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Ralf Hansen Familienrecht
kompakt Eine Rezension zu: Dieter
Schwab Familienrecht 13. Auflage München:
C.H. Beck, 2005,
448 S., 16,00 EUR Reihe:
Grundrisse des Rechts ISBN
3-406-53708-1
Nach den grundlegenden Änderungen des Familienrechts durch die Reformgesetze des Jahres 1998 ist das Familienrecht erwartungsgemäß weiter in Bewegung geblieben. Herausgestellt wird nunmehr besonders der weitreichende Einfluss des BVerfG auf die familienrechtliche Gesetzgebung. Neben der dynamischen Entwicklung der Rechtsprechung im Familienrecht, die eingehend berücksichtigt wurde, stellen derzeit die erweiterten Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung und die Erweiterungen des Umgangsrechtes einen Schwerpunkt der Weiterentwicklung dar, ebenso wie die Erweiterungen des Lebenspartnerschaftsrechts. Die Einarbeitung der Rechtsprechung maßgeblich des BVerfG, des BGH und des EuGMR, steht völlig zu Recht ganz im Vordergrund. Der Leser muss immer wieder verblüfft zur Kenntnis nehmen,
wie viel Information
dieser Grundriss enthält, da kaum ein Grundlagenproblem unerörtert bleibt
und prozessrechtliche Aspekte angemessen einbezogen werden, sodass die Darstellung
neben Studenten, auch Rechtsreferendare und Praktiker anspricht, die sich
schnell einen kompakten Überblick über diese komplexe Materie verschaffen müssen.
Auch wenn sich das Werk maßgeblich für den studentischen Gebrauch eignet,
besticht es durch einen erheblichen Praxisbezug. In kaum einem Bereich des bürgerlichen Rechts
(abgesehen von Arbeits- und Verbraucherrecht) ist die strukturelle Koppelung von
Recht und Politik so eng, wie im Familienrecht. Schwab beschränkt sich seit der ersten Auflage nicht auf die
Aufbereitung und Darstellung der Dogmatik des Familienrechts, sondern übt auch
rechtspolitische Kritik unter Darlegung der rechtspolitischen Hintergründe, wo
dies notwendig erscheint. Rechtliche Zweifelsfragen führen gerade im
Familienrecht immer wieder zur Notwendigkeit der Rekonstruktion jener
politischen Diskurse, die der Einführung der betreffenden Normen
vorausgegangen sind. Damit ist dieser vorzügliche Grundriss stets auch ein
Leitfaden für rechtspolitisch angeleitete Kritik familienrechtlicher
Gesetzgebung. Sehr berechtigt ist etwa die Kritik an der Fortexistenz des § 67
PStG, der eine Ordnungswidrigkeit für den Fall statuiert, dass eine religiöse
Trauungszeremonie vor der standesamtlichen Trauung stattfindet, ohne das jedoch
eine Bußgeldbewehrung besteht (Rdnr. 48). Nichts spricht dagegen, diese Norm zu
„deregulieren“ und dies der privatautonomen Entscheidung der Eheschliessenden
zu überlassen. Für derartige Deregulationen bietet sich die Vornahme einer
Folgenabschätzung an: Welcher regulative Zustand tritt ein, wenn die
betreffende Norm nicht mehr existiert? 1998 hat der Gesetzgeber die Ehe wieder in das BGB
„zurückgeholt“, nachdem die Nationalsozialisten 1938 eine „Auslagerung“
in das Ehegesetz vorgenommen hatten. Dies war mit zahlreichen Änderungen vor
allem im Eheschließungsrecht verbunden, die von Schwab in ihren Einzelheiten
souverän dargestellt werden. Insbesondere die Eheaufhebung ist in ihren
Wirkungen der Ehescheidung erheblich angenährt worden, was angesichts der
unter sozialen Aspekten bedenklichen Folgen der ex-tunc-Wirkung der alten
Regelung auch rechtspolitisch zu begrüßen ist. Die komplizierten Modi der
Verweisung auf das Scheidungsfolgenrecht durch § 1318 Abs.2 BGB werden von
Schwab eingehend nach Fallgruppen differenziert und problematisiert.
Manche Gesetzänderungen verwundern ohnehin. So wurde durch die Neufassung des
§ 1353 Abs.1 S.2 Hlbs.2 BGB die Ehe zur Verantwortungsgemeinschaft
„erhoben“. Dies war sie schon zuvor. Notwendige ethische
Grundlagen der Lebensführung sind rechtlich kaum einforderbar, wenn sie ihre
Kategorien nicht intersubjektiv geteilt werden. Der Begriff der
„Verantwortung“ ist jedoch eine rein ethische Kategorie, die sich in das
Haftungssystem des BGB nicht bruchlos einfügen lässt und die dazu führt, das
die Auslegung von rechtlich gefassten Pflichten nunmehr anhand der Topoi einer
fragmentierten Pflichtenethik erfolgen soll. Ob der Gesetzgeber hier möglicherweise
das berühmte Wort von Hans Jonas über das „Prinzip Verantwortung“ im Blick
hatte, mag dahinstehen, liegt aber nahe. Erörtert wird selbstredend auch das
Problem möglicher deliktischer Folgen der Verletzung ehelicher Pflichten, die
der Autor mit der h.M. verneint. Da aufgrund des Grundrechts der
Entfaltung der Persönlichkeit niemand gezwungen werden kann, an einer Ehe auf
„immer und ewig“ festzuhalten und dem meist eine „Zerrüttungsphase“
vorangeht, kann die Rechtsordnung im Rahmen dieser Sphäre privatautonomer
Lebensgestaltung keine Sekundäransprüche erzeugen. Vielmehr sollte die
Rechtsordnung diesen Bereich der personalen Intimität soweit wie möglich
respektieren und sich aus derartigen individuellen Selbstfindungsprozessen
soweit wie möglich heraushalten. Besonders herzuheben ist die ungemein klare
Darstellung der ehelichen Güterstände, bei deren ehevertraglicher Gestaltung
Umfang und Grenzen der Privatautonomie äußerst umstritten sind.
Insbesondere die Zugewinngemeinschaft ist ehevertraglichen Modifikationen zugänglich,
die vor ihrem völligen Ausschluss wohl durchdacht werden sollten. In eher
„abgelegenen Ecken“ der zuständigen Amtsgerichte findet sich das Güterrechtsregister,
in das güterrechtliche Regelungen mit Wirkung gegenüber Dritte eintragungsfähig
sind, so dass die Unkenntnis der Umstände auf den Dritten übergewälzt werden
kann. Die Regelung des § 1412 BGB ist wenig transparent, enthält sie doch wie
§ 15 Abs.3 HGB das „Prinzip der negativen Publizität“, dessen
Grundlagen daher auch anhand dieser Normen durchgeprüft werden können. Allerdings weist Schwab deutlich daraufhin,
dass diese Norm nur den
Ehegatten denkbare Einwendungen abschneidet. Ebenfalls „Examensklassiker“
finden sich im Umfeld des § 1365 BGB, der seit der Streichung des § 419 BGB
zum 01.01.1999 den Grundgedanken der „Haftungsmassenverdoppelung“ neben §
2382 BGB noch repräsentiert. Das Scheidungsrecht ist wie das gesamte Familienrecht
immer noch deutlich von einer christlichen Lebensführungsethik geprägt, die
Schwab kurz rekonstruiert, um den Blick auf Scheidungsverfahren zu lenken. Die Verbindungslinien der §§ 622 ff ZPO zu den §§ 1564 ff BGB
werden deutlich. Das Scheidungsrecht beruht nach wie vor auf der umfassenden
Reform des Jahres 1977, gekennzeichnet vom einem „Paradigmenwechsel“, der
vom Schuldprinzip zum Zerrüttungsprinzip geführt hat, wobei allerdings
deutliche Elemente des Verschuldensprinzips im Scheidungsfolgenrecht erhalten
geblieben sind. Mehr als zweifelhaft erscheint es aber unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der freien Entfaltung der Persönlichkeit,
anzunehmen, dass der Verzicht auf die Erhebung der Scheidungsklage nach Ehezerrüttung
durch Ehevertrag möglich sein soll, wie der BGH judiziert hat. Die letzte Entscheidung darüber, ob eine Ehe gescheitert ist, obliegt nach
geltendem Recht allerdings nicht den Partnern, sondern der Wertung des
Familiengerichts. Insbesondere von Romanisten immer wieder
vorgetragene Sympathien für ein „römisches“ Trennungsmodell, sind hingegen
nie mehr mehrheitsfähig geworden. Selbstredend sind Scheidungsfolgen wie
Ehegatten- und Kindesunterhalt und der wichtige Versorgungsausgleich eingehend
berücksichtigt. Ein deutlicher Schwerpunkt, sehr engagiert
vorgetragen, liegt auf dem Kindschaftsrecht. Kinder haben eigene (Menschenwürde-
und Persönlichkeits-) Rechte, auch wenn ihre Wahrnehmung mit nach
Alter abnehmender Tendenz der elterlichen Verantwortung obliegt .
Die Verortung dieser eigenen Freiheitsrechte des Kindes ist dogmatisch noch
nicht gelungen und muss daher auch in dieser Darstellung noch weithin offen
bleiben, zumal eine Grundrechtsträgerschaft aus Art. 6 Abs.2 GG nach wie vor
weithin abgelehnt wird. Gerade hier besteht ein Spannungsfeld
zwischen Privatrecht, öffentlichem Recht und insbesondere Verfassungsrecht, das
von Schwab eingehend rekonstruiert wird. Statuiert Art. 6 Abs.1 GG ein
Abwehrrecht der Eltern gegen den Staat, sind Spannungen zum staatlichen „Wächteramt“
stets vorgezeichnet, die die Dynamik dieses Teilrechtsgebietes ausmachen und
eine fortwährende Überprüfung der Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit
erfordern. Dies gilt insbesondere im Bereich des § 1666 BGB im Rahmen der
Personensorge. „Jenseits des Kindeswohls“ sind staatliche Eingriffe
erforderlich, wenn Eltern ihre Pflichten in erheblichem Maße verletzen, wie
insbesondere die zahlreichen Fälle von Kindesmisshandlung gezeigt haben. Die möglichen
Gefährdungen des Kindeswohles werden nach Fallgruppen geordnet dargestellt.
Hier muss das Familienrecht Brücken schlagen zum öffentlichen Recht und den
Jugendämtern Handlungskompetenzen eröffnen, die eindeutig öffentlichrechtlicher
Natur sind. Unter diesem Aspekt wird das Jugendhilferecht knapp dargestellt. Eine derartig vollständige und kompakte Darstellung
des gesamten deutschen Familienrechts wäre heute nicht mehr vollständig, wenn
nicht auch das „Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ und das
Lebenspartnerschaftsgesetz erörtert würde.
Zwar bestehen zahlreiche sozialrechtliche Pflichten, jedoch bestehen kaum bürgerlichrechtliche
Normierungen dieses Lebensbereiches. Damit sind die Grundauffassungen berührt,
die sich bei der Erörterung dieser Problematik stellen. Man kann Regulationen
generell ablehnen und die Anwendung des bürgerlichen Rechts auf ein Minimum
reduzieren, von eheähnlichen Wirkungen ausgehen (von der Analogiebasis überaus
zweifelhaft, zumal dem Art. 6 GG entgegensteht) oder aber ein Mindestmaß an
Rechtsschutz realisieren. Orientiert an einem rechtsstaatlich geforderten
Schutzkonzept orientiert sich die Darstellung von Schwab an der letztgenannten
Auffassung. Immer kommt es darauf an, ob einschlägige Rechtsnormen
aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder kraft gesetzlicher Geltung zur
Anwendung kommen können. Die diesbezügliche Darstellung bezieht
nahezu alle Aspekte der bürgerlichen Rechtsordnung ein, weshalb die Darstellung
insoweit auch zum juristischen Lesevergnügen wird. Die glänzende Darstellung des Familienrechts von Dieter Schwab gehört zu den besten Einführungen ihrer Art.
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