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Ralf Hansen Risiko
Anwaltsberuf ? Eine
Rezension zu: Uwe
Wesel RISIKO RECHTSANWALT München:
Karl Blessing - Verlag, 2001 ISBN
3-89667-065-4 Das
neue Buch des publizistisch umtriebigen Berliner Emeritus Uwe Wesel wird
in der Verlagsankündigung als “fundierte und brillant geschriebene
Polemik” vorgestellt. Fundiert und brillant geschrieben - wie üblich
- ist das Buch in der Tat. Es ist aber weitaus weniger eine Polemik als
eine Auseinandersetzung mit dem Anwaltsberuf, die zwar erwartungsgemäß
kritisch geraten ist, deren sachlicher Gehalt aber eher überrascht,
auch wenn er manches in streckenweise ärgerlicher Hinsicht überzeichnet.
Es handelt sich nicht um eine sytematisch - wissenschaftliche
Auseinandersetzung - davon gibt es hinreichend - sondern um eine
Darstellung in einer Literaturform, die man spätestens seit Montaigne
“Essais” nennt, also Texte, die Gedanken zuspitzen, ohne eine
systematische Auseinandersetzung zu erstreben. Das schöne Buch von Uwe
Wesel zeigt wieder einmal, daß ein Text über ein juristisches Thema
auch durchaus gute Literatur sein kann. An der Zeit über den
Anwaltsberuf einmal kritisch-pointiert nachzudenken, ist angesichts der
gesellschaftlichen Umbrüche unserer Tage allemal. Und der Text von
Wesel präsentiert sich weitgehend auf der Höhe der Zeit. Manche
Kapitel lassen indessen den brillanten Rechtshistoriker durchscheinen
und das ist eher ein Gewinn als ein Verlust für das Buch. Wer die
Vergangenheit nicht kennt, hat auch für die Zukunft keinen rechten
Begriff. Wesel
lässt den Text mit zwei Biographien von Rechtsanwältinnen beginnen,
die konträrer nicht sein könnten. Die eine aus gutem,
evangelisch-liberalen, akademischem Hause, mit allem “Background”
wohl versehen; zwei Prädikate in den Examen, nebst Doktorhut, LL.M.,
und allem was dazu gehört. Am vorläufigen Ende steht die
wahrscheinliche Partnerstellung in einer der ca. 25 großen Laws - Firms
in Deutschland, natürlich in Düsseldorf, wo sonst. Die andere aus
kleinen Verhältnissen aus dem katholischen Sauerland, ursprünglich
Krankenschwester, links-alternativer, gewerkschaftlicher Background. Sie
entschied sich spät für das Jurastudium, mit über 30, im ersten
Anlauf im ersten Staatsexamen durchgefallen, dann doch bestanden. Zwei
“ausreichend”, Kanzleistart mit 40 als “Einzelkämpferin”, erschöpft
aber ungebrochen. Startkapital: Arbeitslosenhilfe. Natürlich sind diese
Biographien in all ihrer Gegensätzlichkeit nah am Klischee, aber Wesel
will wohl damit demonstrieren, wie sich “Welten begegnen”.
Ungeachtet dessen überschätzt er den Aussagegehalt juristischer
Staatsexamen erheblich. Blende: Praxisfall. Vermeintlicher Missbrauch
eines Fotos nach KUG in der Presse; schwere anwaltliche Fehler aus
angeblichem Gebühreninteresse: “Nur wer was leistet, kann sich was
leisten”. Blende: Gesellschaftliche Funktion des Rechtsanwalts und
Funktion in der Justiz. Dann ein wenig “Archäologie des Wissens”:
“Einer wird Anwalt - wie und warum”? Blick auf die
Juristenausbildung. “Am besten ist die Ausbildung in den Vereinigten
Staaten, am schlechtesten in Spanien und bei uns”. Darüber ließe
sich streiten. Aber die Ursachen werden klar offengelegt: preußische
Geschichte, 18. Jahrhundert - Einführung der Staatsexamina aus
Richtersicht. Das Modell bis zum Jahre 2001 und darüber hinaus. Auch
Prozesse werden von Richtern entscheiden und Anwälte sollten schon
wissen, wie Richter denken und arbeiten. Eine Reform ist zwar
projektiert, was sie bringen wird, mag mit Skepsis notiert werden. Die
Anwaltstätigkeit steht in Studium und Referendariat im Hintertreffen.
Das Angebot bessert sich, aber in der Tat gehen wenige hin, weil es im
Examen nicht drankommt und der “Freischuß” drückt - auf den
Zeitkorridor. Repetitor statt Professor ist heute eher die Regel als die
Ausnahme. Die Examen allerdings sind schwer, darin ist Wesel nur
zuzustimmen. Die Noten sind und waren stets problematisch. Es ist immer
ein wenig Lotterie im Spiel, zumal die Motivation oft gering ist. Wer
kein “VB” schafft und weder in die Justiz noch zu den “Law - Firms”
kann oder will, wird Anwalt im restlichen Spektrum: “Die schlechten
Juristen gehen in die Anwaltschaft und sind auf den Beruf nicht
vorbereitet” (: S.30). Wesel karikiert hier eine Situation, die im
Kern durchaus besteht: nur fragt sich, ob die Noten das alleinig
ausschlaggebende Kriterium sind, weil wir schlicht nicht wissen, ob
diese Staatsexamensnoten ein wirkliches Indiz für einen guten Anwalt
abgeben, zumal der Mensch sich entwickeln kann. Man orientiert sich
daran, eher als Verlegenheit denn aus Überzeugung. Wesel bedauert unter
diesen Umständen die armen Mandanten, die den “Geldgeiern” aus der
Anwaltschaft ausgesetzt sind und bedauert die Richter, die Schriftsätze
lesen müssen, die zum Erbarmen sind. Da ist etwas dran, aber die Sicht
ist sehr vereinfacht, zugespitzt, pointiert und in einem Essay auch zulässig,
um zum Nach-Denken anzuregen. Natürlich
folgen jetzt Fälle. Fälle aus der “Wald- und Wiesenkanzlei” - aber
Fehler werden auch von Spezialisten begangen -, die allesamt zur
Berufshaftung geführt haben. Zunächst ein Anwalt, der einen VOB-Fall
von seinem Büroleiter bearbeiten ließ und dem Recht geschehen ist
(BGH, NJW 1981, 2741). “Strafe” für solche berufsrechtswidrige
Nachlässigkeit muss sein. Doch Wesel findet bei all seiner Kritik an
der Arbeitsweise des “Durchschnittsanwalts” durchaus scharfe Worte
der Kritik für die teilweise völlig überzogene Rechtsprechung des BGH
zur Anwaltshaftung. Passagen, die überaus lesenswert sind, denn: “Die
Gerichte verlangen vom Anwalt, dass er juristisch allwissend ist und
allgegenwärtig wie der liebe Gott, ein >juristischer
Supermann<...” (S.39). Schöne Ausblicke finden sich zur
Rechtsgeschichte der Anwaltshaftung und rechtsvergleichend zum
englischen “immunity of the bar”. Dann wieder Fälle aus der Hölle
der Berufshaftung. Zunächst zur Notwendigkeit vollständiger
Sachverhaltserforschung (NJW 1998, 2048) in einem Familienrechtsstreit
um Unterhalt im Streit um Leistungsklage oder Abänderungsklage bei
schwersten Fehlern des Gerichts, das nie haftet, im Gegensatz zum Anwalt
(§ 839 BGB). Der nächste Fall: “Rücktritt” vom Leasing-Vertrag
bei gleichzeitiger Arglistanfechtung gegenüber der Lieferfirma als
“Dritter”. Wieder schwere richterliche Fehler. Dem Anwalt hat es
nichts geholfen. Dann ein Kapitel bei dem sich die Haare sträuben:
“Ein ganz normaler Schriftsatz”. Eine Berufung in einer
Familiensache wird mit “folgenden Anträgen” “begründet”. Wesel
dekonstruiert diesen Schriftsatz genüsslich, aber ohne professorale
Besserwisserei. Aber wie Wesel im nächsten Kapitel zeigt, sind nicht
immer die Anwälte am Prozessverlust schuld: “Man kann mit einem guten
Anwalt Prozesse verlieren und mit einem schlechten Anwalt Prozesse
gewinnen” (S.74). Wohl wahr! In der Tat entscheidet nicht immer der
bessere Schriftsatz. So wichtig ein guter Schriftsatz für den Anwalt
ist, schlechte Schriftsätze sind Richter in der Tat gewohnt und es gibt
sowohl die Hinweispflicht als die Möglichkeit einer völlig anderen
juristischen Bewertung als sie schriftsätzlich vorgetragen ist. Auf die
Möglichkeit schlechter Urteile wurde bereits hingewiesen. Wie
man den richtigen Anwalt findet, weiß indessen Wesel auch nicht so
genau. Was er zu den Bedingungen sagt, hat seine Richtigkeit: “Drei
Bedingungen für einen guten juristischen Schutz. Sachkompetenz des
Anwalts, Ausdauer und Beharrlichkeit auf seiner Seite und Einvernehmen
zwischen beiden. Nicht leicht zu finden” (S.78). Wesels Ausführungen
dazu bezeugen Skepsis gegenüber all zu viel “Marktschreierei”, denn
weder muss der “Fachanwalt” der bessere Anwalt sein, noch besagt der
Doktor irgendetwas: “Merke: Akademische Titel, auch ausländische,
sind für die Kompetenz in der juristischen Praxis meist belanglos”
(S.83). Eine “Quadratur des Kreises”. Mit Recht bricht Wesel eine
Lanze für Anwältinnen. Schlimm genug, dass dies immer noch der Fall
sein muss. Blende: neue Fälle
aus der Praxis der Berufshaftungshölle. Ungemein gelungen, die
allgemeinverständliche “Übersetzung” zu NJW 1982, 1639. Ohnehin
hat Wesel eine Hand dafür auch noch die komplexesten Sachverhalte
einfach darzustellen und sie an “Nichtjuristen zu kommunizieren”. Der
vertiefte Ausblick in die Rechtsgeschichte der deutschen Anwaltschaft
durfte nicht fehlen. Die betreffenden Kapitel sind vielleicht die
interessantesten des Buches. Procuratoren
und Advocaten, vergleichbar Barrister und Solicitor. Das gab es auch in
Deutschland. Rechtsanwälte gibt es hier frühestens seit 1849. Sie
kamen mit dem langsamen, sehr langsamen Einzug der Liberalität in die
deutsche Geschichte, sich dessen oftmals selbst nicht bewusst, nachdem
sie “Justizkommissare” in Preußen gewesen waren und immer noch
“Organ der Rechtspflege” sind. Einer
der schönsten Fälle des Bandes setzt 1754 mit einem Erbschaftsstreit
in Eisenach ein als die Fakultätsgutachten noch Rechtsstreitigkeiten
entscheiden konnten (im IPR können sie das als Institutsgutachten heute
noch, nebenbei bemerkt): Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis weil der
Anwalt kein Geld hatte und nicht “ausgeklagt” werden konnte. Das
gibt es heute nicht mehr. Mit der freien Advokatur setzte sich auch die
Berufshaftung durch. Die Entwicklung wird sehr anregend geschildert, um
dann ins schwarze Loch zu fallen: “Anwälte unter Adolf Hitler”. Sie
haben die Probe nicht bestanden wie Lewald 1946 schrieb, sondern sind
wie Wesel richtig schreibt, wie alle anderen mitgelaufen, wenn sie nicht
schlimmeres verbrochen haben in Amt und Partei - wie andere auch. Einen
Nürnberger Ärzteprozess hat es gegeben. Einen Juristenprozess nicht.
Es waren furchtbare darunter; weiß Gott! Interessant sind auch Wesels
Ausführungen insbesondere zur Anwaltschaft in der DDR im Kontrast zur
Entwicklung in der BRD. Wieder
folgen Fälle. Jetzt zur Strafverteidigung, einem schwierigen Fach,
nicht allein unter juristischen Aspekten. Wesel macht die Unterschiede
zur Anwaltstätigkeit in Zivil- und Verwaltungsrechtssachen sehr klar.
Zunächst ein Fall zum “sturen Verteidiger”, der die Aussichten
seines Mandanten überführt zu werden, völlig falsch einschätzt,
statt eine Strafmaßverteidigung durchzuführen. Sein Glück, das die
Anwaltshaftung in Strafsachen kaum Fortschritte gemacht hat seit der
Dissertation von Köllner vor einigen Jahren. Ein Schwenk zum
“politischen Prozess”: “Die Verteidigung des
Staatsratsvorsitzenden”. Dazu hat Wesel ein eigenes Buch geschrieben,
dessen Quintessenz er hier präsentiert. Auch
die Abrechnungspraxis wird diskutiert: BRAGO gegen Stundensätze, soweit
nicht prozessiert wird, aber auch dann sind freie Vereinbarungen über
dem BRAGO-Satz möglich, auf die sich “normale Mandanten” indessen
kaum einlassen. Ungemein interessant für Anwälte: der “Berliner
Party-Fall”: ein Rechtsanwalt berät über eine Stunde am Rande einer
Party in einem Mietrechtsfall, vergisst aber § 558 BGB...
Sehr anspruchsvoll ist der Fall zu § 23 KO (NJW 1997, 1302). Die
Ehrengerichte kommen erwartungsgemäß als preußische Relikte nicht gut
weg. Auch das Steuerrecht hat die Anwaltschaft seit 1920 seitwärts
liegen gelassen (S. 191 ff), was sich bis heute rächt, obwohl es sich
zunehmend bessert. Wesel scheint indessen trotz des neuen Trends (?) zum
privaten Schiedsgericht - traut man den Anzeigen in der NJW -
die Möglichkeit insbesondere der familienrechtlichen Mediation
ein wenig zu überschätzen. Das von ihm gebrachte Beispiel ist gerade für
die betroffene Ehefrau als Scheidungsvereinbarung alles andere als günstig.
Es fragt sich durchaus, ob ein Anwalt, der einer Mandantin zu einem
solchen “Vergleich” raten würde, der Haftung nicht nahekäme.
Nichtsdestoweniger hat Mediation eine aussichtsreiche Zukunft, wenn sie
denn angenommen wird und nicht in einer Pychologisierung des Sozialen
erstickt. Wesel
schätzt die Anwaltsrealität sehr realistisch ein: “Die Zahl der
Riesenkanzleien wird in Zukunft noch etwas größer werden, aber der
Markt für sie ist begrenzt, ihre Einnahmen sind in den letzten Jahren
sogar zum Teil deutlich zurückgegangen. Die Zahl der Einzelanwälte
wird wohl langsam zurückgehen. Sie werden aber wahrscheinlich die größte
Gruppe bleiben, während die kleinen und mittleren Kanzleien zunehmen dürften.
Die Riesenkanzleien sind jedenfalls nicht die einzige Lösung der
Zukunft wie viele meinen” (S.211).
Das ändert nichts an ihrer Funktionalität für
Konzernunternehmen. Auch auf die Anwaltshotlines, die nur bei einfachen
Fragen weiterhelfen können, geht Wesel ein, unterschlägt aber das
Problem der Rechtsberatung per E-Mail oder im WWW. Überhaupt spielt das
Internet bei Wesels Ausführungen leider keine Rolle. Doch gerade die
neuen Medien und auch das Internet haben die anwaltliche Arbeit verändert.
Allerdings den Geschwindigkeitsdruck auf die Mandatspraxis auch noch
weiter erhöht. Gerade auf dem Weg nach Europa, dessen Spur Wesel
aufgreift, spielt diese Entwicklung eine möglicherweise entscheidende
Rolle. Wesel
ist ein überaus anregender und lesenswerter Essay gelungen, der
teilweise sehr nachdenklich macht, auch wo er einseitig überzeichnet.
Aber eben dies ist Ausdruck des gewählten literarischen Stilmittels und
in dieser Form völlig legitim.
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