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Ralf Hansen
Ein besonderes Handbuch zum Sachenrecht
Eine Rezension zu:
Kurt Schellhammer
Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen
samt Wohnungseigentum und Grundstücksrecht
Reihe: Recht in der Praxis
Heidelberg: C.F. Müller
Auch mit dieser Veröffentlichung verteidigt Schellhammer konsequenten
den zivilrechtlichen Anspruchsaufbau auch für das Sachenrecht, da
auch das Sachenrecht von der Strukturierung in Anspruchsgrundlagen,
Gegennormen und Hilfsnormen geprägt ist. Die Darstellung richtet sich den Erfordernissen der Praxis entsprechend an der Beweislast aus
und bezieht
damit ständig auch prozessuale Aspekte mit ein. Das Werk ist an der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ausgerichtet, die überaus tiefgehend analysiert und
dargestellt wird. Die Sichtung dieses Materials und dessen Verarbeitung dürfte
einen nahezu erschöpfenden Grad aufweisen. Anders als das Schuldrecht ist das
Sachenrecht jedoch von einer recht weitgehenden Kontinuität der
Rechtsentwicklung entlang seit 100 Jahren meist unveränderten Normen
gekennzeichnet. Die hier anwendbare Rechtsprechung weist oftmals noch auf das
Reichsgericht zurück. Die neue Auflage hat der Verfasser genutzt, die
vorhandene Rechtsprechung noch intensiver aufzuarbeiten, den Text zu straffen
und zu überdenken. Es ist heute sehr selten, dass eine Nachfolgeauflage von
der Seitenzahl kürzer ausfällt als die Vorauflage.
Nichtsdestoweniger fällt die Darstellung nicht sofort mit der Tür ins Haus,
sondern reflektiert zunächst einmal den systematischen Standort des
Sachenrechts knapp und präzise. Statt nunmehr wie die meisten anderen
Darstellungen den "Allgemeinen Teil" des Sachenrechts darzustellen,
folgt zunächst eine Darstellung der Anspruchsgrundlagen des Rechts der
beweglichen Sachen. Die Unterteilung in Mobiliar- und Immobiliarsachenrecht
liegt auch diesem Werk zwangsläufig zugrunde, da die Materie anders schlicht
nicht angemessen darstellbar ist. Die "allgemeinen Lehren" sind
vielmehr erst Gegenstand des dritten und letzten Buches. Sinnvoll und nützlich
ist die Verwendung zahlreicher Beispiele, Grafiken und Schemata.
Das erste Buch über die sachenrechtliche Fundamentalunterscheidung
"Besitz und Eigentum" hält den Anspruchsaufbau nicht konsequent
durch, was aus didaktischen Gründen aber kein Mangel ist, weil diese Ansprüche
sich besser im Rahmen der einzelnen Rechtsinstitute behandeln lassen. Dort
werden die maßgeblichen Anspruchsgrundlagen aber in ihrer spezifischen
Struktur behandelt. Etwa die Lehre vom Nebenbesitz mehrerer mittelbarer
Besitzer lehnt der Verfasser ab, da angesichts des § 871 BGB dafür kein Raum
ist. Nicht nur hier sind die Beispiele gut gewählt, deren Auswahl
jahrzehntelange richterliche Erfahrung erkennen lässt. So werden
beispielsweise auch die Besitzverhältnisse bei der Pfändung eines
Gegenstandes durch den Gerichtsvollzieher geklärt. Bei der Darstellung des
Eigentums wird ebenfalls kein strikter Anspruchsaufbau verwendet. Kurz erläutert
werden auch die Enteignungstatbestände und die Verbindungslinien zum öffentlichen
Recht. Bereits Teil 3 bietet dann allerdings bei der Erörterung des
Herausgabeanspruches aus Eigentum strikten Anspruchsaufbau. Das Zusammenspiel
von § 985 und § 986 BGB wird aufgrund seiner paradigmatischen Struktur für
alle dinglichen Herausgabeansprüche sehr eingehend erklärt, auch mit den
vollstreckungsrechtlichen Folgen bei Titulierung. Dem Verfasser gelingt es
auch, die Vindikationsfolgeansprüche so einfach wie möglich, aber ungemein
präzise darzustellen. Die Materie ist bekanntermaßen schwierig, was sich
etwa bei der Frage zeigt, wann die §§ 987 ff. BGB systemwidrig auch auf den
berechtigten Besitzer anwendbar sind. Das Problem ist nicht die Regel, sondern
die dogmatisch konzise Ausnahme, die nur dann überhaupt gegeben sein kann,
wenn das Rechtsverhältnis des berechtigten Besitzes zum Eigentümer die
Nutzung oder Verwendung nicht regelt, weil es letztlich der Billigkeit nicht
entspricht den berechtigten Besitzer dann ohne Schutz zu lassen. Mit Recht
weist der Verfasser darauf hin, daß das eigentliche Verständnisproblem bei
den Durchbrechungen der gesetzlichen Systematik durch die Rechtsprechung
liegt, die sich auch beim unberechtigten Besitzer bei der Eingriffskondiktion
des unberechtigten Eigenbesitzers und beim Fremdbesitzerexzess zeigen, da §
993 BGB insoweit genaugenommen eine Sperre errichtet. Die Darstellung des
"EBV" ist jedenfalls sehr lesenswert. Dies gilt aber nicht weniger für
die Darstellung der Strukturen des § 1004 BGB, dem ebenfalls paradigmatischen
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, der mit zahlreichen Modifikationen
noch in markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen in seiner Grundstruktur
aufzufinden ist und daher zum wirtschaftsrechtlichen Basiswissen zählt. Die
Darstellung bezieht zahlreiche Beweislastprobleme mit ein und gibt auch Hilfen
für die richtige Tenorierung.
Buch 2 stellt das Grundstücksrecht dar, ausgehend vom Erwerb des
Grundeigentums vom Berechtigten oder vom Nichtberechtigten. Sehr einfach wird
das universitär oftmals hochgespielte Problem des Anwartschaftsrechts des
Auflassungsempfängers behandelt, wobei der Verfasser das gemeinsame
Konstruktionsprinzip herausarbeitet, das auch dem Anwartschaftsrecht des
Vorbehaltskäufers zugrunde liegt. Sehr eingehend, wohl angesichts der
praktischen Relevanz, wird das Nachbarrecht dargestellt, auch mit den vielfältigen
Bezügen zum öffentlichrechtlichen Nachbarrecht, die in der anwaltlichen
Praxis oftmals gleichzeitig problematisch werden können, so dass sich die
Trennung der beiden Rechtsgebiete am konkreten Fall oftmals als künstlich
erweist, maßgeblich wesentlich für die Rechtswegbestimmung. Sehr zu begrüßen
ist, dass der Verfasser das sozial sehr wichtige Wohnungseigentumsrecht sehr
umfassend darstellt, zumal das Wohneigentum ständig zu Rechtsproblemen führt,
wovon mancher WEG - Verwalter oder WEG - Eigentümer wohl zu künden weiß.
Behandelt werden dabei auch die Spielräume einer rechtsgeschäftlichen
Modifikation des Gesetzesrechts. Anders als die meisten Darstellungen zum
Sachenrecht, die diesen Bereich wenigstens streifen, stellt der Verfasser auch
das gerichtliche Verfahren in WEG - Streitigkeiten dar, bei dem sich schwierige
Abgrenzungen zwischen freiwilliger Gerichtsbarkeit mit Anwendung des FGG über
§ 43 WEG und der Anwendung der ZPO ergeben können. Dieses Kapitel dürfte
auch noch den versierten Praktiker sehr interessierten, dem jüngeren
Rechtspraktiker gibt es Sicherheit bei der Rechtsanwendung. Schön knapp, aber
sehr übersichtlich ist auch die Darstellung des Erbbaurechts sowie der
Dienstbarkeiten. Eine entscheidender Schwerpunkt liegt selbstredend auf den
Grundpfandrechten. Hier stechen bereits die Ausführungen über
"Gemeinsames und Trennendes" hervor. Entsprechend ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung wird die Grundschuld vor der Hypothek behandelt.
Hier sticht besonders der klare Abschnitt über die "Befriedigung des
Grundschuldgläubigers" hervor, in dem die Unterschiede zwischen der
Darlehensklage und der Grundschuldklage didaktisch geschickt herausgearbeitet
werden. Die ernsthaften Probleme liegen regelmäßig bei den Einwendungen und
Einreden des Eigentümers gegen die Grundschuld, die sehr detailliert
aufbereitet werden, getrennt nach den einzelnen dinglichen und
schuldrechtlichen Einwendungen. Nicht weniger gelungen ist die Darstellung der
komplizierten Haftung, bzw. Enthaftung des Grundstückszubehörs. Entsprechend
kürzer konnte die Hypothek behandelt werden. Auch Notare dürften sich für
die ungemein interessanten Ausführungen zur Vormerkung interessieren. Der
Eingangsteil ist nicht ohne Grund mit "Versuch einer Definition" übertitelt,
da es überaus schwer ist, die Struktur der Vormerkung auch nur einigermaßen
präzise zu beschreiben, wie der Verfasser treffend ausführt. Was folgt, ist
eine sehr konzise Darstellung dieses speziellen Sicherungsmittels, dessen
Bestellungsfolge eine relative Verfügungsbeschränkung des Eigentümers ist.
Selbstredend wird auch das Grundbuchverfahren eingehend dargestellt.
Das 4. Buch behandelt das Mobiliarsachenrecht. Maßgeblich behandelt werden
zunächst die §§ 929 ff. BGB, mit einem Schwerpunkt auf dem Erwerb vom
Nichtberechtigten. Sehr gut dargestellt wird der schwierige § 1006 BGB. Die
Kapitel über Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung sind selten in
einer solchen Klarheit zu finden. Der Band schließt mit der Behandlung des
Mobiliarpfandrechts und mit einer recht kurzen Darstellung der allgemeinen
Lehren. Etwas kurz behandelt werden die gesetzlichen Pfandrechte, deren
Praxisrelevanz weit höher liegen dürfte als die Kürze der Darstellung
vermuten läßt.
Dem Verfasser ist es in vorbildlicher Weise gelungen das gesamte Sachenrecht
didaktisch geschickt, leicht fassbar und vollständig so darzustellen, dass
jeder Praktiker und Referendar, aber auch Studenten, schnell die gesuchte
Information finden. Im übrigen liest man sich angesichts der Klarheit der
Darstellung und der Form der Problemerörterung leicht fest. Das Buch dürfte
schon bald zur Grundausstattung der Praktikerbibliothek im Sachenrecht zählen.
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