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Ralf Hansen Die
hohe Kunst der Fallbearbeitung im Sachenrecht Eine Rezension zu: Karl -
Heinz Gursky Sachenrecht Reihe:
Fälle und Lösungen 10.
neubearbeitete Auflage, Heidelberg: C.F. Müller, 2000, 189 S. DM 32,- ISBN
3-8114-2033-X Die
Reihe “Fälle und Lösungen” aus dem C.F. Müller - Verlag ist bestens
eingeführt. In dieser Reihe erscheinen ausschließlich hochqualitative
Fallsammlungen, deren Lektüre beinahe auf jeder Stufe der juristischen
Entwicklung lohnt, selbst der BGH pflegt sie mitunter zu zitieren. Nichts
anderes gilt für die bewährte Fallsammlung von Gursky, die jetzt in 10.
Auflage neubearbeitet und in einem neuen, ansprechenden “Design” vorliegt. Ausgetauscht
wurde Fall 5, der jetzt auf neueren Entscheidungen zur actio negatoria
beruht. Fall 6 ist ebenfalls ganz
neu. Die Modifikationen sind zu begrüßen. Alle anderen Fälle sind unverändert.
Die Fallösungen wurden jedoch durchgehend erheblich aktualisiert. Die
Fallsammlung bereitet regelrechte “Examensklassiker” für die Fallprüfung
auf und orientiert sich dabei regelmäßig an “leading cases” aus der höchstrichterlichen
Rechtsprechung. Die Lektüre der in Bezug genommenen Entscheidungen empfiehlt
sich. Bei der Lektüre der Entscheidungen treten regelmäßig systematische
Verständnisschwierigkeiten auf, die durch die eingehende Lektüre der Fallösungen
erhellt werden. Die Lösungen liegen aus pädagogischen Gründen weit über den
Anforderungen an eine ausgezeichnete Hausarbeit. Ihre Lektüre dient gleichsam
der Vermittlung von Wissen, als auch der Umsetzung dieses Wissens in die
Fallbearbeitung und bietet damit eine Fallschule für das Sachenrecht. Wer eine
intensive Vertiefung anstrebt, sei auf Westermann, Sachenrecht, begründet von
Harry Westermann, fortgeführt von Dieter Eickmann, Karl-Heinz Gursky,
Harm-Peter Westermann, 7. Aufl., 1998, im gleichen Verlag erschienen, verweisen
- einem in jeder Hinsicht “großem” Lehrbuch. Erfaßt
wird sowohl Immobiliar- wie Mobiliarsachenrecht. Die Fälle sind so konstruiert,
das stets mehrere Problemkreise angesprochen werden. Wie in einem präzisen
Gutachten spricht der Aufbau regelmäßig für sich selbst. Erläuterungen
finden sich in Fußnoten und Nachbemerkungen. Die Fallösungen sind sehr eigenständig
und folgen keineswegs stets der “herrschenden Meinung” oder dem
“Mainstream” der Judikatur. Der ausgetauschte Fall 5 behandelt Probleme der
actio negatoria nunmehr mit anderer Akzentsetzung. Der Fall hat einen
Kostenerstattungsanspruch gegen eine Gemeinde zum Gegenstand, die vor 80 Jahren
eine Allee von Kastanienbäumen angepflanzt hat, deren Wurzeln die Wasser- und
Abwasserleitungen eines benachbarten Grundstückes unbrauchbar gemacht haben,
die der Eigentümer hat wiederherstellen lassen und deren Kosten er von der
Gemeinde zu mehr ersetzt haben möchte. Das “Judiz” sagt auf den ersten
Blick “ja”. Derartige “Intuitionen” gilt es systematisch anhand der Fallösung
zu überprüfen, sie können bekanntlich täuschen. Eine
Verkehrssicherungspflicht und damit eine Verletzung des § 823 Abs.1 BGB liegt
ebenso wenig vor, wie eine GoA zugunsten der Gemeinde. Der Schwerpunkt des
Gutachtens liegt in der Erörterung der §§ 812 Abs.1 Alt.1, 818 Abs.1 i.V.m.
§ 1004 Abs.1 BGB. Falls der Hauseigentümer gegen die Gemeinde einen Anspruch
aus § 1004 Abs.1 BGB gehabt haben sollte (der durch Beseitigung erloschen ist),
kann sich eine Kostenerstattung nur aus Bereicherungsgrundsätzen ergeben. Eine
nicht unproblematische h.M. läßt eine solche “Selbsthilfe” grundsätzlich
zu. Sie kann aber nur gewährt werden, wenn der Gläubiger die Schuldnerin von
einer negatorischen Beseitigungspflicht befreit hat, die eine vorgängige
Eigentumsbeeinträchtigung voraussetzt. Derartige “Verschachtelungen” der
Anspruchsprüfung sind in Examensarbeiten nicht selten. Kritische Stellungnahmen
zur Rechtsprechung und zur h.M. kennzeichnen alle Fallösungen. Die Störereigenschaft
wird bejaht, eine Duldungspflicht überzeugend verneint. Unter diesen Umständen,
kommt es darauf an, ob die Anspruchsgrundlage durch § 910 Abs.1 BGB verdrängt
wird, was Gursky in eingehender Auseinandersetzung mit der Auffassung von
Canaris verneint und elektive Konkurrenz annimmt Gegen die wohl ganz h.M. nimmt
Gursky eine Position ein (andere Wege können an mehreren
“Weichenstellungen” eingeschlagen werden), die dem Selbsthilfe ausübenden
die gesetzlichen Wertungen des § 910 Abs.1 BGB entgegenhält, aus denen
hervorgeht, daß insoweit eine Sperrfunktion gegenüber der Anspruchsgrundlage
besteht, weil der Gesetzgeber dem Nachbarn nur ein Aneignungsrecht an den
Wurzeln zur Verfügung stellt, nicht aber einen Ausgleichsanspruch. Die ganz h.M.
sieht es anders, so daß das “Judiz” doch nicht völlig getrogen hat, sofern
man den gewichtigen Argumenten von Gursky nicht folgt. Die Skepsis, die die Fallösungen
gegenüber der h.M. wecken wollen, ist auch ihnen gegenüber angebracht. Die
Fallösungen fordern eine kritische Auseinandersetzung geradezu heraus. Eine
Vertiefung kann anhand der dichten Nachweise jederzeit erfolgen.
Neu
ist auch Fall 6, der die privatrechtliche Aufarbeitung der
“Altlastenproblematik” zum Gegenstand hat. Der Fall liegt rechtlich und tatsächlich
“einfach”: K hat 1993 von R ein Grundstück erworben, auf den er ein Bürogebäude
errichten will. Bei der Ausschachtung 1999 wird Kontaminierung des Bodens
festgestellt, die von einer von N 1970 - 1992 auf dem Nachbargrundstück
betriebenen chemischen Reinigung herstammen müssen. K verlangt von N
Beseitigung auf dessen Kosten. Der Weg führt nach einer Verneinung der §§ 823
Abs.1, § 1 UmweltHG, § 22 Abs.2 WHG schnell zu § 1004 Abs.1 BGB, dessen
praktische Bedeutung nicht überschätzt werden kann. Die Lösung hängt nicht
zuletzt davon ab, ob man den Begriff der Eigentumsbeeinträchtigung deskriptiv
oder normativ faßt. Mit der engeren letztgenannten Auffassung kommt Gursky zu
einer Ablehnung des Anspruches. Wie die Änderung der Gesetzeslage eine Fallösung verändern kann, zeigt beispielhaft die Überarbeitung des Falles 11 (früher Fall 10), der einen erheblichen insolvenzrechtlichen Einschlag hat und um Probleme des § 956 BGB “kreist”. Nach wie vor sind fast alle entscheidenden “Examensklassiker” behandelt, wie etwa der gutgläubige Erwerb einer Vormerkung (Fälle 3 und 4), der “Geheißerwerb” (Fall 7), Probleme der Vindikation und ihrer Folgen (Fall 12 und öfter). Immer wieder beeindruckend ist die Lektüre des Falles 8, der dem berühmten Fall BGHZ 50,45 (“Fräsmaschinenfall”) mit einer entscheidenden Abwandlung nachgebildet ist und die sehr umstrittenen Probleme des Nebenbesitzes erörtert, zudem Anlaß gibt auf Probleme der Rechtsfortbildung einzugehen. Äußerst lesenswert ist auch immer wieder die Lösung des Falles 18, der die maßgeblichen Probleme des gutgläubigen Erwerbs gesetzlicher Pfandrechte behandelt und jenseits ausgetretener Pfade nach tragfähigen Lösungen sucht. Dieser Fall zeigt auch sehr schön, wie die Prüfung einer Vindikationslage geschickt aufzubauen ist (auf Gursky, Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 1996, sei ergänzend hingewiesen). Die
auf höchstem Niveau stehende, vollständig aktualisierte Fallsammlung ist in
jeder Hinsicht geeignet dem Interessierten die hohe Kunst der Fallbearbeitung im
Sachenrecht nahe zu bringen.
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