Spanisches Rechtssprache

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Ralf Hansen

Ein Kompendium zur deutschen und spanischen Rechtssprache

Eine Rezension zu:

Gerhard Köbler

Rechtsspanisch

Deutsch-spanisches und spanisch-deutsches Rechtswörterbuch für jedermann

2. Auflage

München: Verlag Vahlen, 238 S., 13,00 Euro

ISBN 3-8006-2957-3

http://www.beck.de und http://www.koeblergerhard.de

 

Ausländische Rechtstexte lassen sich nicht ohne Kenntnis der spezifischen Fachbegriffe verstehen, geschweige denn übersetzen. Im Rahmen der Internationalisierung der Wirtschaft ist dies notwendiger denn je. Insbesondere im Verhältnis Deutschlands zu Spanien, ein Land, in das immer mehr Bundesbürger emigrieren, was sich gut verstehen lässt. Köbler begann diese überaus beliebte Reihe mit Rechtsenglisch und setzte sie mit Bänden zu Rechtsfranzösisch, Rechtsitalienisch, Rechtsspanisch, Rechtsrussisch, Rechtspolnisch, Rechtschinesisch und Rechtstürkisch fort. Alle Bände waren ein großer Erfolg. Nunmehr liegt Rechtsspanisch in zweiter Auflage vor, die 9000 deutsche Stichwörter enthält, denen 12.000 spanische Stichwörter gegenüberstehen.

Alle Bände haben einen einheitlichen Aufbau. Eine recht kurze, aber jeweils sehrinformative Einleitung gibt einen Überblick über Geschichte und Struktur der Rechtsordnung des jeweiligen Landes. Vorangestellt sind jeweils sehr nützliche Literaturhinweise. Etwa zum Strafrecht fehlen allerdings Hinweise nach wie vor. Hinsichtlich der mitgeteilten Hyperlinks fragt es sich, warum nicht Hinweise zu den vielen, ganz ausgezeichneten Informationsportalen zum spanischen Recht aufgeführt sind. Köbler geht dabei als Rechtshistoriker auf die interessanten Hintergründe der spanischen Rechtsentwicklung ein, die auf sehr lange Traditionen zurückblicken kann und heute noch dem römischen Recht sehr verpflichtet ist. Dies prägt selbstredend auch die verwendete Rechtsterminologie, wie überhaupt das Spanische vom Lateinischen her leichter zugänglich ist.    

Sieht man den Stichwort Katalog durch, entpuppt er sich als recht vollständig, da kaum ein Versuch des Nachschlages ohne Antwort bleibt. Rechtsbegriffe beziehen sich oftmals auch auf die Situation der Rechtsentwicklung. Ein interessantes Beispiel hierfür ist ein Vergleich des deutschen mit dem spanischen Bereicherungsrecht, das wegen des fehlenden Abstraktionsprinzip eine wesentlich unbedeutenderen Anwendungsbereich bei der Leistungskondiktion hat, wie Art. 1895 CC zeigt ("Delcobrodeloindebido"), während die Nichtleistungskondiktionen ungeregelt blieben.  Unter "ungerechtfertigte Bereicherung" findet sich denn auch der entsprechende Begriff "pago indebido" nebst vergleichbaren Begriffsbildungen. Ähnlich viele Parallelbegriffe gibt es für den Terminus" Herausgabe" (entrega, restitución, devoluciòn, publicatión). Wörterbücher dieser Art offenbaren damit neben ihren Stärken aber auch gewisse Schwächen: sie müssen die spezifischen Kontexte vernachlässigen, in denen jede Parallelbedeutung ihren je eigenen Sinngehalt erhält. Um den Sinngehalt eines Rechtstextes zu erschließen, bedarf es der zusätzlichen Heranziehung entsprechender Darstellungen.

Das Wörterbuch bietet eine hervorragende Möglichkeit spanische Rechtstexte zuerschließen.