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Ralf Hansen
Verwaltungsprozeßrecht kompakt
Eine Rezension zu:
Wolf-Rüdiger Schenke
Verwaltungsprozeßrecht
8. neubearbeitete Auflage
Reihe: schwerpunkte
C.F. Müller, Heidelberg 2002, 385 S., 20,50 €
ISBN 3-8114-0823-2
http://www.huethig.de
Das Verwaltungsprozeßrecht von Wolf-Rüdiger Schenke,
der auch den Kommentar von Kopp zur VwGO übernommen hat, erwies sich
seit seinem ersten Erscheinen (1992) als "großer Wurf". Im
Grunde kann man sich die nähere Besprechung dieses Bandes
"schenken", da ihn voraussichtlich jeder Student kennt,
jedenfalls aber kennen sollte. Ein Blick in weitere Lehrbücher ist oft
überflüssig. Nach wie vor ist insbesondere das Verwaltungsprozeßrecht
erheblich in Bewegung, was sich auch in dieser Auflage niedergeschlagen
hat.
Wer das Inhaltsverzeichnis näher betrachtet, dem wird auffallen, daß
es sich zu einem erheblichen Teil zu einem sehr exakten Aufbauschema zum
Verwaltungsprozeßrechtsfall eignet. In § 1 erläutert Schenke zunächst
einmal die Grundlagen. Rechtsbehelfe sind der allgemeinere Begriff, aus
denen sich die Rechtsmittel als speziellere Formen ausdifferenzieren,
aber nicht etwa
umgekehrt. In diesem Kapitel ist - äußerst knapp gefaßt - auch die
verwaltungsprozeßrechtliche Urteilslehre zu finden, die erst im zweiten
Examen wirklich relevant wird, die der Referendar allerdings anderweitig
vertiefen muß, da sich das Lehrbuch primär an die studentische
Klientel richtet. Nichtsdestoweniger können Referendare aus diesem Band
zwecks Wiederaneignung es
betreffenden Wissensstandes erheblichen Gewinn erzielen. Immerhin wird
etwa bereits dem Studenten das Rubrum eines verwaltungsgerichtlichen
Urteils vertraut gemacht (Rdnr. 57 b). Überaus nützlich ist das
Aufbauschema zur Zulässigkeit im Allgemeinen (Rdnr. 65), deren Punkte
aber immer nur bei Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen geprüft
werden dürfen. Historisch jüngere Verfahrensordnungen - wie die
Verwaltungsgerichtsordnung - verfahren dabei regelmäßig
formalistischer als ältere Verfahrensordnungen, so daß sich
"Checklisten" förmlich zur täglichen Arbeit anbieten.
Nicht unerhebliche Probleme wirft regelmäßig bereits der zentrale
"Opener" (sofern nicht Frage der Rechtswegzuständigkeit zu
diskutieren sind) des § 40 VwGO auf, der unter allen denkbaren Aspekten
durchdiskutiert wird. Zwar folgt Schenke richtigerweise bei der
Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht der modifizierten
Subjekttheorie, doch haben diese materiellen Abgrenzungen angesichts
oftmals identischer Rechtsfolgen in erster Linie Bedeutung für die
Bestimmung des Rechtsweges. Sorgfältig wird die Abgrenzung zum
Vorliegen einer
verfassungsrechtlichen Streitigkeit vorgenommen, die oftmals unter dem
Schlagwort der "doppelten Verfassungsunmittelbarkeit"
diskutiert wird. Hier tritt Schenke der "h.M." mit dem überzeugenden
Argument entgegen, daß eine solche Streitigkeit nur vorliegen kann,
wenn sie aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften ausschließlich
Verfassungsgerichten vorbehalten ist. Selbstredend ist die Änderung des
§ 40 II S. 1 VwGO bereits berücksichtigt, der Streitigkeiten
über Entschädigungsansprüche nach Art. 14 III 2 GG nunmehr den
Verwaltungsgerichten zuweist.
Für den ersten Durchgang weniger wichtigere Passagen sind in kleinerem
Druck gehalten, wie etwa die Ausführungen zum Rechtsschutz durch
Strafverfolgungsmaßnahmen der Polizei nach den Vorschriften der StPO
und des Art. 23 GVG in Abgrenzung zum verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutz bei präventivpolizeilicher Tätigkeit (Rdnr. 140). Nach
der Lektüre dürfte sich das hier vorherrschende "Dunkel"
etwas gelichtet haben. Allerdings ist dieser Bereich in der
Rechtsprechung erheblich in Bewegung. Behandelt wird auch der Prüfungsumfang
der Verwaltungsgerichte bezüglich von EG-Akten (Rdnr. 166a). Das "EG-Verwaltungsprozeßrecht",
besser gesagt die Überlagerungen des deutschen Verwaltungsprozeßrechts
durch EG-Recht, sind durchgehend in die Darstellung eingearbeitet.
Die entscheidende Weiche für die Fallbearbeitung stellt die
Feststellung der zulässigen Verfahrensart oder die Statthaftigkeit der
gewählten Klageart dar. Schenke diskutiert die einzelnen
Verfahrensarten mit allen entscheidenden Problemen jeweils einzeln
durch. Er begreift die Anfechtungsklage als Unterfall des öffentlichrechtlichen
Folgenbeseitigungsanspruches, der besagt, daß Verwaltungsakte, die
jemand in seinen individuellen Rechten unter Verletzung der
Rechtsordnung ergehen, aufzuheben sind (Rdnr. 178). Bereits in diesem
Punkt wird regelmäßig das Vorliegen eines Verwaltungsaktes geprüft,
so daß sich bereits hier zeigt, wie verzahnt Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung
im Verwaltungsprozeß sind. Die Verpflichtungsklage hingegen ist ein
spezieller Fall der Leistungsklage, die in Form der Versagungsgegenklage
oder der Untätigkeitsklage auftreten kann. Hier sind besonders
Drittklagen problematisch (Rdnr. 271), wie sie vor allem im öffentlichen
Baurecht vorkommen, aber auch beamtenrechtliche
Konkurrentenklagen sind hier von Relevanz. Wer prägnante Ausführungen
sucht zur "isolierten Anfechtungsklage" wird hier ebenso
zuverlässige Informationen finden, wie zum Rechtsschutz gegen
Nebenbestimmungen von Verwaltungsakten, gegen die Anfechtungsklagen
regelmäßig nichts nützen, da dadurch keine "genehmeren"
Nebenbestimmungen erzielt werden können. Besonders prüfungsrelevant
ist überdies die Fortsetzungsfeststellungsklage, deren Rechtsnatur
nach wie vor umstritten ist. Die Judikatur des BVerwG ist hier erheblich
in Bewegung. Diese "Bewegungen" werden eingehend berücksichtigt
und selbstredend auch nachgewiesen. Hier wird sehr eingehend das obiter
dictum des BVerwG diskutiert, demzufolge, zur Klärung der
Rechtswidrigkeit eines vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsaktes
auch die allgemeine
Feststellungsklage des § 43 VwGO in Betracht kommt. Schenke sieht es
als systemfremd an, die Verfahrensart davon abhängig zu machen, ob die
Erledigung vor oder nach Klageerhebung eingetreten ist, da dies bedeuten
würde, diese Frage von einem zufälligen Ereignis abhängig zu machen.
Indessen korrespondiert dem die immer stärkere Abkoppelung der
Fortsetzungsfeststellungsklage von der Anfechtungsklage, so daß
hinsichtlich der Folgen die Unterschiede eher gering sind.
Nichtsdestoweniger ist dieser Bereich von erheblichen Unschärfen
gekennzeichnet, die weiter für Diskussionsstoff sorgen werden.
Besondere Probleme bei den Sachentscheidungsvoraussetzungen betreffend
die Parteien wirft regelmäßig die Klagebefugnis auf, die aber nur bei
Drittbetroffenheit wirklich problematisch wird. Es gibt kaum ein Problem
des § 42 Abs. 2 VwGO, das hier nicht erörtert wird. Auch hier wird die
Überlagerung durch EG-Recht eingehend berücksichtigt (Rdnrn. 531 a
ff), wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob unmittelbar anwendbare
Richtlinien dem Bürger Rechte einräumen, die es
notwendig machen die Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO zugunsten des Bürgers
abzuschwächen, wenn - so Schenke - das wesentliche Schutzgut dem
einzelnen zugute kommen soll. Insgesamt werden alle Prozeßvoraussetzungen,
nicht zuletzt auch das in seiner Wichtigkeit oft überschätzte
Rechtsschutzbedürfnis, ebenso eingehend erläutert wie das
Widerspruchsverfahren.
Nach Klagearten differenziert finden sich eingehende Ausführungen zur
Begründetheit, die für den Studenten nützlich sind, aber auch dem
Referendar weiterhelfen, weil regelmäßig Tenorierungsformeln in die
Darstellung aufgenommen wurden (etwa Rdnr. 806). Interessanterweise
findet sich sogar ein kurzer Exkurs zum Beurteilungsspielraum und zum
Technikrecht (Rdnr. 762). Sehr überzeugend sind bei der Darstellung der
Begründetheit der Anfechtungsklage die Ausführungen zum maßgeblichen
Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung, die im Schrifttum völlig
umstritten ist, von der Praxis aber richtigerweise anhand der Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abhängig
gemacht wird (Rdnr. 782 ff). Hier wurde die Darstellung weiter vertieft.
Besonders umstritten ist - insbesondere seit 1996 - die Möglichkeit des
Nachschiebens von Gründen (Rdnrn. 811 ff), die von Schenke heftig
kritisiert wird, der mit Recht die Auffassung vertritt, daß ein
materiellrechtliches Recht zum Nachschieben von Gründen durch die prozeßrechtliche
Norm des § 114 S. 2 VwGO nicht eingeräumt worden ist,
so daß insbesondere bei Ermessensentscheidungen ein Nachschieben von Gründen
ausscheidet, die prozeßrechtlich qualifizierte Norm also restriktiv zu
interpretieren ist. Ähnlich präzise - jeweils mit Tenorierungsvorschlägen
- fällt die Darstellung der Begründetheit bei den anderen Klagearten
aus. Eingehend berücksichtigt wurde die Entwicklung bei der
Normenkontrolle nach § 47 VwGO, der gerade bundesweit von
interessierten Kreisen gegen die "Kampfhundeverordnungen" der
Länder zu bemühen versucht wird, sofern diese Möglichkeit durch
landesrechtliche Regelung eingeräumt worden ist. Die aktuellen
Entwicklungen werden auch hier eingehend nachgezeichnet.
Weiter vertieft wurden die Ausführungen zum Bereich des einstweiligen
Rechtsschutzes, dessen Bedeutung in allen Verfahrensordnungen weiter
angestiegen ist. Hier werden insbesondere die Tücken des § 80 VwGO
ausgezeichnet erläutert. Ein Anhang faßt die wichtigsten Klagen und
ihre Klagevoraussetzungen schematisch im Überblick zusammen (S. 224 f),
so daß sich der Leser leicht einen zusammenfassenden Überblick
verschaffen kann.
Besonders verdienstvoll sind die Ausführungen zum Rechtsschutz bei
normativem Unrecht jenseits des § 47 VwGO, mit denen Schenke sehr mutig
Neuland betritt, denn eine solcher Anspruch wird jenseits von "Francovich"
in Deutschland bisher nicht anerkannt. Schenke ist zuzustimmen, daß
derartige Rechtsschutzlücken gegen Art. 19 Abs.4 GG verstoßen (Rdnr.
1064) und die verbleibende Lücke nach der Inzidentprüfung bei der
Anfechtungsklage und der Feststellungsklage durch die
Verfassungsbeschwerde zu schließen ist. Hier sind aber noch viele
Fragen offen, auch was den eingehend erläuterten vorbeugenden
Rechtsschutz gegen staatliche Maßnahmen angeht. Ausführungen zum
verwaltungsgerichtlichen Vergleich und zu den Grundbegriffen des
Rechtsmittelrechts runden den überaus gelungenen Band ab.
Der Band von Schenke gehört sicherlich zu den lesenswertesten
Darstellungen des
Verwaltungsprozeßrechts, die von Auflage zu Auflage an Substanz
gewinnt.
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