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Ralf Hansen Ein Praxishandbuch zum Schuldrecht Eine
Rezension zu: Kurt
Schellhammer Schuldrecht
nach Anspruchsgrundlagen samt
BGB Allgemeiner Teil Reihe:
Recht in der Praxis 6. neu bearbeitete Aufl., Heidelberg: C.F. Müller,
2005, 1116 S., E 88,00,- ISBN
3-8114-3114-5 Mit der sechsten Auflage bringt Kurt Schellhammer sein voluminöses Werk für die Praxis auf den Stand der aktuellen Erfahrungen der Rechtsprechung mit der Schuldrechtsmodernisierung, weist aber mit Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung noch Jahre brauchen wird, um die zahlreichen nach wie vor bestehenden Unklarheiten in eine gewisse Rechtssicherheit zu verwandeln, da gerade im Detail zahlreiche Fragen offen sind. Wie er es in einer früheren Auflage plastisch ausdrückte, liegt über weiten Teilen des neuen Leistungsstörungsrechts wie des Kaufrechts noch dichter Nebel. Um den Versuch zu starten für die Anwendung in der Praxis Licht in das Dunkel zu bringen, wurde der Text erneut erheblich überarbeitet, um die Strukturen mit Hilfe systematischer Ordnung und einer präzisen Sprache klarer werden zu lassen. Eingearbeitet wurden etwa die Auswirkungen der Kostenrechtsmodernisierung auf das Schuldrecht, die erneut geänderten Fernabsatzregeln und das ebenfalls erneut veränderte Verjährungsrecht. Souverän eingearbeitet wurde insbesondere die Entwicklung der Rechtsprechung, wobei die Darstellung auch die Frage berücksichtigt, welche Teile der alten Rechtsprechung noch verwertbar sind. Das Werk hat jetzt den Stand vom 31.12.2004. Lässt man die Gesetzesänderungen im Schuldrechtsbereich der letzten Jahre einmal Revue passieren, zeigt sich, dass der Rechtsanwender in unseren Zeiten den Entwicklungen kaum mehr en toto folgen kann. In Wirklichkeit begreifen wir das Recht stets neu aus dem Blickwinkel neuer Fälle. Für Rechtsanwälte potenziert sich dies angesichts der permanenten Umwälzung des Rechts zu erheblichen Haftungsrisiken, die letztlich nur anhand klug ausgewählter Lektüre minimiert werden kann. Der Griff zu derartigen Handbüchern liegt daher für Betroffene nahe. Der heutige Gesetzgeber ist in fast allen Bereichen zu einer großen Rechtsumwälzungsmaschine geworden, in der das geltende Recht in immer kürzeren Phasen neu umgebrochen wird. Angesichts der Komplexität der Lebenswelt steht indessen der “Rückweg” zum “guten, alten Recht” nicht mehr offen, da immer neue Entwicklung, auch technischer Art, eine - für die Zukunft präventiv wirkende - Reaktion des nationalen Gesetzgebers nach sich ziehen, der immer stärker unter den Druck der europäischen Rechtsnormenerzeugungsmaschinerie gerät. Manche nennen das postmodernes Recht. Das Recht hat allerdings längst virtuelle Formen angenommen, weil in vielen Teilbereichen auf den schon gedruckten Text ohne Onlinerecherche oftmals nicht mehr vertraut werden kann, wie etwa im Arbeits- und Sozialrecht, vom Internetrecht ganz zu schweigen. Um
dem Rechtsanwender die Anwendung am Fall zu erleichtern, hat
Schellhammer in souveräner Form die neuen Strukturen des Schuldrechts
herausgearbeitet und so systematisch wie möglich dargestellt. Ein
gewisser Unsicherheitsfaktor besteht dabei stets noch darin, dass nicht
in allen Einzelheiten abzuschätzen ist, wie einzelne Normen im Detail
von der Judikatur angewendet werden. Dies erfordert einen jahrelangen
Prozess. Insoweit ist die Situation der Rechtsanwendung nach 1900 cum
grano salis vergleichbar. Allerdings war das alte Schuldrecht bei weitem
nicht so gut, dass es nicht verbesserungsfähig war und andererseits ist
das neue Recht nicht so schlecht, dass das alte Recht ihm in allen
Teilen vollständig überlegen war. Hier wie im Regelfall liegt die
angemessene rechtspolitische Beurteilung wohl in der Mitte.
Die
Zielsetzung des Werkes ist unverändert geblieben: Das Buch soll nicht
Examenswissen vermitteln, sondern eine systematische Aufbereitung des
Stoffes für die Rechtsanwendung in der Praxis leisten. Der Verfasser
hat mit seinem Werk eine Art systematischen Kommentar anhand der
Anspruchsgrundlagen geschaffen, der mehr oder weniger einzigartig ist.
Es schreitet vom “Normalfall” zum Störfall”. Verschiedentlich
wird an Schellhammers Werken die weitgehende Nichtrezeption der
Literatur kritisiert, weil er vornehmlich fast nur die Rechtsprechung
zitierte, insbesondere des BGH. Er begründet dies damit, dass das Recht
so gilt, wie der BGH es anwendet (sofern seine Judikatur sich nicht
einmal ändert oder die Gesetze geändert werden). Er will dem Juristen
daher die Kenntnis dieser Rechtsprechung entlang des Anspruchaufbaues
vermitteln, zu deren Kenntnisnahme er als Rechtsanwalt verpflichtet ist.
Angesichts der derzeitigen Lage, in der Rechtsprechung noch nicht in
ausreichendem Maße vorhanden ist, hat sich die Einarbeitung von
Literaturstimmen verdichtet. Soweit
die ältere Rechtsprechung zu den von der Schuldrechtsreform und
weiteren Gesetzen betroffenen Normenkomplexen noch verwertbar ist, wird
sie umfassend ausgewertet. Das
Werk gliedert sich in drei Bücher: 1. Schuldrecht. Besonderer Teil oder
vom Kauf bis zur unerlaubten Handlung, 2. Schuldrecht Allgemeiner Teil
oder: Das Schuldverhältnis, und, BGB Allgemeiner Teil oder das
Rechtsgeschäft. Damit schreitet der Verfasser vom Besonderen zum
Allgemeinen. Vorgeschaltet ist ein “Vorspann”, der die Bereiche
“Zivilrecht und BGB, Anspruch und Beweislast” dem
Leser mit leichter Feder verständlich macht. Besonders
interessant sind die Ausführungen über die Rechtsanwendung und die
Auslegung. In dieser Einleitung verteidigt er den Anspruchsbau so
engagiert wie anderswo die Relationstechnik (Die Arbeit des
Zivilrichters, 2002) und damit auch die aktionenrechtlich geprägte
Tradition des kontinentaleuropäischen Rechts. Alternativen zu diesem
Aufbau bestehen letztlich nicht, auch wenn dieser Aufbau durchaus seine
Grenzen hat, wie sich nicht zuletzt an diesem Werk zeigt, da ein
konsequentes Durchhalten dieses Aufbaues letztlich nicht überall
gelingt, wie Einschübe etwa zum Verbraucherrecht zeigen. Der Einstieg beginnt mit dem Kaufrecht. Zwischen den Zeilen ist die deutliche Kritik des Verfassers an der Reform des Kaufrechts heraus zu lesen. Dies zeigt sich etwa sehr deutlich bei der Darstellung des Sachmangels nach neuem Recht. Schellhammer schlägt angesichts der tiefgreifenden Veränderungen vor, nicht mehr von Gewährleistung, sondern von “Haftung für Sachmängel” zu sprechen, da das Kaufrecht für den Schadensersatzanspruch letztlich nur noch auf die zentrale Leistungsstörungsvorschrift des § 280 BGB in § 437 BGB verweist, eine Norm, die er als unübersichtlich bezeichnet, deren Programm (Nacherfüllungsanspruch; Rücktritt anstelle der früheren Wandelung; Minderung, Schadensersatz) aber in den folgenden Darstellung eingehend erläutert wird. Den Nacherfüllungsanspruch des § 437 Nr.1 BGB hält er mit interessanter Begründung für verzichtbar und sieht dessen einzige Legitimation in der kurzen, eigenen Verjährungsfrist des § 438 I Nr.3 BGB. Es ist angesichts noch anhängiger Fälle sehr sinnvoll, altes Recht und neues Recht gegenüber zu stellen, zumal das neue Recht dann besser verstehbar ist. Dies unternimmt Schellhammer etwa sehr übersichtlich beim Anspruch des Käufers auf den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags, den das neue Recht nur noch als Ersatz des Mangel- und Mangelfolgeschadens nach § 280 I BGB und anstelle der Kaufsache nach § 281 BGB kennt. Der Verfasser gibt aber den interessanten Hinweis darauf, dass § 325 BGB beim Rücktritt im Synallagma nach § 323 BGB auf § 280 BGB verweist und insoweit letztlich wieder ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung besteht. Bei der Darstellung des Sachmangels zeigt sich übrigens, dass die bisherige Rechtsprechung noch sehr wohl weiter verwendet werden kann, wenn es um Beschaffenheitsvereinbarungen geht. Es dürfte ein schwerwiegender Irrtum sein zu glauben, die Rechtsprechung würde das Rad neu erfinden, wenn die Möglichkeit des Anschlusses an tradierte Strukturen besteht. Mit Recht wird die Regelung des Rechtskaufes in einer einzigen Vors |