|
Ralf Hansen Ein
Beitrag zur Enttabuisierung des
Sexualstrafrechtes Eine
Rezension zu: Klaus
Laubenthal Sexualstraftaten Heidelberg:
Springer, 2000, 302 S., ISBN
3-540-67834-4 Das
ausgezeichnete Werk von Laubenthal (Ordinarius in Würzburg und Richter
am dortigen Landgericht) schließt eine mißliche Lücke in der
strafrechtlichen Literatur. Das Buch richtet sich keineswegs nur an
Studenten, sondern verschafft auch Praktikern einen profunden Überblick
und gibt entscheidende Argumentationshilfen im jeweiligen Fall.
Insbesondere die Judikatur des BGH wird nahezu erschöpfend ausgewertet
und anhand von Beispielen auch überzeugend aufgearbeitet. Der Verfasser
geht mit Recht von einer juristischen Enttabuisierung der
Sexualdelinquenz aus, die der Ausweitung des Selbstbestimmungsrechtes
insbesondere von Frauen und Kindern im Vollzug der postmodernen
Individuation korrespondiert. Sexualstrafrecht dient primär dem Schutz
der Selbstbestimmung als eines unentziehbaren Menschenrechtes und gehört
damit in das Umfeld des Menschenrechtsschutzes. Nichtsdestoweniger
meiden die meisten Strafrechtslehrbücher dieses Thema mit Blick auf
einen längst zerbrochenen “Prüferkonsens”, der angesichts der
aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen auch nicht mehr haltbar ist.
Angesichts eines umfassenden Selbstbestimmungsrechtes ist sexuelle
Gewaltausübung außer in Fällen eines deutlich erklärten Einverständnis
um Rahmen des gesellschaftlich Hinnehmbaren nicht mehr zu dulden. Gerade
die Rechtsprechung der Strafgerichte in diesem Bereich stößt auf hohes
öffentliches Interesse, nicht immer auf Akzeptanz. Gründe genug,
diesen Bereich einmal systematisch aufzuarbeiten. Allerdings spielen
Strafzumessungsfragen in diesem Band keine entscheidende Rolle. Die
Enttabuisierung dieses Bereichs mit der Heraufkunft eines weitreichenden
Selbstbestimmungsrechtes hat die Herrschaft einer - letztlich doppelzüngigen
- Sexualmoral gebrochen, die noch dem Recht des 19. Jahrhunderts
verhaftet sind., da die Aufklärung in diesen Bereich kaum vorgedrungen
ist und als Relikt eines haltlosen Viktorianismus lange überlebt hat,
trotz aller Vermehrung der Diskurse über Sexualität in einer übersexualisierten
Medienwelt, die zu diesen Diskursen geradezu anstachelt. Das Verhältnis
des jeweiligen gesellschaftlichen Dispositivs zur Sexualität ist
indessen immer von der gesellschaftlichen Konfiguration der Machtverhältnisse
geprägt, die sich in ihnen ausdrückt. Enttabuisierung hat daher nichts
mit “Befreiung” von einer unterdrückten Sexualität zu tun, sondern
nur die Hinwendung zu einem menschenrechtsorientierten Schutzkonzept,
das die Formen der Sexualität als Ausdruck personaler Freiheitsrechte
begreift und entgegen dem Moral sexueller Zwangsmoral nicht mehr
kollektiv verfügbar machen kann. Sowohl bei der Entfaltung als auch bei
der Begrenzung dieser Freiheit geht es um widerstreitende
Rechtsprinzipien, nicht um Moral. Diese Entwicklung drückt sich in den
Eingangs von Laubenthal eingehend skizzierten Reformprojekten des
Strafgesetzbuches des StGB aus, die seit den 80er Jahren schrittweise
erfolgte, korrespondierend zur rechtlichen Wahrnehmung des genannten
Schutzkonzeptes. Insoweit entsteht eine Spannung zwischen Freiheitsausübung
im sexuellen Bereich und der Beachtung von Selbstbestimmungsrechten, die
als Grenze der Toleranz fungieren. Dies drückt sich nirgendwo so klar
aus wie bei der Einführung der Strafbarkeit der Vergewaltigung in der
Ehe, die eine lange Vorlaufzeit hatte. Angesichts der unbewältigten
Fragen der Sexualstraftaten in, durch und über “Neue Medien” ist
deutlich, daß diese Gesetzgebung noch nicht abgeschlossen ist, so daß
dieses Buch den gegenwärtigen Stand der Entwicklung geradezu einfängt.
Laubenthal arbeitet dabei sehr klar heraus, wie ein Rechtsbebegriff der
sexuellen Handlung zu gewinnen ist, der jeweils bei den verschiedenen
Delikten eine Eingrenzung erfährt. Laubenthal
unterscheidet dabei fünf Schutzbereiche der §§ 174 ff StGB:
Straftaten gegen die sexuelle Freiheit im engeren Sinne, Straftaten als
Störungen von Verwahrungs- und Abhängigkeitsverhältnissen, Straftaten
gegen die ungestörte Entwicklung des Sexuallebens, Straftaten der Belästigung
Unbeteiligter und Straftaten zur Förderung Ausnutzung der Prostitution.
Damit ist auch gleich die Struktur der Darstellung aufgezeigt. Zunächst einmal
wird der komplexe Tatbestand der Verwaltigung/Sexuellen Nötigung nach
§ 177 n.F. anhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale genau
rekonstruiert. Bei der Nötigung kommt allerdings die Problematik des
tatbestandsausschließenden Einverständnisses etwas zu kurz, auch wenn
es angerissen wird, da zahlreiche Strafkammern wohl immer noch eine
deutliche Widerstandsleistung des Opfers verlangen, bereits jenseits der
vis haud ingrata auf die näher eingegangen wird. Die neue Fassung dürfte
aber lediglich einen manifestierten Widerstandswillen verlangen, der
irgendwie erkennbar geworden sein muß. Beim Gewaltbegriff sieht
Laubenthal in Forderungen auf einen Ausweitung des restriktiven
Gewaltbegriffes angesichts der Gleichstellung anderen Formen der
sexuellen Nötigung zu Recht keinen Handlungsbedarf mehr. Strafbarkeitslücken
dürften bei der jetzigen Regelung kaum noch bestehen. Auch der Mißbrauch
institutioneller Abhängigkeit findet eine hervorragende Darstellung. Von
besonderem Interesse der Öffentlichkeit gekennzeichnet sind Delikte
gegen die sexuelle Entwicklung, die der Gesetzgeber im 13. Abschnitt des
StGB mit gutem Grund als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet hat,
so daß eine altersmäßig gestaffelte Jugendschutzzone entstanden ist.
Angesichts der von der Presse breit ausgestalteten Berichterstattung für
Fälle des sexuellen Mißbrauchs an Kindern wird immer wieder der Ruf
nach härteren Strafen laut, auf dessen rechtspolitische Berechtigung
aber nicht näher eingegangen wird. Interessant sind auch die von
Laubenthal aufbereiteten Fakten, wonach diese Delikte ca. 30 % aller
polizeilich erfaßten Sexualstraftaten ausmachen, wobei von einem
erheblichen Dunkelfeld auszugehen ist. Der Verfasser geht dabei auch auf
Traumatisierungsprobleme ein. Hervorzuheben ist hier etwa die
Darstellung des Kindesmißbrauches zu pornographischen Zwecken. Auf das
Problem der Kinderpornographie im Internet wird in diesem Zusammenhang
(Rdnr.349) noch nicht näher eingegangen, doch dürfte der Schutz durch
§ 176 StGB in der Tat - wie der Gesetzesentwurf des Bundesrates von
1999 richtig voraussetzt - strafrechtlich noch unzureichend sein.
Allerdings setzt sich der Verfasser in einem unbedingt lesenswerten
Kapitel ausführlich mit den Pornographiedelikten auseinander, nachdem
die zentralen Probleme der Prostitutionsdelikte eingehend dargestellt
wurden, in deren Rahmen auch die aktuellen Probleme des
Menschenhandels zur Sprache kommen. Die
Pornographiedelikte werden der wohl gegenwärtig systematischsten
Analyse unterzogen. Seit dem 4. StRG erfolgte eine teilweise
Legalisierung, der die Abwägung zugrundeliegt, daß ein um so höheres
Schutzniveau vorliegt, je weniger das sexuelle Selbstbestimmungsrecht
gegenüber der Verletzung besonders hoch zu bewertender Rechtsgüter zur
Durchsetzung kommen kann, jedenfalls aber dessen Betätigung eine
ernsthafte Gefahr für solche Rechtsgüter nahelegt. Auf dieser Skala
bewegt sich auch die ausgefeilt dargelegte gesetzliche Regelung.
Laubenthal differenziert sieben verschiedene Pornographieformen, die dem
jeweiligen damit verbundenen gesetzlichen Schutzniveau korrespondieren.
Der Schutz vor Verbreitung derartiger Schriften ist ohnehin mit Einführung
des § 11 III StGB auf alle denkbaren Medienträger ausgedehnt worden
und damit inzwischen umfassend. Schwierig ist schon die Bestimmung des
Begriffes der Pornographie, die entsprechend umstritten ist. Die
einzelnen Auffassungen werden ausgehend von der “Objektformel”
eingehend durchdiskutiert und kritisch bewertet, ohne indessen ein
Gegenmodell aufzustellen. Angesichts des aktuellen Bezuges wird auch die
Relevanz der Delikte für die Medien des Internet sehr konzentriert im
Rahmen einer Diskussion der Verantwortlichkeit nach § 5 TDG erfaßt.
Die Toleranzgrenze ist bei “harter Pornographie”, insbesondere
Kinder- und Gewaltpornographie sowie Sodomie für den Gesetzgeber
eindeutig - und mit guten Gründen - überschritten. Allerdings könnte
der Bezug dieser Delikte zu den Verbreitungsformen in den Medien des
Internets noch etwas intensiver erfaßt werden. Das
überaus lesenswerte Buch hat eine empfindliche Lücke in der
strafrechtlichen Literatur geschlossen. Es ist in allen wesentlichen
Fragen dieser Materie ein kompetenter Ratgeber. Auch zur Erarbeitung
dieser Materie - etwa bei einem Dezernatswechsel - ist es hervorragend
geeignet.
|
|
|
|