenommen. Praktisch kann dies durchaus zu vergleichbaren Ergebnissen führen. Mehr oder weniger intensiv wird in Verletzungsfällen eine Interessenabwägung zwischen Verletzungstatbeständen und Medienfreiheit vorgenommen, die allerdings sehr unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem wie die Medienfreiheit gewichtet wird. In Frankreich besteht eher die Tendenz dem Persönlichkeitsrechtsschutz Vorrang zu gewähren, während dies in den USA eher die Ausnahme ist. Dabei spielt die Verpflichtung von Berichterstattern in Medien zur Wahrheit eine bedeutende Rolle. Etwa in Spanien muss er sich darum nur ernsthaft bemühen, zumindest bei Quellenangaben, weil Fehlerquellen und Recherchefehler nicht ausgeschlossen werden können, was auch sachgerecht ist. Österreich, Deutschland, Spanien und Italien gehen in diesem Bereich eher einen Mittelweg über eine umfassende Interessenabwägung. In der Schlussfolgerung wird denn auch postuliert, dass Medienfreiheit und Persönlichkeitsrecht gleichrangig sein müssen, so dass kein grundsätzlicher Vorrang der Medienfreiheit besteht, so dass eine umfassende Interessenabwägung unumgänglich ist. Da allerdings in diesem Bereich schon eine Rechtsangleichung in der EU kaum zu erwarten ist, dürften etwa die USA kaum davon abzubringen sein, weiter von einem weitgehenden Vorrang der Informationsfreiheit auszugehen. Praktisch interessant ist allerdings die Vergleichbarkeit der Lösungen in besonders intensiven Verletzungsfällen, über die sich ein weitgehender Konsens einspielen könnte, der auch internationalprivatrechtlich von Belang sein könnte. Der ungemein interessante Band gibt einen profunden Überblick über Persönlichkeitsrechtsverletzungen in und durch Medien in internationaler Perspektive. .
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