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Ralf
Hansen Sozialrecht
in der Fallbearbeitung Eine
Rezension zu: Eberhard
Eichenhofer Klausurenkurs
im Sozialrecht Ein Fallbuch 4.,
völlig neubearbeitete Auflage Heidelberg:
C.F.Müller, 2000, 152 S., DM 34,- ISBN 3-8114-4501-4 http://www.cfmueller-verlag.de
Das Sozialrecht ist eines der dynamischsten
Rechtsgebiete der Gegenwart und zudem eines der maßgeblichen
„Experimentierfelder“ des Bundesgesetzgebers. Die Normsetzung ist von einem
deutlichen „Bargaining“ im „Konzert“ der Lobbies gekennzeichnet.
Entsprechende „Kompromißformeln“ prägen die gesetzlichen Formulierungen.
Insbesondere im Sozialversicherungsrecht “jagt“ ein Reformgesetz das andere,
wie sich sehr deutlich am Beispiel des Arbeitsförderungs- oder
Krankenversicherungsrechtes leicht zeigen lässt. „Große Lösungen“ sind
ungeachtet und auch in Ansicht von "Hartz-Gesetzen" und einer erneuten
Reform der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Sicht. Unter diesen Bedingungen sind diese
Rechtsnormen schwierig zu handhaben und noch schwieriger zu lernen, was der
Verfasser im Vorwort deutlich zum Ausdruck bringt. Kein Buch über
Sozialrecht ist unter diesen Umständen jemals im Zeitpunkt der Lektüre vollständig
„aktuell“ und kann es auch nicht mehr sein. Der Leser ist darauf angewiesen
stets „aktuelle“ Gesetzestexte zu verwenden, nicht zuletzt auch darauf sich
via Internet auf dem „aktuellen Stand“ zu halten (s. etwa http://www.bmas.de),
was durch den Umstand erschwert wird, dass kostenlose Datenbanken, die den
aktuellen Rechtszustand bieten (wie etwa in Österreich) in Deutschland nur
ansatzweise existieren. Eine
Fallsammlung zu einem derart breit verstandenen Rechtsgebiet (ein materieller
Begriff von Sozialrecht konnte bis heute nicht entwickelt werden) kann nur
exemplarische Ausschnitte zu typischen Problemstellungen vorstellen. Eichenhofer
bringt dies treffend auf den Begriff: "Sozialrecht ist schwierig. Im
Sozialgesetzbuch als der umfassendsten Kodifikation des deutschen Rechts
niedergelegt, wird es üblicherweise von Spezialisten betrieben. Sie
überblicken regelmäßig nur Teilgebiete, selten das Ganze. Dessen ungeachtet
durchdringt das Sozialrecht die gesamte Rechtsordnung, weil es vielfältige
Querverbindungen zu allen Rechtsgebieten aufweist. Sozialrecht zu kennen ist
deshalb ein Gebot juristischer Allgemeinbildung". In einem Bereich wie dem Sozialrecht ist
unter diesen Bedingungen nur exemplarisches Lernen möglich. Dies
leistet dieser Band, der als Klausurenkurs auf der Fortentwicklung der der seit Jahrzehnten eingeführten Reihe „Fälle und Lösungen“
beruht, in herausragender Weise. Die Konzeption ist dabei nicht wesentlich
verändert. Indessen wurden die Fälle von 18 auf 23 vermehrt und entstammen
maßgeblich der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Auswahl ist
exemplarisch. Die nunmehr in völlig neubearbeiteter Auflage
vorgelegte Fallsammlung von Eichenhofer ist die nahezu ideale (und letztlich notwendige)
Begleitlektüre zu
einem systematischen Lehrbuch (s. etwa,
Eichenhofer, Sozialrecht, 3.Aufl.,
Tübingen, 2003;
Waltermann, Sozialrecht (Schwerpunkte), 3.
Aufl., Heidelberg,
2002).
Besonderen Wert legt die Fallsammlung auf die Vermittlung der Funktionen des
Sozialrechts für andere Rechtsgebiete und umgekehrt. Insbesondere bestehen
zahlreiche Interdependenzen mit dem Arbeits- und Verwaltungsrecht (aber auch
insbesondere mit dem Familien- und Erbrecht), was auch darin zum Ausdruck kommt,
das sozialrechtliche Forschung entweder vom Zivil- und Arbeitsrecht her kommend
betrieben wird (wie etwa bei dem in Jena lehrenden Verfasser, s.
http://recht.uni-jena.de/z11) oder aber vom öffentlichen Recht her. Bereits der erste Fall berührt elementare Grundlagen der Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland, die ein sozialer Rechtsstaat ist, sodass ihr Rechtsstaat sozialstaatlich materialisiert ist und dies in immer wieder angepasster Form auch bleiben sollte. Es geht um die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflegeversicherung, die mehrfach Gegenstand von Verfassungsbeschwerden war. Man kann diese Falllösung auch als sehr kritische Auseinandersetzung mit den vier Entscheidungen zur Pflegeversicherung des BVerfG v. 03.04.2001 lesen, da der Verfasser pointiert die Auffassung vertritt, dass Familienförderung nicht Sache des Beitragsrechts, sondern der sozialen Förderung ist. Fall 3 beschäftigt sich mit der wichtigen Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbständigen und berücksichtigt selbstredend auch den Wegfall des § 7 IV SGB zugunsten einer Abgrenzung nach den allgemeinen Kriterien des § 7 I SGB IV. Behandelt werden durchweg sehr aktuelle Problemkonstellationen, wie die Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsabgaben (Fall 6) , die Grundsicherung im Rentenalter (Fall 8), die Pfändbarkeit künftiger Ansprüche der Altersicherung (Fall 9), Fragen der Reproduktionsmedizin (Fall 11), die Klagearten im Sozialgerichtsprozess (Fall 13), Fragen der gesetzlichen Unfallversicherung (Fall 15), Probleme aus dem Bereich der sozialrechtlichen Folgen des Eintritts von Arbeitslosigkeit mit Verhängung einer Sperrfrist nach § 144 SGB III (Fall 17), Fragen der Sozialhilfegewährung (Fall 20), zum Behindertentestament (Fall 21), zur Gewaltopferentschädigung und einiges mehr. Selbstverständlich kommen auch Aspekte des internationalen Sozialrechts (s. nur Eichenhofer, Internationales Sozialrecht, München: 1994; Europäisches Sozialrecht, 2003) zur Sprache (Fall 101). Alle Fallbearbeitungen lohnen eine nähere Auseinandersetzung, ohne das darauf näher eingegangen werden kann. Erneut ist es Eichenhofer gelungen die Problematik
der Fallbearbeitung im Sozialrecht auf hohem Niveau zu entfalten und den Leser
schrittweise zur Vertiefung am Fall heran zu führen, um dessen angemessene
Lösung es in der Praxis letztlich immer geht. Angesichts der Brisanz der
behandelten Fälle wird der Band neben Wahlfachstudenten und Referendaren auch
manchen Praktiker sicher interessieren.
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