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Ralf Hansen Materialien zu einer
politischen Justizgeschichte der Bundesrepublik Deutschland Teil
I: Heinrich
Hannover Die
Republik vor Gericht 1954
- 1974 Erinnerungen
eines unbequemen Rechtsanwaltes 2.
Aufl., Berlin, 1998: Aufbau-Verlag, 495 S., DM 49,80,- ISBN
3-351-02480-0 http://www.aufbau-verlag.de I. Anwaltserinnerungen sind
eine eigene Literaturgattung. Sie wird in Deutschland relativ wenig gepflegt.
Wenn, versinkt sie meist in Nostalgie, obwohl die Lebenserfahrungen insbesondere
der Kriegsgeneration wenig Anlaß zur unbelasteten nostalgischen Reflexion
bieten dürften. Heinrich Hannover allerdings hat - erwartungsgemäß - keinen
nostalgischen Rückblick dieser Art niedergeschrieben. Aus seiner langen - über
vierzigjährigen - Anwaltstätigkeit hat er Fälle ausgewählt, die Bruchstücke
zu einer politischen Justizgeschichte der Bundesrepublik Deutschland darstellen.
Dieser Ansatz erklärt sich aus dem politischen Bezug, der meisten von ihm
wahrgenommenen Mandate, die wohl kein Anwalt wahrnimmt, der die Bequemlichkeit
liebt. Mit seinen Erinnerungen (in zwei Bänden) ist Hannover eine der
bemerkenswertesten justizkritischen Veröffentlichungen der letzten Jahre
gelungen, die nicht ohne Grund zum “Seller” geworden sind, nachdem ein
zweiter Teil die Jahre 1975 - 1995 behandelt (s. Materialien zu einer
politischen Justizgeschichte der Bundesrepublik Deutschland II, unter http://www.jurawelt.de/literatur).
Dennoch ist es nur eine Auswahl. So mancher spektakuläre Fall musste außen vor
bleiben, zumal auch private Belange betroffener Mandanten zu beachten waren.
Heinrich Hannover hat seine Anwaltstätigkeit, nicht zuletzt aus
gesundheitlichen Gründen, auch angesichts der hohen Belastungen durch die von
ihm wahrgenommenen Mandate in “Großverfahren”, 1995 beendet und vollendet
in diesem Jahr am 31.10.2000 sein 75. Lebensjahr. Die von ihm begründete
Kanzlei besteht indessen weiter. In der düsteren Phase der Justizentwicklung
der 50er Jahre, die von der Pflege ungebrochener antidemokratischer Traditionen
geprägt war, die bis in die antiliberale preußisch - wilhelmische
“Justizpflege” zurückgingen (so jetzt auch M. Stolleis, Furchtbare
Juristen, SZ v. 25./26.03.2000, Beilage) war die Akzeptanz einer bürgerrechtsorientierten
Verteidigungsstrategie gering. An die Strafverteidigerkultur der 20er Jahre
Anschluss zu finden, für die etwa Namen wie Paul Levi, Alfred Apfel, Max
Alsberg, Hans Litten und Kurt Rosenfeld stehen, und die vom rechtsstaatlichen
Widerstand gegen einen antidemokratischen Justizapparat geprägt war, gelang
erst nach “1968”. Dieses Datum markiert eine diskontiuitive Schwelle, der
die neurechte Negation das Datum “1989” entgegenzustellen versucht, um eine
differenzierte Betrachtung auch vom “68” auszulöschen. Nicht zuletzt der
damalige “Protest” hat Veränderungen der Bürgerrechtskultur geradezu
erzwungen, obgleich die Bewertung aus der Distanz von über 30 Jahren nicht in
jeder Hinsicht positiv ausfällt. Auch für eine derartige “Aufarbeitung”
bieten die beiden Bände hinreichend Material. Hannover formuliert treffend:
“Wie sehr die antiautoritäre Jugendbewegung der sechziger Jahre - meist als
Studentenbewegung bezeichnet - die Gesellschaft verändert hat, kann man sich
nur bewusst machen, wenn man weiß, wie es vorher war”. Doch mehr als 30 Jahre
nach “68” scheint der kritische Stachel weithin einer zweifelhaften
postmodernen Beliebigkeit zu weichen, in der emanzipatives politischen Handeln
sich in Gleichgültigkeit gegenüber der “res publica” aufzulösen beginnt.
Es handelt sich bei diesem Text keineswegs um “Memoiren”, sondern um eine
Aufarbeitung der jüngeren Justizvergangenheit in pragmatischer Absicht mit
festem Blick auf eine bürgerrechtsorientierte Zukunft für eine Generation, die
den Faden einer Bürgerrechtspraxis in kritischer Absicht wieder aufnehmen will,
ohne die “revolutionstheoretischen” Fehler der APO (= Außerparlamentarische
Opposition) zu wiederholen. Kein Grund aber besteht, die APO außerhalb der
Kritik zu stellen oder gar mystisch zu verklären. Heinrich
Hannover wurde im Verlauf seiner Tätigkeit mit zahlreichen “freundlichen”
Attributen belegt: “Kommunistenanwalt”, “APO-Anwalt”; “RAF-Anwalt”
(in dieser Reihenfolge). In Deutschland besteht nicht erst seit dem Niederringen
der “1848er - Revolution” durch die preußische Restauration, die Tendenz
Rechtsanwälte mit ihren Mandaten völlig zu identifizieren, obwohl das deutsche
Standesrecht dies keineswegs nahe legt, zumal der Strafverteidiger nur
“Beistand” des Mandanten ist, nicht sein Rechtsvertreter, wie bei
zivilrechtlichen Mandaten. Ein Verdikt aus Kreisen der “Neuen Rechten”,
gegen das sich der amtierende Bundesinnenminister Dr. Otto Schily immer wieder
wehren muss, der in den 70ger Jahren in “Stammheim” ebenfalls verteidigt hat
und dessen anwaltlicher Berufsweg sich wiederholt mit dem Heinrich Hannovers
gekreuzt hat (s. auch Heinrich Hannover, Terroristenprozesse, Hamburg, 1991).
Die Erinnerungen sind ein Streifzug durch die politische Justizgeschichte der
Bundesrepublik Deutschland, entlang den Bruchlinien ihrer politischen Legitimität.
Nicht zuletzt im Gerichtssaal fokussiert sich das soziale Leben eines Staates in
“pathologischer Form”. Deshalb wohl auch der etwas “reißerische”, aber
kaum “irreführende” Titel, “Die Republik vor Gericht” (anders aber
I. Müller, KJ 2000, 644). Auch Gegner sollten diesem couragierten Anwalt
ihren Respekt nicht versagen, auch wenn es in einer von Diffamierungen nur zu
geprägten politischen Kultur der Bundesrepublik Deutschland dazu kaum reichen
wird. Die fachliche Qualifikation dürfte allerdings außer Zweifel stehen. Als
Verteidiger ist Hannover geradezu eine “lebende Legende”. Der bekannte
Kinderbuch - Autor Heinrich Hannover ist übrigens mit dem Rechtsanwalt
identisch - jeder braucht seine kleinen Fluchten, um die Realität zu
verarbeiten. Es ist im übrigen, etwa angesichts seitens der gegenwärtigen
CDU/CSU-Opposition geplanter “großer Videoangriffe” gerade HEUTE der
geeignete Zeitpunkt, die Perspektive der Bürgerrechte fest im Auge zu behalten.
Insbesondere für das Recht auf Opposition und die Kommunikationsgrundrechte hat
sich Hannover immer wieder energisch eingesetzt. Die bürgerrechtsorientierte
Praxis, der nicht zuletzt durch Heinrich Hannover maßgeblich mitgeschaffenen
Verteidigerkultur, ist von den “Nachgeborenen” kritisch aufzunehmen, um das
rechtsstaatliche Potential der “Bonner Republik” in eine rechtsstaatliche
Zukunft der “Berliner Republik” zu perpetuieren, denn tatsächlich markieren
die deutsche Vereinigung und der Zerfall der Staaten des “realexistierenden
Sozialismus” eine diskontinuitive Schwelle. Angesichts seiner nicht eben
positiven Erfahrungen mit der bundesdeutschen Justiz der Nachkriegszeit geizt
Heinrich Hannover nicht mit dem Begriff der “Politischen Justiz” (eingehend
dazu der immer noch lesenswerte “Klassiker” von Otto Kirchheimer, Politische
Justiz, dt., 1965, 1981; inzwischen wieder als Fischer TB verfügbar) und
greift mitunter sogar zum dem recht ungenauen Begriff “Klassenjustiz”, um
manch merkwürdige Entscheidung auch (rechts-) politisch zu (dis-)
qualifizieren, was ihm auch klar ist: “In Zeiten der Studentenbewegung nannte
man diese Ungleichheit der Rechtsanwendung >Klassenjustiz< - etwas
ungenau, aber traditionsbewusst”. Die politische Justiz der Weimarer Republik
hat er übrigens gemeinsam mit seiner Frau Elisabeth Hannover - Drück eingehend
in einer heute noch lesenswerten rechtshistorischen Analyse untersucht (Hannover/Hannover,
Politische Justiz 1918-1933, Fischer, 1966; Neuauflage, Lamuv - Verlag, 1987).
“Linke” und “liberale” Anwälte hatten in der Frühzeit dieser Republik
erhebliche Probleme sich im Justizalltag mit Beweisanträgen durchzusetzen.
Nicht wenige der Strafverteidiger, die aus dem Aufbruch der
Strafverteidigerbewegung in den 70er Jahren hervorgegangen sind, sind heute
anerkannte Vertreter ihrer “Zunft” und mitunter sogar sog. “Prominentenanwälte”
(was immer das sein mag). Auch dies spricht für eine anhaltende
“Normalisierung”. Diese Strafverteidigerbewegung, die sich nicht zuletzt im
Gründungsakt des “Republikanischen Anwaltsvereins” (http://www.rav.de;
s. auch http://www.vdj.de), dessen Gründungsmitglied
Heinrich Hannover war, manifestiert hat, hat heute durchaus eine auch
rechtspolitisch beachtliche Stimme, wie etwa der Strafverteidigerkongress in Würzburg
gezeigt hat, der unter anderem den aktuellen Plänen des
Bundesjustizministeriums für eine erneute “Reform” der StPO eine deutliche
Absage erteilt hat. II. Diese
Biographie wurde Heinrich Hannover nicht in die Wiege gelegt. Aus
liberalkonservativ-bürgerlichem Elternhaus stammend (Vater: Chefarzt; Mutter:
Lehrerin) schien vieles auf eine “Durchschnittsbiographie” zu deuten.
Heinrich Hannover stammt aus Anklam in Pommern und wurde dort 1925 geboren. In
dem Einleitungskapitel, dessen Titel bereits deutliche Distanz ausdrückt (noli
me tangere: Eine Jugend in Deutschland: 1925 -1954), berichtet er über seine
persönlichen Erfahrungen während der Zeit des Nationalsozialismus und beschönigt
nichts, wo es in Deutschland wenig zu beschönigen gab. Die Parole “Wo Recht
zum Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht” war sicherlich nicht der
Leittopos der großen Mehrheit der Bevölkerung, die für Recht hielt, was immer
auch durch den “Führer” gesetzt wurde, der ja bekanntlich das Recht “schützte”,
wie Carl Schmitt es 1933 in seinem “großen Kotau” vor dem “GRÖFAZ”
ausgedrückt hatte (“Der Führer schützt das Recht”, DJZ 1934, 945). Sehr
genau schildert Hannover das Klima des Antikommunismus - das eben stets nicht
nur “Kommunisten” unter Verdikt stellte - in dem er aufgewachsen ist und das
nicht zuletzt ermöglicht hatte, den deutschen Faschismus zu verharmlosen, bis
es zu spät war. Tucholsky’s berühmter Satz ”Sage nicht, das man es nicht
habe wissen können” hat sich im Nachhinein schaurig bewahrheitet. Das geringe
demokratische Potential der “Republik von Weimar” ist zwischen den Fronten
des Antidemokratismus zerrieben worden, dessen kommunistischen Anteil Heinrich
Hannover - wenn auch aus seiner Sicht verständlich - etwas unterbewertet, der
aber für die Entwicklung der KPD der 20er Jahre keinesfalls mit der Entwicklung
der NSDAP gleichgesetzt werden kann (eingehend, H. Weber, Die Wandlungen des
Kommunismus, Ffm., 1967). Widerstand, wo er nicht gänzlich sinnlos war,
beschränkte sich auf Ausnahmen, von denen allerdings der kommunistische und
sozialdemokratische Widerstand, der am Ideal des Massenwiderstandes zunächst
auch nach der “Gleichschaltung” festhielt, in der Frühphase sicher der
Tatkräftigste war (s. Barbara Beuys, Vergesst uns nicht. Menschen im
Widerstand. 1933-1945, Reinbek, 1987), aber angesichts des hohen Blutzolls
an der Funktionsfähigkeit der Institutionen der Nazidiktatur scheiterte.
”Soldat zu sein und das Vaterland zu verteidigen, schien uns das Höchste”
(Bd. I, S.16). Die Nationalsozialisten waren die erste Bewegung, die
Massenmedien systematisch zur Indoktrinierung insbesondere der Jugend eingesetzt
haben, wie etwa das von Hannover genannte Beispiel des Filmes
“Hitler-Junge-Quex” zeigt, dessen “Erziehungsgehalt” die Seelen von
Hunderttausenden Kindern in dieser Zeit ideologisch verpestet hat. Bereits im
Alter von acht Jahren kam die Ernüchterung in Gestalt des Eintritts in die HJ
(“Hitler-Jugend”): “Das kollektive Gehampel auf dem Exerzierplatz, wie überhaupt
das erzwungene Gemeinschaftsleben in Lagern, Heimen und Kasernen, war nicht
meine Sache; ich habe Hitler-Jugend und später Reichsarbeitsdienst und
Wehrmacht als deprimierenden Einbruch in die Privatheit meines Lebens empfunden,
noch nach Jahrzehnten in Alpträumen wieder auftauchend” (S.16). Totalitärer
Kollektivismus ist der Alptraum und das furchtbare Gegenbild des neuzeitlichen
Individualismus, ihm als “Fluch” geradezu “fundamentalistisch´”
einbeschrieben, wie Hannah Arendt gezeigt hat (Elemente und Ursprünge
totalitärer Herrschaft, 1955). Der Kollektivismus auch der praktizierten
kommunistischen Ideologie (s. nur Marcuse, H., Die Gesellschaftslehre des
sowjetischen Marxismus, 1957) war allerdings kaum dazu angetan, sich für
einen Schutz der Privatheit zu empfehlen. Die bürgerlichen Parteien lieferten
in der letzten “demokratischen Abstimmung” im Reichstag über das “Ermächtigungsgesetz”
vom 24.03.1933 die “Weimarer Republik” den Braunhemden vollends aus (abgedruckt
bei Kühnl, Der deutsche Faschismus in Quellen und Dokumenten, 6. Aufl., Köln,
1987, III. 104; Münch - Hrsg. -., Gesetze des NS-Staates, Paderborn, 1994,
S.22; Hirsch/Majer/Meinck, Recht, Verwaltung und Justiz im Nationalsozialismus,
2. Aufl., Baden-Baden,1997, S. 92), nachdem KPD und KPO bereits zerschlagen
und ihre Abgeordneten ermordet oder interniert worden waren, sofern ihnen nicht
die Flucht gelang. Nur die SPD stimmte nach der letzten “freien Rede” ihres
damaligen Parteivorsitzenden Otto Wels gegen dieses Gesetz und wurde wenig später
selbst verboten (eingehend, Kühnl, Die Weimarer Republik, Reinbek, 1987).
Eigentlich
wollte Heinrich Hannover Förster werden, was 1942 nur als Mitglied der NSDAP möglich
war, weshalb er ohne Begeisterung mit 17 Jahren in diese Partei eintrat, was ihm
noch bei einer Verteidigung in “Stammheim” vorgehalten werden sollte.
Allerdings war die eingehende Lektüre von Goethe, Schiller, Lessing, Karl May
und Graf Luckner durchaus dazu angetan im letzten Freiraum des Privaten eine
innere Distanz zu einem System zu schaffen, das den öffentlichen Raum
“total” ergriffen hatte und die “Geschichte des privaten Lebens” als
Bewegung der “deutschen Revolution” völlig umzugestalten in Anspruch nahm,
um jede Form von >Humanität< auszulöschen. Orwell hat in “1984” eine
furchtbare negative Utopie entworfen, wie noch der letzte Bereich privater
Lebensgestaltung von der politischen Machstruktur ergriffen wird. Es bedarf
keiner großen Phantasie, sich auszumalen, wie eine totalitäre
Herrschaftsstruktur aussehen würde, die über die gegenwärtige Überwachungstechnik
politisch und rechtlich schrankenlos verfügen könnte. Statt in den Forst ging
es aber erst zum Reichsarbeitsdienst und dann in den Kriegsdienst, bei einer
Wehrmacht, die nachweislich vor völkerrechtswidrigen Kriegsverbrechen
schlimmster Art nicht zurückscheute - entgegen allen mythischen Verklärungen
reiner “soldatischer Pflichterfüllung”: “Schlimmer als die Erinnerungen
an das eigentliche Kriegsgeschehen verfolgen mich die an das militärische
Zwangssystem, diesen erzwungenen Verzicht auf Individualität und persönliche
Freiheit, der auch die Grundlage des KZ-Systems bildete. Diese Assoziation
taucht immer wieder auf, wenn ich Erlebnisberichte aus den Konzentrationslagern
lese. Ich weiß, das ich das wirkliche KZ nicht überlebt hätte”. Hannover
schildert nur wenige Kriegserlebnisse, die aber zeigen, wie tief ihn diese
Kriegserfahrung geprägt und zum überzeugten Pazifisten gemacht hat: “Wir
jungen Kriegsheimkehrer von 1945 waren die Generation, mit der sich künftig
kein Krieg mehr machen ließ. So sah ich es damals. Und ich gehöre zu denen,
die auch bei dieser Haltung geblieben sind” (S.31). Diese Haltung, die im
kurzen, aber schwerwiegenden Kosovo-Krieg bei vielen Menschen mit ähnlichem
biographischem Hintergrund wieder ins Bewusstsein getreten ist, sollte auch
respektieren, wer unter dem Eindruck neuer autoritärer, politischer
Zwangsherrschaften, die “humanitäre militärische Intervention” als
allerletztes Mittel unter strikter Wahrung des völkerrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
für die letzte Möglichkeit der Unterbindung fundamentaler
Menschenrechtsverletzungen in einer Pflichtenkollision hält, was im
“Kosovo-Krieg” aber eindeutig nicht der Fall war. Kriege wieder “hoffähig”
zu machen, besteht keinerlei Anlass - sie zu ächten angesichts des völkerrechtlichen
Gewaltverbotes schon. Stunde
Null - Am Nullpunkt des Lebens - “Draußen vor der Tür”. Nach kurzer
Kriegsgefangenschaft von US-amerikanischen Truppen in die Freiheit entlassen,
erfährt er vom Freitod seiner Eltern, die sich aus Furcht vor Repressalien der
russischen Besatzer, nach Denunziation durch einen früheren “Freund” und
Enteignung ihres Vermögens das Leben nahmen. Der Versuch die Enteignung des
(Grund-) Vermögens der Eltern rückgängig zu machen, wurde das erste
voranwaltliche Mandat. Der Versuch scheiterte und führte zur Berufswahl:
Jurastudium mit dem Ziel der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - von Anfang an.
Studium in Göttingen, Referendariat in Bremen, 1954 Niederlassung als
Einzelanwalt in der Nähe des Bremer Marktplatzes, zunächst unter anderem
Wahrnehmung zivilrechtlicher Mandate für den Bremischen Haus- und
Grundbesitzerverein.. Dann die erste Pflichtverteidigung, die zur Reflexion auf
die “strukturelle Koppelung” von Recht und Politik führte und zur
Auffassung, dass das Recht ein Machtinstrument der jeweils Herrschenden ist, das
zu politischen Zweck missbraucht werden kann, und einen ständigen Kampf um das
Recht, zur Herstellung materieller Gerechtigkeit erfordert. Das
gesellschaftstheoretische Modell, dass hinter diese Annahme durchscheint, ist
sicherlich nicht völlig geeignet die soziale Komplexität der
Transformationsprozesse zwischen Recht und Macht angemessen zu analysieren, aber
darum geht es nicht. Die Lektüre dieser beiden Bücher ist nicht zuletzt auch
deshalb selbst dann anregend, wenn der Leser manches anders sieht und den Text
damit erst regelrecht herstellt, wie die neostrukturalistischen
Literaturtheoretiker dies nennen würden. Jedenfalls eröffnen die geschilderten
Fälle eine kritische Reflexion auf die politische Justizgeschichte der
Bundesrepublik Deutschland - auch in ihrer Konfrontation mit dem anderen
Deutschland, das den Begriff “Sozialismus” zum Schimpfwort verkommen ließ,
das aber leider von Hannover nicht mit der kritischen Intensität betrachtet
wird, die von einem derartig kritischen und unabhängigen Geist zu erwarten wären,
auch wenn er Missstände durchaus eingesteht.
III. Eines
der ersten Mandate des jungen Bremer Anwaltes war die Pflichtverteidigung eines
organisierten Kommunisten, also eines Mitgliedes der KPD, die damals (1954) noch
nicht verboten war, deren Verbot sich aber deutlich anbahnte (zu den
Verfahren gegen Kommunisten s. insbesondere Gössner, R., Die vergessenen
Justizopfer des kalten Krieges). Es ging um die Folgen einer Demonstration
gegen Arbeitslosigkeit, ein Thema, das auch zu dieser Zeit noch oder schon
wieder aktuell war und in der Bundesrepublik Deutschland bis heute aktuell
geblieben ist. Nach planmäßiger Auflösung der Demonstration, die sich auf
Zuteilung einer existenziell relevanten Beihilfe in Form von Kohlen- und
Kartoffelgeld richtete, wurde die Bremer “Bischofsnadel” von übereifrigen
Polizisten gesperrt. Es kam zu einem Handgemenge, in dem die Polizisten einen
bestimmten Demonstrationsteilnehmer festnehmen wollten, jedoch von anderen
Passanten vermeintlich daran gehindert wurden. Tatsächlich lagen Zeugenaussagen
vor, das der spätere Angeklagte von den Polizisten geschlagen worden war, der
bei dieser Handlung fast die ganze Sehkraft eines Auges eingebüßt hatte. Die
benannten Zeugen wurde ausgeschaltet, indem ihnen Teilnahme an einer “öffentlichen
Zusammenrottung”, eine Tatbestandsvoraussetzung des Landfriedensbruches, §
125 StGB a.F., vorgeworfen wurde. Die juristischen Zusammenhänge werden für
nichtjuristische Leser übrigens in einem ganz ausgezeichneten Glossar eingehend
erklärt. Keineswegs richtet sich dieses Buch nur an Juristen, was angesichts
der politischen Brisanz der Fälle auch zu begrüßen ist. Recht geht nicht nur
Juristen an. Es ist aber gerade auch für angehende Juristen äußerst
lehrreich. Der zeithistorische Hintergrund wird für insbesondere für jüngere
Leser entsprechend erklärt und dies in einer leicht verständlichen, höchst
spannenden Erzähldramatik, die der Kultur einer qualifizierten, kritischen
Prozessberichterstattung verpflichtet ist, die heute leider immer seltener wird
und von diversen "Gerichtserien" im TV nicht ersetzt werden kann. Entlastende
Zeugenaussagen wurden in der Beweiswürdigung mit einem Satz abgetan, der
Angeklagte zu zwei Monaten Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt, die später
auf dem Gnadenweg in eine Bewährungsstrafe umgewandelt wurde. Eine eingelegte
Revision wurde seitens des BGH als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen,
obwohl die Rechtsfehler auf der Hand lagen. Da Hannover am zweiten
Verhandlungstag auch noch die Verteidigung von fünf anderen Angeklagten übernommen
hatte (was bis in die siebziger Jahre hinein noch strafprozessual zulässig
war), die freigesprochen worden waren, wurde ihm bald der Stempel eines
“Kommunistenverteidigers” aufgedrückt, der die aussichtsreichen Mandate aus
der Bremer Bürgerschaft zunichte machte. Allerdings war die Beteiligung von
Kommunisten in den westlichen Demokratien stets von der Restriktion
gekennzeichnet, dass sie im “kapitalistischen Westen” Bürgerrechte
wenigstens einfordern konnten, die ihnen in der Verfassungswirklichkeit der
Staaten des “real existierenden Sozialismus” strikt verwehrt wurden. Von
diesem Widerspruch ist nicht zuletzt auch dieser Band gekennzeichnet, in dessen
Ausführungen Sympathien für einen kritischen Marxismus jenseits
“realsozialistischer” Orthodoxie deutlich durchscheinen, der aber gegenüber
dem Unrecht durch die kommunistische Parteidiktatur eigentlich indifferent
bleibt, was der Lektüre aber nichts von ihrer bürgerrechtlichen Brisanz nimmt.
Die Weiche war mit diesem ersten Strafprozess gestellt: zum “Anwalt der
kleinen Leute, der politisch oder religiös verfemten Minderheiten, der gegen
das kapitalistische System und neue Einmischung in Krieg und Völkermord
aufbegehrenden Generation”, eine “Aufgabe, die ich dann mit zunehmender
innerer Begeisterung wahrgenommen habe”. IV. 1959/60
verteidigte Hannover in seinem ersten “Großverfahren”, dem sog. “Düsseldorfer
Friedenskomittee - Prozess”, der sich über 56 Prozesstage hinzog und
international erhebliches Aufsehen erregte. Den Angeklagten wurde “Rädelsführerschaft”
in einer verfassungsfeindlichen Organisation (§ 90 a StGB a.F.), Bildung einer
kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB a.F.) und Bildung eines Geheimbundes (§
128 StGB a.F.) vorgeworfen, dessen Druckschriften ironischerweise allerdings öffentlich
zugänglich waren und teilweise noch sind. Scheinbar pflegten und pflegen sich
Geheimdienste nicht zuletzt aus öffentlichen Quellen zu unterrichten. Die
Angeklagten waren sämtlich Mitglied dieser berechtigt um den Weltfrieden
besorgten pazifistischen Vereinigung, der neben Christen und Sozialdemokraten
allerdings auch Kommunisten angehörten und dies brachte diese Vereinigung in
das Blickfeld der um der um den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung
besorgten staatsanwaltlichen Ermittler, die hinter der “Tarnung” Aktionen für
eine “kommunistische Weltrevolution” aufgespürt zu haben glaubten, die dann
ja bekanntlich ausgeblieben ist (eine parallele Darstellung dieses Prozesses
stammt aus der Feder eines anderen Mitverteidigers, Diether Posser, Anwalt im
kalten Krieg. Deutsche Geschichte in politischen Prozessen 1951 - 1968, 3.
Aufl., 1999). Nun muss man wissen, dass die Nachkriegszeit nicht nur durch
den “Cold - War” geprägt war, sondern der harten Phase dieses bipolaren
Entwicklungsprozesses ein Morgengrauen vorausging, das immerhin die
Implementation der UN-Charta ermöglicht hatte, deren zentrales Anliegen die
endgültige Ächtung des Krieges (Kimminich, Einführung in das Völkerrecht,
6. Aufl., 1997, S. 81 - 83; 253 - 305) und die Herstellung einer
Friedensordnung war, die mehr sein sollte, als ein “Nicht-Krieg” (die
komplexen Mechanismen der gegenseitigen “Abschreckung” wurden mustergültig
analysiert von Dieter Senghaas, Abschreckung und Frieden, Ffm., 1969, 1972, 1987).
Diese unmittelbar nach Ende des Zweiten Weltkrieges auf Regierungsebene trotz
sich abzeichnender Systemkonfrontation herrschende Linie insbesondere auch der
USA nach der Administration Truman ging mit der weiteren Eskalation im Verlauf
des Korea - Krieges (dessen Ursachen insbesondere im Westen mythisch verklärt
und teilweise verdreht wurden) und der Suez-Krise immer mehr verloren. So geriet
unter Verdikt, wer nur an Kommunikationsforen teilnahm, an denen auch
Kommunisten beteiligt waren. Eine Entwicklung, die nach dem Verbot der deutschen
KPD 1956 (BVerfGE 5, 85) sich fortsetzte und zu einem Klima führte, in
dem der Meinungsfreiheit als zentralem Kommunikationsgrundrecht keine
wesentliche Funktion zukam, wenn ein “Kommunismusverdacht” bestand.
Antikommunismus zeichnete sich wesentlich durch ein Klima des Verdachts aus. Die
nach innen gewendete Abschreckung ließ keine Differenzierung in der politischen
Urteilsbildung zu. Jede Beteiligung an derartigen Aktionen führte zu einer
Vollidentifikation mit den - allerdings deutlich antidemokratischen - Positionen
der KPDSU, einer staatsautoritären Parteidiktatur, zumal der Prozess in die
Phase der deutschen Wiederbewaffnung fiel. Beweisanträge, die die Fragwürdigkeit
der Wiederaufrüstungspläne von Adenauer und Strauß zum Gegenstand hatten,
wurden sämtlich zurückgewiesen, nachdem die Anklageschrift auch bei einer
angesehenen Düsseldorfer SPD-Stadträtin mit dem inflationären Begriff der
“Staatsfeindlichkeit” nicht gegeizt hatte, obwohl es in erster Linie um die
Freiheit der politischen Bestätigung auf dem Boden des Grundgesetzes ging, das
keinen Bürger darauf verpflichtet, die Linie einer amtierenden Regierung zu
teilen, solange nicht die “freiheitlich-demokratische Grundordnung” selbst
nachhaltig in Frage gestellt wird, die unterschiedliche Auffassungen über den
richtigen politischen Kurs aushalten können muss und aushalten kann. Im
Nachhinein wird man aus der Distanz des historischen Analytikers sagen müssen,
dass dieser Nachweis nicht geführt worden ist. Zahlreiche Aussagen von Zeugen
aus dem In- und Ausland, die mit Sicherheit keine Kommunisten waren, etwa des späteren
Bundespräsidenten Gustav Heinemann, sowie von Pfarrer Martin Niemöller und
Wilhelm Elfes, einem Mitbegründer der CDU, wurden ignoriert. Dem Urteil des LG
Düsseldorf vom 08.04.1960 konnte man derartige Abwägungen nicht entnehmen. Es
verurteilte die Angeklagten wegen Rädelsführerschaft in einer
verfassungsfeindlichen Vereinigung, die vom BGH zwar letztlich abgemildert, aber
nicht aufgehoben wurde (BGHSt 17, 344). Heute ist eine grundrechtsfremde
Rechtsfindung glücklicherweise eher in eine Ausnahmeposition geraten, in der bürgerrechtsblinde
Entscheidungen schnell unter Legitimationsdruck geraten können. Der
“Stockholmer Appell” der Weltfriedensbewegung von März 1950, den fünf
Millionen Menschen unterzeichnet haben und der das absolute Verbot von
Atomwaffen zum Inhalt hatte, ist auch heute noch weit von der Realisierung
entfernt, zumal sich nach Ende des Ost-West-Konfliktes kaum mehr jemand für die
atomare Abrüstung öffentlich interessiert - ungeachtet ihrer weiter
fortbestehenden Gefahren. Auch nach der Ratifikation von START II durch die
Russische Föderation.
V. Der
sehr persönlich gehaltene Text enthält Berichte über 28 Fälle, mit denen der
Verfasser betraut worden ist und durch die ereignisreiche
Rechts(-zeit-)geschichte dieser Republik führen. Geht man die Kapitel einzelnen
durch, trifft man auf manchen “Klassiker” der Nachkriegsrechtsprechung, ohne
das immer recht präsent ist, welcher Anwalt die Mandate wahrgenommen hat. Einer
dieser bahnbrechenden Fälle ist der Fall Lorenz Knorr, der zeigt wie wenig
Bedeutung die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs.1 GG in der Frühzeit der Republik
hinsichtlich der Aufarbeitung der jüngsten Vergangenheit besessen hat. Der
betreffende Mandant hielt am 22.07.1963 in Solingen eine Rede, bei der
namentlich genannte Generale der deutschen Bundeswehr als Nazi-Generäle
“geoutet” wurden. Knorr war langjähriges Mitglied der SPD, nach
Verabschiedung des “Godesberger Programms” aber ausgetreten und Mitbegründer,
der “Deutschen Friedensunion” (DFU), die heute noch existiert, aber bereits
früh als “prokommunistisch” diffamiert wurde. Die Generale Speidel,
Foertsch, Heusinger und Admiral Ruge, sowie der damalige
Bundesverteidigungsminister Strauß erstatteten Strafanzeige wegen
Ehrverletzung. Es kam erwartungsgemäß zum Prozess. Hannover teilt interessante
Fakten über die Prozessbeteiligten mit. So war der Ankläger während der
Nazi-Zeit Sonderankläger am Sondergericht in Prag gewesen. Der Vorsitzende
Richter war als Sonderankläger am Sondergericht Wuppertal tätig gewesen.
Scheinbar kein Grund an der Verfassungstreue derartiger Juristen zu zweifeln,
die nachher kaum weniger “furchtbar” urteilten, wie zuvor, wenn auch auf
einer für ihr autoritäres Denken weniger bekömmlichen Rechtsgrundlage. Die
“Ehre” der mit der nicht unzutreffenden Bezeichnung “Massenmörder”
bedachten Nazi-Generäle bewertete das LG Wuppertal mit DM 300,- Geldstrafe für
den Angeklagten, ohne den angebotenen Wahrheitsbeweisen nachzugehen. Die
Verletzungen des Haager Kriegsrechts, die in diesem Verfahren in Rede standen,
sind inzwischen historisch belegt. Auch der damalige Angeklagte gab eine
betreffende Dokumentation heraus, die Grundlage der Beweisanträge wurde. Das
Rechtsmittel war erfolgreich. Das OLG Düsseldorf ordnete die Beweiserhebung an.
Doch in der Sache geschah nichts, bis am 05.05.1972 das Verfahren nach § 153
StPO sang- und klanglos eingestellt wurde. In der Festschrift zum siebzigsten
Geburtstag für Lorenz Knorr (1991) zog Heinrich Hannover in einem noch heute
lesenswerten Beitrag mit dem Titel “Hitlers Generäle und deutsche Richter”
folgendes Fazit: “Es ist an der Zeit, die Weltbrandstifter von heute und
morgen zu benennen. Eine richtig verstandene freiheitliche Verfassung gibt uns
das Recht dazu...”. Heinrich Hannover hat zahlreiche (Fach-) Beiträge
geschrieben, die aber (in teilweise kaum mehr greifbaren Zeitschriften) derart
verstreut sind, das sie kaum mehr zugänglich sind, aber in Auswahl ihre
Wiederveröffentlichung in einem Sammelband verdient hätten.
VI. Die
von Heinrich Hannover begründete Kanzlei war (und ist) in
Kriegsdienstverweigerungsangelegenheiten eine “erste Adresse”, nachdem 1956
die Wehrpflicht wieder eingeführt worden war. Die zahlreichen Verfahren vor
diversen Verwaltungs- und Strafgerichten, hätten sicherlich einen eigenen Band
verdient. Über einen Fallkomplex hat Hannover hier berichtet: Die
Totalverweigerung der “Zeugen Jehovas” (früher: “Ernste
Bibelforscher”). Eine Glaubensgemeinschaft, die intern sicher deutlich autoritär
strukturiert ist, was diese Glaubensgemeinschaft, die dem “Kaiser gibt, was
des Kaisers ist” gibt, mangels jeglicher politischen Ambition aber sicher
nicht zu “Feinden der Verfassung” macht, wie dies etwa bei der
“Scientology Church” nahe liegt, der Ambitionen auf die Erringung weltlicher
Macht wohl kaum abgesprochen werden können. Entsprechend deutlich ist auch die
Distanzierung des Anwaltes, dem aber die konsequente Verweigerung des
Kriegsdienstes mit der Waffe zutreffend persönlichen Respekt abgenötigt hat,
zumal diese Glaubensgemeinschaft unter der Nazi-Herrschaft schwer zu leiden
hatte und viele Glaubensangehörige im KZ verloren hat, nicht zuletzt weil sie
das “dienen” nicht lernen wollten. Sie wurde aber auch in der DDR erheblich
diskriminiert. Es mag verwundern, aber Heinrich Hannover geizt insoweit durchaus
nicht mit Kritik am “real existierenden Sozialismus” der anderen deutschen
Republik, die alles, nur kein demokratischer Rechtsstaat war, obwohl
entsprechende Grundrechte dem Worte nach in ihrer Verfassung von 1968 verbürgt
waren. In derartigen Prozessen pflegte Hannover auf die “Behandlung” dieser
Glaubensgemeinschaft im “Dritten Reich” stets hinzuweisen, deren
Verweigerung in der Frühzeit der Nazidiktatur noch teilweise zum Freispruch führte,
bis eine Urteilsanmerkung von Eduard Dreher (DJW 1935, 1949 f) erschien,
der diese “staatsfeindliche Haltung” als für den “totalen Staat” (begriffsprägend,
Forsthoff, Der totale Staat, Habilitation, 1933) als untragbar befand, als
Ankläger am Sondergericht in Innsbruck aber kaum eine Möglichkeit verstreichen
ließ, auf Todesurteile zu drängen. Dreher bearbeitete später den maßgeblichen
Praktikerkommentar zum Strafrecht, den jeder Strafjurist im Regal stehen hatte.
Die Klage scheiterte in allen Instanzen. Berühmt wurde die - ebenfalls
abgeschmetterte - Verfassungsbeschwerde. Das Problem wurde 1969 durch die Einführung
des § 15 a in das Kriegsdienstverweigerungsgesetz durch den Gesetzgeber gelöst.
Nichtsdestoweniger sind Fragen der Totalverweigerung aus Gewissensgründen in
anderen Fällen ungebrochen aktuell und bei der Verteidigung in solchen Fällen
ein Blick in diese Rechtsprechung sicher kein Fehler. VII. Das
Jahr 1963 war der erste Höhepunkt der sog. “Ostermarschbewegung”, die aus
der Bürgerbewegung gegen die Wiederbewaffnung hervorgegangen war und im übrigen
im “real existierenden Sozialismus” unter dem Duktus der imperialistischen
“Feind-Doktrin” gegenüber dem “faschistischen Feind”, dort
keineswegs gut gelitten war. Am 12. April 1963 wurde am Flughafen Düsseldorf -
Lohausen 54 britische Atomkraftgegnern die Einreise nach Deutschland verweigert.
Parallel fand auf der Königsallee zu Düsseldorf, der “Prachtstraße”
dieser Stadt, eine friedliche “Spontandemo” statt, die zu Krawallen bei dem
Versuch der Auflösung dieses “Sit-ins” durch Polizeikräfte führte, die
schließlich durch massiven Wasserwerfereinsatz erzwungen wurde. Wer mit
Wasserwerfern einmal Bekanntschaft gemacht hat, weiß sicher die Bemerkung von
Heinrich Hannover zu würdigen, dass deren Strahl aus nächster Nähe Gliedmaßen
brechen und Pflastersteine aus der Verankerung reißen können. Aber es ging
hier nicht um eine verwaltungsrechtliche Bewertung dieser unverhältnismäßigen
Aktion, sondern um die Verteidigung zweier junger Frauen, die sich der Unzucht
des Gebrauchs ihrer politischen Kommunikationsrechte im Zusammenhang mit der
Versammlungsfreiheit “strafbar” gemacht hatten. Den Verlauf der Verhandlung
vor einem eher autoritären Richter faßt Hannover wie folgt zusammen: “Man
redet verschiedene Sprachen, man hat zwei verschiedene Grundgesetze gelesen. Man
hat sicher verschiedene Meinungen über Atomwaffen und über Menschen, die über
Staatsgrenzen hinweg eine internationale Protestbewegungen gegen dieses
Teufelszeug in Gang zu bringen versuchen”. Die beiden Angeklagten wurden
verurteilt, ohne grundrechtliche Argumente in Betracht zu ziehen. Art. 8 GG
hatte insoweit bisher kaum eine positive Rolle bei der Bewertung derartiger Vorgänge
gespielt. Auch gegen dieses Urteil erhob Hannover nach erfolgloser Revision
Verfassungsbeschwerde, die zwar zunächst nicht abgelehnt wurde (1966), aber
1973 wegen erheblicher Veränderungen des Demonstrationsrecht verworfen wurde,
nachdem eine neue deutsche Bundesregierung etwas mehr Demokratie gewagt hatte. VIII. Der
Weg der radikaldemokratischen Bürgerbewegungen führte im Verlauf der sechziger
Jahre von der Ostermarschbewegung zur “Außerparlamentarischen Opposition”
(APO). Ein Kapitel dieses an rechtsstaatlich brisanten Fällen nicht armen
Buches trägt den Titel: “Der 2. Juni 1967 und die Folgen. Die Störung
schahfreundlicher Jubelperser im Hamburg”. Am 02.06.1967 besuchte der Schah -
in - Schah, nicht gerade ein sanfter orientalischer Despot, offiziell die
Bundesrepublik Deutschland. Dieser Besuch löste entsprechende Demonstrationen
aus, die Geschichte geschrieben haben. Jahrelang angestaute Wut eines Großteils
der jüngeren Bevölkerung gegen eine als autoritär empfundene Staatspraxis kam
zur Entladung. Bei der Demonstration in Berlin am 02.06.1967 wurde der Student
Benno Ohnesorg durch einen Schuss des Polizisten Kurras getötet, ohne das diese
Tat je gesühnt wurde. Ein entsprechendes Szenario, aufgeheizt durch die Tötung,
spielte sich anderntags in Hamburg ab. Ein Student stand friedlich mit einem
Plakat vor dem Hotel “Atlantic” im Hamburg (“02.06.1967 - Benno Ohnesorg
zum Schutzes des Schahs erschossen”), wurde festgenommen, angeblich, um ihn
vor den persischen Leibwächtern des Schah in Schutz zu nehmen, so dass die Ausübung
des Grundrechtes auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit als Störung der öffentlichen
Ordnung anzusehen war. Die Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, der Sache nach
handelte es sich um “Schutzhaft”, blieb erfolglos. Ein ähnliches Szenario
spielte sich 1968 in Bremen anlässlich der “Bremer Straßenbahnunruhen” ab,
bei der ein Gastwirt während der Demonstration aus seinem Auto gezerrt und
“polizeilich verprügelt” wurde, was von zahlreichen unabhängigen Zeugen
bestätigt wurde. Der Mandant wollte dagegen vorgehen und beauftragte Hannover
mit der Wahrnehmung seiner Interessen (Strafanzeige wegen Körperverletzung im
Amt), der seine diesbezüglichen Erfahrungen wie folgt zusammenfasst: “Ich
habe im Laufe meiner Anwaltspraxis vielen Menschen ausreden müssen, sich gegen
prügelnde Polizeibeamte mit Strafanzeigen zu wehren, weil mir das Muster, nach
dem solche Verfahren abzulaufen pflegten, zur Genüge bekannt ist. Regelmäßig
löst eine solche Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt eine Anzeige der
beschuldigten Beamten aus, in der behauptet wird, der Verprügelte habe
Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet und dadurch Anlass zum Einsatz des
Schlagstocks gegeben. Und diese Gegenanzeige der Beamten hat sehr viel größere
Aussichten, zu einer Bestrafung zu führen, als die Anzeige des geschlagenen
Zivilisten. Denn Polizeibeamte haben bei deutschen Gerichten einen kaum
einholbaren Glaubwürdigkeitsvorsprung, gleichviel ob sie als Zeugen oder als
Beschuldigte auftreten” (S.216). Trotz scheinbar guter Aussichten in diesem
Ausnahmefall, war auch hier nichts zu erreichen. Diese Straßenunruhen hatten
Nachspiele. So musste sich die Redaktion einer Schülerzeitung dafür
verantworten, dass sie gegen den Polizeipräsidenten, der die diensttuenden
Polizisten zum “Draufhauen” ermutigt hatte, einen Faschismusvorwurf erhob,
der zudem mit einer satirisch-pornographieverdächtigen Zeichnung unterlegt
wurde. Über den Begriff Faschismus wird bekanntlich in der Geschichts- und
Politikwissenschaft viel gestritten (gute Übersicht bei Kühnl, Hrsg., Texte
zur Faschismusdiskussion I. Positionen und Kontroversen, Reinbek, 1974). Die
liberale Satire - Rechtsprechung des Ersten Senates des BVerfG neuerer Zeit, gab
es damals noch nicht. Es kam zur Anklage, die im legendären “Bremer-Türenknall”
kulminierte, für den sich Heinrich Hannover Jahre später auch ehrengerichtlich
verantworten musste. Der Bericht über die Verhandlungsführung müsste als
Satire gelesen werden, wäre sie nicht ernsthaft geschehen. Ein paar Sätze des
verhandlungsführenden Jugendrichters mögen das belegen: ”Es kann in einer
bestimmten Gemeinschaft nur einer der Chef sein, ob das nun ein wirtschaftliches
Unternehmen ist oder ein Krankenhaus oder eine Ehe oder ein Gericht. - Ich
glaube, dieser Herr mit der Zeitung hat eben gelacht!” (S. 230). Die Folge
konnte nur ein Ablehnungsantrag sein, nachdem einige Monologe dem Thema gewidmet
waren, was von einem “Kommunistenverteidiger” zu erwarten war. Ein Prozessklima,
daß im Vorwurf gipfelte: “Es ist einmalig, wie Sie sich hier verhalten, Herr
Rechtsanwalt. Es ist doch zu erkennen, dass in dieser Methode System liegt. Der
Prozess soll hier offensichtlich zum Platzen gebracht werden”, worauf der
Verteidiger mit den Worten “Das lasse ich mir nicht bieten!” den Saal mit
einem lauten Türenknall verließ, über dessen Lautstärke dann im
Ehrengerichtsverfahren sogar Beweis erhoben wurde. Die Meinungsfreiheit hingegen
blieb wieder einmal auf der Strecke.
IX. Auch
das Thema “Vietnam” konnte nicht ausgespart werden, das einige Jahre später
zum entscheidenden “Trauma” der US-amerikanischen Außenpolitik und des
rechtsbürgerlichen Spektrums in den Vereinigten Staaten werden sollte. Protest
gegen den Vietnamkrieg war allerdings keine deutsche “Spezifizität”,
sondern Ausdruck weltweiter Ablehnung der US - amerikanischen Außenpolitik. Der
Protest der US - amerikanischen Bürgerrechtsbewegung dürfte zu den
effektivsten Aktionsformen zivilen Ungehorsam gehört haben, die bisher
praktiziert worden sind (prägnant analysiert von Piven/Cloward, Aufstand der
Armen, dt., 1986). Am
15.04.1968 fand in Bremen eine Demonstration für Frieden und Völkerverständigung
statt. Es kam, wie es kommen musste, das kurze Sit - in auf einer Kreuzung passte
einem Autofahrer nicht, der auf seine “Autofahrer-Bürgerrechte” pochte und
in die Menge hineinfuhr. Der verletzte Demonstrant erstattete aufgrund des
Hinweises eines etwas voreiligen Jura - Studenten (der dann später Arzt wurde)
Strafanzeige und das “Verhängnis” nahm seinen Lauf. Ermittelt wurde schließlich
gegen den “Demonstranten” wegen schweren Landfriedensbruches, Sachbeschädigung
und falscher Anschuldigung. Gegen den Autofahrer wurde nicht weiter ermittelt.
Ergebnis erster Instanz: zwei Wochen Jugendarrest. Die Berufung kam vor eine
Kammer, dessen Vorsitzenden mit dem Herrn Verteidiger eine gegenseitige, wohl
auch politisch motivierte, tiefe Abneigung verband: “Die Art, in der dieser
Richter mit Äußerungen des Angeklagten und seines Verteidigers umging,
kennzeichnete ihn als eine autoritäre Persönlichkeit, der es auf ständige
Demonstration seiner Machtfülle ankam. Das gab Reibungsflächen, von denen ich,
wenn die Stimmung im Saal entsprechend war und ich sicher sein sein konnte, dass
es meinem Mandanten nicht schaden konnte, gern Gebrauch machte. Ich habe es
einmal so ausgedrückt: Ich werde in meinem Beruf tagsüber so viele
Aggressionen los, dass ich abends ein netter Mensch sein kann” (S. 288 f). Das
Urteil war ein Skandal, zumal es die Strafe um eine Woche erhöhte. Hannover
entschied sich nach Verkündung des Tenors zu einem symbolischen Protest, der
nicht unbedingt oder nur sehr streitbaren Rechtsanwälten zur Nachahmung
empfohlen werden kann: “Nach der Verlesung des Urteilstenors durch den
Vorsitzenden blieb ich stehen, packte, während Dr. P begann, das Urteil zu begründen,
in aller Ruhe meine Handakte in die Aktentasche, verabschiedete mich mit
Handschlag von meinem Mandanten und durch freundliches Kopfnicken von dessen
Mutter und verließ lautlos den Saal”. Ein vermeintlicher Türenknall blieb
streitig und war unter anderem später Gegenstand eines größeren
Ehrengerichtsverfahrens, das mit einer Geldstrafe von DM 3.000,- endete.
Hannovers Fazit stimmt noch heute nachdenklich, wenn er fragt, ob der Angeklagte
unter den Talaren, den Muff von tausend Jahren verspürt haben mag.
Zu
Heinrichs Hannovers Mandanten jener Zeit gehörte aber auch heutige
“Polit-Prominens” wie Daniel Cohn-Bendit, der nach seiner Ausweisung aus
Frankreich am 17.09.1968 wegen Landfriedensbruches verhaftet wurde, weil er eine
Polizeiabsperrung vor der Frankfurter Paulskirche übersprungen hatte. Die
beigefügten Fotos sprechen eine beredte Sprache über das aufgeheizte Klima der
Gewalt dieser Phase. Die vom Landgericht verhängten acht Monate ohne Bewährung
hatten vor dem OLG Frankfurt keinen Bestand. Doch erkannte das LG Frankfurt/Main
nach Zurückverweisung auf sechs Monate mit Bewährung. Ein erneutes
Rechtsmittel war angesichts der Amnestie von 1970 überflüssig. Ohnehin
verleitet das zahlreiche Bildmaterial, das in diesem (und dem Nachfolgeband)
eingearbeitet ist, zu der Idee aus dem Material einen Dokumentarfilm zu
erstellen, da es dazu meist auch interessantes Filmmaterial gibt. Nicht weniger
spektakulär waren die Szenen nach dem Mordanschlag auf Rudi Dutschke, der Ende
1979 an den Folgen dieses Anschlages verstarb. Es ging um eine Blockade der
Auslieferung von Presseerzeugnissen des Springer-Verlages, hier in Hamburg,
dessen antidemokratische Hetze nicht zuletzt zu einer Aufheizung des Klimas in
dieser Republik beigetragen hat. Folgte in erster Instanz noch ein Freispruch,
waren die Richter des OLG Celle anderer Auffassung (NJW 1970, 206). Auch den
Schriftsteller Günter Wallraff hat Hannover zweimal erfolgreich verteidigt,
u.a. nach der Strafanzeige wegen der “privaten Ermittlungen” beim
Gerling-Konzern Mitte der 70er Jahre, die heute noch lesenswert sind,
wahrscheinlich heute aber nur noch als Satire verstanden werden dürften. Nicht
ganz so satirisch ging es im Verfahren gegen MDB Otto Freiherr von Fircks (CDU)
zu, gegen den ein Lehrer den Vorwurf erhoben hatte, er hätte während seiner Tätigkeit
für die SS in Polen an der Tötung zahlreicher Menschen aus Polen mitgewirkt,
die er “Wanzen” zu nennen pflegte, was zu einer Anklage nach § 187 a StGB,
da die Ehre von Politikern in Deutschland höher steht, als die Ehre
“normaler” Bürger, was in unseren Tagen ein ironisches Lächeln mancher Bürger
hervorrufen dürfte. Die Beweiskette war derart dicht, das selbst die StA den
Wahrheitsbeweis der Verteidigung als erbracht ansah. Die eingelegte Berufung des
Freiherrn, deren mitgeteilte Begründung kaum nachvollziehbar ist, war
erfolgreich, die Revision zum OLG Celle durch den Angeklagten weniger. Auch hier
musste wieder zur Verfassungsbeschwerde gegriffen werden, die überaus
erfolgreich war und der Meinungsfreiheit als Kommunikationsgrundrecht erneut zum
Durchbruch verhalf (BVerfGE 43, 126). Die
Bilanz der Verfassungsbeschwerden von Hannover kann sich sehen lassen.
X. Die
“APO” verlor bereits 1969/70 nicht zuletzt aufgrund ihrer inneren Widersprüche
(s. etwa Habermas, Protestbewegung und Hochschulreform, 1969) erheblich
an Dynamik, auch aufgrund von - später teilweise enttäuschten - Hoffnungen auf
die neue Regierung Brandt, deren politische Leitlinien unter Bundeskanzler
Helmut Schmidt in vieler Hinsicht nicht weitergeführt worden sind. Der
extremistische Rand der APO, die die Bürger zu ihrem Glück mit Waffengewalt
zwingen wollte, ging nach und nach in den Untergrund und endete in
terroristischen Bewegungen, deren bekannteste der “2. Juni” und die
“RAF” waren. Es verwundert wenig, dass ehemalige “Anführer” der APO wie
Bernd Rabehl heute extrem neurechten Kreisen nahe stehen. Das fatale Moment
bestand darin, dass die APO keine Bürgerrechtsbewegung ausgebildete, sondern in
einer unausgegorenen Rezeption marxistischer Texte in ihrer Hochphase über das
Thema Gewalt und Gegengewalt in einer Weise reflektierte, die eine freiheitliche
Bürgerrechtspraxis jenseits einer utopischen “Revolution” nicht entbinden
konnte. Die APO mystisch zu verklären besteht unter diesen Umständen kein Anlass.
Die Ausführungen von Hannover tragen denn auch einiges zur
“Entmythologisierung” bei. Wenn der Begriff “Terroristenprozeß” im
Zusammenhang mit Verteidigung zur Sprache kommt, fällt
in aller Regel auch der Name des Verfassers dieser Erinnerungen. Mit der
Verteidigung in “Terroristenprozessen” erreichte Hannover einen “Höhepunkt”
seines Bekanntheitsgrades, sicherlich ohne mit derartigen Zielen zu
“sympathisieren”. Insbesondere für die “Springer - Presse” war jeder
“Terroristenverteidiger” ein “Komplize”. Hannover Komplizenschaft zu
unterstellen, entbehrt indessen jeglicher Grundlage, definitiv aber jedes
Beweises. Hannover will die Leser denn auch damit “enttäuschen”, indem er
erzählt wie es - aus seiner Sicht - wirklich war. Im
Verlauf einer Großrazzia wurde Werner Hoppe festgenommen und dessen Begleiterin
unter allerdings merkwürdigen Umständen von Polizeibeamten erschossen. Die
Anklage lautete auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und
vierfachen Mordversuch. Ein schwieriger Mandant, der zur Sache nicht aussagte,
aber im Gerichtssaal pseudorevolutionäre Reden an das Publikum richtete und
sich damit hinreichend selbst schadete, mit entsprechendem Ergebnis, trotz aller
Zweifel, die sich in der Beweisaufnahme hinsichtlich der Rekonstruktion des
Tathergangs zugunsten des Angeklagten ergeben haben. Am Ende beantragte selbst
die StA Verurteilung “nur” wegen einer versuchten Tötung. Das Urteil
lautete jedoch auf dreifachen Mordversuch. Das Logik folgte im Strafmaß nahezu
ausschließlich der “Logik” der Generalprävention, weniger der konkreten
Beweislage, deren zweifelhafte Einschätzung Hannover sehr plausibel macht.
Nicht wenige Strafurteile dieser Zeit erzeugen aus der Distanz der Geschichte
Unbehagen. Allerdings haben nicht wenige der Angeklagten, die sich im
Untergrundumfeld der RAF bewegt haben, zu einem rüden Prozessklima auch selbst
durch Verklärung ihrer “avantgardistischen” Rolle als “Berufsrevolutionär”
beigetragen. Bezüglich einer Verteidigung im anarcho-syndikalistischen Umfeld
erkennt Hannover dies auch selbst: “So sympathisch die Ideen Michail Bakunins,
des Klassikers des Anarchismus, sein
mögen, so erbärmlich kleinkariert sind die Worte und Taten mancher seiner Jünger.
Aber von welchen Klassikern und welchen Jüngern ließe sich dies nicht
sagen?”. Letzterer Umstand sollte dazu zu führen “Jüngerschaft” und
“Nachbeterei” unter den Verdacht politischer Dummheit zu stellen und statt
dessen lieber selbst versuchen zu denken.
Dies
gilt für niemand weniger, als für die “Rote Armee Fraktion” und die
“Bewegung 2. Juni”, die es sich zum Ziel gesetzt hatten die Bürger einer
freien Republik zu ihrem “Glück” zu zwingen. Tatsächlich wird, wenn der
Name Hannover fällt, dieser immer mit Ulrike Meinhof in Verbindung gebracht,
die er außerprozessual vertreten hat, weil er sie von früher her aus Zusammenhängen
der außerparlamentarischen Opposition kannte. Einer Zeit, in der Ulrike Meinhof
bemerkenswerte Texte verfasst hat (s. U. Meinhof, Die Würde des Menschen ist
antastbar). Besonders von der “Springer - Presse” aber wurden alle
Verteidiger von Mandanten aus dem terroristischem Umfeld zu “Komplizen”
abgestempelt. Rechtliche Gegenwehr hatte von Ausnahmen abgesehen kaum Aussicht
auf Erfolg, zumal diese Art von Presse “einstweilige Verfügungen” und
Unterlassungsansprüche einkalkuliert, die allerdings erst in den 90er Jahren
deutliche Konturen in der Rechtsprechung gefunden haben, die ironischerweise
insbesondere im Auftrag des europäischen Hochadels erstritten wurden. Der
Ansatz der “RAF” hatte letztlich mehr vom Kampf Don Quichottes gegen Windmühlenflügel
an sich, als eine reale theoretische oder praktische Basis. In der Bevölkerung
kam die Zustimmung zu diesem “bewaffneten Kampf” über den überschaubaren
Kreis einer “Sympathisantenszene” nie hinaus. Vieles hängt zusammen, mit
einer völlig unzureichenden Rezeption der politischen Philosophie des späten
Herbert Marcuse (s. Ders, Schriften in 9 Bänden, Bd. 8 und 9), der einer
Gegengewalt dort Geltung verschaffen wollte, wo gesetzliche Mittel sich als
unzureichend erwiesen. Marcuse hatte allerdings primär den bewaffneten Kampf in
sog. “Entwicklungsländern” im Blick. Indessen kann ein derartig
“naturrechtlich” ansetzender moraltheoretischer Ansatz keine Maßstäbe dafür
angeben, wann rechtliche Mittel unzureichend sind. Ein Umstand, der auch etwa
die Handhabung der sog. “Radbruch-Formel” kennzeichnet und sie problematisch
macht. Wohl auch ein Grund, warum Herbert Marcuse, von einer kleinen gegenwärtigen
Renaissance in den USA abgesehen, kaum noch rezipiert wird, nachdem er diese
Aporie nicht auflösen konnte und nicht unerheblich zu einer Ästhetisierung der
Gegengewalt beigetragen hat. Tatsächlich haben die Theoretiker der APO sich
kaum auf eine Reflexion eines Kampfes um das Recht (nach einem Begriff von
Jhering) eingelassen und dort Revolution gepredigt, wo bürgerrechtliche
Aktionen zur Durchsetzung des Grundgesetzes angezeigt gewesen wären, um es in
praxi durchzusetzen, statt es zu ignorieren. Diese Erkenntnis setzte sich erst
später beim “langen Marsch durch die Institutionen” nach dem Scheitern der
“Revolution” durch. Mancher “Revolutionstheoretiker” hätte aus den
Schriften eines Ernst Fraenkel, Franz Leopold Neumann, Otto Kirchheimer und
Wolfgang Abendroth sicher manches lernen können. Der Zerfall der APO hatte
nicht zuletzt ebenso auch theoretische Gründe, wie das Scheitern des Marxismus
an der Verwirklichung des “realexistierenden” Experiments. Hannover,
den Kampf um das Recht Schritt für Schritt gewohnt, macht aus seiner
ablehnenden Haltung gegen derartige “revolutionäre” Ansätze einer Praxis
der Gewalt keinen Hehl: “Der 14. Mai 1970 - der Tag der Baader-Befreiung - war
auch der Tag, an dem sich unsere politischen Wege trennten”. Ulrike Meinhof
bat Hannover nach ihrer Festnahme 1972 die Verteidigung wahrzunehmen, obwohl er
scheinbar nicht ihre erste Wahl war, nachdem ihr tagelang die Rücksprache mit
einem Rechtsanwalt verweigert wurde und nachdem er in der Sorgerechtssache um
ihre Kinder, über deren Einzelheiten sich Hannover erfreulich ausschweigt, sie
bereits vertreten hatte. In der Phase der Antiterror-Hysterie kam immer mehr ein
Rechts-Denken auf, das von der Eingebung beseelt war, dass gegenüber
“Terroristen” die rechtsstaatlichen Prinzipien nicht buchstabengetreu
einzuhalten seien, da diese selbst sich außerhalb des Rechtsstaats gestellt
hatten. Eine Auffassung, die wohl auch den Deutschen Bundestag erreicht hatte,
als er dem Kontaktsperregesetz zustimmte, ohne den konkreten Inhalt der Normen
auch nur zu kennen. Dieses Mandat brachte Heinrich Hannover berufliche und
private Nachteile ein, zumal an der Sache nichts zu verdienen war: “Es war für
mich eine neue, verstörende Erfahrung, als Angehöriger eines Berufsstandes,
der ein hohes Sozialprestige genießt, und in dem sicheren Bewusstsein, alle
Berufspflichten gewissenhaft beachtet zu haben, plötzlich als potentieller
Verbrechenskomplize behandelt und diffamiert zu werden” (S. 378 f). Nichts von
diesem Gerede “über 45 namentlich bekannte linksradikale Anwälte”
(Originalton: BILD) ist je bewiesen, geschweige denn auch nur plausibel gemacht
worden. Morddrohungen auch gegenüber seinen Kindern blieben nicht aus. Der
Kollege Franz - Josef Degenhardt
hat in seinem Stück “Kleine Schimpflitanei” derartige Erfahrungen
literarisch verarbeitet (...“Sehr geehrter Linksanwalt - gehörst ganz einfach
abgeknallt...”). Tiefe Zerwürfnisse überschatteten dieses Mandat, nicht
zuletzt auch wegen der “Anspruchshaltung” der innerhalb des “Kaders”
eher “autistisch” gewordenen Mandanten aus der “Szene”, die aber sicher
auch der langen Isolationshaft in einem “toten Trakt” der Gefängnisanstalt
Köln - Ossendorf geschuldet war, die einem Rechtsstaat übel anstand. Die
Weigerung von Hannover gegen den geschätzten Kollegen Dr. Diether Posser,
damals Justizminister von NRW, eine Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt
zu erstatten, führte zu einem erheblichem Zerwürfnis. Diese Zerwürfnisse führten
nach einigem hin und her schließlich im Februar 1975 zur Mandatsniederlegung
durch Heinrich Hannover. Der Rest ist Justizgeschichte geworden. Der erste
Stammheim - Prozess hat dem deutschen Rechtsstaat nicht zur Zierde gereicht.
Insbesondere die Urteilsbegründung, aber auch die Durchführung des Verfahrens
war nicht gerade ein Höhepunkt bundesdeutscher Justizkultur. Die Mandantin
selbst hat später - unter mythenerweckenden Umständen, ähnlich wie später
Baader, Ensslin und Raspe - den Freitod gewählt.
XI.
Aber
Hannover hat nicht nur in politischen Fällen verteidigt, wie das letzte Kapitel
zeigt, dass den berühmten Bremer Mordfall Carmen Kampa behandelt, für den ein
nachweislich Unschuldiger büßen sollte. Auch dieser Fall hat Justizgeschichte
geschrieben. Es ging um eine 17-jährige Frau, die an einem Bahndamm
vergewaltigt, anschließend erwürgt und überdies mit mehreren Messerstichen
erdolcht worden war. Zwar hatten Reisende aus einem nahen Zug noch Hilferufe gehört,
den Schaffner informiert, der die Polizei informierte, die aber nichts vorfand
und erst nach über zwei Tagen durch Zufall auf der Suche nach zwei
ausgebrochenen Strafgefangenen die Leiche fand. Ein Fall, der von zahlreichen
Ermittlungspannen gekennzeichnet war. Unterschiedliche Zeugenaussagen, die alle
das gleiche anders wahrgenommen hatten, taten ein Übriges. Erst vier Monate
nach dem Mord wurde eine überaus vage Personenbeschreibung veröffentlicht. Es
sprach manches für zwei Tatverdächtige. Gesucht wurde nach einem Verdächtigen
aus einer Gaststätte, die schließlich zu einem “Ergebnis” führte: “Ich
weiß nicht, ob man auf der richtigen Spur war. Ich weiß nur, dass man aus der
Fülle der Spuren die falsche ausgewählt und zur Anklage gebracht hat”. Was
sich in der Folge ereignete, war ein Justizskandal ersten Ranges, der die Presse
intensiv beschäftigt hat. Man kam auf einen Alkoholiker, der regelmäßig durch
die betreffenden Kneipen zog und gelegentlich durch kleine Diebstähle und Führen
eines KfZ ohne Fahrerlaubnis “polizeiauffällig” geworden war, was einige
Aufenthalte im Gefängnis nach sich brachte. Die “Auswahl” des Verdächtigen
wies nur einen “Schönheitsfehler” auf: er war homosexuell und hatte an
jenem Abend überdies die Zeche geprellt, der Wirtin aber zum Schein einen
Autoschlüssel als “Pfand” hinterlassen. Der Vernehmung durch
“ergebnisorientierte” Kripobeamte war der Verdächtige ohne
rechtsanwaltlichen Beistand nicht gewachsen. Auf die Veröffentlichung der
Polizeifotos in der Tagespresse meldeten sich mehrere Zeugen, die manches ganz
genau wussten, was sie eben nicht genau wussten, zumal der Verdächtige sich
“mustergültig” verhielt, um besten Gewissens um der Wahrheitsfindung willen
einer “Wahrheitsfalle” zu verfallen, die einer selektiven Sicht der
Ermittlungsbeamten geschuldet war, denen ein Täter um jeden Preis scheinbar
recht war. Sicher ein Fall für Heinrich Hannover, der lange vor Gerhard Strate
(http://www.strate.net), der Mann für
scheinbar auswegslose Fälle war. Wie Hannover diesen Mandaten
“herausgehauen” hat, ist ein Lehrstück, das angehenden Strafverteidigern
dringend zur Lektüre zu empfehlen ist. Tatsächlich prallten im Gerichtssaal
Welten aufeinander. Der Angeklagte wies nur eine geringe sprachliche und
logische Kompetenz auf, was einem Beteiligten vor Gericht noch selten zum
Vorteil gereicht hat, woraus Hannover schlussfolgert: “Die Kriminalbeamten
hatten die Grenzen Beckerscher Logik mit sicherem Instinkt erkannt und darauf
ihre Vernehmungsstrategie aufgebaut. Dass ein solcher Mensch dann an Juristen
geraten kann, die nicht fähig sind, die von ihrem eigenen logischen Apparat
abweichenden Verständnishorizonte und Verhaltensmotivationen eines Otto Becker
zu erkennen, gehört zu den ungeheuren Gefahren unserer Strafjustiz”. Das
Urteil erster Instanz lautete auf Mord in Tateinheit mit Vergewaltigung,
gemildert nach § 21 StGB, lautend auf zwölf Jahre Haft. Ein Rechtsmittel lag
nahe und wurde auch eingelegt, aber Hannover entschied sich zu einem mutigen
Schritt an die Öffentlichkeit: “ Ich habe in meinem Strafverteidigerleben
manches Fehlurteil erlebt, aber über dieses war ich wegen der unglaublichen
Leichtfertigkeit seiner Indizienlogik besonders empört. Ich entschloss mich
deshalb zu einem ungewöhnlichen Schritt. Ich lud zu einer Pressekonferenz ein,
in der ich an die Öffentlichkeit appellierte mir bei der Suche nach dem Mörder
Carmen Kampas zu helfen...” (S.453). Angesichts des Erfolges war von einem
ursprünglich wieder einmal angedrohten Ehrengerichtsverfahren keine Rede mehr.
Zum einen fand ein Referendar einen absoluten Revisionsgrund, da ein Schöffe
vertauscht worden war (damals noch relevant). Zum anderen war eine Spurenakte
dem Gericht nicht als Beiakte vorgelegt worden, wie sich aus einer
“Indiskretion” eines jungen Staatsanwaltes bei einem geselligen Anlass
folgern ließ, die ein Kollege am Nebentisch zufällig mitbekam. Tatsächlich
wies diese Akte auf einen mit allen Wassern gewaschenen Berufsverbrecher, der
die Ermordete übrigens zuvor schon kannte: “Als ich die Akte las, wurde mir
klar, dass Otto Becker gerettet war”. Der betreffende Zeuge in der
Wiederholungsverhandlung hatte bei einem Aufenthalt im Gefängnis einen Roman
verfasst, der diesen Mordfall ziemlich genau schilderte. Ein Hinweis, den der
Verteidiger einem Tipp aus dem Bekanntenkreis des Zeugen verdankte. Erneutes
Urteil nach 21 Indizien: Freispruch. Es ist nicht verwunderlich, dass der
Verteidiger von diesem Mandanten lebenslang zu Ostern und Weihnachten Grußkarten
bekommt. Der wahre Mörder wurde nie ermittelt, was heute mit Hilfe des
“genetischen Fingerabdrucks” erheblich leichter fallen würde. Das Fazit ist
bitter: “Wir müssen ... weiterhin mit einer Strafjustiz leben, der, weil sie
von Menschen gehandhabt wird, Fehler und Irrtümer unterlaufen, die aber aber,
weil dies dem Ansehen der Justiz schadet, möglichst nicht entdeckt und an die
große Glocke gehängt werden sollen. Und wie bei allen Katastrophen, die nur
einzelne betreffen, beruhigt sich die große von Nichtbetroffenen gebildete Öffentlichkeit
denn auch bald wieder, wenn der Reiz der empörenden Sensation verflogen ist”.
Das Reaktionsschema der Medien bleibt einem Rechtsanwalt, der Fälle mit öffentlicher
Relevanz bearbeitet, kaum verborgen. Geändert hat es sich nicht. Teil
II: Heinrich
Hannover Die
Republik vor Gericht 1975
- 1995 Erinnerungen
eines unbequemen Rechtsanwaltes Berlin,
1999: Aufbau-Verlag, 495 S., DM 49,80,- ISBN
3-351-02481-9 I. Der zweite Band der Erinnerungen
von Heinrich Hannover ist nicht weniger brisant als der Erste. Mitte der
siebziger Jahre steuerte die Republik auf den Höhepunkt der Antiterroratmosphäre
zu, die im „heißen Herbst“ 1977 kulminierte, zum Schaden der Republik.
Demokratie und Rechtsstaat haben in diesen Zeiten Schaden genommen durch die
politischen Reaktionen auf eine Gruppe von Terroristen, die unter der
Bezeichnung „RAF“ (= „Rote Armee Fraktion“) zu einem zweifelhaftem Ruhm
gelangt ist. Zu einer „Heroisierung“ oder gar Mythologisierung dieser
Organisation von „Menschenfeinden“ ( Hannover spricht mehrdeutig von
„vermeintlichen Staatsfeinden) besteht indessen keinerlei Anlass. Tatsächlich
bestand zu keinem Zeitpunkt die realistische Gefahr eines „Staatsstreiches“.
Doch schien der Anlass willkommen, die aufgekeimte bürgerrechtsorientierte
Praxis neuer sozialer Bewegungen jenseits des Parteienstaates unter soziale
Kontrolle zu bringen, da diesbezüglich von einer breiten „Unterstützerszene“
ausgegangen wurde, ohne die Gräben zwischen den terroristischen
Pseudorevolutionären und diesen nicht lediglich „linken“ Bewegungen näher
zur Kenntnis zu nehmen. Die „RAF“ hingegen fand für ihre pseudorevolutionären
Phantasien niemals eine Massenbasis. Bereits die kognitiv depravierte Sprache
ihrer Aufrufe und Rechtfertigungen sprach für eine zunehmend autistisch
werdende Gruppenbildung im Untergrund, die ihrer auch sozialen Isolation
innerhalb der Bevölkerung entsprach. Wie eine Bevölkerung jahrzehntelangen
Terror mit entsprechenden Opfern empfindet, zeigt die Reaktion eines großen
Teiles der „Massenbasis“ des Baskenlandes gegen die ETA., die ungeachtet
dessen weiter mordet, im Dienste vermeintlich hehrer „Ziele“, die die Grenze
zum Wahn verwischen. Tatsächlich aber wurde Mitte der 70er Jahre eine
fundamentale Angst gegen militante Usurpation von „links“ empfunden, die zu
deutlichen symbolischen Aktionen maßgeblicher staatlicher Stellen geführt hat,
um der Bevölkerung gegen dieses Häuflein von Autisten die Stärke eines
wehrhaften Staates zu vermitteln, was nicht zuletzt mit Hilfe einschlägig
bekannter Marktführer im Pressewesen auch deutlich gelang, jedoch ohne die
Hintergründe des Terrorismus transparent zu machen. Unter derartigen
Bedingungen wurde der symbolisch agierende Staat wieder in erster Linie zum
strafenden Staat, der mit den Mitteln des Strafrechts sozialer Fehlsteuerung
entgegenwirken wollte. Wer „linke“ Terroristen
verteidigte, geriet seinerzeit ohnehin automatisch unter Komplizenverdacht. Möglicherweise
ein „Nachleben“ des germanistischen Recht des „Thing“,
wo der Vertreter mit der Sache des Vertretenen identifiziert wurde,
selbst wenn er sich dessen Sache selbst ausdrücklich nicht zu eigen machte.
Eine Razzia jagte die Nächste. Ausgedehnte Straßensperren und
Personenkontrollen beim Grenzübertritt waren eher die Regel als die Ausnahme.
Der zweite Band knüpft nahtlos an den Inhalt des ersten an und schildert die
Aktion gegen den Rechtsanwalt Wolf Dieter Reinhard, der eine anarchistische
Kommune verteidigte, von einem „Kronzeugen“ denunziert wurde und schließlich
der Begehung einer Straftat nach § 129 StGB (Unterstützung einer
kriminellen Vereinigung) beschuldigt wurde. Diese Kommune wurde des
„Feme-Mordes“ an dem Studenten Ulrich Schmücker im Juni 1974 verdächtigt.
Ein berühmter Fall, der nie aufgeklärt wurde. Hannover schildert plastisch in
welchen Sog von Verfahren der betreffende Rechtsanwalt verstrickt wurde. Tatsächlich
sind Erfindungen von Kronzeugen zu ihrem eigenen Vorteil nichts Seltenes, was
wohl auch einer der Gründe dafür war, die zum 31.12.1999 ausgelaufene
Kronzeugenregelung vorerst nicht zu verlängern. Dem ersten Haftprüfungstermin
beim BGH hielten die angebotenen Beweise nicht stand. Der vom
Generalbundesanwalt angerufene Strafsenat sah es dann anders. Eine derartige Situation stürzt
jeden Strafverteidigter in ein Dilemma, das Hannover schonungslos offen legt:
Darf ein Strafverteidiger um sich selbst zu verteidigen, seine Verpflichtung zur
Berufsverschwiegenheit brechen? Er darf, aber Hannovers Mandant machte davon
keinen Gebrauch und schwieg, was zweifellos zulässig ist, aber nicht gerade günstig
für die eigene Verteidigungsstrategie ist. In dieser Situation bleibt nur die
Strategie die Glaubwürdigkeit des Kronzeugen zu erschüttern, zumal der
verantwortliche Staatsanwalt in diesem Verfahren keine rühmliche Rollte
spielte. Entsprechend süffisant ist die Darstellung Hannovers. Die Spekulation,
ob ein Strafverteidiger ausgeschaltet werden sollte, der seinen Mandanten zur
Aussageverweigerung geraten hatte, kann zwar von Hannover nicht wirklich erhärtet
werden, ist aber nicht auszuschließen, sondern eine plausible Spekulation. Der
BGH erkannte endlich nach Jahren auf Freispruch und festigte die Rechte der
Verteidigung erneut. Hannover kommt zu folgender Schlussfolgerung: „Das alles
war nichts Neues, sondern Substanz eines uralten rechtsstaatlichen Prinzips.
Verhängnisvoll für die Betroffenen, dass es in Vergessenheit geraten konnte,
als die Wellen der Empörung gegen angebliche Staatsfeinde hochschlugen und der
aufgeputschten Volksseele ein Opfer präsentiert werden musste. Für künftige
Zeiten der Unruhe verdient es Aufmerksamkeit, dass deutsche Behörden, deren
Aufgabe der Schutz des Rechts ist, noch immer mit Husarenbravour vorzugehen
pflegen, wenn das Recht einer hysterischen Massenstimmung geopfert wird“
(S.23). Die alten Fragen können allerdings nunmehr neu gestellt werden, da die
„akustische Wohnraumüberwachung“ unter bestimmten Umständen auch
Strafverteidiger betreffen kann und sich die Frage stellt, ob die Wahrnehmung
der Verteidigerrechte ein absolutes Beweisverwertungsverbot rechtfertigt (s.
zur Kritik insgesamt jetzt, Roggan, F., Auf legalem Weg in einen Polizeistaat.
Entwicklung des Rechts der inneren Sicherheit, 2000). Hannover wäre nicht
Hannover, würde er diese Frage nicht wenigstens anschneiden, über die das
BVerfG nach der Verfassungsbeschwerde einiger (teils ehemaliger) FDP -
Abgeordneter und weiterer Beschwerdeführer zu entscheiden hat.
II. Um einen
„Terroristenprozess“ ging es auch im Prozess gegen den ehemaligen SDS -
Aktivisten Karl Heinz Roth, Arzt und Historiker „antikapitalistischer“ Prägung,
der immer noch für eine „sozialistischere“ Welt zur Feder greift und etwa
gegen den „Geschichtsrevisionismus“ der sog. „Toalitarismustheorie“ zu
Felde zieht (s. etwa Roth, Geschichtsrevisionismus. Die Wiedergeburt der
Totalitarismustheorie; Anschließen, angleichen, abwickeln. Die westdeutschen
Planungen für die Übernahme der DDR 1952 - 1993). Roth betreute als Arzt
Obdachlose und illegal lebende Menschen und führte zu seinem Schutz eine Waffe
mit sich, nachdem er Morddrohungen von den „Grauen Wölfen“, einer
rechtsgerichteten, türkischen Terrorbewegung erhalten hatte. Roth hatte einen
Patienten besucht, der aus der Haft geflohen war und wegen eines Banküberfalles
zu einer Jugendstrafe verurteilt worden war. Roth behandelte Patienten, die in
der „Illegalität überleben“ wollten und geriet in den Konflikt zwischen ärztlicher
Berufspflicht - die keinen Unterschied zwischen den Menschen machen darf - und
den Anforderungen des deutschen Strafrechts. Ein weiterer wegen eines Banküberfalles
Gesuchter kam hinzu und bat um Roths Besuch bei einem Patienten. Bei einer
Polizeikontrolle geriet Roth als ehemaliger SDS-Funktionär, den Hannover
bereits in den Endsechzigern einmal in diesem Zusammenhang verteidigt hatte, in
ein Fahndungsraster: „Terrorismusverdacht“. Es kam beim Versuch der
Festnahme, der im Auto sitzenden drei Insassen zu einer Schießerei, bei der
streitig blieb, wer zuerst geschossen hatte. Hannovers Darstellung zeichnet sich
dadurch aus, dass er beide Versionen schildert, die der Anklage und der
Verteidigung. Anklage und Angeklagter erzählen fast immer zwei - mitunter völlig
verschiedene - Geschichten. Welche zur Überzeugung des Gerichts durch
Tatsachenbeweise erhärtet werden kann, entscheidet über den Ausgang des
Prozesses. Strafverteidigung ist daher immer der Versuch der Widerlegung der
Geschichte der Anklage. Sie wurde wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen in
Mittäterschaft erhoben und stand und fiel mit der Aussage des überlebenden
Polizisten, der erschossene Wageninsasse hätte zuerst geschossen. Der Prozess gegen den
schwerverletzten Angeklagten fand in einer durch die Vorphase des „heißen
Herbstes ‘77“ aufgeheizten Atmosphäre statt, die durch eine ungeschickte
Verhandlungsführung des Vorsitzenden Richters noch verstärkt wurde, der die
Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen ablehnte, um die eingeschränkte
Verhandlungsfähigkeit zu prüfen, die die Verteidigung geltend gemacht hatte.
Die Schilderung von Hannover ist ein Lehrstück, wie eine fragwürdige
Polizeiversion trotz beschränkter Aussagegenehmigungen „dekonstruiert“
werden kann. So konnte anhand von Pressefotos des Tatortes - ein Fotoreporter
hatte den Polizeifunk abgehört und war schnell zur Stelle - nachgewiesen
werden, dass Roth nicht geschossen hatte oder zur Pistole gegriffen haben
konnte, da sie noch beim Abtransport in ein Krankenhaus in seinem Hosenbund
steckte und keine Kugel fehlte. Die in die Darstellung eingebundenen Fotos
machen die Argumentation plastisch. Das Verhalten des Vorsitzenden Richters war
schikanös und gipfelte im „zivilen Ungehorsam“ Hannovers, der nicht mehr
aufstand, wenn das Gericht erschien: „Vor einem Gericht, das Verteidiger wie
potentielle Verbrecher behandelt, stehe ich nicht auf“. Dr. Draber, der
Vorsitzende Richter, schied später aus der Verhandlung aus, weil er eine anstößige
Arbeit zu gruppendynamischen Vorgängen in Strafprozessen veröffentlicht hatte,
den er - auch soziologisch fragwürdig - als „sozialen Ausstoßungsmechanismus“
bezeichnet hatte, nachdem er sich nach entsprechendem Antrag eines Verteidigers
selbst für befangen erklärt hatte. Das Verfahren endete mit einem Freispruch
von der Mordanklage, wurde aber belastet durch die Ermordung des
Generalbundesanwaltes Buback im Herbst 1977, für den Hannover faire und
respektvolle Worte findet, trotz aller Differenzen in der Sache. Das Kapitel über
die Ermordung Bubacks und deren Folgen gehören sicher zu den zahlreichen Höhepunkten
dieses überaus lesenswerten Bandes, der allerdings an manchen Stellen zu
Widerspruch geradezu herausfordert. III. Wer über den heißen Herbst des
Jahres 1977 spricht, muss notwendigerweise auf
„Mescalero“ zu sprechen kommen, eines der interessantesten Kapitel
der politischen Rechtsgeschichte dieser Republik. „Mescalero“, dessen wahre
Identität erst vor wenigen Jahren aufgedeckt wurde, hatte nach dem mörderischen
Attentat auf Generalbundesanwalt Buback und seine beiden Begleiter, eine in Göttingen
veröffentlichte Erklärung verfasst, die unter dem 25.04.1977 unter dem Titel
„Buback - Nachruf“ in zahlreichen Exemplaren verbreitet wurde. Der
Strafanzeige des RCDS folgte eine Hysteriewelle, die ihresgleichen suchte und in
einer Intellektuellenhatz endete, die das politische Klima vergiftet hat. Eine
Erklärung von 140 Hochschullehrern aus dem linksliberalen Bereich formulierte
eine deutliche Absage an die Praktiken und die Ideologie des Terrorismus. Tatsächlich
sprach - wie fast allgemein üblich - alles über diese Erklärung, aber kaum
jemand kannte den Text. Ein Phänomen, dass in öffentlichen Debatten auch heute
noch gang und gäbe ist, in denen Mythologisierung und Aufklärung in einem
endlos verwobenen Diskurs um „Rationalisierung“ und
„Gegenrationalisierung“ kämpfen. Das WWW hat hier viel zur Ermöglichung
der Herstellung von Transparenz beigetragen, bietet aber gleich auch wieder
Möglichkeiten zur Mythenbildung. Unter solchen Umständen verspricht in der
liberalen Tradition der Aufklärung Publikation vielleicht eine Rationalisierung
der Diskussion, ungeachtet aller Dialektik der Aufklärung, die allerdings nur
durch Aufklärung zu durchbrechen ist. Sie wurde von 48 Hochschullehrern in
einem Sammelband vorgenommen, der sich dieser Thematik sachbezogen annahm. Die
staatliche Reaktion ließ unter diesen Bedingungen - nicht zuletzt unter dem
Druck interessierter Medien - nicht auf sich warten und bestand in einer Anklage
wegen öffentlicher Billigung von Straftaten. Ein Randgang entlang der
Reichweite der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit, der im Ergebnis diesmal
zugunsten der Liberalität verlief. Dieser „Mescalero -
Text“ spielt, wie Hannover treffend schreibt, mit einer „Primitivierung der
Sprache“, die bei näherer Lektüre bewusst gewählt zu sein scheint. Die
Formulierungen stoßen ohne Zweifel ab. Der Text klingt auch nach 25 Jahren noch
so, als wollte sich der Verfasser vor philologischen Nachforschungen
„verstecken“ und seine Identität verschleiern, was ihm auch bis zu seinem
Bekenntnis weithin gelungen ist. Nichtsdestoweniger reflektiert der Text die
Eskalation der Gewaltspirale durchaus kritisch, auch zur Durchsetzung
politischer Ziele durch den Einsatz von Gewalt gegen Menschen. Die Schlusspassage
enthält eine recht eindeutige Absage an derartige Strategien der Gewalt, die
aber in ihrer Quintessenz durchaus eine gewisse Ambivalenz aufweist, sie sei wörtlich
zitiert: "Unsere Waffen sind nicht lediglich Nachahmungen der militärischen,
sondern solche, die sie nicht aus der Hand schießen können. Unsere Stärke
braucht deswegen nicht in einer Phrase zu liegen (wie die der >Solidarität<).
Unsere Gewalt endlich kann nicht die der Al Capones sein, eine Kopie des offenen
Straßenterrors und des täglichen Terrors; nicht autoritär, sondern
antiautoritär und deswegen um so wirksamer. Um der Machtfrage willen (o Gott!)
dürfen Linke keine Killer sein, keine Brutalos, keine Vergewaltiger, aber auch
sicher keine Heiligen, keine Unschuldslämmer. Einen Begriff und eine Praxis zu
entfalten von Gewalt/Militanz, die fröhlich sind und die den Segen der
beteiligten Massen haben, das ist (zum praktischen Ende gewendet) unsere
Tagesaufgabe. Damit die Linken, die so handeln, nicht die gleichen Killervisagen
wie die Bubacks kriegen. Ein bisschen klobig, wie? Aber ehrlich gemeint... Ein Göttinger
Mescalero“ (zitiert nach Hannover, 1999,
S. 92 f). Alle Träume, zum Alptraum geworden, von einer „befreienden“
Revolution zu einer Aufhebung der Bürgerlichkeit in einem sozialistischen Reich
der Freiheit jenseits der Geschichte sind inzwischen ausgeträumt, von einer
Realität eingeholt, die der Praxis eines rigiden Kollektivismus einen
befreienden Individualismus pragmatischen Zuschnitts entgegenhalten muss,
jenseits eines dionysischen Tanzes auf dem Grab der Geschichte vor dem
Hintergrund einer fragwürdigen Begrifflichkeit von „antiautoritärer
Gewalt“, die nur in der „Gewalt“ des Wortes liegen könnte. Trotz
eindeutiger Absage an die von der RAF praktizierten Formen von Gewalt, wurde der
Text zum Fanal, stigmatisiert zu einem hermetischen Text, der im Verborgenen,
nur Eingeweihten zugänglich gemacht werden durfte, um der Bevölkerung eine
Lektüre zu ersparen, vor der sie fürsorgend auf staatlichen Wunsch verschont
werden sollte. Statt Rationalisierung war
Mythologisierung die Folge. Es wurden mehrere Strafverfahren eingeleitet, u.a.
gegen den 1982 früh verstorbenen Sozialpsychologen Peter Brückner, der
vielfach der Autorenschaft bezichtigt worden war, ohne das dafür je
irgendwelche nachprüfbaren Anhaltspunkte vorgewiesen werden konnten. In den
Verfahren konnte angesichts der Struktur der mündlichen Hauptverhandlung eine
Analyse des Textes nicht ausbleiben und führte in der Regel zur Einstellung des
Verfahrens, da der Text in der Verhandlung als Beweismittel verlesen werden musste.
Anders im Fall Brückner, gegen den in Oldenburg verhandelt wurde und den
Hannover dort vertrat. Ein Foto zeigt Hannover anlässlich der Verteidigung im
Gerichtssaal mit dem heutigen Bundeskanzler Gerhard Schröder, der seinerzeit
einen Mitangeklagten vertrat. Unabhängig von den disziplinarischen Folgen, die
noch Jahre, bis kurz vor dem Tode des Angeklagten, andauern sollten, war die
Verteidigung erfolgreich: Freispruch! Ein Sieg für Meinungsfreiheit und
Demokratie. IV. Die justizielle Bewältigung des
Terrorismus - Problems zieht sich wie ein roter Faden durch die erste Hälfte
des Buches. Wer in Strafsachen verteidigt, sollte im Gerichtsaal wissen, was er
wann zu wem sagt. Unbedachte „Schnellschüsse“ bei der Wortwahl zogen
zumindest in den einschlägigen Verfahren der Phase um „1977“ Strafanzeigen
anderer Verfahrensbeteiligter nach sich, zumal in Deutschland oftmals die
Tendenz besteht, gesellschaftliche Konflikte vornehmlich mit Mitteln des
Strafrechts lösen zu wollen, das löst wieder als probates Mittel symbolischer
Konfliktlösung entdeckt worden, nachdem die Phase der „Liberalisierung“ des
Strafrechts umfassen Präventionskonzepten nach und nach weicht, die das
Strafrecht einbinden in staatliche Vorsorge vor Risiken der „inneren
Sicherheit“. Otto Schily ist heute ein auch
von der politischen Opposition weitgehend geschätzter Bundesinnenminister, den
selbst böswillige Zungen kaum linkssozialistischer Umtriebe mit der
ausgebliebenen Revolution mehr bezichtigen können, insbesondere nachdem er sich
vehement dafür einsetzt, die Staatsräson weitgehend über die Bürgerrechte in
der Herstellung eines kollektiven Sicherheitsrechts zu stellen. Als Verteidiger
von Gudrun Ensslin in Stammheim wehte ihm seinerzeit ein anderer Wind ins
Gesicht, ebenso wie allen anderen betroffenen Verteidigern der Stempel es „missvergnügten“
Terroristenanwaltes aufgedrückt wurde. Die Stammheim - Prozesse hatten über
die strafprozessualen Regeln hinaus ihre festen sozialen Regeln ausgebildet:
Scharfen „Attacken“ der Staatsanwaltschaft folgten ebensolche der
Verteidigung und umgekehrt. In der Hitze des Gefechtes und bei einem
aufgeheizten Prozessklima fallen dann schon einmal harte Worte. Im Stammheim -
Verfahren gegen Baader, Ensslin und Raspe spielte die Frage eine Rolle, ob die
festnehmenden Polizeidienstkräfte mit völkerrechtlich verbotener Dum - Dum -
Munition auf Andreas Baader geschossen und ihn entsprechend am Oberschenkel
verwundet hatte. Es geht dabei entscheidend um § 113 Abs.2 StGB. Ist die
Diensthandlung nicht rechtmäßig, ist der Widerstand nicht strafbar. In diesem
Zusammenhang sollte ein Beweisantrag des 1995 durch Freitod aus dem Leben
geschiedenen Darmstädter Strafverteidigers Dr. Hans Heinz Heldmann
entsprechende Klärung erbringen. Der Beweisantrag wurde abgelehnt. Beweisanträge
sind die wirkungsvollste Strategie der Verteidigung in der mündlichen
Hauptverhandlung, auch mit Blick auf eine Revision. Das Stammheim - Verfahren (für
das zahlreiche Gesetze eigens geändert wurden) brachte auch in dieser Hinsicht
eine Neuerung: den Beweisantrag mit beleidigendem Inhalt. Hannover weist den in
Strafsachen unerfahrenen Leser übrigens darauf hin, Beweisanträge nie in
Frageform zu kleiden, da sie sonst als Beweisermittlungsanträge leicht
abgelehnt werden können und entsprechend folgenlos bleiben. In dieser Hinsicht
enthält auch dieser Band zahlreiche „Praktikertipps“. Straf - und
Ehrengerichtsverfahren gegen die Betroffenen Rechtsanwälte waren die Folgen.
Anklage wurde gegen die beiden Strafverteidiger wegen Verleumdung und
Beleidigung erhoben. Da die Anzeige von Polizeidienstkräften stammte, wurde ein
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nach § 376 StPO wie
selbstverständlich bejaht. Hannover hat Schily in dieser Sache, erst in letzter
Instanz nach Zurückverweisung erfolgreich, verteidigt. Selbstredend kann der
Antragsteller eines Beweisantrages auch versuchen Tatsachen, unter Beweis zu
stellen, die er lediglich für möglich hält, da alle denkbaren Tatsachen
zugunsten des Angeklagten in Erwägung gezogen werden müssen. Auf Ehrenschutz
kann es insoweit nach richtiger und überwiegender Auffassung nicht ankommen.
Die Sache zog sich über fünf Instanzen (drei Tatsacheninstanzen; zwei
Revisionen) und endete erst mit zweifelhafter Begründung, nachdem auch die
zweite Revision der Staatsanwaltschaft nach Rückverweisung zu keinem Prozesserfolg
führte. Hannover mutmaßt, dass nicht zuletzt dieser Prozess Schily bewogen
hat, eine zweite Karriere in der Politik zunächst bei den „Grünen“ und später
bei der SPD einzuschlagen, deren Verlauf bekannt ist und weiter andauert. V.
Für erhebliches internationales
Aufsehen sorgte der Frankfurter Strafprozess gegen Astrid Proll. 1974 wegen
schwerer Erkrankung aus der U - Haft in Köln - Preungesheim entlassen, setzte
sie sich wenig später nach England ab, ohne den Kontakt mit der RAF je wieder
aufzunehmen und arbeitete dort unauffällig als Automechanikerin. Verfahren
gegen ehemalige vermeintliche oder tatsächliche Terroristen spielen angesichts
nicht eingetretener Verjährung auch noch nach langen Jahren eine Rolle, wie der
bald anlaufende Prozeß gegen Klein („Bewegung 2. Juni“) in Frankfurt zeigt.
Da Astrid Proll nach englischem Recht nur ausgeliefert werden konnte, wenn der
ersuchende Staat ein beschworenes Zeugenprotokoll vorlegen konnte, wurde dies
durch den Schwur eines „Kronzeugen“ erreicht, der selbst wegen der
betreffenden Tat abgeurteilt worden war, was nach deutschem Recht nicht zulässig
ist, § 61 Zif. 2 StPO, aber vom BGH als „fahrlässiger“ Verstoß in
zweifelhafter Weise unbeanstandet blieb. Nichtsdestoweniger fand der Prozess in
einer sachlichen Atmosphäre statt. Im Kern ging es die Anklage zweifachen
Mordversuches während eines (gescheiterten) Festnahmeversuchs, dessen Umstände
im geheimdienstlichen „Graubereich“ verblieben. Jedenfalls war Gegenstand
der Anklage, dass Astrid Proll mehrfach auf diese Einsatzkräfte geschossen
haben sollte, obwohl diesbezügliche Projektile nicht gefunden wurden. Die
Wahrheitsfindung in derartigen Verfahren ist nicht zuletzt deshalb schwierig,
weil sie durch Aussagebeschränkungen der zuständigen Behördenleiter regelmäßig
erschwert werden - aus „Staatsräson“. Aussagebeschränkungen sind ein merkwürdiges
Privileg. Ein Relikt aus obrigkeitsstaatlichen Zeiten, kaum mehr in unsere Zeit
passend, aber nichtsdestotrotz geltendes Recht. Tatsächlich konnte der
Tathergang nur aufgeklärt werden, aufgrund der Aussagegenehmigung des
seinerzeitigen liberalen Bundesinnenministers Gerhard Baum. Es ergab sich, das
die Angeklagte gar keine Waffe bei sich trug und es sich um Schutzbehauptungen
handelte, um den Misserfolg einer Aktion zu vertuschen, bei der die betreffenden
Beamten durch ihr vorschnelles Handeln eine erfolgversprechende „Groß-Razzia“
vereitelt hatten. Vermutlich von diesem Verfahren
positiv beeindruckt übernahm Heinrich Hannover die Verteidigung von Peter - Jürgen
Boock. Es war das einzige Mal das Hannover in Stammheim verteidigt hat und auch
dies angesichts einschlägiger Erfahrungen im Vorfeld solcher „Großverfahren“
nur zögernd. Nicht zuletzt wegen tiefgreifender Zerwürfnisse über das Konzept
der Stadtguerilla, das ein Pazifist nicht teilen können sollte: „Ich wusste
von dem furchtbaren Prozessklima, von den Verdächtigungen und Beschimpfungen,
den entwürdigenden Durchsuchungen, denen die Verteidiger ausgesetzt waren. Ich
wusste von dem furchtbaren Prozessklima, von den Verdächtigungen und
Beschimpfungen, den entwürdigenden Durchsuchungen, denen die Verteidiger
ausgesetzt waren. Ich hatte auch die existenzgefährdende finanzielle Belastung
durch derartige Großprozesse kennen gelernt und kannte die rücksichtslose
Terminplanung autoritärer und anwaltsfeindlicher Vorsitzender, die den
Verteidigern einen zeitlichen Einsatz abfordert, neben dem jede anwaltliche Tätigkeit
für andere Mandanten zum Erliegen kommt. Auch die öffentliche Diskriminierung
als >Terroristenverteidiger< und deren Folgen im privaten und im
beruflichen Bereich hatte ich zur Genüge kennen gelernt. Es war vorauszusehen,
dass eine Verteidigung in Stammheim alle bisherigen Belastungen noch übertreffen
würde, zumal ich aus meinen Erfahrungen mit Ulrike Meinhof wusste, dass auch
von Seiten der Angeklagten Zumutungen und Anfeindungen zu erwarten waren, denen
ich mich nicht aussetzen wollte“ (S. 177 f). Es ist bedauerlich, wenn auch
berufsrechtlich völlig verständlich, dass Heinrich Hannover nicht erläutert,
unter welchen „falschen Voraussetzungen“ er dieses Mandat übernommen hat.
Immerhin macht er Andeutungen, die auf die Möglichkeit einer Entkrampfung des
vergifteten Klimas deuten, bei allerdings kein Anlass besteht die der RAF
zugeschriebenen Straftaten zu „verniedlichen“, was Hannover auch nicht
vorzuwerfen ist. Auch eine „Jetzt - erst - Recht - Reaktion“ liegt nahe, die
Hannover allerdings an den Rand der finanziellen und existenziellen Gefährdung
gebracht hat. Annahmen, die sich nach dem Regierungswechsel von 1982 als trügerisch
erwiesen. Zwar wurde von Boock, der sich von der RAF losgesagt hatte, seitens
der Behörden wohl erwartet, er würde als „Kronzeuge“ fungieren. Jedoch hat
der Angeklagte dieser Erwartung in keiner Weise entsprochen. Das „Klima“
wandelte sich damit in einer für den Angeklagten sehr ungünstigen Weise, die
die Erfolgsaussichten auch einer äußerst qualifizierten Verteidigung negativ
beeinträchtigte. Die Schlussfolgerungen von Hannover sind auch überaus zwiespältig:
„Dass auch Schuldige einen Anspruch auf einen fairen Prozess haben, gerät
immer wieder in Vergessenheit. Vor allem dann, wenn das schließlich ergangene
Urteil in der Sache richtig zu sein scheint. Und so ist es um das Verfahren
gegen den RAF - Aussteiger Peter-Jürgen Boock still geworden, nachdem dieser
eingestanden hat, dass er seine Beteiligung an den mit mehreren Morden
verbundenen Anschlägen gegen Jürgen Ponto und Hanns-Martin Schleyer
wahrheitswidrig bagatellisiert hatte. Es ist für mich nicht leicht einen Fall
darzustellen, ohne die Grenzen zu überschreiten, die mir als einem seiner
Verteidiger durch fortwirkende anwaltliche Pflichtbindungen gezogen sind“ (S.180;
näheres in, KJ 1985, 396). Zwar wurde der Angeklagte im ersten Rechtszug zu
dreimal Lebenslang und 15 Jahren Freiheitsentziehung verurteilt, doch wurde
diese Entscheidung nach erfolgreicher Revision in einmal Lebenslang umgewandelt,
der Angeklagte jedoch nach 17 Jahren Haft 1998 auf Bewährung entlassen. In
keinem anderen der geschilderten Fälle äußert sich Hannover derart zurückhaltend,
wie in diesem. Aber selbst, wenn er erläutert hätte, warum er das Mandat nicht
niedergelegt hat, hätte er die von ihm beschriebenen Grenzen überschritten. Die Vermutung ist nicht abwegig,
dass die Erfahrungen mit diesem Prozess Heinrich Hannover dazu veranlasst haben
könnten, sich von derartigen Verfahren in der Folge weitgehend zurückzuziehen,
auch angesichts der Überwachung des Privat- und Berufslebens der
„Terroristenverteidiger“ nahezu zwangsläufig ausgesetzt waren. Hannover
berichtet darüber in einem anderen Kapitel des Bandes. Seither traut er auch
seinen Wänden nicht mehr (S. 238). Wenigstens in einem Falle wurde er zuverlässig
von einer Abhöraktion unterrichtet, die 1972 stattfand, wenn auch erst knapp
vor dem Regierungswechsel 1982. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
hatte in allen Instanzen Erfolg, konnte aber das Ausmaß mangels Offenlegung des
Informanten und der Informationen nicht mehr klären. Seit Fazit ist bitter,
aber verständlich: „So war es also um die Vertraulichkeit anwaltlicher Arbeit
und den Respekt vor Grundrechten unserer freiheitlich-demokratischen Verfassung
bestellt, schon bevor die konservativen Parteien, den >großen
Lauschangriff< aus der Taufe gehoben haben. Nach meinen Erfahrungen mit
staatlichen Überwachungsaktionen habe ich diese mit irreführenden
Volksverdummungsparolen popularisierten Bemühungen, auch noch das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung abzuschaffen, mit großem Unbehagen
verfolgt“ (S.241). VI. Die vielleicht interessantesten
Kapitel des Buches sind der Bewältigung der NS - Vergangenheit gewidmet, für
die es einen Schlussstrich nicht geben kann, solange es Menschen gibt, die in
der Lage sind, sich zu erinnern. Wer dieser Erinnerung sich verweigert, muss es
sich gefallen lassen, erinnert zu
werden. Der Fall von Richard Gehrke ist ein Trauerspiel des
Wiedergutmachungsrechts in der Bundesrepublik Deutschland - wie die Entschädigungsversagungen
gegenüber Zwangsarbeitern und andern Opfern des imperialen Expansionswahns
dieser menschenverachtenden Diktatur zeigen, leider kein Einzelfall. Ohne den
Grund je erfahren zu haben, kam Gehrke 1940 mit 17 Jahren (sein weit älterer
Bruder soll der KPD nahegestanden haben; sein jüngerer Bruder fiel im Krieg, da
er durch freiwillige Meldung dem KZ entgehen wollte), in das KZ Moringen, in dem
er fünf Jahre bis zur Befreiung überlebt hat, mit lebenslangen Schäden:
„Ein Szenario des Terrors, das viele Menschen, die es erdulden mussten, in
immer wiederkehrenden Alpträumen bis ins hohe Alter und bis in den Todeskampf
verfolgt hat“ (S.242). Sein „Pech“ bestand darin, dass alle bis zum
01.04.1958 gestellten, später bis 1969 verlängerten Fristen für die
Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen verstrichen waren, als die
Geltendmachung erfolgte, da das KZ Moringen (in Deutschland bedürfen sogar
KZ’s der behördlichen Anerkennung, die Lektüre ist auch insoweit lehrreich)
erst Jahre später als solches anerkannt wurde und Gehrke die Nachfrist übersehen
hatte. Wie Hannover treffend schreibt, lesen KZ - Opfer nicht regelmäßig das
Bundesgesetzblatt, zumal die Lektüre bei Antragstellung vor 1958 auch keinen
Sinn mehr hatte. Es spricht für den Betroffenen, dass er dennoch versuchte
seine Ansprüche durchzusetzen, wenn auch - trotz Hannover - ohne jeden Erfolg.
Ein Fall von legislativem Unrecht - wie Hannover ihn annahm - lag hier tatsächlich
nahe, wurde aber erst europarechtlich durchgesetzt, im Falle der Nichtumsetzung
von EG-Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen. Das deutsche Recht sieht
bis heute - mangels Drittbezogenheit - keine Möglichkeit der Staatshaftung für
legislatives Unrecht vor (Detterbeck/Windthorst/Sproll,
Staatshaftungsrecht, 2000, § 9, Rdnr. 152). Es mag zynisch klingen, aber Hannover schreibt treffend dass
die Pensionsberechtigung der Peiniger wohl kaum an derartigen Formalien
gescheitert ist, wo doch viele hohe, ehemalige, Nationalsozialisten in der
Adenauer - Ära wieder bis in höchste Positionen gelangt sind. Der Gesetzgeber
sah nie eine Veranlassung einzuschreiten. Heute ist es fast zu spät, so dass
derartige Regulationen fast peinlich wirken, als Feigenblatt zum Schutze vor nie
eingestandener Verantwortung. Es gibt Fälle, wo auch der beste Anwalt mit
seinem Vorbringen nicht durchdringt und scheitert. Gegen das Verstreichen von
Fristen anzugehen, ist selten von Erfolg gekrönt. Hannover vertrat auch die
Nebenklage im Falle Thälmann, des am 18.08.1944 ermordeten letzten Vorsitzenden
der KPD in der Vorkriegszeit, deren Abgeordnete nach dem Reichstagsbrand aus
willkommenen Anlass in „schwere Haft“ genommen wurden: „Der Mord an Ernst
Thälmann gehört zu den unzähligen Nazi-Verbrechen, die vor bundesdeutschen
Gerichten keine Sühne gefunden
haben“ (S. 254). Bereits 1962 hatte der Ostberliner Rechtsanwelt Friedrich
Karl Kaul (zu ihm: http://www.rewi.hu-berlin.de/FHI/98_08/roskp.htm)
gegen zwei noch lebende Mittäter Strafanzeige erstattet, die aber im Sande
verlief, wohl nicht zuletzt, weil der seinerzeit bearbeitende StA Ankläger beim
Sondergericht Stettin gewesen war. Nazis fanden sich zuhauf in der Justiz des
Nachkriegsdeutschland (näher jetzt,
Rasehorn, ZRP 2000, 127 m.w.N.). Nachdem RA Kaul 1982 im Alter von 75 Jahren
verstorben war, wurde Hannover mit der Wahrnehmung des Mandates im
Klageezwingungsverfahren von der Tochter des Opfers betraut. Dass beigefügte
Foto vom „Rotfrontkämpfertag 1927“, das Thälmann und Genossen in besagter
Uniform zeigt, dürfte heute - nach der Erfahrung zweier verschiedener
Totalitarismen und ihrer durchaus unterschiedlichen Ausprägungen - eher abstoßend
wirken. So verbrecherisch der Mord und seine Vorgeschichte an Ernst Thälmann
ohne jeden Zweifel war, können demokratische Defizite der KPD in der Weimarer
Republik nicht verschwiegen werden, was die Anstrengungen des oft unter großen
Opfern agierenden kommunistischen Widerstands gegen Hitlers aber nicht schmälern
kann (s. Barbara Beuys, Vergesst
uns nicht. Menschen im Widerstand, 1987). Der mitgeteilte Zeugenbericht
eines Mannes, der die „Reste“ der Opfer aus dem Krematorium zu beseitigen
hatte, ist zu erschütternd, um auch nur annährend wiedergegeben werden zu können.
Ein Foto zeigt Hannover bei einer Ortsbesichtigung in Buchenwald, das ihn mit
abgekehrtem Gesicht vom Augenscheinsobjekt zeigt. Wer Dachau besucht hat, wird
als Demokrat und Mensch wohl ähnlichen Ekel empfunden haben. Nach der
weitgehend erfolgreich verlaufenden Hauptverhandlung vor dem LG Krefeld wurde
das Verfahren jedoch nach Revision zum OLG Düsseldorf vor dem LG Düsseldorf
neu eröffnet, das mit einem unerklärlichen Freispruch des Angeklagten Otto
endet, der ja nur seine Pflicht erfüllt hatte, und von dem Hannover folgendes
sagt: „Es hängt mit meiner grundsätzlichen Einstellung zum Strafverfahren
zusammen, dass ich zwar den Schuldspruch gegen Wolfgang Otto gewünscht, seine
Begnadigung aber befürwortet hätte, wenn nicht ohnehin Alter und Krankheit
eine Haftunfähigkeit begründet hätten. Für Herrn Otto hätte der
Schuldspruch ohnehin nur noch symbolische Bedeutung gehabt. Für das kollektive
Rechtsbewusstsein aber, das von der mit Naziverbrechen befassten deutschen
Justiz seit Jahrzehnten mit Füßen getreten wurde, wäre ein Schuldspruch so
etwas wie eine Wiedergutmachung in eigener Sache gewesen, ein Lichtblick, der es
erlaubt hätte, dieses traurige Kapitel deutscher Justizgeschichte wenigstens
halbwegs versöhnlich abzuschließen“ (S. 277). Unterdessen ist es immer noch
nicht abgeschlossen, wie die (erfolglosen) Klagen von ehemaligen Zwangsarbeitern
zeigen, die jetzt, 55 Jahre nach dem Ende des zweiten Weltkrieges, „entschädigt“
werden sollen, mit welchen Brosamen auch immer. Es ist bezeichnend, dass die
Stasi einen weiteren Verdächtigen, Erich Gust, der ein Prominententenlokal in
Ostberlin führte, geschützt hat, obwohl sie zur weiteren Aufklärung hätte
beitragen können. Hannover beschönigt in seinen beiden Bänden manche
Entwicklungen im ehemaligen Nachbarstaat, ist aber hier überzeugend konsequent:
„Eine der vielen Enttäuschungen, die man als Sozialist mit der DDR erlebt
hat“ und weiter auf die Frage, warum Thälmann während der kurzen Dauer des
Hitler-Stalin-Paktes nicht ausgetauscht worden ist: „Nicht nur Hitler scheint
nicht daran interessiert gewesen zu sein, Thälmann nicht überleben zu
lassen“ (S. 278). In der Tat hat so gut wie kein deutscher Kommunist das
„Hotel Moskau“ unter Stalin überlebt. Derartige Passagen kritischer
Reflektion gegenüber der Sowjetunion und dem verblichenen „Arbeiter- und
Bauern - Unrechtsstaat“ hätte man sich mehr gewünscht. Ein Mandat eines
Opfers der Stasi - Herrschaft scheint Hannover hingegen nicht bearbeitet zu haben,
da derartige Fragen in seinem Buch keine Rolle spielen. VII. Allerdings boten die beiden
Kapitel über „Hans Modrow und die Fälschung der Kommunalwahlen in der DDR
vom Mai 1989“ und „Deutsch-deutscher Landesverrat und zweierlei Recht“
Gelegenheit zur Aufarbeitung auch jenes Teiles der deutschen Vergangenheit, der
von „realsozialistischen“ Dogmen geprägt wurde und in einer staatlich
organisierten Gefängniskultur endete, in der unterging, wem das Haupt vom
Dogmenbeil gespalten wurde, um der Bewahrung einer „reinen Wahrheit“ willen,
die allein durch die - im übrigen nachhaltig verfälschten und in sich selbst
fragwürdigen Lehren - von „Histomat“ („Historischer Materialismus“) und
„Diamat“ („Dialektischer Materialismus“) verbürgt wurde. Selbstredend
hat Hannover Recht, dass sich in den 50er Jahren zweimal die Gelegenheit zur
Wiedervereinigung bot, die allerdings Neutralität (wie etwa im Falle Österreichs)
vorausgesetzt hätte. Eine Chance, deren Realisierung angesichts der Westbindung
der Bundesrepublik Deutschland schon aus außenpolitischen Rücksichten damals
irrealistisch war, zumal die Folgen kaum zu kalkulieren waren und die
Bundesrepublik Deutschland ihre volle Souveränität erst 1990 wiedergewonnen
hat. Die Möglichkeit doch in den stalinistisch geprägten Einflussbereich zu
gelangen, dürfte überdies der Idee von einem „neutralen“,
wiedervereinigten Deutschland viel von ihrem Reiz genommen haben. Der Realismus, den Hannover für
die Einschätzung der DDR - Strukturen in jener Zeit einfordert, ist daher
umgekehrt aber nicht weniger zu beachten. Beide deutsche Staaten waren Gefangene
ihrer selbst zu verantwortenden Geschichte. Nichtsdestoweniger vertritt Hannover
einen Ansatz, der Differenzierung einfordert, den er aber selbst nur ansatzweise
einlöst: „Wer heute über die DDR, ihre geistige Unfreiheit, ihre politische
Justiz, ihr Überwachungssystem, ihre Wahlfälschungen und ihr Grenzregime klagt
und Gesetze sucht (und findet), um die Verantwortlichen ins Gefängnis zu
schicken, sollte sich schon ein bisschen über den westdeutschen Beitrag zum
kalten Krieg und über die historischen Tatsachen informieren, die die jetzt für
schuldig Erklärten vorgefunden haben. Nicht eine revolutionäre Bewegung einer
von der kapitalistischen Herrschaft unterdrückten und ausgebeuteten Klasse,
sondern die Dekrete einer Militärregierung standen am Anfang dieses auch für
die Sowjetregierung unfreiwilligen Versuchs aus dem östlichen Teil eines
Landes, dessen Bevölkerungsmehrheiten bis zum bitteren Ende an ihren >Führer<
geglaubt hatte, eine Bastion des realsozialistischen Systems zu machen. Und das
auf der Basis einer kommunistischen Minderheit, den Resten einer Partei, deren
beste Köpfe von Hitlers und Stalins Schergen umgebracht worden waren. Das
konnte nur mit Wahltricks und Staatsgewalt funktionieren, aber keinen
Sozialismus hervorbringen, wie ihn einst die Arbeiterbewegung erträumt hatte.
Auch Stalin musste gewusst haben, dass >Sozialismus sich seiner Natur nach
nicht oktroyieren lässt< (Rosa Luxemburg). Wenn er eine Ahnung davon gehabt
haben sollte, dass der Sozialismus, den Rosa Luxemburg gemeint hat, nichts mit
dem zu tun hatte, was er und seine Gefolgsleute der Welt als Sozialismus präsentiert
haben“. Ob indessen die Schlussfolgerung
berechtigt ist, dieser Sozialismus hätte sich zu einem freiheitlichen
Sozialismus entwickeln können, wenn die DDR sich hätte fortentwickeln können,
ist eine rein hypothetische Frage (im Sinne von Max Webers Theorie der
objektiven Möglichkeit), die angesichts der realen Entwicklung der DDR bis zum
Scheitern des „realsozialistischen“ Projektes durchaus als fragwürdig
bezeichnet werden kann, haben doch gerade die Mitglieder des Politbüros diesen
panoptischen Gefängnisstaat einer kollektiven Einschließung verwaltet und
dabei durchaus auch gegen eigenes Recht verstoßen, dessen Befolgung allerdings
unter den Verhältnissen des „real-existierenden Sozialismus“ unrealistisch
war und die „Pflicht“ zum Widerstand auf der Basis des geltenden Rechts
fragwürdig erscheinen lässt, zumal die oft gezogene Parallele zum „Behemoth“
der Nationalsozialisten nicht in jeder Hinsicht statthaft ist. Nichts desto
weniger spielt aber auch bei der justiziellen Aufarbeitung der DDR -
Vergangenheit die Frage der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der
Nichtachtung unveräußerlicher Menschenrechte eine entscheidende Frage (so
jetzt ausdrücklich, BGH, NJW 2000, 443, 450 f). Wenn auch selbstredend
nicht in jenem Maße, wie vor dem völkerrechtlichen ad-hoc - Tribunal in Nürnberg
1946/47. Infolgedessen geht es auch nicht ausschließlich um die Alternative der
Anwendung von Naturrecht (im Vollzug der
sog. Radbruch - Formel, s. dazu Radbruch, G., Rechtsphilosophie. Studienausgabe,
Anhang 3, 1999, S. 211 ff = SJZ 1946, S. 105 - 108) oder von im Vollzug der
Wiedervereinigung aufgehobenem Recht der DDR (plastisch
dargelegt von Wesel, U., Ein Staat vor Gericht, 1994, S.33 ff), sondern um
die Modifikation des elementaren Ansatzes von Radbruch durch den Rückgriff auf
inzwischen weitgehend positivierte Strukturen der Menschenrechte. Hannover vertritt indessen
erwartungsgemäß die These, dass die Bestrafung der Angeklagten nach dem aufgehobenen
DDR - Strafrecht wegen des Grundsatzes nulla poene sine lege, der in Art. 103
Abs.2 GG niedergelegt ist und des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes
nicht möglich und Art. 315 EGStGB folglich verfassungswidrig ist. Die
Rechtsentwicklung hat einen anderen Verlauf genommen und die Überleitung durch
den Einigungsvertrag, der in § 315 EGStGB zum Ausdruck kommt, für
verfassungskonform gehalten (Nachw. n BGH,
NJW 2000, 443, 450; BVerfG, NJW 2000, 1480). Der Vergleich der justiziellen
Aufarbeitung der DDR durch die bundesdeutsche Justiz mit den Ketzerverfolgungen
im Mittelalter, den Hannover vornimmt und mit einem rigiden Antikommunismus in
Verbindung bringt, ist allerdings wenigstens einseitig, steigert sich aber noch
durch die ausgesprochene Hoffnung, dass die als „Kriminelle“ verurteilten
Funktionäre der SED und ihre Schergen als gescheiterte Vorkämpfer einer
gerechteren Gesellschaftsordnung (an deren Schaffung sie die aktive Möglichkeit
der Mitwirkung ja durchaus im Rahmen gewisser Handlungsspielräume hatten) und
einer friedlicheren Welt rehabilitiert würden (s. jetzt die teils autobiographische „Rechtfertigung“ von Krenz, E.,
Herbst ‘89, 2000). Zu einer derart vorgezogenen „Heiligsprechung“
besteht indessen kein Anlass, auch wenn die Frage berechtigt ist, ob die Justiz
der Bundesrepublik Deutschland dazu
berufen war, eine solche Aufarbeitung vorzunehmen, nachdem eine völkerstrafrechtliche
Aufarbeitung nicht realisiert werden konnte. Allerdings kommen in den beiden
Kapiteln Merkwürdigkeiten zur Sprache, die durchaus Anlass zur kritischen
Reflexion geben. Im Mai 1989 fanden in der DDR
Kommunalwahlen statt, die mit dem üblichen Ergebnis endeten, also gefälscht
waren, wenigstens aber geschönt wurden, was Hannover auch in keiner Weise beschönigt,
statt dessen aber den Blick auf die historischen Realitäten lenkt. Die Anklage
stützte sich auf §§ 211 DDR-STGB und § 107 a StGB (Wahlfälschung). Es
ging also um Tatbestände, die die elementare Vorgänge der Legitimationsbildung
in einer Demokratie sichern und die in der DDR in Art. 21, 22 DDR - Verfassung
v. 06.04.1968 i.d.F. des Gesetzes vom 07.10.1974 durchaus verbürgt war, ohne
das ein ausdrücklicher Rechtfertigungsgrund wie in § 27 Grenzgesetz zur Verfügung
stand, der in den „Mauerschützenprozessen“ eine tragende Rolle spielte, als
Rechtfertigungsgrund aber verworfen wurde. Die DDR - Verfassung war indessen das
Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt war. Entgegen der Darstellung Hannovers
findet sich mit § 211 Abs.1 DDR - StGB durchaus eine Rechtsgrundlage für die
strafrechtliche Verfolgung, die über Art. 9 des Einigungsvertrages und § 315
Abs.1 EGStGB durchaus zur Anwendung kommen konnte, sofern die Regelung nicht
wegen des Rückwirkungsverbots verfassungswidrig war, was das BVerfG mehrfach
verneint hat, so daß das erkennende Landgericht Dresden dies zugrunde zu legen
hatte (die grundlegenden Rechtsprobleme sind erörtert bei, Lüderssen, Klaus,
Der Staat geht unter - das Unrecht bleibt, 1992). Allerdings fehlt es hier
im Vergleich zu den Mauerschützenprozessen an einer menschenrechtlichen
Relevanz, so dass die diesbezügliche Einschränkung des Rückwirkungsverbots (BVerfGE
95, 96, 132 ff) hier nicht zum Tragen kommen konnte. Hannover argumentiert
indessen weitgehend historisch-politisch, nicht juristisch. Zutreffend ist in diesem
Zusammenhang die Einschätzung der historischen Situation, in der Funktionäre
wie Modrow gegen Pläne Honneckers den Einsatz von Panzern und bewaffneten
Streitkräften gegen jene Menschen verhinderten, die ihr Selbstbestimmungsrecht
in ihre Hand genommen hatten und das „realsozialistische“ Projekt letztlich
durch ihren freien, zu respektierenden Willen, zum Scheitern brachten. Sich im
Mai 1989 gegen den Strom zu stellen, hätte nichts bewirkt, aber diese Frage der
hypothetischen Kausalität spielt strafjuristisch keine entscheidende Rolle (so
BGH, NJW 2000, 443, 448). Der kairos
winkte nicht im Frühjahr 1989, sondern erst im Herbst. Hannover veröffentlicht
in diesem Kapitel weite Teile seines äußerst lesenswerten Plädoyers, in dem
er die historischen Hintergründe schildert und auch den Faden einer Kritik am
Justizsystem des „realexistierenden Sozialismus“ aufnimmt und darzulegen
versucht, dass Opposition gegen die Wahlfälschungen nur zum Austausch der
Personen geführt, nicht aber zu einer Einhaltung des auf dem Papier vorhandenen
Gesetzes (ein Argument, dass der BGH schon mehrfach nicht gelten ließ). Hieraus
lässt sich aber letztlich nur dann ein Rechtfertigungsgrund konstruieren, wenn
man mit Pieroth (VVStRL 51, 91 - 115)
davon ausgeht, dass die Rechtspraxis zur Rechtsordnung eines jeden Staates
dazugehört, da kein DDR - Gericht jemals diese Praxis verworfen hätte. Ein
Auffassung, die sich nicht durchgesetzt hat. Das hartnäckige Gerücht, die
Staatsanwaltschaft hätte die Absicht gehabt dieses Verfahren bereits im Vorfeld
einzustellen, wäre daran aber durch eine Weisung des sächsischen
Justizministers Heitmann gehindert, kann zwar durch die Ausführungen nicht
„bewiesen“ werden, gewinnt aber einige Plausibilität. Jedenfalls hätte
unter den waltenden Umständen eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld
nach §§ 153, 153 a StPO nahegelegen, nachdem die höchstrichterliche
Rechtsprechung einen Freispruch nicht ermöglicht hat. Das Gericht ging einen
Mittelweg und verhängte eine Verwarnung nach § 59 StGB, also die mildeste
Sanktion des Sanktionenrechts des StGB, die später nach Revision zum BGH
aufgehoben wurde. Das Verfahren endete nach Zurückverweisung mit einer
neunmonatigen Bewährungsstrafe und einer Geldstrafe von DM 5.000,-, um der
„Segelanweisung“ des BGH zu genügen, der an seiner Linie mit
Differenzierungen in den Einzelheiten bis heute festhält (s.
nur BGH, NJW 2000, 443). Dies alles einfach als „Siegesjustiz“ zu
brandmarken, erscheint angesichts der nicht unerheblichen
Menschenrechtsverletzungen in der DDR schwer. Hannover streitet energisch für
die These, dass eine justizielle Aufarbeitung der DDR - Vergangenheit nicht der
richtige Weg gewesen sei und plädiert für eine rein historische Aufarbeitung,
die in jedem Falle wenigstens neben eine justizielle Aufarbeitung zu treten hätte,
aber weitgehend gemieden wird. Ob dieses Verfahren justizpolitisch in diesem
konkreten Fall der richtige Weg war, muss in der Tat bezweifelt werden. Eine
vollständige Ausklammerung einer auch justiziellen Aufarbeitung hätte indessen
die Opfer der SED - Justiz und der Schergen des Politbüros verhöhnt, die
erhebliches Leid verursacht haben, für das Honecker etwa, im Gerichtssaal in
einer interessanten Rechtfertigungsrede, Gründe zu geben versucht hat (in
Wesel, a.a.O., S. 64 ff). Mit dieser „Opferperspektive“ setzt sich
Hannover indessen nicht auseinander. Der eigentliche Fehler lag im
Einigungsprozess und im Einigungsvertrag, da nicht einmal versucht wurde, eine
politische Bewältigung etwa durch ein Tribunal einzuschlagen (Wesel,
a.a.O., S. 145 ff). Nach Abschluss des dritten Mauerschützenprozesses
handelt es sich um weithin abgeschlossene Fragen der Zeitgeschichte, wenn nicht
der von Krenz angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Gründe
liefert diese Verfahren erneut aufzurollen. Allzu wahrscheinlich ist dies nicht.
Nichts desto weniger ist es interessant diese Verfahren aus der Perspektive
eines ehemaligen Verfahrensbeteiligten kritisiert zu sehen, der es anders sieht.
VIII.
„Der Justizmord an einem
>Volksschädling<“ enthält mit Sicherheit das erschütternste Kapitel
dieses Buches. Auch hier geht es um die Bewältigung der NS - Vergangenheit.
Walerjan Wróbel, ein sechzehnjähriger Zwangsarbeiter aus Polen, war 1942 wegen
einer Straftat zum Tode verurteilt worden und wurde auf der Guillotine
hingerichtet. Ein erschütterndes, justizschändliches Todesurteil (wie alle
Todesurteile), um dessen Aufhebung Hannover sich verdient gemacht hat. Die
„Straftaten“: Ein Ausrissversuch aus Heimweh und eine Brandstiftung (der
Brandherd wurde unter seiner Mithilfe gelöscht) an einem Heuschober, um als
unbrauchbare Arbeitskraft wieder nach Hause geschickt zu werden. Dem
Gestapo-Verhör verständlicherweise nicht gewachsen, erfolgte ein Geständnis,
mit der Folge einer KZ - Internierung und eines Strafverfahrens vor
unerbittlichen Richtern. Ein überlebender Leidensgenosse schildert diese Zeit
aus eigener Anschauung, so dass die Vergangenheit wieder zum Leben erwacht (näher
Christoph Schminck-Gustavus, Das Heimweh des Walerjan Wróbel. Ein
Sondergerichtsverfahren 1941/42). Die Anklage beruhte insoweit auf
§ 3 der „Verordnung gegen Volksschädlinge“ v. 05.09.1939 (abgedruckt
bei v. Münch, Hrsg., Gesetze des NS - Staates, 3. Aufl., 1994, Nr. 53, S.96 f).
Überdies ließ die „Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und
Juden in den eingegliederten Ostgebieten“ vom 04.12.1941 ließ in deren Teil 1
III (2) die Erstreckung der Todesstrafe auch auf Jugendliche zu (abgedruckt bei v. Münch, a.a.O., Nr. 81, S. 141 - 144). Wie aus
erhalten gebliebenen Protokollen ersichtlich ist, stand das Todesurteil bereits
vor der Verhandlung fest, vermutlich um ein „Exempel“ zu statuieren.
Hannover ist völlig zuzustimmen: Es bestand kein >Sachzwang< hier zu
einem Todesurteil zu kommen. Er belegt dies sehr anschaulich anhand der
Auslegung der einschlägigen Tatbestandsmerkmale, da niemand das Gericht
gezwungen hat, das Tatbestandsmerkmal der Schädigung der „Widerstandskraft
des deutschen Volkes“ zu bejahen, das subjektiv Absicht voraussetzte. Erst im
Gnadenverfahren besann sich die Kammer eines anderen und fühlte sich bemüßigt
- nicht zuletzt aufgrund einer recht tapferen Verteidigung durch den
beauftragten Pflichtverteidiger - sich gegen die Vollstreckung des Urteils
einzusetzen, wenn auch mehr als halbherzig. Doch die Sache gelangt beim
Reichsjustizministerium an einen deutschen Beamten, dessen Name wohl für alle
Zeiten ein Schandfleck der deutschen Justiz bleiben wird: Roland Freisler, der
spätere Präsident des Volksgerichtshofes, dessen Verhandlungsführung gegenüber
den Widerstandskämpfern aus dem Kreis des 20. Juli in Bild und Ton weitgehend
überliefert ist. Das gnadenlose Diktum dieses „Blutrichters“ ist im
Wortlaut mitgeteilt: „...habe ich mit Ermächtigung des Führers beschlossen,
von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch zu machen, sondern der Gerechtigkeit
freien Lauf zu lassen“ (S. 296). Die Einzelheiten der Hinrichtung sind genau
überliefert, bis auf die Minute, mit deutscher Gründlichkeit. Der Henker
brauchte ganze 11 Sekunden, um sein grausiges Werk zu vollbringen. Und die
Richter? Hannover schildert kurz ihren Werdegang in der frühen
bundesrepublikanischen Justiz. Einen von ihnen, Vorsitzender Richter an einer
Zivilkammer in Bremen, hat Hannover als Referendar noch selbst kennen gelernt.
Die Aufhebung war eine „glatte“ Sache. Die überlieferten Briefe des Jungen
sprechen eine beredte Sprache, eine Sprache von Schuld, die unsühnbar ist,
vielleicht weil nie gesühnt wurde - von den Verantwortlichen. IX. Carl von Ossietzky war in den
20er Jahren ein berühmter Publizist, Pazifist aus Überzeugung und einer der
ersten, die nach der Machtergreifung von den Nazi - Machthabern in einem KZ
interniert wurden, deren Existenz offenkundig war. Nichts hatten die Nazis - wie
jede Diktatur - so zu fürchten, wie das Wort. Und Ossietzky war ein
wortgewaltiger Mann, den Hitler persönlich hasste. Nicht zuletzt der Hass ist
einer der tragenden Pfeiler der Nazi - Ideologie, anhand dessen alle Werte
„umgewertet“ wurden. In einem politischen Verfahren war Ossietzky bereits
1931 wegen Landesverrats verurteilt worden, nachdem 1929 in der von Ossietzky
herausgegebenen Weltbühne ein Artikel mit dem Titel „Windiges aus der
deutschen Luftfahrt“ erschien, unterschrieben mit Heinz Jäger, einem
Pseudonym für den seinerzeit bekannten Journalisten Walter Kreiser, der frühzeitig
nach Frankreich emigrierte. Erst 1988 wurde versucht, dieses Schandurteil
aufzuheben, das den Angeklagten zu einer Haftstrafe von anderthalb Jahren
verurteilte, die er dementsprechend antreten musste, bis die Weihnachtsamnestie
1932 eine kurze Atempause verschaffte. Der Fall sorgte bereits seinerzeit
international für Wirbel, die letztlich im Vorwurf der „geistigen Sabotage“
gipfelte (S. 373), da den Angeklagten vorgeworfen wurde Nachrichten bekannt
gemacht zu haben, deren Geheimhaltung aus Staatsräson erforderlich sei. Es ist
ein altes Spiel autoritärer Regime, Kritiker durch Strafverfahren mundtot zu
machen, ein Kernbereich sog. „politischer Justiz“ (s.
Otto Kirchheimer, Politische Justiz, 1965). Zuständig war der vierte
Strafsenat des Reichsgerichtes, der für seine autoritäre und antidemokratische
Rechtsprechung bekannt war, und dessen Urteile in der kritischen Öffentlichkeit
heftig kritisiert wurden. Hannover zitiert eine Einschätzung von Kurt
Tucholsky, der in dieser Zeit zahlreiche Prozessberichte schrieb: „Die
Talarvereinigung, die sich in Deutschland >Reichsgericht< nennt, hat seit
jeher über Landesverräter geradezu barbarische Strafen verhängt. Diese rein
administrativen Maßnahmen werden in geheimen Sitzungen vorgenommen; es ist
immer wieder zu betonen. Dass eine juristische Kritik hier nicht vorzunehmen
ist; mit Rechtsprechung hat das, was da getrieben wird, nichts zu tun“. Wer
sich die Mühe macht, diese Urteile nachzulesen und zu analysieren, wird diese
Einschätzung nur bestätigen können.
Ossietzky hatte überdies den
Oberreichsanwalt Werner, unterstützt durch sein Vize Jorns und auch diesen, in
der Weltbühne mehrfach wegen ihrer antidemokratischen und rechtsstaatswidrigen
Haltung angeprangert. Nicht zuletzt wegen des politischen Prozesses gegen die
Journalisten Küster und Jacob, der 1927 vor dem RG stattfand. Das Verfahren
gegen Ossietzky war gewissermaßen eine Neuauflage dieses Verfahrens, jedenfalls
wies es vergleichbare Strukturen auf (näher
Hannover/Hannover-Drück, Politische Justiz in der Weimarer Republik, 2. Aufl.,
1987). Deutlich wird aus der plastischen Darstellung jedenfalls: Diesen
Senat musste nach 1933 niemand mehr gleichschalten, so pointiert betrieb der
Senat die Parteinahme für die politische Rechte unter Wahrung der
gesellschaftlich angebrachten Formen, gegen alle Grundsätze eines objektiven
Strafverfahrens. Der Senat unterließ es auch nicht, Adolf Hitler ein Forum zu
verschaffen, um eine zweistündige Propagandarede zu halten, in der er seine
„legalen“ Ambitionen darlegen konnte, von denen man sich bereits im Programm
der NSDAP von 1920 und in weiteren Dokumenten (wie etwa: „Mein Kampf“) überzeugen
konnte. Jedenfalls konnte niemand ernsthaft behaupten, er hätte es nicht habe
wissen können, um wiederum eine Formulierung von Kurt Tucholsky aufzugreifen.
Was nach 1933 geschah war völlig vorhersehbar. Ossietzky hatte profunde
Strafverteidiger: Max Alsberg, Alfred Apfel, Rudolf Olden, Kurt Rosenfeld - mit
die herausragendsten Strafverteidiger ihrer Zeit. Hannover gelingt es, die
historischen Zusammenhänge so dicht zu schildern, dass die Vergangenheit wieder
aufersteht - vor dem geistigen Auge. Es half nichts: Ossietzky wurde zu
anderthalb Jahren Haft verurteilt, die er auch antreten musste, bis eine
Weihnachtsamnestie eine kurze Atempause vor dem Gang ins KZ verschaffte, in dem
er schwer gefoltert wurde. Nicht völlig nachvollziehbar ist die Kritik an dem
Mitangeklagten Kreiser, der Deutschland sofort nach dem Urteil verlassen hatte,
um von Frankreich aus publizistische Opposition gegen Deutschland zu betreiben
(S. 390). Unter den gegebenen Umständen war realistischerweise nicht mehr zu
erwarten, dass der „Kampf um Menschenrechte“ im Deutschland der späten
Weimarer Republik erfolgversprechend sein konnte, unter einer
Verfassungsinterpretation, die Grundrechte, nur als Programmsätze ansah, unter
einer Strafjustiz, die vieles was folgte, bereits vorwegnahm, in einer
Demokratie, die weithin ohne Demokraten auskommen musste (näher:
Kühnl, Die Weimarer Republik, 1987). Ob Ossietzky nicht besser daran getan
hätte, ihm zu folgen, ist eine hinfällige Frage, gleichwohl die Republik, die
nie funktioniert hat, kaum mehr zu retten gewesen sein dürfte. Hannover stellt
gegen Schluss des Kapitels in einer äußerst unklaren Formulierung die Frage,
ob das kommende Elend vermeidbar gewesen wäre, wenn die Staatengemeinschaft früher
„interveniert“ hätte. Eine solche Intervention hätte eines eingeschränkten
Souveränitätskonzeptes bedurft, um das heute noch lebhaft gestritten wird und
sich einem strukturkonservativen Beharrungsvermögen von mehreren Seiten
ausgesetzt sieht. Eine Nichtreaktion wird allerdings durch jene Lehre im Völkerrecht
begünstigt, die die Souveränität über alles stellt und gegenüber dem
Demokratiepostulat systemblind agiert, damals noch völlig herrschende Meinung.
Erst die Verleihung des Friedensnobelpreises 1936 konnte bewirken, Ossietzky,
der inzwischen an einer offenen TBC litt, in ein Polizeikrankenhaus zu verlegen,
wenn auch vergeblich. Dem Verlangen des Faschisten Göring, den Preis
abzulehnen, kam er nicht nach und starb im Mai 1938 an den Folgen der KZ - Haft.
Ein aufrechter Kämpfer für Freiheit und Demokratie, dessen Andenken in Ehren
gehalten werden sollte. Das Wiederaufnahmeverfahren von
1988 hat allerdings auch Justizgeschichte geschrieben, indem Ossietzky praktisch
noch einmal verurteilt wurde, nachdem unerfüllbare Beweisanforderungen gestellt
wurden, um die allgemeine Bekanntheit der damals (1929) in Rede stehenden
Behauptungen zu beweisen. Hannovers Wort von erneuter Justizschande ist
angesichts der betreffenden BGH - Entscheidung kaum verfehlt. Erst in BGHSt 41,
217 fand der BGH deutliche Worte über das Verhältnis der „Aufarbeitung der
Vergangenheit“ durch die deutsche Justiz der Nachkriegszeit. Damit gilt ein
Friedensnobelpreisträger, der aktiv gegen das anging, was kommen sollte, immer
noch als Landesverräter, ohne das die Funktionäre der Nazis anders als in Nürnberg
und ihre willigen Vollstrecker nur gelegentlich zur Rechenschaft gezogen worden
wären, worüber auch in einem weiteren Kapitel berichtet wird, dass die
Aufarbeitung der Euthansasie - Verbrechen der Nationalsozialisten zum
Gegenstand hat (Kap. 16). X. Niemand wird es wundern,
dass Hannover auch in Mutlangen verteidigt hat, als um den zivilen Ungehorsam
gegen die Stationierung der Pershing II Raketen ging, die heute schon Geschichte
ist, auch wenn sich die Rüstungsproblematik keineswegs erledigt hat, wie ein
einschlägiges Kapitel zeigt, das die legendäre „Richter - Blockade“ zum
Gegenstand hat. Auch über Strafverteidigungen in „normalen“ Strafverfahren
(etwa im Fall „Paradiso“) wird interessant berichtet. Nun ist Rüstungsproblematik
nach dem Ende des Ost - West - Konflikts weitgehend aus dem kollektiven Gedächtnis
verschwunden. Nach Meinung einiger schien sich die Debatte ohnehin auf die Rüstungsanstrengungen
der USA beschränken zu sollen. Doch die Welt hat sich gewandelt, nachdem die Blöcke
zerfallen sind, ohne das es auf der Welt friedlicher geworden wäre. Regionale
Konflikte und ihre Bewältigung gehören zum Alltag der UNO, sei es nach Kap. VI
oder VII der UN - Charta. Die GRÜNEN hatten während des Golfkrieges zur
Desertation deutscher Soldaten ebenso aufgerufen, wie andere Gruppen während
des bewaffneten Kosovo - Konfliktes 1999, den man „Krieg“ nennen muss, so dass
diese Problematik vergleichbar ist und die Ausführungen angesichts der Berliner
Verfahren gegen Unterzeichner eines vergleichbaren Aufrufes von aktueller
Brisanz sind. Innerhalb der Linken war der militärische Einsatz der Bundeswehr
damals wie im Kosovo - Konflikt umstritten. Die völkerrechtliche Ausgangslage
war indessen eine andere, da der Weltsicherheitsrat ein Vorgehen nach Kap. VII
der UN - Charta beschlossen hatte, ohne dass dies hier näher angesprochen
werden könnte. Es bahnt sich indessen immer mehr der Eindruck an, dass der
N-Sicherheitsrad unter politischem Druck die Charta als Entscheidungsgrundlage
immer öfter verlässt. Die deutsche Mitschuld durch
Lieferungen an den IRAK durch die deutsche Industrie kam in diesen Verfahren
deutlich zu Sprache. Hannover hält mit Recht in diesem Buch erneut ein Plädoyer
gegen die Sinnlosigkeit des Krieges, kann aber nicht recht plausibel machen, ob
ein Wirtschaftsembargo die gleiche Wirksamkeit gezeitigt hätte, so dass die
internationalpolitischen Fragen letztlich offen bleiben müssen. Der richtige Ansatz einer
qualifizierten Verteidigung konnte nicht in der völkerrechtlichen Brandmarkung
bestehen, sondern in der Berufung auf die grundrechtlich verbürgte
Meinungsfreiheit, um deren Durchsetzung sich Hannover in seiner langen Tätigkeit
verdient gemacht hat. Ein Problem, das sich auch bei den Desertationsaufrufen im
Kosovo - Konflikt in ähnlicher Weise stellt. Die Entscheidung nach Zurückverweisung
infolge Revision gegen das freisprechende Ausgangsurteil ging zu Lasten der
Angeklagten aus. Dies aber allein dem Remilitarisierungsdrang christlicher
Politiker zuschreiben zu wollen, dürfte eine unsichere Kritikbasis darstellen,
zumal eine rot - grüne Bundesregierung in dieser Hinsicht die Tendenzen eher
noch verschärft hat. Die Wahl zwischen zwei Übeln ist immer übel und sicher
das Übel unserer Zeit, zu denen eine plausible „linke“ Alternative indessen
nicht besteht. Die Frage kann unter derartigen Umständen nur lauten, ob die
Meinungsfreiheit so weit reichen kann, zu einer Desertation aufzurufen. Sie wird
es solange können, wie lebhaft umstritten ist, ob eine bewaffnete Intervention
völkerrechtswidrig ist. Eine Entscheidung darüber steht nicht in der Hand
einer einzelnen Regierung und kann die Meinungsfreiheit insoweit nicht durch ein
allgemeines Gesetz beschränken, dessen Reichweite unter diesen Umständen
fraglich sein muss, so dass es durch die Meinungsfreiheit selbst wieder
entscheidend begrenzt wird. Die Wahrnehmung der Meinungsfreiheit als dem
vornehmsten demokratischen Grundrecht ist ein großes Gewicht zuzubilligen,
gegen das die Staatsräson in einer freiheitlichen Demokratie nicht entscheidend
in Abwägung gebracht werden sollte. Hannover hat zwei Bände mit den
Lebenserinnerungen eines Anwaltes gefüllt, die hochinteressant zu lesen sind.
Ihm sind damit zwei „Seller“ der juristischen Sachbuchliteratur gelungen,
die gegenwärtig ihresgleichen suchen und eine große Leserschaft ansprechen,
deren Wissensbegierde mit interessant aufbereiteten Informationen gestillt wird,
die zudem literarisch und buchästhetisch interessant aufbereitet sind. Nicht
mit den Positionen des Verfassers in jeder Hinsicht überein zu stimmen, macht
die Lektüre eher anregend und die Lektüre um so spannender! Wer sich für die
jüngere Justizgeschichte interessiert, wird diese Bände mit großem Gewinn zur
Hand nehmen. Erstmals veröffentlicht am
20.04.2000 und am 15.05.2000 auf www.jurawelt.com
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