Tatsachenbehauptung und Werturteil

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Ralf Hansen

 

Grundlagenforschung im Presserecht

Eine Rezension zu:

Oliver Stegmann

Tatsachenbehauptung und Werturteil

in der deutschen und französischen Presse

Erstauflage

Reihe: Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht

 Tübingen, Mohr (Siebeck), 2004, 612 S.

ISBN 3-16-148209-3


http://www.mohr.de

 

Die ausgezeichnete Passauer Dissertation behandelt eine der grundlegendsten Abgrenzungsfragen des Presserechts anhand eines Vergleichs der deutschen und der französischen Rechtslage. Zu letzterer dürfte eine vergleichbare Darstellung in deutscher Sprache aus jüngerer Zeit nicht vorliegen.

Das erste Kapitel behandelt verfassungsrechtliche Ausgangsfragen der Meinungs- und  Pressefreiheit, für deren Anwendungsbereich die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil in der Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz fundamental ist. Eine vergleichbare verfassungsrechtliche Ausgangslage in Frankreich fehlt, da die französischen Grundfreiheiten insoweit durch ein einfaches Pressegesetz verwirklicht werden, insbesondere durch das Gesetz über die Pressefreiheit von 1881. Unabhängig davon kennt das französische Recht einen Ehrenschutz gegen eine faute, die nach Art. 1382 f C.civ. geahndet werden können, etwa gleichzeitig eine diffamation oder injure gegeben ist, die gegen das Gesetz gegen die Pressefreiheit verstößt, wie im zweiten Kapitel näher ausgeführt wird. Allerdings haben die einschlägigen Strafnormen im französischen Recht eine höhere Bedeutung als in Deutschland, weil Strafurteile dort Vorrang vor Zivilurteilen haben. In Deutschland hingegen droht der Schutz vor Ehrverletzungen über kurz oder lang völlig in das Zivilrecht "abzudriften". Kapitel 3 stellt die Konturen des strafrechtlichen Ehrenschutzes in beiden Rechtsordnungen näher vor und geht insbesondere näher auf die prozessuale Umsetzung der Gewährleistung der Pressefreiheit in Frankreich ein, wobei die action civile vor den Strafgerichten eingehend berücksichtigt wird. Demgegenüber behandelt Kapitel 4 den zivilrechtlichen Ehrenschutz. Im Rahmen der Art. 1382 f C.civ. kommt der Dogmatik des Ehrenschutzes keine hervorgehobene Bedeutung bei, weil bereits der Verstoß gegen von der Rechtsprechung entwickelte Verhaltenspflichten unterhalb der Schwelle einer strafrechtlichen Ehrverletzung als faute geahndet werden können, wenn ein Presseorgan die erforderliche Objektivität missachtet, eine Person herabwürdigt oder gar eine Schädigungsabsicht besteht, wobei die Einzelheiten im Rahmen der Abgrenzung einer direkt oder indirekt begründeten faute allerdings umstritten sind. An dieser Stelle kommt die Abgrenzung zwischen Tatsachenurteil und Werturteil ins Spiel, denn der Verstoß gegen Verhaltenspflichten setzt eine Tatsachenbehauptung voraus. Dieser Streit wird ausgezeichnet aufgearbeitet.  

Kapitel 5 geht eingehend auf die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil nach deutschem Recht ein und stellt dies der französischen Abgrenzung gegenüber, die etwa anders ist und mehr auf die "Meinung" denn auf ein Werturteil abstellt. Letztlich kommt es in beiden Rechtsordnungen auf die Beweisbarkeit an, denn ein Werturteil kann nicht unter Beweis gestellt und objektiv geprüft werden. Es ist möglich, dass die juristischen Begriffsbildungen den Auffassungen von Wissenschaftstheoretikern nicht genügen, die sich an einer Aussagenlogik orientieren. Die Ausführungen zeigen denn auch die Schwierigkeiten der Abgrenzung in Grenzbereichen. Schön gewählt ist das Beispiel: "Die Korsen sind keine Franzosen". Oftmals liegen Mischformen vor, bei denen es kein klares Ergebnis gibt. Sie machen auch den Rechtsschutz schwierig und führen zu widerstreitenden Einschätzungen. Völlig konsequent bringt Kapitel 6 das Problem der "Wahrheit" ins Spiel. Nach deutschem Recht darf grundsätzlich stets die Wahrheit gesagt werden. Sie kann und sollte nicht diffamieren, sofern nicht der Charakter einer Formalbeleidigung zutage tritt. Im französischen Recht ist innerhalb des indirekten Schutzes der Ehre eine diffamierende Äußerung verboten, wobei der Wahrheitsgehalt als Rechtfertigungsgrund fungieren kann. Dieser Wahrheitsbeweis darf allerdings nicht in allen Fällen geführt werden, etwa wenn sie das Privatleben betreffen oder zehn Jahre zurückliegen. Sehr praxisnah - und praktisch auch gut verwertbar - werden Beweis- und Beweislastfragen erörtert. Kapitel 7 geht auf die deutsche Rechtssituation ein, die die Meinungsfreiheit bei einem Werturteil letztlich nur dann zurücktreten lässt, wenn es sich um Schmähkritik handelt. Die französische Dogmatik verfährt komplexer, da für Kritik an Personen und Leistungen oder Werken unterschiedliche Maßstäbe gelten. Der Schutz gegenüber Äußerungen über Personen wird in Frankreich weiter gezogen als in Deutschland, so der persönlichen Ehre letztlich ein höherer Stellenwert zugebilligt wird.

Kapitel 8 geht intensiv auf die möglichen Ansprüche nach beiden Rechtsordnungen ein. Es bestehen erhebliche Unterschiede. Nach französischem Rechtsverständnis ist der hier ganz zentrale Unterlassungsanspruch rein deliktischer Natur und setzt ein Verschulden voraus, anders als nach § 1004 BGB. Herausgestellt wird die Funktion der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen für den Unterlassungsanspruch bei wahren und unwahren Tatsachenbehauptungen. Bei einer unwahren Tatsachenbehauptung besteht ein Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht sogar dann, wenn sich der äußerer auf berechtigte Interessen berufen. Die Berufung auf § 193 StGB analog versagt ohnehin relativ oft. Sehr eingehend behandelt werden mögliche Schadensersatzansprüche sowie insbesondere auch die Möglichkeit der Erzwingung eines Widerrufs. Sehr gut herausgearbeitet werden die Unterschiede im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes. So können im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Deutschland nur Gegendarstellungs- und Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden, während in Frankreich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache eine andere Bedeutung hat, wenn es um unbestrittene Tatsachen geht. In diesem Fall können Maßnahmen angeordnet werden, die über eine Unterlassung durchaus weit hinausgehen. Erörtert wird selbstredend auch die Frage der Geldentschädigung. Im letzten Kapitel entwickelt der Verfasser acht Thesen auf, um die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen herauszuarbeiten, die auch Vorschläge für die zukünftige Handhabung aufzeigen.

Die ganz ausgezeichnete Darstellung bietet Grundlagenforschung im Presserecht, die bei aller Wissenschaftlichkeit der Darbietung einen deutlichen Praxisbezug aufweist, so dass die Lektüre an den Praktiker ansprechen wird.