POlizeirecht

Home Nach oben

Ralf Hansen, Rechtsanwalt in Düsseldorf


Polizei- und Ordnung im Gefahrenabwehrrecht

Eine Rezension zu:

Wolf-Rüdiger Schenke 

Polizei- und Ordnungsrecht 

2. Aufl., 
Reihe: schwerpunkte 

C.F. Müller, Heidelberg 2003, 408 S., 21,- €
ISBN 3-8114-1849-1

http://www.cfmueller-verlag.de

 

Der Band ist konzeptionell nicht ganz so neu wie er scheint. Er beruht auf einer
Weiterentwicklung der Darstellung, die Schenke zu dem monumentalen Werk “Besonderes Verwaltungsrecht” (gleicher Verlag) beigesteuert hat, das von Steiner (6. A., 1999) herausgegeben wird. Wie nicht anders zu erwarten war, ist diese Darstellung auch in zweiter, erheblich erweiterter Auflage, sehr gelungen, zumal dies schon für die genannte Darstellung galt. Dies insbesondere deshalb, weil die Querverbindungen zu anderen Teilrechtsgebieten des Verwaltungsrechts sehr klar herausgearbeitet werden, was für Darstellungen dieser Materie nicht ganz selbstverständlich ist. Die Auswahl der behandelten Fragen folgt maßgeblich ihrer Examensrelevanz. Die Darstellung bezieht die Polizeirechte aller Bundesländer ein und orientiert sich im Bereich des Polizeirechts im engeren Sinne maßgeblich
am Musterentwurf für ein einheitliches Polizeirecht. Der Leser muss sich schon die Mühe machen, die für sein Bundesland maßgeblichen Normen herauszusuchen und dann auch wirklich nachzulesen. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Darstellung nicht allen Landesspezifika gerecht werden kann. 

Der "Hang" des Verfassers zu einer sehr eigenständigen Argumentation ist bekannt (gelegentlich abwertend als “Mindermeinung” bezeichnet). Dies ist kein Mangel der Darstellung, sondern deren Stärke, da Schenke die Schwächen “herrschender Auffassungen” meist so deutlich herausarbeitet, dass dies zum Anlass
ihrer eingehenden Reflexion genommen werden kann. Dies ist jedenfalls solange ein Vorteil als deutlich wird, wie die herrschende Praxis aussieht und dies ist der Fall. Die Neuauflage wurde gründlich überarbeitet und der Text an zahlreichen Stellen verbessert. Besonders die Kapitel über die Strafverfolgungsvorsorge und den Gefahrenverdacht wurden erheblich verbessert.

Maßgeblich für die Prüfungspraxis sind primär die Polizeibefugnisse im Rahmen der Gefahrenabwehr, die hier in allen entscheidenden Facetten eine ausgezeichnete Darstellung finden. Hier wird zunächst eingehend auf die Generalklausel eingegangen, die indessen stets nachrangig vor Spezialbefugnissen zu prüfen ist. Die Standardmaßnahmen, die im Regelfall Verwaltungsakte darstellen und von der tatsächlichen Durchführung zu unterscheiden sind, werden sämtlich eine nach der anderen dargestellt und in ihren Besonderheiten erfasst. Mitunter ist hier die Abgrenzung zu den zwangsprozessualen Zwangsmaßnahmen schwierig und in
Grenzbereichen verschwommen. Darauf wird indessen jeweils hingewiesen. Besonders problematisch im Polizeirecht ist der Bereich des Datenschutzes. Ein Thema, das nicht so präsent ist, wie es eigentlich sein müsste. Der Bereich der polizeilichen Datenerhebung und Datenverarbeitung wird indessen von Schenke vorbildlich aufgearbeitet. Besonders hervorzuheben ist etwa die Thematisierung des Rechtsschutzes gegen heimliche Überwachungsmaßnahmen. Schenke befürwortet überzeugend einen Rechtsschutz (nach bekannt werden) gemäß § 43 VwGO. Interessant ist auch seine Darstellung zur akustischen (und polizeirechtlich auch: optisch möglichen) Wohnraumüberwachung in präventiver Absicht. Hier wie auch beim eingehend thematisierten Einsatz verdeckter Ermittler und dem Einsatz von V-Leuten in präventiver Absicht ist die Abgrenzung zu den strafprozessualen Zwangsmaßnahmen streckenweise hauchdünn und auch von verfassungsrechtlicher Brisanz, die Schenke mit einer Forderung nach strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eindrucksvoll unterstreicht. Es verwundert nicht,
dass ein weiterer interessanter Abschnitt der Verwertung rechtswidrig erlangter Daten gilt. Schenke weist hier zunächst einmal darauf hin, dass eine uneingeschränkt zulässige Verwertung zu einer Aushöhlung des Verbotes rechtswidriger Datenerhebung führen würde. Andererseits aber nicht jede rechtswidrige Erhebung automatisch ein Verwertungsverbot nach sich ziehen kann.
Entsprechend setzt er hier auf einen Mittelweg, indem er auf den elastischen Weg der Ermessenskontrolle verweist, da eine rechtswidrige Datenerhebung i.d.R. auch ermessensfehlerhaft ist, so dass eine Abwägung stattfinden muss, die indessen nicht dazu führen kann, dass bei Kenntnis von einer Bedrohung erheblicher Rechtsgüter entsprechende polizeiliche Maßnahmen nicht getroffen werden können, da den Individualgrundrechten der Störer auch ein entsprechendes
Sicherheitsinteresse der potentiell Betroffenen korrespondiert, dessen Garant der Staat ist. 

Im Rahmen der Erörterung der spezialgesetzlichen Befugnisse der Polizei- und
Ordnungsbehörden findet sich nunmehr die wohl erste Darstellung der Gefahrenabwehr im Internet in einem Polizeirechtslehrbuch. Die Darstellung stützt sich maßgeblich auf die bahnbrechende Studie von Germann (Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet, Berlin, 2000; nunmehr ergänzend: Greiner, Die Verhinderung verbotener Internetinhalte im Wege polizeilicher Gefahrenabwehr, Hamburg, 2002), kann diesen verworrenen und undurchsichtigen Bereich
selbstredend aber nur skizzieren. Schenke diskutiert hier den intensiv in die Diskussion geratenen § 18 II MDSTV (Stichwort: Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf gegen bestimmte Access-Provider), dem im TDG keine parallele Spezialnorm korrespondiert. Erörtert werden auch die Verantwortlichkeitsregeln des TDG, das indessen noch nach seiner alten
Fassung zitiert wird. Der Versuch einer polizeirechtsdogmatischen Durchdringung dieses Bereiches kann nicht hoch genug eingeschätzt werden und verdient eingehende Beachtung. 

Es liegt auf der Hand, dass die Strukturen der Vollstreckung polizeilicher Verwaltungsakte ebenso eingehend thematisiert wird, wie der dagegen mögliche Rechtsschutz. Sehr eingehend ist hier etwa die Darstellung des polizeilichen Todesschusses. Dies gilt auch für mögliche Entschädigungsansprüche. In Prüfung- und Praxis sehr relevant sind die “Abschleppfälle”. Aus diesem Grund hat Schenke einen Anhang verfasst, der sich speziell mit diesem Bereich befasst
und die maßgeblichen Fallkonstellationen durchspielt. 

Der Band bereichert auf in zweiter Auflage die polizeirechtliche Lehrbuchliteratur um einen ungemein interessanten, sehr gut lesbaren, sehr aktuellen und dogmatisch ausgereiften Band, der bereits jetzt ein Standardwerk darstellt.