|
|
|
Ralf Hansen Kommentiertes Strafrecht durch 25. Auflagen Eine Rezension zu: Karl Lackner/Kristian Kühl Strafgesetzbuch Kommentar 26. Auflage München, C. H. Beck, 1.567 S., 50 Euro ISBN 978 3 406 55999 0
Nachdem Karl Lackner sich mit der 25. Auflage in den Ruhestand verabschiedet hat, stammt die - unverändert vorzügliche - Kommentierung nunmehr allein von Kühl, der aber selbst betont, dass die Lebensleistung von Lackner "für Kenner" nach wie vor durchscheint. Der Kommentar spricht nach wie vor Ausbildung, Wissenschaft und Praxis gleichermaßen an. Angesichts der ungebrochenen Aktivitäten des Gesetzgebers auch und gerade im Bereich des Strafrechts war erneut eine umfassende Überarbeitung nötig. Man mag Zweifel hegen, ob gerade das Strafrecht ein geeignetes Tätigkeitsfeld für "experimentelles Recht" ist. Auch die 26. Auflage dieses Kommentars legt jedenfalls ein beredtes Zeugnis für die immer schnellere Normenumwälzung auch im Strafrecht ab, die sie kritisch begleiten. Seit der 2004 erschienenen Vorauflage waren zwölf Gesetzesänderungen zu bewältigen, zu denen die Neufassung der Vorschriften über den Menschenhandel (§§ 232 ff) ebenso zählen wie die Erweiterung des Tatbestandes der Volksverhetzung in § 130 IV und der neue § 238 zum Phänomen des Stalkings. Einzuarbeiten waren wichtige Entscheidungen, nicht zuletzt bei der Untreue in § 266 und bei § 263. Die Normen bei denen größere Änderungen und Erweiterungen erfolgt sind, werden erfreulicherweise im Vorwort genannt. Rechtsprechung und Literatur werden eingehend dokumentiert. Den Leser interessieren bei einer neuen Kommentierung selbstredend oftmals die Ausführung entweder zu neuen oder geänderten sowie die Aufarbeitung neuerer Rechtsprechung. Jede Rezension verfährt insoweit notwendig selektiv. Die Änderungen im Recht der Sicherheitsverwahrung markieren auch in gewisser Weise einen Wandel der Strafrechtskonzeption durch Einbettung der Realisierung der Strafzwecke in ein staatliches Sicherheitskonzept, dass von der Gefahrenabwehr zum staatlichen Präventionsrecht führt. Mit § 66 a StGB sind die Möglichkeiten der Sicherungsverwahrung in den Fällen des § 66 Abs.3 StGB erheblich erweitert worden, wenn die weitere Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zweifelhaft ist. Da sowohl gegen § 66 a StGB als auch gegen die nachträgliche Sicherheitsverwahrung des § 66 b StGB schon im Vorfeld verfassungsrechtliche Bedenken geäußert wurden, ist die Auffassung des Kommentators im Vorgriff auf früher oder später zu erwartende Verfassungsbeschwerden interessant. Kühl ist der Auffassung, dass sie eine gewisse Berechtigung haben, aber nicht durchschlagend sind, wohl auch unter dem Aspekt der verfassungskonformen Auslegung. Wie die Anwendbarkeit aussieht, steht auf einem anderen Blatt. Wie Kühl treffend ausführt, wird man dazu erst etwas nach einer gewissen Erprobungsphase sagen können, sofern nicht schon wieder bald eine veränderte Fassung erprobt werden muss. Der politischen Verarbeitung des 11.09.2001 ist § 129 b StGB durch Einbeziehung krimineller und terroristischer Vereinigungen im Ausland entsprungen, mit dem der Gesetzgeber Neuland betreten hat, der aber auf einer gemeinsamen Maßnahme der EU beruht. Die Weite des Tatbestands soll durch das Erfordernis des Inlandbezugs eingegrenzt werden. Wenig bedacht ist hierbei, dass ein Inlandsbezug bereits durch Kommunikation in Datennetzen hergestellt werden kann und insoweit eine Eingrenzung äußerst schwierig ist. Eine Strafbarkeitslücke wird mit § 152 b StGB geschlossen hinsichtlich der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks im drei - Partner - System. Die Kommentierung enthält wichtige Hinweise zur internationalen Strafbarkeit und zur Behandlung von derartigen Fällen vor Inkrafttreten dieser Norm. Das Sexualstrafrecht kommt kaum zur Ruhe. Der Gesetzgeber hatte sich entschlossen, den § 184 StGB einer Reform zu unterziehen, deren Ergebnis sich jetzt in § 184 a - c StGB findet. Kühl weist darauf hin, dass § 184 a StGB dem § 184 Abs.3 StGB a.F. ohne größere inhaltliche Änderungen entspricht, sodass die Verschärfungen letztlich insbesondere § 184 b StGB betreffen, die die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Schriften betrifft und mit dem der ausufernden Pädophilie auch präventiv begegnet werden soll. Kühl legt kommt zu einer engen Auslegung, indem er fordert, dass es sich bei den pornografischen Schriften um die Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehen handeln muss, sodass wörtliche Darstellungen grundsätzlich nicht ausreichen und es daher weiter um Film- und Fotoaufnahmen geht. Deutliche - und berechtigte - Kritik wird an § 201 a StGB geübt, dessen Auslegung viele Probleme aufwirft, die hier auch behandelt werden. Unabhängig davon, dass die Einführung dieser Norm grundsätzlich zu begrüßen ist, die in geeigneten Fällen über § 823 II BGb auch zivilrechtlich nutzbar zu machen ist. Wie Kühl treffend kritisiert führt diese Norm mit dem "höchstpersönlichen Lebensbereich" ohne Not einen im Strafrecht unbekannten Begriff ein, wo doch zum persönlichen Lebensbereich bereits Erfahrungen mit der Auslegung vorliegen. Beim Tatbestandsmerkmal "unbefugt" spricht die Kommentierung die Berührungspunkte zu §§ 23, 24 KUG an, lässt aber offen, ob sie in die Auslegung einfließen können, zumal dies im Gesetzgebungsprozess nicht weiter erörtert wurde. Die Problembereiche werden hier klar herausgearbeitet. Bei der Kommentierung des § 238 zeigt sich eine gewisse Skepsis hinsichtlich des Nutzens dieser nicht sonderlich präzise formulierten Norm. Grundsätzlich ist ein solcher Straftatbestand zu begrüßen, darüber besteht weithin Einigkeit. Bedenken bestehen hier eher im Detail, sie kommen etwa in der Kommentierung des § 238 Abs.1 Nr.5 zum Ausdruck, der in der Tat als gesetzliche Aufforderung zur Analogiebildung gelesen werden kann und weitere Bedenken hinsichtlich seiner Bestimmtheit weckt. Kühl erwägt angesichts des nachvollziehbaren Schutzbedürfnisses eine innertatbestandliche Analogie, wie sie etwa in §§ 315, 315 b erfolgreich praktiziert wird und hält die Norm für verfassungsrechtlich für gerade noch vertretbar, was bei restriktiver Auslegung zutreffend sein dürfte. Ein nähere Durchsicht zeigt, dass die Kommentierung erheblich aktualisiert wurde, sodass sie zuverlässig über mehr oder weniger alle maßgeblichen Problemfragen zuverlässig Auskunft gibt. Die 26. Auflage ist ebenso ausgezeichnet wie die Vorauflagen und eine vorzügliche (nicht nur: erste) Hilfe bei Problemsituationen.
|