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Ralf Hansen Ein
Kompaktprogramm zum Schuldrecht I Eine
Rezension zu: Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring
(Hrsg.) Das
neue Schuldrecht Ein
Lehrbuch Reihe:
JURATHEK Studium Heidelberg:
C.F. Müller, 2002, 538 S. ISBN
3-8114-0836-4 http://www.cfmueller-verlag.de Das Lehrbuch zum neuen Schuldrecht wendet sich in erster
Linie an Studenten und Referendare, dürfte aber auch für Rechtsanwälte in
gleicher Weise interessant sein. Das Werk hat den Charakter eines Sammelbandes,
da nahezu jeder Beitrag von einem anderen Verfasser stammt. Ein Umstand, der
eine rasche Fertigstellung wohl überhaupt erst ermöglicht hat. Die Einleitung
der erstgenannten Herausgeberin umreißt Ziele und Inhalte der Reform und die
etwas skurrile “Gesetzgebungsgeschichte”, die aller Wahrscheinlichkeit nach
bereits recht bald zu Detailkorrekturen führen wird, da Ungenauigkeiten in Kauf
genommen wurden, um die "große Lösung" zu realisieren. Angesichts
der zentralen Kategorie der “Pflichtverletzung, die von Unmöglichkeit bis zum
Mangelfolgeschaden nahezu alle Leistungsstörungen erfaßt, fällt es nicht
schwer rechtssoziologisch von “Entdifferenzierung” zu sprechen. Der erste
Teil behandelt das rechtspolitisch umstrittene Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts, einsetzend mit der Darstellung der Neuregelung der Verjährungsvorschriften,
dargestellt von Mansel, der zu diesem Thema auch ein Monographie angekündigt
hat. Besonders überzeugend ist hier die Darstellung der zentralen Vorschrift
des § 199 BGB, zu der auch ein ausgezeichnetes Prüfschema an die Hand gegeben
wird. Wiederum die Erstherausgeberin gibt einen sehr profunden Überblick über
das neue Leistungsstörungsrecht. Sie stellt klar heraus, daß angesichts des
hohen Abstraktionsgrades der Neuregelungen viele Normen nicht aus sich heraus
verständlich sind. Sehr wichtig - gerade auch für Studienanfänger - ist der
Hinweis, daß die Auslegung der neuen Regelungen einen hohen Grad an
Vertrautheit mit der bisherigen Rechtsentwicklung voraussetzt. Die Neuregelung
setzt in der Tat keinen “Nullpunkt”, da insbesondere die Rechtsprechung etwa
zur Pflichtverletzung an die Judikatur zur Positiven Vertragsverletzung eng anknüpfen
dürfte. Auch viele alte Streitigkeiten sind in der Tat nur neu “verpackt”
worden. Herausgestellt werden auch die Abweichungen vom Entwurf der
Schuldrechtsrefomkommission, ohne dessen nähere Kenntnis, manche “Kompromißregelungen”
nur schwer verständlich sind, etwa angesichts der Differenzierungen in
verschiedene Leistungsstörungstypen “unterhalb” der Kategorie der
Pflichtverletzungen. Diese “Verschiebungen” zeigen sich etwa bei der wohl
ursprünglichen Grundkategorie des Leistungsstörungsrechts (eine Annahme, die
Huber mit guten Gründen vehement bestritten hat), der Unmöglichkeit, die jetzt
als Befreiungsmöglichkeit von der Primärleistungspflicht fungiert. Insgesamt
bietet der Beitrag eine ausgezeichnete Möglichkeit sich in die zentralen
Probleme des Leistungsstörungsrechts einzuarbeiten. Überaus lesenswert ist auch der Beitrag von
Krebs/Lieb/Arnold zur “Kodifizierung von Richterrecht”, der sich mit den
neuen Tatbeständen der §§ 241 II, 311 II, III, 314 BGB befaßt. Sehr kritisch
sind dabei etwa die Ausführungen zur “Kodifikation” der Culpa in
Contrahendo. Die Kodifikation dürfte weithin mißlungen sein. Die Verfasser
sehen die Norm mit überzeugenden Argumenten als nicht subsumtionsfähig an. Die
Flexibilität dieses Rechtsinstituts wird durch die Kodifikation geradezu gefährdet.
Jegliche Pflichtenkonkretisierung fehlt. Das Verdikt ist zutreffend: angesichts
der Schwächen dieser Neuregelung kann und muß die Judikatur auf die
Fallgruppen zur “alten” CIC zurückgreifen. Statt gesetzgeberischer
Klarstellung wurde auch hier nichts anderes als eine “neue Unübersichtlichkeit”
geschaffen. Eine profunde Darstellung fand auch der Schuldnerverzug in der
Darstellung von Schulte-Nölke, dessen Regelung tiefgreifend umgestaltet wurde.
Die skurrile Norm des § 284 III BGB a.F. ist wieder “rationalisiert” worden
und taucht jetzt völlig verändert als § 286 III BGB “geläutert” um den
Begriff “spätestens” wieder auf. Hennrichs behandelt die nunmehr in das BGB
inkorporierte Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und geht
insbesondere auch auf Änderungen der §§ 307 - 309 BGB gegenüber §§ 9 - 11
AGBGB ein. Angesichts der vielschichtigen Ungereimtheiten dieser Materie - auch
im Abgleichung zum UWG - ist der Beitrag von Walker zum
Unterlassungsklagengesetz von besonderen wirtschaftsrechtlichen Interesse, der
allerdings die interessanten Bezüge zum Wettbewerbsrecht nur streift. Büdenbender stellt das neue Kaufrecht dar, geht in seinem
Beitrag zunächst auf das Reformkonzept ein, und zeigt auf, daß dem jetzigen
Kaufrecht eine erheblich veränderte Konzeption zugrunde liegt, deren Erfassung
indessen die Kenntnis der Probleme des alten Rechts voraussetzt. Dies zeigt sich
etwa bei Verpflichtung des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung. Hier findet
sich etwa auch eine Darstellung des begrüßenswerten § 434 II BGB hinsichtlich
der Haftung für fehlerhafte Montageanleitungen. Der Beitrag erfaßt
erfreulicherweise auch die Auswirkungen auf das Handelsrecht. Raab behandelt in
souveräner Weise das neue Werkvertragsrecht, dessen Änderungen sich noch am
ehesten in Grenzen halten, zumal die alte Regelung grundsätzlich recht gelungen
war. Auch hier werden sich am ehesten Probleme aufgrund der Anbindung der
Rechtsbehelfe bei Leistungsstörungen an das allgemeine Schuldrecht ergeben.
Reiff stellt anschließend das Darlehensrecht und das Verbraucherkreditrecht
dar, nachdem letzteres ebenfalls in das BGB inkorporiert wurde. Hier finden sich
Erweiterungen insbesondere im Bereich der “Existenzgründer”, die jetzt nach
§ 507 BGB zu den Verbrauchern zählen. Eher in Grenzen halten sich die von
Niehues präzise dargestellten Änderungen des Reisevertragsrechts. Von sehr
grundsätzlicher Art sind die Darlegungen von Ring zum Verbraucherschutz, die
ausgehend von den §§ 13, 14 BGB querschnittsartig die gesamten Inkorporationen
des Verbraucherschutzes in das BGB betreffen (merkwürdige Ausnahme:
Produkthaftungsgesetz) und insbesondere auch Fragen des Fernabsatzes behandeln.
Ebenso profund werden aber auch die Grundfragen des E-Commerce dargestellt. Als
besonders gelungen darf die Darstellung des Widerrufsrechtes gelten, das nunmehr
als modifiziertes gesetzliches Rücktrittsrecht anzusehen ist. Ebenfalls von
Ring stammen die Ausführungen über die Auswirkungen der Neuregelungen auf
Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlaß eines lebenden
Dritten, der allerdings eher kurz und skizzenhaft gehalten ist. Wiederum Mansel
stellt das Übergangsrecht der Art. 229 §§, 5, 6 EGBGB dar. Im zweiten Teil stellt Noack das praktisch überaus wichtige
“Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer
Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr” dar. Die - überaus
lesenswerte - Darstellung entwickelt nichts anderes als die Grundlage für das
Zukunftskonzept der kommenden Grundformen der Geschäftsabwicklung, die immer
mehr von elektronisch vermittelten Kommunikationsformen geprägt wird. Die Äquivalenz
zur Schriftform liegt auf der Hand, § 126 III BGB. Hier spielen insbesondere in
der Zukunft Fragen der qualifizierten elektronischen Signatur in Abgrenzung von
der reinen Textform eine erhebliche Rolle. Auf die damit zusammenhängenden
komplexen Beweisfragen geht der Beitrag in dieser Auflage leider noch nicht ein.
Der dritte Teil bringt einen Überblick über das neue Schadensrecht von Huber,
das allerdings noch nicht in Kraft getreten ist (wohl: 01.07.2002). Es bringt
sehr weitreichende Veränderungen insbesondere auch für die
versicherungsrechtliche Regulierungspraxis, auf die der Verfasser intensiv
eingeht. Klein-Benkers stellt abschließend noch das Mietrechtsreformgesetz vor,
das allerdings schon zum 01.09.2001 in Kraft getreten ist. Den Verfassern ist eine überaus überzeugende, dogmatisch
tiefgehende Darstellung des neuen Schuldrechts gelungen, die über die
Darstellung hinaus, zu vertiefter Beschäftigung mit dieser Materie geradezu
anregt, die zentraler nicht sein könnte. |