I.
Der deutsche Bundestag hat Mitte Oktober die Reform des Schuldrechtes
verabschiedet. Wie immer man zu diesem Reformprojekt im Ganzen oder in Teilen
stehen mag, ist es nunmehr unausweichlich, sich damit näher zu beschäftigen,
sofern dies nicht schon längst geschehen ist. Es ist bedauerlich, dass der
Gesetzgebungsprozess sich weithin ohne die nicht fachbezogene Öffentlichkeit
abgespielt hat, in der sich gelegentlich Reflexionen zu den Kosten der Reform
fanden, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Dies gilt auch für die Genese dieses
Vorhabens, deren "Grundstein" Hans-Jochen Vogel - damals BMJ -
bereits 1982 gelegt hat, nachdem bereits zuvor Reformgutachten in Auftrag
gegeben wurden. Die drei voluminösen Bände von 1981/83 gehören nach wie vor
zu den interessantesten Erzeugnissen der Zivilrechtswissenschaft in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts. Die Aufgeregtheit in der deutschen
Jurisprudenz angesichts dieser Reform verwundert daher insoweit etwas. Bereits
1982 kam die Reform auf die Tagesordnung. Schon 1984 wurde eine erste
Kommission eingesetzt, der etliche Jahre später eine zweite folgte, die 1992
ihren Abschlußbericht vorlegte. Der DJT hat sich im gleichen Jahr mit diesem
Entwurf eingehend und sehr kritisch befasst. Vehemente Kritik war die Folge,
aber es gab auch Zustimmung. Die Diskussion versandete, bis drei Richtlinien
der EG Anlass gaben, über eine "große" oder "kleine" Lösung
nachzudenken. Nachdem sich Österreich zur letzteren entschied, erfolgte in
Deutschland die "große Lösung", also eine Reform des Schuldrechts
an "Haupt und Gliedern", nach dem Motto: "wenn schon, denn
schon". Im Frühherbst 2000 stellte das BMJ einen Referentenentwurf zur
Diskussion, über dessen Reife bald Streit ausbrach. Auch wenn die jetzt
verabschiedete Fassung demgegenüber noch gewisse Veränderungen aufweist, war
dieser Entwurf die entscheidende Grundlage, basierend einerseits auf dem E
1992 und auf den genannten Richtlinien. Der Entwurf enthält maßgebliche
Elemente, die ohne Rechtsvergleichung - insbesondere mit Blick auf das CISG -
nicht denkbar gewesen wären. Was folgte, war eine hart geführte Diskussion
und eine beispiellose Unterschriftenaktion von ca. 250 deutschen
Zivilrechtslehren, die sich gegen diesen Entwurf und für eine "kleine Lösung"
aussprachen. Dafür sah das BMJ keinen Anlass, wie die Bundesjustizministerin
in mehreren Beiträgen ausgeführt hat. Änderungen erfolgten indessen nur
mehr in einzelnen Details. Die "große Lösung" wurde ohne Rücksicht
auf Verluste politisch "durchgepeitscht", nicht zuletzt mit Blick
auf die Umsetzungsfristen der betreffenden Richtlinien, insbesondere der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Das neue Schuldrecht wird am 01.01.2002
weitgehend ohne Übergangsregelungen in Kraft treten. Dadurch hat sich die
deutsche Jurisprudenz damit auseinander zu setzen, da sie diese Regelungen
dann praktisch anwenden muss. Angesichts der langen Vorlaufzeit ist daher bei
allem Verständnis für die Kritik das Überraschungsmoment etwas fragwürdig.
Indessen ist die Diskussion um die bessere Alternative gegenüber der alten
Regelung rechtspolitisch nunmehr keineswegs verfehlt, wie mancherorts in
vorauseilendem Gehorsam vertreten wird. Sieht man sich die
Gesetzesverabschiedungspraxis der letzten Jahre an, folgten auf jede Reform -
etwa des Insolvenzrechts - stets mehrere "Nachschläge", so dass
auch beim Schuldrecht keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass nach und
nach weitere "Anpassungsleistungen" erbracht werden, wenn sich
weiter Widerstand regt. Klarstellungen könnten nötig werden. Im Zeitalter
der sog. "Postmoderne" sind Gesetze längst virtuell geworden. Ihre
jederzeitige Änderung ist zwar der Alptraum der Kommentatoren, aber längst
übliche Praxis. Das Jahrhundertwerk BGB ist wie die ZPO nunmehr ähnlich wie
das Sozialrecht zum Experimentierfeld des Gesetzgebers geworden. Sicher nicht
zum Vorteil der Rechtssicherheit. Die nächste Stufe ist daher diejenige der
rechtspraktischen Auseinandersetzung. Ihr wird sich kaum ein Jurist entziehen
können.
II.
Der Referentenentwurf war Gegenstand des Symposiums
"Schuldrechtsmodernisierung" in Regensburg am 17./18.11.2000, dessen
Tagungsunterlagen trotz Änderungen des Entwurfes im Detail angesichts der
dort behandelten grundsätzlichen Fragen ungebrochen aktuell sind. Die
Ergebnisse der Tagung sind nach wie vor von höchstem Interesse. Der Band enthält
sowohl diesen Entwurf als auch die "österreichische Lösung" und
eine sehr brauchbare Bibliographie. Ob der erhoffte fruchtbare Dialog mit dem
BMJ eingetreten ist, mag man insgesamt bezweifeln, nicht zuletzt angesichts
der Ignoranz gegenüber der Kritik der Zivilrechtswissenschaft.
Der Grund ist offenbar: Die Richtlinien mussten in welcher Form auch immer bis
zum 31.12.2001 umgesetzt werden. Diese Hintergründe beleuchtet Zimmermann in
einem sehr lesenswerten, einführenden Beitrag.
Der Band wird indessen mit einem Paukenschlag eröffnet. Es handelt sich um
den unbedingt lesenswerten Beitrag von Ulrich Huber, einem der bedeutendsten
Kenner des deutschen Leistungsstörungsrechts, der über dieses neue
Leistungsstörungsrecht überaus kritisch reflektiert. Insoweit hat sich Huber
von seinem Reformgutachten von 1981 weit entfernt und ist in gewisser Weise
von "Paulus" zum "Saulus" mutiert. Indessen handelt es
sich um einen der scharfsinnigsten Beiträge des Bandes, der immerhin ca. 150
Seiten umfasst und damit monographische Ausmaße erreicht hat, die die Ausführungen
des Verfassers in "Leistungsstörungsrecht I + II" hervorragend ergänzen.
Huber typologisiert fünf Gruppen von Regeln des Entwurfs. Er befasst sich
umfassend mit der Entfernung der "Kategorie" der Unmöglichkeit als
dem untauglichen Zentralbegriff aus dem Gesetz. Huber stellt die Unmöglichkeit
als Grundkategorie mit interessanten Überlegungen in Frage. Er korrigiert
dabei durchaus eigene Fehlinterpretationen früherer Jahre, was einem Forscher
nicht angekreidet werden kann, da jede Erkenntnis dem Vorbehalt des Irrtums
unterliegt, weil jede Erkenntnis fallibel ist. Jedermann steht ein
"Recht" auf Irrtum zu. Seine bewegliche Interpretation des Unmöglichkeitsbegriffs
ist indessen alles andere als herrschend, wenn auch hochinteressant und den
Rezensenten überzeugend, denn dieser Begriff wird kontextspezifisch
verwendet, so dass die eingeübten Definitionen bei näherem Hinsehen
versagen. Indessen beruht der Entwurf auf diesen "Irrtümern":
"Im Entwurf sind zwar die Vokabeln 'Unmöglichkeit' und 'Unvermögen'
getilgt. Aber die Irrtümer sind geblieben". Die Darlegungen sind derart
umfassend und von einer beeindruckende Tiefe, dass sie an Gehalt durch die
Gesetzesänderung nichts verlieren und sei es als Mahnung. Jedenfalls versucht
Huber mit einer beeindruckenden Argumentation die Fehlleistungen des
Gesetzgebers 2000/2001 nicht nur in dieser Hinsicht offen zu legen. Ungemein
lesenswert ist auch Hubers Dekonstruktion des konturlosen Begriffes der
"Pflichtverletzung" des neuen Rechts in §§ 289, 282. 323 - 325 E,
der keine Änderungen in der Sache beabsichtigt, aber durchaus mit den
Gefahren eines "Zauberlehrlinges" spielt. Ohnehin wird sich noch
zeigen müssen, zu welchen Veränderungen in der Fallbearbeitungspraxis diese
Neuregelungen führen (dazu ist wenig später die interessante Fallsammlung
von Dauner-Lieb u.a., Fälle zum neuen Schuldrecht, 2002, erschienen).
Die Neuregelungen sind viel zu abstrakt diskutiert worden. Sie hätten von
vornherein im Fallvergleich getestet werden müssen. Huber betont völlig zu
Recht die präjudiziellen Leistungen insbesondere der ausgefeilten BGH-
Rechtsprechung. Er sieht es als das falscheste an, was man tun konnte, das
Abstraktionsniveau weiter zu erhöhen, indem dem Leistungsstörungsrecht seine
konkreten Bestandteile genommen werden. Huber hat Recht: Dieser Entwurf ist
vom Perfektionswahn noch weit schlimmer besessen als der Text der
BGB-Verfasser. Der Gesetzespositivismus in seiner schlechten Form ist zurückgekehrt.
Das deutsche Leistungsstörungsrecht wird mit der Pflichtverletzung
begrifflich im Leeren stehen gelassen. Es ist kaum zu erwarten, dass die
Rechtsprechung nicht auf 100 Jahre Erfolg zurückgreift, um die Leere des
Begriffes der Pflichtverletzung anhand ihrer bisherigen Fallpraxis zu füllen.
Huber sieht diesen Begriff als Denkfehler des Gesetzgebers an. Man wird sehen,
was daraus wird. Richtig ist auch, dass uns dieser unselige Entwurf von den
Wurzeln - Knütel hat das überzeugend dargelegt - des römischen Rechts
abschneidet und die Brücken zum Common Law zum Einsturz bringt. Im Anhang hat
Huber die entscheidenden Texte auch gleich erstmals kommentiert. Die anschließende
Diskussion zeigt, wie konträr die Fragen beantwortet werden. Er zeigt aber
auch, welche Bedeutung diesem Beitrag zukommt. Er zählt zu den Zentraltexten
der gegenwärtigen Diskussion.
III.
Zimmer schildert in sehr informativer Weise die maßgeblichen Strukturen des
neuen Kaufrechtes, das viel weiter greift als die Verbrauchgüterkaufrichtlinie
und etwa die antiquierten Regeln über den Viehkauf endlich in die
Rechtsgeschichte verabschiedet. Von nun an müssen alle Kaufsachen frei von
Sach- und Rechtsmängeln dem Käufer verschafft werden; eine begrüßenswerte
Neuerung, die zahlreiche "alte Zöpfe" abschneidet, auch manches
"heißgeliebte" Hausarbeitsthema. Schlecht- und Aliud -Lieferung
werden gleichgestellt. Schwerwiegende Eingriffe finden sich im Verjährungsrecht.
Schlechtriem behandelt das neue Kaufrecht aus der Perspektive der Umsetzung
der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Schlechtriem ist indessen entgegen Huber
ein Befürworter dieser Reform und ihrer "großen Lösung", war
allerdings auch Mitglied der letzten Reformkommission. Roth erweitert die
europäische Perspektive und stellt die Schuldrechtsmodernisierung in den
Kontext des Europarechts. Seiler behandelt das neue Werkvertragsrecht, das
durchaus einige Mängel der bisherigen Regelung im Grundsatz beseitigt. Der
Ansatz wird von Peters vertieft. Das BGB hat wie das römische Recht die
Besonderheiten des Werkvertrages verkannt und diesen einer kaufrechtlichen
Sicht der Dinge unterworfen. Die Neuregelung nimmt aber eher Randkorrekturen
vor, mit denen die Praxis leben kann. Ernüchternd ist auch der Beitrag von
Dauner-Lieb zur Kodifikation von Richterrecht. Zwar erfolgen - wie bei der
Pflichtverletzung - auch beim Wegfall der Geschäftsgrundlage und bei der CIC
keine Lehrbuchzitate, doch werden jedenfalls Worthülsen kodifiziert, die etwa
bei der CIC mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem
Gewinn an Rechtssicherheit führen werden. Entgegen der Autorin ist aber zu
fragen, ob eine solche weitreichende Kodifikation überhaupt Sinn hat und dem
Richterrecht nicht seine wohltuende Flexibiltät nimmt, etwa was
Vertrauenshaftung, Wissenszurechnung und Inhaltskontrolle angeht.
Ungemein lesenswert ist der Beitrag von Mansel zur Reform des Verjährungsrechts,
aus dem inzwischen ein Buch hervorgegangen ist. Hier hat sich eine regelrechte
Umwälzung ereignet, indem von der 30jährigen Grundverjährungsfrist die Null
gestrichen wurde. Der Verfasser nimmt diese Reform in allen Einzelheiten
auseinander und spricht auch rechtssoziologische Aspekte an. Mansel geht mit
Recht davon aus, dass insoweit die Gläubigerinteressen zugunsten der
Schuldnerinteressen vernachlässigt werden. Er meint: "Das Verjährungsrecht
muss neu geregelt werden, aber nicht zum 01.01.2002". Das ist wohl wahr,
aber nicht mehr zu ändern. Hager referierte zu Rücktritt und Widerruf und
bringt vor allem die grundlegenden gesetzlichen Wertungen zum Ausdruck. Er
beleuchtet sehr interessante Aspekte der alten wie der neuen Regelung. Köndgen
setzt sich mit der Reform des Darlehensrechts auseinander und kommt zum Befund
des Ettikettenschwindels: Nichts wesentliches ändert sich. Pfeiffer setzt
sich mit der schwierigen Integration von Nebengesetzen in das BGB in
Wiederbelebung der aufklärerischen Kodifikationsidee auseinander, deren
praktischer Nutzen durchaus rätselhaft bleibt. Dies zeigt sich insbesondere
beim AGBG, dessen materiellrechtlicher Teil ins BGB inkorporiert wird, während
der verfahrensrechtliche Teil als "Unterlassungsklagengesetz"
erhalten bleibt. Mit diesem Gesetz setzt sich indessen Heß sehr intensiv
auseinander. Nach seiner zutreffenden Auffassung gehört diese Materie
eigentlich in die ZPO, deren Reform dazu Anlaß geboten hätte.
Interessant sind die eher plakativ gehaltenen Schlussworte. So reflektiert
Manfred Lieb etwa auf das "Unternehmen als Ganzes" und verwirft den
Entwurf, weil er nicht auf der Höhe der Zeit steht. Seine favorisierte
"kleine Lösung" gehört indessen der Geschichte an, da der
Gesetzgeber sich nunmehr anders entschieden hat. Ernst hingegen versuchte den
Fortgang des Reformvorhabens zu prognostizieren. Stets ein undankbares Geschäft.
Der Band liefert unschätzbare Materialien zur Auslegung der neuen Rechtslage
und ist gerade in der ersten Zeit der Anwendung der Neuregelungen eine unschätzbare
Fundgrube, wie immer man zu dieser Reform im einzelnen stehen mag.
IV.
Unter anderen Aspekten, aber mit erheblichen Überschneidungen zur
Regensburger Tagung, fand im Januar 2001 in Münster ebenfalls ein Kongress
zur Schuldrechtsreform statt, der die Folie des Europäischen
Gemeinschaftsrechts in den Vordergrund stellte, vor dem diese Reform
stattfindet, wenn auch unter Rückgriff auf den E 1992. Die Herausgeber
stellen in ihrem Beitrag den allgemeinen Bezugsrahmen her. Pick stellt den
Entwurf allgemein vor. Medicus setzt sich in einem interessanten Beitrag mit
den "Dogmatischen Verwerfungen im geltenden deutschen Schuldrecht"
auseinander, spricht sich aber im Ergebnis für eine Reform aus, über die er
jetzt Seminare in ganz Deutschland abhält. Immerhin war er Mitglied der
Reformkommission.
Erwartungsgemäß interessant ist der Beitrag von Canaris zur Kategorie Unmöglichkeit.
Seine Bestandsaufnahme fällt ganz anders aus als etwa die Bestandsaufnahme
von Huber. Aber Canaris ist ebenfalls ein Befürworter der Reform. Canaris
setzt sich zunächst mit § 275 E-BGB auseinander und kommt zum Ergebnis, dass
§§ 275, 323 BGB a.F. im wesentlichen beibehalten werden sollten. Auch die
Probleme der Leistungserschwerung will er weiterhin als Problem der Geschäftsgrundlage
behandeln. Hinsichtlich der Verzichtes auf eine Sonderstellung von anfänglicher
Unmöglichkeit und anfänglichem Unvermögen plädiert er uneingeschränkt für
die Abschaffung des § 306 BGB, will aber die anfängliche Unmöglichkeit als
Irrtumsproblematik erfassen. Zu einer Reform des § 119 II BGB ist es indessen
nicht gekommen, so dass Probleme im Raum stehen, die einer Lösung trotz
Wegfalls des § 306 BGB und trotz nicht erfolgter Reform des § 119 II BGB
heischen.
Hervorzuheben ist der Beitrag von Magnus, der sich mit der Pflichtverletzung
beschäftigt, die neu in das BGB eingeführt wird. Hier stand das CISG Pate.
Dieser Begriff fasst jetzt alle Formen der Leistungsstörungen außer Verzug
zusammen, ist aber weitgehend konturlos. Die dogmatischen Probleme werden aber
im Sinne der Herstellung einer "europatauglichen Lösung" nur
ansatzweise thematisiert. Westermann beschäftigt sich in einem weiteren
interessanten Beitrag mit dem Wandel des Kaufrechtes, dessen Haltung noch
ambivalent ist. Ungemein interessant ist der Beitrag von Pfeiffer zu § 13
BGB, einer noch recht neuen Norm, die im Zusammenhang des Fernabsatzgesetzes
steht, über diesen Kontext jedoch deutlich hinausweist. Karsten Schmidt beschäftigt
sich mit dem Verhältnis von BGB-Verbraucherrecht und Handelsrecht. In der
Tat: "Wozu noch Handelsrecht?" Schmidt kommt indessen zum Ergebnis,
dass diese Reform die Eigenständigkeit des Handelsrechts als
Unternehmensrecht nicht in Frage stellt, indessen aber durchaus Eingriffe nach
sich ziehen kann, die eine Reform des Vierten Buches des HGB zur Folge haben könnte.
Sehr weitreichend ist die Thematisierung des Verbraucherschutzes und seiner
Integration ins BGB. Überaus lesenswert ist der Beitrag von Ulmer, der sich
sehr kritisch mit der Integration des AGBG in das BGB auseinandersetzt, von
der er weitgehend abrät. Die Entwicklung hat einen anderen Verlauf gewonnen.
Dies nimmt dem Beitrag aber nichts von seinem Gehalt.
Interessant ist der Beitrag von Köndgen zur (unvollkommenen) Positivierung
der CIC. Er rät angesichts der Offenheit weiterer Rechtsentwicklung in diesem
Bereich zu einer offenen Formulierung. Es kam schlimmer: Die Formulierung ist
eher konturlos und erfasst kaum alle relevanten Fallgruppen, so dass es
sinnvoller gewesen wäre, diesen Bereich in richterrechtlicher Flexibilität
zu belassen. Hoeren legt in seinem Beitrag über "Vertragsschluss im
Internet und digitale Signatur" den Finger auf einige Wunden, denn hier
sind mehr Fragen offen als gelöst, zumal Hoeren § 305 b E- BGB mit Recht als
ärgerlich ansieht. Lorenz beschäftigt sich mit der Lösung vom Vertrag
insbesondere durch Vertrag und Rücktritt. Er referiert dabei insbesondere über
die Neuregelungen des Rücktrittsrechts. Abschließend reflektieren Bydlinski
und Staudenmeyer Fragen des neuen Verjährungsrechtes, dessen Änderungen
weitreichender nicht sein könnten. Insgesamt gibt dieser Band einen
instruktiven Einblick in die Zusammenhänge zwischen Schuldrecht und
Europarecht anhand ausgewählter Aspekte.
Beide Bände informieren sehr umfassend über Grundfragen der
Schuldrechtsreform und ergänzen einander in nahezu optimaler Weise. Der Blick
wird zudem abgerundet durch Heft 10 der "Juristenzeitung", 2001, das
ebenfalls der Schuldrechtsreform gewidmet ist.