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Ralf Hansen Eine besondere Darstellung zum Schuldrecht Eine Rezension zu: Peter Schlechtriem/Martin Schmidt Kessel Schuldrecht Allgemeiner Teil 6.
Auflage Tübingen:
Mohr Siebeck, 2006, 431 S.
ISBN
3-16-148781-8 und Schuldrecht
Besonderer Teil 6. Auflage Tübingen:
Mohr Siebeck, 2003, 471 S., E 24,- ISBN
3-16-147686-7 http://www.mohr.de
I.
Es ist kein Geheimnis, dass die beiden Lehrbücher von Peter Schlechtriem zum Schuldrecht zu den besten und niveauvollsten ihrer Art gehören. Inzwischen hat Martin Schmidt Kessel die Weiterführung übernommen. Es ist deutlich zu spüren, dass sich der neue Verfasser der Lebensleistung von Peter Schlechtriem verpflichtet fühlt. Ungeachtet dessen versucht er souverän die Strukturen des Schuldrechts noch prägnanter herauszuarbeiten, was auch in einer Veränderung der Kapitelführung zum Ausdruck kommt. Erst nach der Behandlung der ordnungsgemäßen Durchführung des Schuldververhältnisses als Obligationenprogramm wird nunmehr das Leistungsstörungsrecht behandelt, dessen Darstellung ebenfalls neu gegliedert wurde, um den Dualismus von Pflichtverletzung und Rechtsbehelfen noch deutlicher hervortreten zu lassen, wobei der gegenseitige Vertrag als der Grundtypus verstanden wird (Rezension zur Vorauflage des AT). Durch
das „Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ vom 26. 11.2001 und
weitere Reformgesetze wie dem „2. Gesetz zur Änderung
schadensrechtlicher Vorschriften“ vom 19.07.2002 sowie dem über den
Titel weit hinausgehenden OLG – Vertretungsänderungsgesetz wurde das
BGB erheblich verändert. Dem hat die Darstellung seit der
Schuldrechtsreform eingehend Rechnung
getragen, zumal der Erstverfasser an der Schuldrechtsreform selbst beratend
mitgewirkt hat, auch wenn er sich nicht mit allen seinen Vorstellungen
durchsetzen konnte. In einigen Punkten ist dies durchaus bedauerlich. Das besondere an dieser überaus interessanten
Darstellung liegt seit der ersten Auflage von 1987 darin, das die
Darstellung ser rechtsvergleichende Perspektiven recht intensiv berücksichtigt (s.
auch Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Mohr, 2002).
Dies mag für den Studenten zunächst wenig ermutigend wirken, erleichtert aber zum einen das
Verständnis von Normen, die zunehmend durch völker- und
europarechtliche Rezeption erheblich beeinflusst, wenn nicht sogar
veranlasst werden und zum anderen nehmen Fälle mit Auslandsberührung
in der Praxis spürbar zu. Immerhin beruhte die Schuldrechtsreform deutlich auf
Veranlassungen, die durch EG-Richtlinien verursacht wurden. Bei dem
jetzigen Stand der Dinge wird es kaum bleiben, so wie die Materie in
Bewegung geraten ist. Es ist denn auch erklärtes Ziel der beiden Lehrbücher
die Argumentation an die „Entwicklungslinien und Grundstrukturen der
europäischen und internationalen Rechtsentwicklung heranzuführen und
dadurch zu vermeiden, dass die neuen Konzeptionen und Lösungen in
selbstreferentieller Dogmatik an das alte Schuldrecht angeschlossen und
so missverstanden werden“.
Um
dieses Ziel zu erreichen gehen die Verfasser einen etwa anderen Weg als
(bisher) die meisten anderen Lehrbuchautoren, die die neuen Strukturen
weitgehend im Rahmen der überkommenen Strukturierung darstellen,
angefangen mit der Unmöglichkeit und mit Blick auf einen Vergleich der
alten und neuen Regelungsmaterien. Statt dessen wird versucht,
dass (inzwischen nicht mehr ganz so) neue Schuldrecht immanent aus sich heraus
darzustellen. Auf die früheren Regelungen
wird nur hingewiesen, soweit dies für das Verständnis nötig ist. Dies
erleichtert die Lektüre insbesondere für Studenten, die sich mit dem
alten Schuldrecht nicht mehr näher beschäftigen müssen. Aber auch bei
Praktikern, die lange mit dem alten Schuldrecht zu tun hatten, verblasst
inzwischen manche Erinnerung. Die beiden Bände sind übrigens durchaus
auch für die wissenschaftlich angeleitete Praxis interessant. Die
beiden Bände können selbstredend keinen umfassenden Überblick über
alle Verästelungen der Dogmatik des Schuldrechts bieten. Sie konzentrieren
sich aber auf das wirklich Wesentliche. Die Systematik ist bestechend
und kristallisiert die maßgeblichen Strukturen klar heraus. Bei aller
theoretischen Tiefe sind die Ausführungen dabei stets auf die
Erfordernisse der Praxis ausgerichtet. Dem Anfänger beispielweise wird
in § 3 in sehr prägnanter Form vermittelt, was „Haftung“ als der
Kernkategorie des Zivilrechts eigentlich ausmacht. II. Im Zusammenhang mit der Funktion der Vertragsfreiheit bei strukturell gestörter Vertragsparität werden die nunmehr in das BGB als §§ 305 ff eingefügten Regelungen betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit Ausnahme der Regelungen betreffend Unterlassungsklagen nach dem UKlaG) sehr genau im Hinblick auf ihre Funktion bei der strukturellen Vertragsparität untersucht. Dieses Kapitel bietet einen ausgezeichneten Überblick nicht zuletzt zur Funktion der Inhaltskontrolle. Zu § 242 BGB werden in sehr überzeugender Weise Standards entwickelt, um sich von einer völlig konturlosen Billigkeitsrechtsprechung zugunsten einer funktionalen Betrachtungsweise zu lösen. Diese Billigkeitsrechtsprechung hat aber da ihren Platz wo Standards fehlen und es um neuartige Problemstellungen geht, die einer Lösung nach dem Prinzip der Angemessenheit bedürfen. Überaus lesenswert - nicht
zuletzt aufgrund der rechtsvergleichenden Hinweise - sind die Ausführungen
zum reformierten Schadensrecht der §§ 249 ff BGB, die allerdings bei
weitem nicht so umfassend ausgefallen ist, wie ursprünglich geplant.
Sehr klar ist hier die Erläuterung der nicht ganz leicht verständlichen
gesetzgeberischen Konzeption im Verhältnis zu einzelnen
Anwendungskonstellation. So findet sich ein sehr lesenswerter Abschnitt
zur Thematik „Kind als Schaden“, in dem sich sehr überlegenswerte
Ansätze dazu finden, schadensrechtliche Probleme auch als solche zu
behandeln und nicht im Rahmen des Schadensrechtes metajuristische,
rechtsmoralische und weltanschauliche Kontroversen auszutragen, die die
Dogmatik des Haftungsrechtes überfrachten und letztlich verlassen.
Interessant ist selbstredend die Lektüre der Ausführungen zum Leistungsstörungsrecht, die systematisch konsequent bei der Kategorie der Pflichtverletzung (jede Abweichung vom festgelegten Obligationenprogramm durch den jeweils Verpflichteten) einsetzt und zwar im Kontext des Verhältnisses von Erfüllung und Erfüllbarkeit sowie deren Folgen. Hier findet sich eine verhaltene, aber nichts desto weniger sehr deutliche Kritik an der Konzeption des § 275 BGB, der wieder an die überkommene Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit anknüpft, nachdem der DiskE 2000 nur ein als Einrede geltend zu machendes leistungsverweigerungsrecht vorsah und letztlich auf Zumutbarkeitskriterien abstellte. Die Wiederkehr der Unmöglichkeit als potentieller Enthaftungsgrund hat in den Augen von Schlechtriem wieder vieles kompliziert und in der praktischen Anwendung schwieriger gemacht. Ungeachtet dessen wird § 275 BGB hier sehr verständlich erklärt, wobei hier selbstredend ein Blick zurück auf die alte Regelung in ihrer Ausprägung durch die Rechtsprechung unumgänglich war. Gut dargestellt sind auch die Verzugsregelungen, die denn doch einige Zweifelsfragen auslösen, die der Gesetzgeber so nicht gesehen hat, so etwa im Verhältnis zu § 320 BGB. Die letztgenannte Norm wurde zwar unverändert beibehalten, steht aber nunmehr angesichts der §§323 ff BGB in einem veränderten Kontext, weil es nicht für die §§ 323 ff BGB nicht mehr auf die Gegenseitigkeit ankommt, sondern auf die Nichterbringung einer fälligen Leistung, mag es sich um eine Haupt- oder Nebenpflicht handeln, die eine Lösung vom Vertrag völlig anders als nach dem alten BGB und in Anlehnung an das CISG rechtfertigt. Diese Parallele wird sehr deutlich und die Funktion der Nachfrist tritt klar hervor, wobei die Regelung des CISG gleich mit erklärt wird, selbstredend im Zusammenhang mit den Möglichkeiten des Freiwerdens des Schuldners. Dies leitet zu §§ 346 ff BGB über in dessen Rahmen sich einer sehr lesenswerte Darstellung der Widerrufs- und Rückgaberechte für Verbraucher findet. Die Darlegungen zu den §§ 346 ff BGB gehören wohl zu den besten ihrer Art. Dies gilt auch etwa für die Ausführungen zu Aufrechnung und Abtretung. Sehr lesenwert erörtert wird übrigens die Vertragsstrafe, deren zentrale Funktion allerdings in wirtschaftsrechtlichen Zusammenhängen hervortritt.
III. Der Band zum „BT“ ist mit dem Band zum „AT“ notwendigerweise eng verbunden, so dass eine integrierte Lektüre letztlich unumgänglich ist, nicht zuletzt angesichts der weitreichenden Verweisungen bei den einzelnen Vertragstypen des „BT“ auf Normenkomplexe des allgemeinen Teiles, so etwa bei § 437 BGB für den Kaufvertrag, mit dessen Darstellung der Band einsetzt. Es liegt auf der Hand, dass diese Darstellung nicht alle Details behandeln kann, die sich in diesem Bereich stellen. Der Blick richtet sich auf elementare Grundfragen, so etwa beim im Bereich des Kaufrechts beim nur angerissenen Unternehmenskauf (oder beim Softwarekauf). Gut erklärt wird hier etwa die Beschaffenheitsvereinbarung des § 434 I 2BGB in Parallele zu Art. 35 CISG. Ungemein lesenswert (aufgrund der zahlreichen noch bestehenden Zweifelsfragen) sind die Ausführungen zu den Rechtsbehelfen des Käufers bei Pflichtverletzungen des Verkäufers. Die Kritik am Verzicht auf die Anzeigeobliegenheit bei käuferseits erkannten Mängeln ist berechtigt, da der Käuferschutz hierzu weit getrieben wird, der in Form des Verbraucherschutzes ohnehin ein (europarechtlich gewolltes) Ausmaß angenommen hat, an dessen Berechtigung man in Einzelheiten zweifeln kann. Unter dem Titel „Gebrauchsüberlassungen“ finden sich sehr gut strukturierte Darlegungen etwa zum Teilzeit-Wohnrechtsvertrag und selbstredend zu den schon vor der Schuldrechtsreform geänderten Vorschriften zur Miete. Hier werden nur Grundinformationen zur Miete geboten, die eine erste Orientierung erlauben, die aber nichts desto weniger sehr lesenswert sind. Detaillierter sind die Ausführungen zum Werkvertrag, die auch zahlreiche Besonderheiten des privaten Baurechts erfassen. Vorbildlich werden hier die Verweisungen in § 634 BGB auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht behandelt. Recht kurz abgehandelt wird der in jeder Hinsicht interessante Reisevertrag. In den elementaren Grundzügen behandelt wird auch das GbR-Gesellschaftsrecht unter Beachtung der neueren BGH-Rechtsprechung, die erhebliche Veränderung bei der Außenhaftung mit sich gebracht hat. Ein
deutlicher Schwerpunkt liegt bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen,
so namentlich im Bereicherungsrecht, zu dessen Dogmatik der Verfasser
bahnbrechende Arbeiten veröffentlicht hat. Die Ausführungen verzichten
indessen auf dogmatische Arbeit am Detail, sondern beschränken sich auf
die Entfaltung der „großen
Linien“, da diese Details letztlich nur für den Forscher interessant
sind, zumal das Bereicherungsrecht rechtvergleichend betrachtet, in
anderen Ländern eine wesentliche unbedeutendere Rolle als in
Deutschland spielt, nicht zuletzt wegen der Geltung des
Abstraktionsprinzips in Deutschland, zu dessen Verabschiedung sich noch
kein deutscher Gesetzgeber entschließen konnte. Bei den
Nichtleistungskondiktionen wird beispielsweise die Lehre vom
Zuweisungsgehalt so erklärt, dass eine Anwendung am Fall keine Probleme
bereiten dürfte. Dies gilt letztlich auch für die gesamte Darstellung
des Deliktsrechts, die etwa äußerstlesenswerte Ausführung zur
Produkthaftung enthält. Ein Kapitel über die mit dem Deliktsrecht eng
in Zusammenhang stehenden Grundlagen der Störerhaftung rundet diese
ausgezeichnete Darstellung ab.
Das Werk von Martin Schmidt Kessel und Peter Schlechtriem ist einer der sicherersten Führer durch die Untiefen des allgemeinen und des besonderen Teiles des deutschen Schuldrechts nach den Schuldrechtsrechtsreform und vor weiteren Änderungen des BGB aufgrund europäischer Veranlassung. Die Erstklassigkeit dieser Darstellung erschließt sich allerdings erst durch mehrfache Lektüre mancher Passagen. Neuauflagen dieser beiden Bände sind stets eine vortreffliche Gelegenheit die eigenen Auffassungen zu bestimmten Kernfragen des Schuldrechts neu zu hinterfragen.
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