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Ralf Hansen Rechtssoziologie
als “Erfahrungswissenschaft
vom Recht” Eine Rezension zu: Manfred
Rehbinder Rechtssoziologie 5.
Aufl., München: C.H. Beck, 2003, 286 S., 24,80 Euro Reihe:
Juristische Kurzlehrbücher ISBN
3-406-51226-7 I. Rechtssoziologie
ist die Erforschung der sozialen Wirklichkeit des Rechts. Das Lehrbuch
gibt eine einführende Darstellung der verschiedenen
Erkenntnisinteressen, Forschungsperspektiven, Anwendungsbereiche der
Rechtssoziologe. Der theoretische Ansatz in der “Tradition” Theodor
Geigers scheint allerdings durch das gesamte Werk hindurch.
Konkurrierende rechtssoziologische Theorieansätze führen zu einer
anderen Sicht der Dinge, widerstreitende Auffassungen werden aber wenig
berücksichtigt, so daß es sich um einen Abriß der Rechtssoziologie
aus der Sicht eines Ansatzes handelt, der insbesondere der
Rechtssoziologie Theodor Geigers verpflichtet ist. Das Werk wirkt
weniger wie ein Lehrbuch im traditionellen Sinne, denn wie ein
interessanter Essay aus der Perspektive eines herausragenden Vertreters
seines Faches, der von seinem favorisierten theoretischen Ansatz her die
Probleme der Rechtssoziologie anschneidet, vorstellt und damit
vermutlich auch zu Kritik und Widerspruch herausfordern will.
II. In
der juristischen Praxis spielt Rechtssoziologie in erster Linie als
Normwirkungsforschung eine Rolle. Nicht wenige Normen verweisen auf
Rechtstatsachen, die zu ihrer Auslegung herangezogen werden müssen,
wenn rein normative Argumentationen nicht sinnvoll sind. Rehbinder weist
der Rechtssoziologie maßgebliche Aufgaben im Bereich der Unterstützung
der Rechtsprechung bei der Sachverhaltsermittlung und Normfindung zu,
bei der Stellung von Effektivitätsprognosen im Bereich der
Rechtspolitik, die überdies mit soziologischer Unterstützung
legitimiert wird und thematisiert eingehend die erkenntnistheoretischen
Grenzen einer soziologischen Jurisprudenz, die er als empirische
Wissenschaft versteht, jedoch ohne Rückgriff auf normative
Konstruktionen nicht auskommt. Die Perspektive verschiebt sich regelmäßig,
wenn Rechtssoziologie von der Soziologie und nicht von der
Rechtswissenschaft her betrieben wird, wie sich etwa anhand der
Systemsoziologie Niklas Luhmanns oder
der Soziologie der Moderne eines Richard Münch zeigen ließe. Der
juristische Praktiker mit soziologischen Interessen wird sich
insbesondere für die Ausführungen zur Normfindung interessieren. Da
eine stattliche Anzahl von Rechtsnormen auf außerrechtliche
Verhaltensmuster, wie etwa Treu und Glauben oder die Sittenwidrigkeit
verweisen, stellt sich die Frage nach der Nutzbarmachung soziologischer
Erkenntnisse für die juristische Entscheidungsfindung. Rehbinder
spricht hier - im Anschluß an seinen Lehrer Geiger - von
“legislatorischer Autorisation”. Damit ist etwa die
Auslegungsproblematik bei Generalklauseln aufgeworfen, die auf außerrechtliche
Maßstäbe - wie die “guten Sitten” verweisen. Rehbinder greift aus
der Fülle von Problemen das Problem der Bestimmung der guten Sitten als
dem “Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden” heraus. Eine
Formel, die - deutlich von einigen Digestenstellen geprägt -
rechtsphilosophisch auf das Gerechtigkeitsproblem verkürzt werden kann,
da Billigkeit nur eine Ausprägung der Gerechtigkeit ist und das Prinzip
der Angemessenheit bei der Rechtsfindung bezeichnet. Die entscheidende
Frage ist aber, ob es nicht gelingen kann, derartige Maßstäbe normativ
zu entwickeln, in dem im Rückgriff auf die Wertungen der Verfassung ein
Rechtsbegriff des Sittenmaßstabes entwickelt wird. Dies wird selbst
dann nicht gelingen, wenn man den “Wertnihilismus” Rehbinders (im
Anschluß an Geiger) nicht teilt, so daß auch die Jurisprudenz auf
empirische Argumente zurückgreifen muß. Rehbinder ist aber
zuzustimmen, daß die Heranziehung von empirisch gewonnenen
soziologischen Erkenntnissen auch in rechtsförmigen Verfahren fruchtbar
zu machen ist, wenn der Prozeß eine entsprechende Dimension hat, da der
Beweis regelmäßig nur über Gutachten angetreten werden kann. Etwa bei
der Feststellung der Verkehrsgeltung einer nicht registrierten Marke
oder eines Unternehmenskennzeichens ist dies oftmals der Fall. Die
zahlreiche Heranziehung von Beispielen aus dem Wirtschaftsrecht kann bei
einem ausgewiesenen Kenner des Wirtschaftsrechts nicht verwundern (s.
etwa, Rehbinder, Urheberrecht, 10. Aufl., München: Beck, 1999). Da
jede Rechtsanwendung Klarheit über den Lebenssachverhalt um den es
jeweils geht voraussetzt, kann Jurisprudenz ohne Rechtssoziologie nicht
ernsthaft auf wissenschaftlichem Niveau auch der Rechtsanwendung
betrieben werden. III. Rehbinder
knüpft den soziologischen Rechtsbegriff mit Max Weber am Handeln des
Rechtsstabes an, definiert damit Recht als Reaktion der gesellschaftlich
berufenen Rechtsanwender gegen Verstöße, läßt dabei aber das Problem
der Prävention von Verstößen weitgehend außer Acht. Die
Zwangstheorie Max Webers, dessen Grundannahmen weitgehend referiert
werden, wird plausibel zur Reaktionstheorie erweitert. Rechtssoziologie
kann ohne Kenntnis des Werkes von Max Weber nicht ernsthaft betrieben
werden. Die Ausdifferenzierung eines Rechtsstabes als einer
professionellen gesellschaftlichen Funktionseinheit erlaubt erst eine
zuverlässige Trennung von Recht und (Rechts-) Moral, die Rehbinder als
“Sittengesetz” bezeichnet, dessen Verbindlichkeit unter den
Bedingungen einer pluralistischen Kultur verlorengegangen ist. Gerichte
sind im Rahmen dieses Paradigmas nichts anderes als “Umschaltstationen
der soziologischen in die juristische Geltung”. Die Rückbindung der
Geltung an die Legitimation des Rechts - ebenfalls in Anlehnung an Max
Weber - muß allerdings Anleihen an die sonst verworfene
Anerkennungstheorie Eugen Ehrlichs machen und bleibt angesichts der
originären Erzeugung von Recht im Rechtssystem als einem operativ
geschlossenen System eigentümlich verschwommen: “Soziale Macht wird
also zu Recht transponiert, d.h. Machtausübung wird legal, wenn ein zur
Anwendung und Durchsetzung von Normen berufener Spezialstab das dafür
vorgeschriebene Verfahren einhält (Legalität von Instanz und
Verfahren) und dies als solches von der Gruppe nicht insgesamt in Frage
gestellt wird (Legitimität). Konsequent von seinem Ansatz her vertritt
Rehbinder eine vollständige Trennung von Recht und Moral, da eine
pluralistische Gesellschaft über moralische Normen nicht mehr sozial
integriert werden kann, so daß Recht auf ein soziales Machtphänomen
reduziert wird, dessen Normativität auf faktischen Setzungen beruht,
deren Legitimationsquelle und - Form gegenüber es indifferent bleibt. Anhand
der Grundkategorien “Status” und “Kontrakt” entfaltet Rehbinder
maßgebliche Grundbegriffe der Rechtssoziologie und verdeutlicht den Übergang
zur “Kontraktsgesellschaft” anhand des Code Civil, der erstmals die
liberalen Prinzipien der Kontraktskultur in Reinform enthielt. Diese
Ausführungen zeigen auch die enge Verknüpfung rechtssoziologischer
Forschung mit Geschichtswissenschaft, Politikwissenschaft und
Philosophie. Allerdings konnte der Typus der Vertragsgerechtigkeit nicht
aus sich heraus gesellschaftliche Stabilität in einer von Disparitäten
gekennzeichneten Gesellschaftsformation des 19. Jahrhunderts herstellen.
Rehbinder bricht eine Lanze für die zu Unrecht verfemten
“Kathedersozialisten” und reflektiert den Klassencharakter der
Gesellschaftsformation des 19. Jahrhunderts. Aufgrund der
Ausdifferenzierung des modernen Sozialstaats zur Kompensation
gesellschaftlicher Unterschiede im sozialen Status thematisiert
Rehbinder die von einigen Rechtssoziologen unter falschen Vorzeichen
angenommene Rückkehr des Statusrechts, die im Kern übersieht, daß es
sich um demokratisch gesetztes Recht zwecks Stabilisierung der sozialen
Sicherheit handelt, die nur mit staatlichen Mitteln herstellbar ist,
nachdem die “gottgewollte” Ordo im Vollzug der kopernikanischen
Wende endgültig durch die Konstitution der Moderne in einer
nachmetaphysischen “Ordnung der Dinge” verlassen worden ist. Äußerst
lesenswert sind die Ausführungen über die Bedeutung der soziologischen
Rollentheorie für die Rechtssoziologie unter Abkehr von einem
institutionensoziologischen Denken (für das insbesondere die Namen
Gehlen und Schelsky stehen), der einzigen Stelle übrigens an der sich
Rehbinder ausdrücklich - kritisch - auf Gehlen bezieht: “Das Recht
des Sozialstaates nun sieht den Menschen in seiner sozialen
Gebundenheit, nimmt die Regelung seiner Rechtsverhältnisse wieder in größerem
Ausmaße selbst in Angriff und versucht dabei, je nach der Stellung des
Menschen im Sozialsystem zu differenzieren. Ein Rechtstyp, der in dieser
Weise nach der sozialen Position des Menschen differenziert ist ein
Recht, das in sozialen Rollen denkt” (Rdnr.78 a.E.). Rolle wird dabei
definiert, als Summe aller Verhaltensregeln, die dem Inhaber einer
sozialen Position von der Gesellschaft aufgegeben werden, sie definieren
den Habitus in einem sozialen Feld, in dem die gesellschaftlichen
Gruppen, um das jeweilige Regulationsmodell unter Einsatz von Macht
konkurrieren. Mit der Entwicklung der gesellschaftlichen Dynamik wandeln
sich auch die Rollen. Rehbinder entfaltet einen rollentheoretischen
Begriff von sozialer Freiheit, der sich etwas an Gehlen anlehnt: “Die
Freiheit des Einzelnen besteht heute also weniger in einer Freiheit der
Rollengestaltung als in einer Freiheit der Rollenwahl”. Irving
Goffmann sprach in einem handlungstheoretischen Kontext von
“dramaturgischen Handeln”. Ob der rollentheoretische Ansatz nicht
kritisch in einen handlungs- oder gar systemtheoretischen Rahmen
aufzunehmen ist, wird leider nicht näher entfaltet, obwohl die
soziologische Grundlagendiskussion der Gegenwart von dieser Frage
erheblich geprägt wird. IV. Die
Rechtssoziologie Rehbinders nimmt den Wandel des liberalen bürgerlichen
Rechtsstaates zu einem sozialstaatlich materialisierten Rechtsstaat zum
Anlaß die Entwicklungstendenzen des Rechts der Gegenwartsgesellschaft
kritisch zu analysieren. Der räumlichen Tendenz zur
Rechtsvereinheitlichung unter dem Eindruck von Globalisierungstendenzen
steht allerdings eine deutliche Gegenbewegung der Partikularisierung
entgegen, ohne sich diesem Sog allerdings entziehen zu können. Die
Rechtssoziologie wird dazu in Zukunft Elemente einer “Soziologie der
Globalisierung” in sich aufnehmen müssen, da sich mit der
Globalisierung auch ihr Gegenstand - das Recht - mit dem Wandel der
Kommunikationsstrukturen verändert. Die Entwicklung verlangt die
Bildung größerer Funktionseinheiten, wie etwa dem Rechtssytem der
Europäischen Union. Größere organisatorische Einheiten setzen aber
immer die Entwicklung eines höheren Typus von Verfahrensrationalität
voraus. Rehbinder macht aus seiner Präferenz für die
Sachrechtsvereinheitlichung gegen föderale Tendenzen keinen Hehl und
warnt geradezu davor, mit einer weiten Auslegung des europarechtlichen
Subsidiaritätsprinzips die Vorteile der europäischen
Rechtsverheitlichung zu verspielen, die allerdings durchaus
demokratietheoretische Defizite aufweist. Rehbinder weist zu Recht
darauf hin, daß die formale Rechtsgleichheit der bürgerlichen
Gesellschaft nicht die gegenwärtig viel diskutierte Gleichheit der
Startchancen bewirkt hat und faktische Ungleichheit mit Hilfe des Rechts
nach dem liberalen Modell verstärkt worden ist. Er sieht die soziale
Friedensfunktion des Rechts der Gegenwart nicht zuletzt darin, soziale
Sicherheit anhand des Maßstabes einer unvollkommenen Gleichheit
(wenigstens der Startchancen) herzustellen und prognostiziert eine
ungebrochene Tendenz zur “Sozialisierung des Rechts”, in deren
Vollzug die Rechtsgeltung zunehmend nach der sozialen Rollen des
Adressaten differenziert wird, in der das betroffene Subjekt - je
nach Kontext - durchaus verschiedene Rollen gleichzeitig
einnehmen kann und damit nicht etwa der Status entscheidet. Die Möglich
der Einnahme verschiedener Rollen legt aber nahe, die rollentheoretische
Perspektive um handlungs- und systemtheoretische Elemente wenigstens zu
erweitern. Das
Bild wäre unvollkommen würde der Verfasser nicht auch das Problem der
“Verrechtlichung” in die Darstellung einbeziehen, die er im
wesentlichen nur unter dem Aspekt des quantitativen Normenwachstums
anschneidet, die er allerdings nicht unter dem Verdikt eines
Niedergangs, eines Verfalls interpretiert wissen will, sondern
insbesondere unter dem Aspekt sozialer Differenzierung und
gesellschaftlicher Segmentierung darin eine freiheitsentbindende
Funktion entdeckt, die es dem einzelnen Individuum erlaubt, aus der
Bevormundung durch die Gesellschaft immer weiter entlassen zu werden.
Erfreulicherweise wird der Modererscheinung neoliberaler
Politikparadigmen eine Absage erteilt und auf die Erfolge des
sozialstaatlich materialisierten Rechtsstaates hingewiesen: “Der Traum
vom >schlanken Staat< ist juristische Romantik” (Rdnr.90). Dies
ändert aber nichts daran, daß sich mit den gesellschaftlichen Veränderungen
auch der Staat verändern muß und zivilgesellschaftliche Autonomie
staatlicher Regulierung - wo möglich - vorgehen muß. Insoweit haben
die Tendenzen zur Deregulierung, Entbürokratisierung und Privatisierung
auch einen guten Sinn zur Steigerung individueller Autonomie, die aber
zum “Absterben des Staates” nicht führen kann, auch wenn der
Nationalstaat sich mit der funktionalen Ausdifferenzierung
supranationaler Steuerungseinheiten selbst verändert. Mit diesen Veränderungen
ändert sich aber gleichzeitig auch die rollenspezifisch
ausdifferenzierte Steuerungsfunktion staatlich gesetzten Rechts und
damit seine verhaltenssteuernde Funktion, die Rehbinder eingehend
untersucht. Ein Rückkehr zum “Modell Deutschland” unter den
Bedingungen einer Globalisierung primär der Kommunikationsformen kann
es nicht geben. V.
Rechtssicherheit
beruht auf der regulativen Kraft des Rechts, das in reziproken
Rollenverknüpfungen verankert sein muß, auf Dauer gestellt ist, die
sozialen Kommunikation innerhalb der Rollenzuweisungen definiert und zu
einem angemessenen Ausgleich der Interessen führt. Es fragt sich
allerdings, ob die Rollen nicht erst durch die verschiedenen Formen der
Kommunikation zugewiesen werden. Akzeptiert man diese rollentheoretische
Fundierung wirft das Kriterium der Dauer innerhalb eines Paradigmas der
ständigen Rechtsreform Fragen auf, die zu einer schnellen Ablösung von
Rechtsstrukturen führt, das mit der globalen Kommunikation zunehmend
virtueller wird. Mit der Entwicklung vom Buch zur Schrift wird Recht in
Zukunft mehr und mehr nur noch hypertextuell greifbar, nicht ohne Folgen
für den Geltungsbegriff. Die Probleme eines “postmodernen” Rechts
haben in der Darstellung allerdings noch keinen Niederschlag gefunden.
Recht muß effektiv sein, aber warum wird es eigentlich (jedenfalls im
Regelfall) freiwillig befolgt? Rehbinder untersucht auch diese Fragen
und beantwortet sie im wesentlichen im Rahmen einer psychosozialen
Theorie der Rechtsbefolgung, für die er auch den Ansatz der
neoklassischen Grenzkostenberechnung fruchtbar macht, allerdings maßgeblich
auf Identifikation mit dem Recht und Internalisierung des Rechts
abstellt. Ganze Rechtsbereiche, wie etwa das Straßenverkehrsrecht
werfen indessen die Folge auf, ob nicht die Regelverletzung längst die
Regel geworden ist und sich die betreffenden sozialen Interaktionen im
ständigen Rechtsbruch “stabilisieren”. Ein Problem, das sich über
- aussichtslose - Kenntnissteigerung in einem nachlassenden Rechtsbewußtsein
kaum mehr lösen läßt, die auch das sog. “Rechtsethos” zunehmend
entwertet, nachdem die Zivilgesellschaft einen deutlichen Hang zur
Selbststeuerung entwickelt hat, mit delegitimierenden Funktionen für
die Staatlichkeit. Wie Rehbinder - in engem Anschluß an Theodor Geiger
auch hier - ausführt, dringt das Recht erst über Entscheidungen des
Rechtsstabes zum Bürger vor, aktualisiert und konkretisiert sich damit
am Fall in der Anwendung, wie am Beispiel des § 1 UWG erläutert wird,
einer Norm, deren Voraussetzungen der rechtsunkundige Bürger aus dem
gesetzliche fixierten Tatbestand nicht herauslesen kann. VI.
Leider
wird die Funktion einer medial ausgesteuerten, demokratischen Öffentlichkeit
nur ansatzweise thematisiert, liegt doch hier der Schlüssel zur
Legitimierung von Recht und Politik in Gegenwart und Zukunft. Was wir
heute über die Gesellschaft wissen, erfahren wir nahezu ausschließlich
über Massenmedien. Zwar werden die Ansätze zur Justiz -, Verwaltungs -
und Gesetzgebungssoziologie eingehend vorgestellt. Sie wären jedoch um
eine Soziologie der Interdepenzen von Massenmedien und Rechtssystem zu
ergänzen. Ansatzweise versucht dies Rehbinder in einem
hochinteressanten letzten Abschnitt des Buches über die sog.
“Stimmungsdemokratie” (nach einem Begriff von Theodor Geiger), in
der der Staat zur “Beute” der classe politique werden soll. Die
Annahme einer “Staatskrise” der Herstellung der (ver-) “öffentlich(t)en
Meinung” geht ebenfalls auf Geiger zurück, übersieht aber insoweit
die auch vorhandenen Vorteile eines Politikmarketings, ohne das
Aufmerksamkeit heute nicht mehr erregt werden kann, nachdem die Reizüberflutungen
der Massenmedien die Sinne haben abstumpfen lassen. Ein Zurück zu einem
status quo ante ist angesichts der evolutionären Funktion der
funktionalen Differenzierung nicht mehr möglich. Ein solcher Ansatz wäre
hoffnungslos romantizistisch. Wer die Formen der heutigen
“Fernsehdemokratie” abwertet, müßte jedoch erklären, wie anders
die politischen Inhalte noch transportiert werden können, wobei
allerdings das Internet durchaus Chancen für die Herausbildung
autonomer Öffentlichkeiten jenseits vermachteter Medienstrukturen
bietet, aber selbst in einem Vermachtungsprozeß begriffen ist, dessen
Ergebnis offen ist. Dies läuft auf die von Pierre Bourdieu aufgeworfene
Frage hinaus, ob man das Fernsehen, im Fernsehen kritisieren kann. Die
einfache Negation der “Fernsehdemokratie” läuft jedoch auf eine
einfache Manipulationsthese hinaus. Tatsächlich untergraben die
Massenmedien ihre geschaffenen Legitimationen ständig, indem sie mit
ihren eigenen Operationen den ständigen Widerspruch ihrer konstativen
und performativen Textkomponenten reproduzieren und die Rezipienten um
diesen Widerspruch auch wissen, da dieses Wissen mit dem Widerspruch ständig
im System der Massenkommunikation erzeugt wird, über dessen Codierung
in Information/Nichtinformation die Durchlässigkeit des Filters der
Vermachtung der medialen Strukturen entscheidet.
Die
Ausführungen, die sich zur Analyse der Funktion des Sozialstaats im
Recht der Gegenwart teilweise in Widerspruch setzen, gipfeln im
Vorschlag einer “Demokratietherapie”, die insbesondere versucht die
Methoden des Politikmarketing als demokratieschädlich zu brandmarken.
Werbung deklariert jedoch immer auch ihre Motive, über die schlechthin
nicht getäuscht werden kann, indem sie versucht, die Motive des
Umworbenen unkenntlich zu machen und damit mit der Identifikation
bereits Differenz erzeugt. Kern der sog. “Stimmungsdemokratie” ist
nach dem Ansatz Geigers eine “Wertgemeinschaft”, in der jeder
Teilnehmer seine Werte als allgemeingültig hypostasiert. Ein
Argumentationstopos, der in fataler Weise an Carl Schmitts Wort von der
“Tyrannei der Werte” (in, Nehmen, Teilen, Weiden) erinnert.
Kompromisse werden dann als Wertverrat betrachtet. Dagegen spricht
bereits, daß normsetzende politische Entscheidungen im
korporatistischen Bundesstaat und in der “Demokratie der
Gesellschaft” nahezu stets auf Kompromißbildung beruhen. Eine
Perspektive, die sich auf der Ebene der EU deutlich fortsetzt. Die
Probleme liegen in der Rückbindung der institutionalisierten
politischen Diskurse an den zivilgesellschaftlichen politischen Diskurs,
wie er durch vermachtete Medienstrukturen vermittelt wird, die aber
keineswegs jeglicher “Wahrberichterstattung” entbehren, zumal die
Entbindung autonomer Teilöffentlichkeiten nach wie vor möglich ist.
Diese Diagnose setzen Geiger/Rehbinder nach Feststellung des Verlustes
der gesellschaftlichen “Kleingruppen” (die aber bereits im späten
Mittelalter eingesetzt haben dürften) durch die Evolution großer
Einheiten eine Anpassungsstrategie durch effiziente gesellschaftliche
Rationalität entgegen, ohne allerdings die verfahrensmäßigen
Voraussetzungen anzugeben. Die von ihnen konstatierte strikte Trennung
in die Sphären des Öffentlichen und Privaten ist aber unübersehbar in
einem Prozeß der Entdifferenzierung begriffen, die einer Tendenz der
Veröffentlichung des Privaten Raum gibt, die den Verlust an Intimität
als solchen kaum mehr spürbar macht. Übersehen wird dabei, daß die
Evolution größerer Einheiten durch funktionale Differenzierung auch
eine erhebliche freiheitsentbindende Funktion hat, die auf prozedural
verfestigte Kommunikationen angewiesen ist, um demokratische
Entscheidungen vorzubereiten, die es verhindern könnten, den Staat zur
Beute der politischen Klasse zu machen, der es nicht gelingt ihren
Diskurs von zivilgesellschaftlichen Diskursen “abzuschotten”. Statt
dessen schlagen Geiger/Rehbinder einen Erziehungsprozeß vor, der die
Frage aufwirft, wer die Gesellschaft zur “Gefühlsaskese” und zum
“intellektuellen Humanismus” erziehen soll, wenn sich der zu
Erziehende nicht selbst erziehen soll. Es handelt sich um die alte
Frage, ob nur eine ihrer selbst wieder mächtig gewordene Aufklärung es
vermöchte, die Grenzen der Aufklärung zu durchbrechen. Die “Politik
der Gesellschaft” kann nur im System selbst verändert werden, da die
Hoffnung auf den “großen Lehrer” illusorisch ist und in einem Rückfall
in charismatische und damit autoritäre Legitimationsmuster enden könnte.
Versatzstücke der Gesellschaftstheorie Gehlens (und einer bestimmten
Lesart des Spätwerkes von Nietzsche) sind in dieser Diagnose
unverkennbar, die letztlich darauf setzt, daß die abendländische
Kultur einen “neuen Menschen” schafft, der als hochentwickelter,
intellektueller Daseinstyp der demokratischen Massengesellschaft
gewachsen ist, indem seine Existenzweise nicht durch eine permanente
“Sorge um sich” und die anderen, sondern durch Ermöglichung einer
autonomen Meinungsbildung nach Wegfall von Autorität und Tradition
durch “Wertabstinenz” und “Gefühlsaskese” in einem Leben
jenseits aller Metaphysik gekennzeichnet ist, in der jede Emotion in
Kleingruppen verwiesen wird, die scheinbar in den großen Einheiten denn
doch irgendwie überleben. Der nicht ganz neue Therapieansatz heißt
“Ideologiekritik”. In Kenntnis der Dialektik jeder Form von Aufklärung
ein fragwürdiger Ansatz, der kaum geeignet ist, die Herausbildung von
Pathos in Großgruppen, wie der Fiktion von ethnisch homogenen
“Nationen” zu vermeiden, sofern es nicht gelingt, die Wertbildung in
politischen Diskursen zu klären, statt “Werte” aller Art - wie
Geiger - zu Illusionen zu erklären und damit einen neuen “Leitwert”
zu schaffen. Im Ergebnis wird damit das Leitbild des Wertnihilismus zum
maßgeblichen “Wert” einer demokratischen Kultur als alleiniger
Rettung vor dem sonst unweigerlichen Verfall, “Jenseits von Gut und Böse”.
Ob unverhüllte Interessenpolitik das Ende des “Gesinnungsterrors”
markiert, scheint überaus fraglich. Durchgängige
“Intellektualisierung” kann auch in einer Gesellschaft der Kälte
enden, die alle Errungenschaft der okzidentalen Rationalität im
Irrationalismus der “Wertlosigkeit” verabschiedet. So sehr die
abschließenden Äußerungen von Rehbinder zum Widerspruch
herausfordern, so sehr machen sie aber auch nachdenklich und
sensibilisieren den Leser für Diagnosen einer Krise von Demokratie und
Gesellschaft im 21. Jahrhundert. Die
Neuauflage verdichtet und erweitert die bisherige Darstellung unter
Aufarbeitung aktueller Entwicklungen und Tendenzen. Als Einführung in
die Rechtssoziologie bietet dieser Band letztlich einen Überblick zu
den Forschungstendenzen der Gegenwart.
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