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Ralf Hansen, Rechtsanwalt in Düsseldorf
Polizei- und Ordnung im Gefahrenabwehrrecht
Eine Rezension zu:
Wolf-Rüdiger Schenke
Polizei- und Ordnungsrecht
2. Aufl.,
Reihe: schwerpunkte
C.F. Müller, Heidelberg 2003, 408 S., 21,- €
ISBN 3-8114-1849-1
http://www.cfmueller-verlag.de
Der Band ist konzeptionell nicht ganz so neu wie er
scheint. Er beruht auf einer
Weiterentwicklung der Darstellung, die Schenke zu dem monumentalen Werk
“Besonderes Verwaltungsrecht” (gleicher Verlag) beigesteuert hat,
das von Steiner (6. A., 1999) herausgegeben wird. Wie nicht anders zu
erwarten war, ist diese Darstellung auch in zweiter, erheblich
erweiterter Auflage, sehr gelungen, zumal dies schon für die genannte
Darstellung galt. Dies insbesondere deshalb, weil die Querverbindungen
zu anderen Teilrechtsgebieten des Verwaltungsrechts sehr klar
herausgearbeitet werden, was für Darstellungen dieser Materie nicht
ganz selbstverständlich ist. Die Auswahl der behandelten Fragen folgt
maßgeblich ihrer Examensrelevanz. Die Darstellung bezieht die
Polizeirechte aller Bundesländer ein und orientiert sich im Bereich des
Polizeirechts im engeren Sinne maßgeblich
am Musterentwurf für ein einheitliches Polizeirecht. Der Leser muss
sich schon die Mühe machen, die für sein Bundesland maßgeblichen
Normen herauszusuchen und dann auch wirklich nachzulesen. Es liegt auf
der Hand, dass eine solche Darstellung nicht allen Landesspezifika
gerecht werden kann.
Der "Hang" des Verfassers zu einer sehr
eigenständigen Argumentation ist bekannt (gelegentlich abwertend als
“Mindermeinung” bezeichnet). Dies ist kein Mangel der Darstellung,
sondern deren Stärke, da Schenke die Schwächen “herrschender
Auffassungen” meist so deutlich herausarbeitet, dass dies zum Anlass
ihrer eingehenden Reflexion genommen werden kann. Dies ist
jedenfalls solange ein Vorteil als deutlich wird, wie die herrschende
Praxis aussieht und dies ist der Fall. Die Neuauflage wurde gründlich
überarbeitet und der Text an zahlreichen Stellen verbessert. Besonders
die Kapitel über die Strafverfolgungsvorsorge und den Gefahrenverdacht
wurden erheblich verbessert.
Maßgeblich für die Prüfungspraxis sind primär die Polizeibefugnisse
im Rahmen der Gefahrenabwehr, die hier in allen entscheidenden Facetten
eine ausgezeichnete Darstellung finden. Hier wird zunächst eingehend
auf die Generalklausel eingegangen, die indessen stets nachrangig vor
Spezialbefugnissen zu prüfen ist. Die Standardmaßnahmen, die im
Regelfall Verwaltungsakte darstellen und von der tatsächlichen Durchführung
zu unterscheiden sind, werden sämtlich eine nach der anderen
dargestellt und in ihren Besonderheiten erfasst. Mitunter ist hier die
Abgrenzung zu den zwangsprozessualen Zwangsmaßnahmen schwierig und in
Grenzbereichen verschwommen. Darauf wird indessen jeweils hingewiesen.
Besonders problematisch im Polizeirecht ist der Bereich des
Datenschutzes. Ein Thema, das nicht so präsent ist, wie es eigentlich
sein müsste. Der Bereich der polizeilichen Datenerhebung und
Datenverarbeitung wird indessen von Schenke vorbildlich aufgearbeitet.
Besonders hervorzuheben ist etwa die Thematisierung des Rechtsschutzes
gegen heimliche Überwachungsmaßnahmen. Schenke befürwortet überzeugend
einen Rechtsschutz (nach bekannt werden) gemäß § 43 VwGO. Interessant
ist auch seine Darstellung zur akustischen (und polizeirechtlich auch:
optisch möglichen) Wohnraumüberwachung in präventiver Absicht. Hier
wie auch beim eingehend thematisierten Einsatz verdeckter Ermittler und
dem Einsatz von V-Leuten in präventiver Absicht ist die Abgrenzung zu
den strafprozessualen Zwangsmaßnahmen streckenweise hauchdünn und auch
von verfassungsrechtlicher Brisanz, die Schenke mit einer Forderung nach
strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eindrucksvoll
unterstreicht. Es verwundert nicht,
dass ein weiterer interessanter Abschnitt der Verwertung rechtswidrig
erlangter Daten gilt. Schenke weist hier zunächst einmal darauf hin,
dass eine uneingeschränkt zulässige Verwertung zu einer Aushöhlung
des Verbotes rechtswidriger Datenerhebung führen würde. Andererseits
aber nicht jede rechtswidrige Erhebung automatisch ein Verwertungsverbot
nach sich ziehen kann.
Entsprechend setzt er hier auf einen Mittelweg, indem er auf den
elastischen Weg der Ermessenskontrolle verweist, da eine rechtswidrige
Datenerhebung i.d.R. auch ermessensfehlerhaft ist, so dass eine Abwägung
stattfinden muss, die indessen nicht dazu führen kann, dass bei
Kenntnis von einer Bedrohung erheblicher Rechtsgüter entsprechende
polizeiliche Maßnahmen nicht getroffen werden können, da den
Individualgrundrechten der Störer auch ein entsprechendes
Sicherheitsinteresse der potentiell Betroffenen korrespondiert, dessen
Garant der Staat ist.
Im Rahmen der Erörterung der spezialgesetzlichen Befugnisse der
Polizei- und
Ordnungsbehörden findet sich nunmehr die wohl erste Darstellung der
Gefahrenabwehr im Internet in einem Polizeirechtslehrbuch. Die
Darstellung stützt sich maßgeblich auf die bahnbrechende Studie von
Germann (Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet, Berlin, 2000;
nunmehr ergänzend: Greiner, Die Verhinderung verbotener Internetinhalte
im Wege polizeilicher Gefahrenabwehr, Hamburg, 2002), kann diesen
verworrenen und undurchsichtigen Bereich
selbstredend aber nur skizzieren. Schenke diskutiert hier den intensiv
in die Diskussion geratenen § 18 II MDSTV (Stichwort: Sperrungsverfügung
der Bezirksregierung Düsseldorf gegen bestimmte Access-Provider), dem
im TDG keine parallele Spezialnorm korrespondiert. Erörtert werden auch
die Verantwortlichkeitsregeln des TDG, das indessen noch nach seiner
alten
Fassung zitiert wird. Der Versuch einer polizeirechtsdogmatischen
Durchdringung dieses Bereiches kann nicht hoch genug eingeschätzt
werden und verdient eingehende Beachtung.
Es liegt auf der Hand, dass die Strukturen der Vollstreckung
polizeilicher Verwaltungsakte ebenso eingehend thematisiert wird, wie
der dagegen mögliche Rechtsschutz. Sehr eingehend ist hier etwa die
Darstellung des polizeilichen Todesschusses. Dies gilt auch für mögliche
Entschädigungsansprüche. In Prüfung- und Praxis sehr relevant sind
die “Abschleppfälle”. Aus diesem Grund hat Schenke einen Anhang
verfasst, der sich speziell mit diesem Bereich befasst
und die maßgeblichen Fallkonstellationen durchspielt.
Der Band bereichert auf in zweiter Auflage die polizeirechtliche
Lehrbuchliteratur um einen ungemein interessanten, sehr gut lesbaren,
sehr aktuellen und dogmatisch ausgereiften Band, der bereits jetzt ein
Standardwerk darstellt.
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