|
|
|
Ralf Hansen Die
examenswichtigen Essentialia
zum allgemeinen Teil des Strafrechts Eine
Rezension zu: Hans-Joachim
Rudolphi Fälle
zum Strafrecht Allgemeiner Teil 5.
Aufl., München: C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe,
Band 59, 2000, 215 S., DM 42,- ISBN 3-406-46240-5 Die eingeführte Fallsammlung von Rudolphi richtet
sich an fortgeschrittene Studenten, Examenskandidaten und Referendare. An
letztere zwecks Wiederholung der Kernmaterien vor der einschlägigen Station bei
Staatsanwalt oder Strafkammer. Zwar wurden alle Fälle beibehalten, die Texte
der Fallösungen jedoch eingehend überarbeitet und der veränderten Rechtslage
angepaßt. Eine Fallsammlung zum Strafrecht Allgemeiner Teil, muß auch Probleme
des besonderen Teils des Strafrechts und der „Verzahnung“ dieser Materien
ansprechen. Insoweit wird eine deutliche Ergänzung zur parallelen Fallsammlung
von Wagner, Fälle zum Strafrecht Besonderer Teil, 1999, angestrebt und
verwirklicht. Stets werden, wie bei Examensklausuren üblich, mehrere
Problembereiche angesprochen. Die Fälle und ihre Lösungen stehen damit
weiterhin auf einem sehr hohen Niveau und sind noch für eine Hausarbeit
anspruchsvoll und damit einem entsprechendem pädagogischen Anliegen
verpflichtet, in dessen Zentrum die Aneignung der „höheren Weihen“ der
juristischen Fallösungstechnik im Strafrecht steht. Diesem hohem Anspruch wird
die Fallsammlung in jeder Hinsicht gerecht. Bereits der erste Fall behandelt eingehend Probleme
von Tatbeständen des besonderen Teils des Strafrechts, insbesondere Raub, räuberische
Erpressung, Gebrauchsanmaßung, Diebstahl. Der zweite Fall, der im wesentlichen
tätliche Handlungen im Zusammenhang mit einem Ehebruchserweis „in
flagranti“ durch den betroffenen Ehegatten zum Gegenstand hat, zeigt, daß
auch an entfernte Tatbestände zu denken ist, wie Beleidigung von Ehefrau und
Ehemann durch den Ehebrecher, auch wenn man deren Vorliegen im Ergebnis
verneint. Besonders delikat ist dabei die Erörterung der Frage, ob seitens des
Ehebrechers gegenüber dem Ehegatten ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB
vorliegt, die Rudolphi bejaht, da die Zustimmung der Ehegattin dem Ehegatten
nicht zumutbar ist und ihn insoweit nicht bindet. Eine Frage, die im
Zusammenhang mit der Rechtsfigur der tatbestandsausschließenden Einwilligung zu
erörtern ist. Die Abwehr des Angriffes durch den Ehemann gibt Gelegenheit die
maßgeblichen Probleme der Notwehrprovokation zu erörtern, die bekanntlich
heftig umstritten sind. Hinweise zur Fallösungstechnik und zum Aufbau finden
sich regelmäßig in Fußnoten. Nicht weniger „pikant“ ist der nachfolgende
„Spanner-Fall“, in dem es im wesentlichen darum geht, da besagter Mensch
sich bis zu 10 x in ein eheliches Schlafzimmer schleicht, bis die Situation in
einer tätlichen Auseinandersetzung eskaliert. Die Fallösung zeigt sehr
deutlich, wie Geschehensabläufe in Tatkomplexe aufzugliedern sind und die
tatbestandliche Prüfung an konkrete Handlungselemente eines Geschehenskomplexes
anzuknüpfen sind, ohne noch an die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung
anzuknüpfen, die der BGH de facto aufgegeben hat. Der AT-Bereich dieses
interessanten Falles gibt Anlaß ausgreifend auf die verschiedenen Auffassungen
zur Begrenzung des Notwehrrechtes durch ein „Verhältnismäßigkeitsprinzip“
einzugehen und die Tatbestandsmerkmale des § 34 StGB durchzuprüfen.
Vorbildlich ist die Darstellung der Konkurrenzen. Die Fälle sind sämtlich gut ausgewählt und präsentieren
Standardprobleme, die immer wieder Gegenstand von Übungs- und Examensklausuren
sind. So etwa auch der Verkehrstrafrechtliche Fall Nr.4, in dessen Zentrum
Probleme des Vollrausches und der actio libera in causa im Zusammenhang mit §
316 StGB stehen. Verkehrsrechtlicher Art ist auch Fall 14, der das
Standardproblem der Trunkenheitsfahrt und ihrer Folgen beinhaltet. Selbstverständlich
berücksichtigt die Fallösung die neuere Rechtsprechung des BGH, der die
Anwendung der alic auf § 316 StGB ablehnt. Zwar folgt der Verfasser im Ansatz
der Tatbestandslösung, schränkt diese mit dem BGH jedoch dahingehend ein, daß
die Anwendung dieses Ansatzes für eigenhändige Delikte ausscheidet, mithin
insbesondere für § 316 StGB. Die Schwerpunkte der Fälle liegen allerdings
mitunter auch deutlich auf dem Besonderen Teil, wie etwa bei Fall 5, der Anlaß
gibt zentrale Probleme der sog. Amtsdelikte eingehend zu erörtern. Nichts
anders liegt es bei Fall 7, der Gelegenheit zur eingehenden Befassung mit den Tötungsdelikten
gibt, jeweils mit deutlichem Bezug zu Problemen des AT, insbesondere zu
Teilnahmefragen. Körperverletzungs- und Tötungsdelikte spielen bei den Fällen
eine hervorgehobene Rolle, da ihre Prüfungsrelevanz gar nicht überschätzt
werden kann. Fall 12 gibt Gelegenheit sich mit den interessanten Problemen des
Diebstahls durch Unterlassen zu beschäftigen. Fall 13 behandelt hochgradig
examensrelevante Fragen der Brandstiftungsdelikte, die durch das 5.
Strafrechtsreformgesetz erheblich verändert worden sind. Auch hier gekoppelt
mit sehr komplizierten Problemen des Handelns durch Unterlassen. Fall 11
hingegen, der Mordanschläge einer „eifersüchtigen Rivalin“ behandelt, gibt
Gelegenheit die zentralen Fragen des Rücktritts vom Versuch zu erörtern,
dessen Behandlung in der Rechtsprechung immer kasuistischer und dogmatisch
konturloser wird. Auch Fall 12, um strafbare Handlungen eines ungetreuen
Kassierers gibt Gelegenheit Rücktrittsprobleme eingehend zu erörtern und
insbesondere auf den Streit um das Merkmal der „Freiwilligkeit“ einzugehen.
Der abschließende Fall 16 behandelt Umweltstrafdelikte, deren Relevanz zunimmt,
auch wenn Verurteilungen nach wie vor eher selten sind, da der Beweis nicht
leicht zu führen ist. Nicht unproblematisch ist aber die Überschrift:
„Strafbarkeit des Vorstandes der X - AG“, der in einer Fußnote als
Vereinfachung sofort richtiggestellt wird, da de lege lata stets nur die
einzelnen Mitglieder des Vorstandes straffähig. Ein Umstand, um den sich
erhebliche rechtspolitische Kontroversen ranken. Es muß aber zulässig sein,
die Mittäterschaft eines Unternehmensorgans insgesamt zu prüfen, um nicht - völlig
unökonomisch - für jedes einzelne Mitglied eine identische Prüfung
vorzunehmen. Auch zeigt die Fallösung, wie ein komplexer Lebenssachverhalt in
einem Tatkomplex zusammen gefaßt werden kann. |