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Ralf Hansen Eine kurze Übersicht über das RVG Eine Rezension zu: Hans-Jochem Mayer/Ludwig Kroiß/Joachim Teubel Das neue Gebührenrecht Grundlagen - Berechnungsbeispiele Erstauflage Baden - Baden: NOMOS, 2004, 203 S. ISBN 3-8239-0579-0 und Hans- Jochem Mayer Gebührenkalkulator Umfassendes Tabellenbuch mit Vergütungsverzeichnis und Gebührenrad Erstauflage 2004 ISBN 3-83229-0580-4
Das neue RVG ist seit dem 01.07.2004 in Kraft. Damit hat jede Debatte um Sinn und Unsinn der Reform ihren Sinn verloren. Wie sich die Reform insgesamt auswirkt ist durchaus fraglich und bedarf entgegen den Beschwörungen diverser Rechtsschutzversicherungen erst einmal der praktischen Erprobung und der Erstellung einschlägiger Quartals- und Jahresabschlüsse. Ungeachtet dessen bleibt jedenfalls außergerichtlich immer die Möglichkeit eine Honorarvereinbarung abzuschließen. . Aber auch hier droht unter dem Druck der Wettbewerbskommissare der EG aus Brüssel schon wieder eine "Deregulierung": sie wollen alle Gebührenordnungen abgeschafft wissen, um den "Bazar" als Modell einer lauteren Marktwirtschaft zu etablieren, statt Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit jedenfalls für die forensische Tätigkeit zu erhalten. Es ist durchaus möglich, dass sich diese Auffassung durchsetzt. Der Umgang mit dem RVG ist jedenfalls nach entsprechender Einarbeitung nicht schwieriger als der Umgang mit der altgewohnten BRAGO, nur anders. Dies zeigt auch die Lektüre dieser sehr kompetenten und gelungenen Einführung. § 1 gibt eine Übersicht über die Grundstrukturen des neuen Gebührenrechts, dass sich letztlich die Systematik des GKG zum Vorbild genommen hat, mit dem Ziel eine leistungsgerechtere Gebührenordnung zu schaffen, die sich nach wie vor am Gegenstandswert ausrichtet, durchaus international eher eine deutsche Besonderheit. Die Einführung geht selbstredend auch auf die Anforderungen an eine anwaltliche Gebührenrechnung aus § 14 II UStG an. Auch insoweit ist die "Schonfrist" zum 01.07.2004 abgelaufen. Ungeachtet der umfassenden Reform sind manche aus der BRAGO bekannten Strukturen - wenn auch teilweise mit Modifikationen - durchaus erhalten geblieben, wie etwa die Möglichkeit der Kostenfestsetzung gegen den Mandanten nach § 11 RVG (§19 BRAGO), die nach Auffassung der Autoren wegen der unterbliebenen Verweisung auf § 104 II 3 ZPO auch die Festsetzung der Umsatzsteuer ermöglicht. Gut erklärt wird die Systematik der verschiedenen Angelegenheiten nach dem RVG und die Bestimmung des Gegenstandswertes, bei der sich im wesentlichen keine Änderungen ergeben haben, wobei aber nunmehr eine allgemeine Wertgrenze eingeführt worden ist. --- § 2 behandelt Vergütungsvereinbarungen, denen der Gesetzgeber nunmehr wesentlich positiver gegenüber steht. Es wird mit Recht betont, dass sich bei Berechnung nach dem RVG je nach Tätigkeitsschwerpunkt unterschiedliche Gewinn- und Verlustsituationen ergeben können - etwa aufgrund des Wegfalls der Beweisgebühr gerade für das private Baurecht, wobei hier aber die Anrechnungsmöglichkeiten aus dem außergerichtlichen Bereich zu berücksichtigen sind -, die wenigstens teilweise mit Honorarvereinbarungen kompensiert werden können. Insgesamt ist zu bemerken, dass die Mandanten Honorarvereinbarungen wesentlich aufgeschlossener gegenüber stehen. Ab 01.07.2006 ist gemäß § 34RVG in der dann geltenden Fassung im außergerichtlichen Bereich die Vergütungsvereinbarung die Regel, wobei allerdings für Verbrauchermandanten dann eine Kappungsgrenze bei 250 Euro für die außergerichtliche Rechtsberatung gilt, was je nach Beratungssituation wenig sein kann. Dies zeigt aber auch, dass sich das RVG anders als die BRAGO auch als Verbraucherschutzgesetz versteht, einem Leitprinzip dem sich die Rechtsordnung immer mehr unterzuordnen hat, sodass auch die Belehrungsformulare aus Gründen des anwaltlichen Selbstschutzes inflationär vermehren müssen. Die Ausführungen erläutern, dass Honorarvereinbarungen bestimmte Bedingungen erfüllen müssen. So dürfen sie nicht in der Vollmacht enthalten sein. Dies wäre auch unklug, da dies Gegner und Gericht nichts anzugehen hat. Letztlich werden hier alle Anforderungen, auch im Hinblick auf die §§ 305 ff BGB betreffend das AGB-Recht behandelt. § 3 beschäftigt sich mit der Einigungs-, Aussöhnungs- und Erledigungsgebühr. Das RVG versucht den Ausbau einer anwaltlichen Vergleichskultur zu begünstigen, um die Gerichte zu entlasten. Zahlreiche Rechtsstreitigkeiten könnten von Anwalt zu Anwalt im Vorfeld geregelt werden, ohne das Richter es unbedingt "richten" müssten. Die Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV zum RVG ersetzt die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO. Wie im Text erläutert wird, sind die Anforderungen an die Entstehung der Einigungsgebühr gegen der alten Vergleichsgebühr aber erheblich abgesenkt. § 4 behandelt das außergerichtliche Verfahren und die Beratung, die eingehend von der Vertretung abgegrenzt wird. Von zentraler Bedeutung ist hier NR. 2400 VV, bei dem die Autoren die Mittelgebühr wie die inzwischen h.M. bei 1,3 sehen. Klar erläutert werden die wichtigen Anrechnungsbestimmungen für den Fall einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung und die Ermessensbindungen des § 14 RVG für die Festsetzung der Satz- und Betragsrahmengebühr, die abhängig auch vom Schwierigkeitsgrad sind, sodass auch hier vertraute Strukturen wieder auftauchen. § 5 geht kurz auf die Besonderheiten im sozialgerichtlichen Verfahren ein. § 6 hat die Gebühren bei der Prozessvertretung im Instanzenzug zum Gegenstand und stellt die neue Systematik zunächst vor. Die Beweisgebühr ist abgeschafft. Die Prozessgebühr heißt jetzt Verfahrensgebühr und deckt jetzt auch den FGG-Bereich ab. Die Terminsgebühr tritt nicht einfach an die Stelle der Verhandlungsgebühr, sondern ist von der Höhe wie vom Anwendungsbereich anders gestaltet, was auch gut dargestellt wird. Sie entsteht letztlich für anwaltlichen Tätigkeiten bei Gericht mit mündlicher Verhandlung. Berechnungsbeispiele machen die neue Situation klarer. Bei der Berufung gilt jetzt die Besonderheit des Rechtsmitteln generell immer kritischer gegenüber stehenden Gesetzgebers, dass die Terminsgebühr gegenüber der früheren Verhandlungsgebühr nicht mehr erhöht wird, was wiederum wegen der hohen Bedeutung der Revision hier anders ist. Für Berufungsspezialisten ist das durchaus bitter, sodass keineswegs von einer linearen Erhöhung der Anwaltseinkommen ausgegangen werden kann, wie in der Presse oftmals kolportiert wird. Auf Verfahrensbesonderheiten wird intensiv eingegangen. § 7 betrifft die Gebührenbesonderheiten in Familiensachen. Sehr interessant sind die Darlegungen zu den Straf- und Bußgeldsachen in § 8. Der vierte Teil des RVG enthält völlig neue Gebührentatbestände und eine völlig geänderte Systematik. Es handelt sich wohl um den gelungensten Teil der Reform. Wesentlich besser berücksichtigt wird jetzt die für den Ausgang eines Hauptverfahrens wesentliche Verteidigung im Ermittlungsverfahren, ausgehend von einer einheitlich anfallenden Grundgebühr zu der weitere Gebührenarten hinzu kommen können. Besonders berücksichtigt werden hier auch die Gebühren des gerichtlich bestellten Verteidigers. Berechnungsbeispiele intensivieren die Erläuterungen. In § 9 werden die Auslagen behandelt, deren Behandlung weitgehend beibehalten worden ist. Die Lektüre kann ergänzt werden durch Heranziehung des gleichzeitig erschienenen Gebührenkalkulators, bei dem es sich nicht um ein Computerprogramm, sondern um Tabellen nebst Gebührenrad handelt. Die Hersteller von Anwaltssoftware haben sich hingegen mit der Entwicklung entsprechender Updates viel Zeit gelassen. Ungeachtet dessen ist der Gebührenkalkulator sehr nützlich. Er enthält zum einen die Gebührentabellen nach dem RVG und die Gerichtskosten, mit den entsprechenden Staffelsätzen. Zum anderen Risikotabellen aus denen sich das Prozessrisiko leicht ablesen lässt, gefolgt vom Vergütungsverzeichnis. Die Handhabung wird durch das Gebührenrad vereinfacht. Die Einführung vermittelt das notwendige Grundlagenwissen zur Anwendung der RVG in einer klaren Darstellung, nach deren Lektüre es ohne weiteres möglich ist, das RVG angemessen anzuwenden.
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