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Ralf Hansen Ein
Kompaktprogramm zum Schuldrecht II Eine
Rezension zu: Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle
zum neuen Schuldrecht Reihe:
JURATHEK Studium Heidelberg:
C.F. Müller, 2002, 335 S. ISBN
3-8114-0835-6 Die Fallsammlung zum neuen Schuldrecht wendet sich in erster
Linie an Studenten und Referendare, dürfte aber auch für Rechtsanwälte in
gleicher Weise interessant sein. Sie stellt eine ideale Ergänzung zum ebenfalls
kürzlich erschienen Lehrbuch ist dieser Reihe
dar. Das Werk wurde am Kölner Lehrstuhl von Dauner - Lieb gemeinsam mit den
dortigen Assistenten entwickelt, um dem hohen Abstraktionsgrad der Neuregelung
auch didaktisch entgegenzuwirken, indem die Unterschiede und die Brisanz des
Regelungsgehaltes der Neuregelungen am Fall erprobt werden. Enthalten sind 172 Fälle
und Lösungen, die sämtlich sehr gut ausgewählt sind. Die Fälle werden zunächst
nach altem Recht gelöst, um anschließend einen Lösungsvorschlag nach neuem
Recht zu präsentieren. Diese Methode erlaubt es den Blick für die Unterschiede
zu schärfen und ermöglicht auch dem Studienanfänger ein Gespür für die
Herleitung der Regelungsmodelle des neuen Rechts - wenigstens der
gesetzgeberischen Intention nach - aus den Problemen des alten Rechts zu
gewinnen. Vorangestellt sind den Kapiteln stets kurz gefaßte Orientierungsleitfäden,
die die Einordnung der anschließend behandelten Problemkonstellationen
erleichtern. Überzeugend ist dabei schon die Strukturierung des Bandes,
der sich noch deutlich an den Grundkategorien des alten Rechts orientiert und
entsprechend der herkömmlichen Lehre - nach einer Einleitung in die Neuregelung
- mit der Unmöglichkeit einsetzt. Nach langem Zögern wurde die Unmöglichkeit
- die den “Grundtatbestand” des früheren Leistungsstörungsrecht bildete
(wobei die Einzelheiten vollständig umstritten waren), nicht völlig
preisgegeben, sondern als Schuldbefreiungstatbestand beibehalten. Die Fälle führen
durch alle Standardkonstellationen des Unmöglichkeitsrechts und zeigen, was
heute daraus geworden ist. Dogmatisch wird dabei an die frühere Dogmatik unter
veränderten Umständen durchaus anzuknüpfen sein, da dieser Begriff nach wie
vor nicht gesetzlich definiert ist. Das sehr umfassende “Durchspielen” der
diversen Fallkonstellationen führt insbesondere das Verhältnis von Erfüllungsanspruch,
dem Schuldbefreiungsgrund bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit und dem
Anspruch auf Schadensersatz bei Vorliegen zu vertretender Unmöglichkeit bei
einseitigen Schuldverhältnissen und im Synallagma deutlich vor Augen. Etwa bei
der nachträglich-subjektiven, zu vertretenden Unmöglichkeit im Synallagma
kommt es trotz der Verschiebungen in der Konstruktion letztlich zur übereinstimmenden
Bejahung des Schadensersatzanspruches. Die Verfasser weisen mit einiger Ironie
zutreffend darauf hin, daß etwa die Problematik der beiderseits zu vertretenden
Unmöglichkeit im Synallagma nach wie vor nicht geregelt sein, so daß man
wieder mitten im alten Streit ist. Sehr ausführlich werden die Probleme der
Abschaffung des § 306 a.F. BGB behandelt, die nunmehr dazu führt, daß
angesichts des Verzichts auf die Nichtigkeitsfolge ein Vertrag ohne primäre
Leistungspflicht entsteht, der dennoch Grundlage für Surrogations- und
Schadensersatzansprüche ist, die jetzt auf das positive Interesse gerichtet
sind (alles sehr str.). In ähnlicher Weise werden die maßgeblichen
Problemkonstellation beim Verzug durchgespielt, so etwa die diversen Möglichkeiten
des Wahlrechts zwischen Rücktritt und Schadensersatz und der Kumulation der
beiden Rechtsbehelfe. Besonders plastisch werden die Änderungen beim Kaufrecht,
da als Einstieg ein überaus geeigneter Fall (versteckter Mangel beim
Neuwagenkauf) gewählt wird, an dem sich die Systemunterschiede - die letztlich
angesichts des bisherigen Streitstandes so neu auch wieder nicht sind -
ausgezeichnet verdeutlichen lassen. Auch anhand der in Prüfung und Praxis
geliebten Gebrauchtwagenkäufe lassen sich diese Unterschiede hervorragend
darstellen. Eingehend behandelt werden auch Fragen der fehlerhaften Montage- und
Gebrauchsanleitungen, die jetzt im Grundsatz gesetzlich geregelt sind. Beim
Werkvertragsrecht konnte man sich angesichts der Begrenzung der Neuregelung auf
drei zentrale Fragen kürzer fassen. Besonders interessant ist indessen das
Kapitel über die Positive Forderungsverletzung, die jetzt wesentlich in der
Kategorie der Pflichtverletzung aufgeht, die indessen begrifflich wesentlich
weiter gefaßt ist. Die Darlegungen zur CIC zeigen die Unvollkommenheit der
gesetzlichen Regelung, die lediglich einen Torso bildet, neben dem auf die alte
Judikatur weiterhin zurückgegriffen werden muß. Nicht viel anders sieht es bei
dem Wegfall der Geschäftsgrundlage aus, der jetzt ebenfalls dem Ansatz nach
kodifiziert ist, nachdem im früheren Recht nur spezielle Probleme - etwa bei §
779 BGB - Gegenstand einer gesetzlichen Regelung waren. Ob dieses Rechtsinstitut
nunmehr erheblich subsumtionsfähiger geworden ist, steht auf einem anderen
Blatt. Jedenfalls werden in den Fallösungen die maßgeblichen Konstellationen
angesprochen. Dies gilt auch für die Darlegungen zu den Rücktrittsfolgen,
deren gesetzliche Ausgestaltung nahezu vollständig neu geregelt wurde, da
insbesondere die §§ 350 - 353 BGB a.F. ersatzlos gestrichen wurden, auch wenn
der Verlust des dogmatischen Streits zu zu diesen Normen mit der Statuierung
weitreichender Wertersatzpflichten auch beim zufälligen Untergang teuer erkauft
sein dürften. Auch stellt sich die Frage, ob angesichts der Neuregelung des
§ 347 BGB nicht in den maßgeblichen Fallkonstellation Ergebnisgleichheit
mit der früheren Regelung hergestellt werden kann, was die Fallösungen
indessen in vieler Hinsicht nicht ohne weiteres nahe legen. Besonders zu begrüßen
ist die Einfügung eines Kapitels über “E-Commerce und Recht”, das trotz
seiner Kürze die maßgeblichen Probleme des Verbraucherschutzes demonstriert.
Der Band schließt mit den typischen Fallkonstellationen des Verjährungsrechts. Die Fallsammlung ist ausgezeichnet und deckt nahezu alle
problematischen Fallkonstellationen ab. Die Fallösungen haben sämtlich eine
sehr anregende Wirkung. Dies auch dann, wenn man das eine oder andere anders
sehen wird als die Verfasser.
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