Schellhammer Sachenrecht

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Ralf Hansen

Ein besonderes Handbuch zum Sachenrecht

Eine Rezension zu:

Kurt Schellhammer

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen
 samt Wohnungseigentum und Grundstücksrecht

Reihe: Recht in der Praxis
Heidelberg: C.F. Müller 
2. Aufl., 2005, 678 S., 78,00 Euro
ISBN 3-8114-3116-1

http://www.cfmueller-verlag.de


Auch mit dieser Veröffentlichung verteidigt Schellhammer konsequenten den zivilrechtlichen Anspruchsaufbau auch für das Sachenrecht, da auch das Sachenrecht von der Strukturierung in Anspruchsgrundlagen, Gegennormen und Hilfsnormen geprägt ist. Die Darstellung richtet sich den Erfordernissen der Praxis entsprechend an der Beweislast aus und bezieht damit ständig auch prozessuale Aspekte mit ein. Das Werk ist an der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgerichtet, die überaus tiefgehend analysiert und dargestellt wird. Die Sichtung dieses Materials und dessen Verarbeitung dürfte einen nahezu erschöpfenden Grad aufweisen. Anders als das Schuldrecht ist das Sachenrecht jedoch von einer recht weitgehenden Kontinuität der Rechtsentwicklung entlang seit 100 Jahren meist unveränderten Normen gekennzeichnet. Die hier anwendbare Rechtsprechung weist oftmals noch auf das Reichsgericht zurück. Die neue Auflage hat der Verfasser genutzt, die vorhandene Rechtsprechung noch intensiver aufzuarbeiten, den Text zu straffen und zu überdenken. Es ist heute sehr selten, dass eine Nachfolgeauflage von der Seitenzahl kürzer ausfällt als die Vorauflage. 

Nichtsdestoweniger fällt die Darstellung nicht sofort mit der Tür ins Haus, sondern reflektiert zunächst einmal den systematischen Standort des Sachenrechts knapp und präzise. Statt nunmehr wie die meisten anderen Darstellungen den "Allgemeinen Teil" des Sachenrechts darzustellen, folgt zunächst eine Darstellung der Anspruchsgrundlagen des Rechts der beweglichen Sachen. Die Unterteilung in Mobiliar- und Immobiliarsachenrecht liegt auch diesem Werk zwangsläufig zugrunde, da die Materie anders schlicht nicht angemessen darstellbar ist. Die "allgemeinen Lehren" sind vielmehr erst Gegenstand des dritten und letzten Buches. Sinnvoll und nützlich ist die Verwendung zahlreicher Beispiele, Grafiken und Schemata.

Das erste Buch über die sachenrechtliche Fundamentalunterscheidung "Besitz und Eigentum" hält den Anspruchsaufbau nicht konsequent durch, was aus didaktischen Gründen aber kein Mangel ist, weil diese Ansprüche sich besser im Rahmen der einzelnen Rechtsinstitute behandeln lassen. Dort werden die maßgeblichen Anspruchsgrundlagen aber in ihrer spezifischen Struktur behandelt. Etwa die Lehre vom Nebenbesitz mehrerer mittelbarer Besitzer lehnt der Verfasser ab, da angesichts des § 871 BGB dafür kein Raum ist. Nicht nur hier sind die Beispiele gut gewählt, deren Auswahl jahrzehntelange richterliche Erfahrung erkennen lässt. So werden beispielsweise auch die Besitzverhältnisse bei der Pfändung eines Gegenstandes durch den Gerichtsvollzieher geklärt. Bei der Darstellung des Eigentums wird ebenfalls kein strikter Anspruchsaufbau verwendet. Kurz erläutert werden auch die Enteignungstatbestände und die Verbindungslinien zum öffentlichen Recht. Bereits Teil 3 bietet dann allerdings bei der Erörterung des Herausgabeanspruches aus Eigentum strikten Anspruchsaufbau. Das Zusammenspiel von § 985 und § 986 BGB wird aufgrund seiner paradigmatischen Struktur für alle dinglichen Herausgabeansprüche sehr eingehend erklärt, auch mit den vollstreckungsrechtlichen Folgen bei Titulierung. Dem Verfasser gelingt es auch, die Vindikationsfolgeansprüche so einfach wie möglich, aber ungemein präzise darzustellen. Die Materie ist bekanntermaßen schwierig, was sich etwa bei der Frage zeigt, wann die §§ 987 ff. BGB systemwidrig auch auf den berechtigten Besitzer anwendbar sind. Das Problem ist nicht die Regel, sondern die dogmatisch konzise Ausnahme, die nur dann überhaupt gegeben sein kann, wenn das Rechtsverhältnis des berechtigten Besitzes zum Eigentümer die Nutzung oder Verwendung nicht regelt, weil es letztlich der Billigkeit nicht entspricht den berechtigten Besitzer dann ohne Schutz zu lassen. Mit Recht weist der Verfasser darauf hin, daß das eigentliche Verständnisproblem bei den Durchbrechungen der gesetzlichen Systematik durch die Rechtsprechung liegt, die sich auch beim unberechtigten Besitzer bei der Eingriffskondiktion des unberechtigten Eigenbesitzers und beim Fremdbesitzerexzess zeigen, da § 993 BGB insoweit genaugenommen eine Sperre errichtet. Die Darstellung des "EBV" ist jedenfalls sehr lesenswert. Dies gilt aber nicht weniger für die Darstellung der Strukturen des § 1004 BGB, dem ebenfalls paradigmatischen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, der mit zahlreichen Modifikationen noch in markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen in seiner Grundstruktur aufzufinden ist und daher zum wirtschaftsrechtlichen Basiswissen zählt. Die Darstellung bezieht zahlreiche Beweislastprobleme mit ein und gibt auch Hilfen für die richtige Tenorierung.

Buch 2 stellt das Grundstücksrecht dar, ausgehend vom Erwerb des Grundeigentums vom Berechtigten oder vom Nichtberechtigten. Sehr einfach wird das universitär oftmals hochgespielte Problem des Anwartschaftsrechts des Auflassungsempfängers behandelt, wobei der Verfasser das gemeinsame Konstruktionsprinzip herausarbeitet, das auch dem Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers zugrunde liegt. Sehr eingehend, wohl angesichts der praktischen Relevanz, wird das Nachbarrecht dargestellt, auch mit den vielfältigen Bezügen zum öffentlichrechtlichen Nachbarrecht, die in der anwaltlichen Praxis oftmals gleichzeitig problematisch werden können, so dass sich die Trennung der beiden Rechtsgebiete am konkreten Fall oftmals als künstlich erweist, maßgeblich wesentlich für die Rechtswegbestimmung. Sehr zu begrüßen ist, dass der Verfasser das sozial sehr wichtige Wohnungseigentumsrecht sehr umfassend darstellt, zumal das Wohneigentum ständig zu Rechtsproblemen führt, wovon mancher WEG - Verwalter oder WEG - Eigentümer wohl zu künden weiß. Behandelt werden dabei auch die Spielräume einer rechtsgeschäftlichen Modifikation des Gesetzesrechts. Anders als die meisten Darstellungen zum Sachenrecht, die diesen Bereich wenigstens streifen, stellt der Verfasser auch das gerichtliche Verfahren in WEG - Streitigkeiten dar, bei dem sich schwierige Abgrenzungen zwischen freiwilliger Gerichtsbarkeit mit Anwendung des FGG über § 43 WEG und der Anwendung der ZPO ergeben können. Dieses Kapitel dürfte auch noch den versierten Praktiker sehr interessierten, dem jüngeren Rechtspraktiker gibt es Sicherheit bei der Rechtsanwendung. Schön knapp, aber sehr übersichtlich ist auch die Darstellung des Erbbaurechts sowie der Dienstbarkeiten. Eine entscheidender Schwerpunkt liegt selbstredend auf den Grundpfandrechten. Hier stechen bereits die Ausführungen über "Gemeinsames und Trennendes" hervor. Entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung wird die Grundschuld vor der Hypothek behandelt. Hier sticht besonders der klare Abschnitt über die "Befriedigung des Grundschuldgläubigers" hervor, in dem die Unterschiede zwischen der Darlehensklage und der Grundschuldklage didaktisch geschickt herausgearbeitet werden. Die ernsthaften Probleme liegen regelmäßig bei den Einwendungen und Einreden des Eigentümers gegen die Grundschuld, die sehr detailliert aufbereitet werden, getrennt nach den einzelnen dinglichen und schuldrechtlichen Einwendungen. Nicht weniger gelungen ist die Darstellung der komplizierten Haftung, bzw. Enthaftung des Grundstückszubehörs. Entsprechend kürzer konnte die Hypothek behandelt werden. Auch Notare dürften sich für die ungemein interessanten Ausführungen zur Vormerkung interessieren. Der Eingangsteil ist nicht ohne Grund mit "Versuch einer Definition" übertitelt, da es überaus schwer ist, die Struktur der Vormerkung auch nur einigermaßen präzise zu beschreiben, wie der Verfasser treffend ausführt. Was folgt, ist eine sehr konzise Darstellung dieses speziellen Sicherungsmittels, dessen Bestellungsfolge eine relative Verfügungsbeschränkung des Eigentümers ist. Selbstredend wird auch das Grundbuchverfahren eingehend dargestellt.

Das 4. Buch behandelt das Mobiliarsachenrecht. Maßgeblich behandelt werden zunächst die §§ 929 ff. BGB, mit einem Schwerpunkt auf dem Erwerb vom Nichtberechtigten. Sehr gut dargestellt wird der schwierige § 1006 BGB. Die Kapitel über Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung sind selten in einer solchen Klarheit zu finden. Der Band schließt mit der Behandlung des Mobiliarpfandrechts und mit einer recht kurzen Darstellung der allgemeinen Lehren. Etwas kurz behandelt werden die gesetzlichen Pfandrechte, deren Praxisrelevanz weit höher liegen dürfte als die Kürze der Darstellung vermuten läßt.

Dem Verfasser ist es in vorbildlicher Weise gelungen das gesamte Sachenrecht didaktisch geschickt, leicht fassbar und vollständig so darzustellen, dass jeder Praktiker und Referendar, aber auch Studenten, schnell die gesuchte Information finden. Im übrigen liest man sich angesichts der Klarheit der Darstellung und der Form der Problemerörterung leicht fest. Das Buch dürfte schon bald zur Grundausstattung der Praktikerbibliothek im Sachenrecht zählen.