Recht des Internet 2000

Home Nach oben

Ralf Hansen

 Eine Grundlegung im Internet - Recht

 Eine Rezension zu:

 Markus Köhler/Hans -Wolfgang Arndt

 Recht des Internet

Reihe:

JURATHEK: Praxis

 

2., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage,

Heidelberg: C.F. Müller, 2000, S. 164, DM 44,-

ISBN 3-8114-2036-4  

http://www.cfmueller-verlag.de

I.

 1. Das Internet ist entgegen allen (unrealistischen) Bestrebungen der „Free-Net-Bewegung“ kein rechtsfreier Raum. Es erfordert Rechtsregeln, die die Kommunikationen im Internet angemessen steuern. Staatliche Regulationen werden von der „Internet-Community“ allerdings weitgehend mit erheblichem Argwohn betrachtet, wie etwa die Diskussionen auf dem Forum von „Freedomforlinks“ in Deutschland (http://www.freedomforlinks) exemplarisch zeigen. In einem demokratischen Rechtsstaat kann nur der  demokratisch legitime Gesetzgeber Mindestregeln f6ür multimediale Kommunikationen auf seinem Territorium setzen, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen umgesetzt werden oder supranationale Regelungskompetenzen bestehen, die aber nur den europäischen Raum betreffen können. Allerdings wird das Internet teilweise als eigenständiger virtueller Raum eines begrifflich kaum faßlichen „Cyberspace“ betrachtet, der eigenständige Regulationen erfordern soll (s. jetzt die provokanten Thesen von W. Proksch, http//www.unet.univie.ac.at/~a9201915/). Nicht zuletzt die ICANN versucht wenigstens eine teildemokratatische Legitimation 6der Basis - Institutionen des Internet anzustreben, nachdem ihr schrittweise bis zum 01.10.2000 die Repräsentation der globalen Internetgemeinschaft übertragen worden ist, der Einfluß der US - amerikanischen Regierung aber faktisch ungebrochen sein dürfte. Es zeichnet sich ab, daß in Selbstregulation entbundene Normen fraglichen Geltungsgrundes zunehmend neben staatlich gesetzte Normen treten, deren demokratische Legitimation durchaus problematisch ist (s. bereits Mayer, P., Das Internet im öffentlichen Recht, 1999, S. 239 ff). Staatlich, supranational und international gesetzte Normen können derartige Formen der Selbstregulation allerdings auch entbinden und geben dann lediglich den Mindestrahmen für ein angemessenes Schutzniveau ab. Soweit das Internet durch rechtlich verbindliche Normen reguliert ist, stellt sich diese Materie als schwer durchschaubares „Netzwerk“ von Rechtsregeln dar, die einander teils widerstreiten, teils überlappen, jedenfalls aber vom Rechtsanwender erst „on the case“ in Abwendung insbesondere der Methode des „distinction“ harmonisiert werden müssen, was Generalisierungen und Abstraktionen zunehmend erschwert. Nicht zuletzt die Begegnung mit der anglo-amerikanischen Rechtskultur bereits in der Rezeption macht das Internetrecht für den deutschen Juristen zu einer Herausforderung.

2. Glaubte man vor einigen Jahren noch das Internet würde völlig spezifische Rechtsnormenstrukturen erfordern, ist diese Phantasie inzwischen tiefer Ernüchterung gewichen. Weder wurde ein völlig „virtuelles“, noch ein „digitales“ Recht geschaffen, sondern das Internetrecht folgt deutlich der bisherigen Regulation anderer mediengestützter Kommunikationen, deren virtuelle Fortsetzung das Internet ausmacht, wobei aber der Eigenwert internetspezifischer Entwicklung und dessen rechtliche Begleitung nicht unterschätzt werden darf. Kommunikationen über Kommunikationen machen das Internet wesentlich aus. Das Internetrecht berührt zahlreiche Materien, deren Aufarbeitung inzwischen weitgehend von den Teildisziplinen geleistet wird, die schwer zu koordinieren sind und den systematisch (und dogmatisch geordneten) Überblick erschweren. Wer zum erstenmal einen Überblick zu gewinnen versucht, sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht. Abhilfe schafft in solchen Fällen nur eine vom Umfang her überschaubare, strukturierte Übersicht über ein abgegrenztes Rechtsgebiet. Mit der nunmehr vorgelegten, zweiten, völlig überarbeiteten Auflage ihres „Sellers“ haben die beiden Autoren (der eine Rechtsanwalt in Stuttgart, der andere ein bekannter Ordinarius für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Mannheim, http://www.uni-mannheim.de/fakul/jura/ls/Arndt/oer-htm) den Untertitel „Eine Einführung“ fallen lassen und den Umfang nicht unerheblich, aber konsequent (unter manchen Streichungen im ursprünglichen Text) erweitert. Nichtsdestoweniger bietet der Band erneut einen überaus profunden Überblick über die zentralen Materien des Internetrechts auf aktuellem Stand - jedenfalls soweit ein Text, der versucht ein virtuelles „Medium“ zu erfassen, noch „aktuell“ sein kann. Auch das Design der Reihe „Jurathek“ hat sich erfreulich verändert und ist einem freundlichen „Blau“ gewichen, bei noch besserer Lesbarkeit des Schriftbildes.

II.

1. Im Internet wird besonders hart um das knappe Gut der Domain-Names gestritten. Kaum eine Nacht vergeht, in der nicht neue Domain - Streitigkeiten ruchbar werden. Abmahnungswellen lösen einander ab. Neuerdings werden sie sogar auf Foren angekündigt. Es gibt kaum einen Rechtsbereich des Internet über den lebhafter gestritten wird und der jeden berühren muß, der sich im Internet bewegt, da eine Plazierung von Content zwingend eine IP-Adresse und damit praktisch einen Domain-Name erfordert (da die Zahlenkombination kaum merkfähig ist und keinen Wiedererkennungscharakter, aber auch keinen Abgrenzungscharakter hat). Dieser Bereich stößt daher auf das wohl größte Interesse der Rechtspraxis und steht folgerichtig am Anfang der Darstellung, nachdem die Strukturen des Internet und die (monopolisierte, aber nichtstaatliche) Vergabepraxis von Domain - Names kurz dargestellt worden sind, für die in Deutschland die DE-NIC zuständig ist, deren Vergabepraxis jede von den Regeln der ICANN abhängig ist. Top-Level-Domains (von denen es zwei Hauptgruppen, die generic Top-Level-Domains und die Country Code Top Level Domains, gibt) sind von Second-Level-Domains (dem eigentlichen Identifikationskennzeichen), diese wiederum bekanntlich von Subdomains unterhalb dieser Ebene zu trennen. Nach dem Beschluß der ICANN vom 18.07.2000 wird es sechs neue Top-Level-Domains geben. Der Verfasser des Kapitels illustriert dies an seiner eigenen Domain (why not?): http://www.oppenlaender.de/anwalt/a12-d.htm). Auch das Gros der im Internet - Recht ergangenen Urteile der Land- und Oberlandesgerichte betrifft diesen Bereich (zusammenfassend s. die ausgezeichnete Rechtsprechungsübersicht von Renck, A.W., Kennzeichenrechte versus Domain-Names, NJW 1999, 3587). Die Vergaberichtlinien beeinhalten eine Machtposition für die DE-NIC, deren kartellrechtliche Relevanz noch nicht völlig ausgelotet ist, die ihr aber jedenfalls den Status einer beherrschenden Machtposition einräumt (Rdnr. 75). Richtigerweise folgt die Darstellung der Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (CR 1999, 707), die eine Haftung nach kennzeichenrechtlichen Grundsätzen nur bei Vorsatz oder Evidenz bejaht und im Regelfall nicht eingreift, da der DE-NIC (und anderen Vergabestellen in anderen Ländern) eine kennzeichenrechtliche Prüfung angesichts des erforderlichen Aufwandes schlicht nicht zugemutet werden kann, sofern es sich nicht um eine weithin bekannte Marke handelt. Insoweit sind aber auch die UDRP der ICANN heranzuziehen, die die Vergabepraxis der DENIC binden. Das betreffende Kapitel wäre ergänzungsbedürftig im Hinblick auf die Möglichkeit rein internetspezifischer Rechtsbehelfe, etwa der Möglichkeit (und den Grenzen) der Stellung von “Wait - Anträgen“ und der Erläuterung der WIPO-Schiedsgerichtsbarkeit, die bisher nur „Insidern“ einigermaßen transparent sind. Das hochinteressante Organisationsrecht des Internet wird weithin in dieser primär wirtschafts- und steuerrechtlich ausgerichteten Darstellung nur gestreift (s. dazu jetzt sehr übersichtlich die Artikel in Kröger/Gimmy, Hrsg., Handbuch des Internet, Heidelberg, 2000; Hoeren, Recht des Internet, 3. Aufl., 2000).

2. Letztlich geht es im deutschen Domain - Recht immer um die §§ 14 Abs.2 Nrn.1/2/3, 15 Abs.1, 5 Abs.3 MarkenG, § 1 UWG, § 12 BGB, §§ 823 Abs.1, 826 BGB und ggf. §§ 823, 104 BGB analog. Inzwischen ist - wohl weltweit - anerkannt, daß Domain - Names kennzeichenrechtliche Funktion haben. Das nach Fallgruppen geordnete Schema der ersten Auflage findet sich in der Neuauflage leider nicht mehr. Nichtsdestoweniger ist die Darstellung weiterhin von bestechender Systematik und unterscheidet jetzt systematisch klar zwischen Ansprüchen aus einer Domain und Ansprüchen gegen eine Domain. Bereits im Vorfeld derartiger Rechtsstreitigkeiten stellen sich kollisionsrechtliche „Vorfragen“ (nicht im Sinne der IPR-Terminologie), denen die Verfasser prägnant nachgehen, wobei es zunächst darum geht, die anwendbare Kollisionsnorm aufzufinden (Qualifikation). Diese Problemstellungen sind gekennzeichnet von den Prinzipien Schutzlandprinzip (Markenrecht), Marktortregel (Wettbewerbsrecht) und Tatortrecht (Namensrecht). Wer sich in diesem Bereich bewegen will, muß mit dem (zunächst deutschen) Kollisionsrecht vertraut sein (zur Einführung s. nur Rauscher, Internationales Privatrecht, 1999, und, Internationales und Europäisches Zivilverfahrensrecht, Heidelberg: C.F. Müller, 1999). Angesichts einer ständigen „Begegnung“ der Rechtssyteme im Internet und einem unzureichenden Grad an Rechtsvereinheitlichung (der in der EU aber zunehmend konsequent umgesetzt wird) kommt es stets zu Kollisionen, die nach den Regeln des jeweils einschlägigen IPR gelöst werden müssen. Bedauerlicherweise spielen kollisionsrechtliche Fragen des Internet in den einschlägigen Lehr- und Handbüchern zum IPR erst bestenfalls am Rande eine Rolle. Kollisionsrechtliche Problematisierungen ziehen sich wie ein roter Faden durch diesen Band, der an geeigneter Stelle auch rechtsvergleichende Ausblicke auf die das Internet prägende US-amerikanische Rechtsentwicklung enthält, etwa darauf, wie die US - amerikanische Rechtspraxis mit Domain - Streitigkeiten umgeht.    

 3. Ein interessantes, juristisch weitgehend ungelöstes Phänomen ist das hier sog. „Domain-Blocking“. Es geht dabei darum, eine Domain mit wirtschaftlich relevanter Allgemeinbezeichnung anzumelden (die niemandes Kennzeichenrechte verletzt), eine leere Site ins Netz zu stellen und damit eine Sperrwirkung für dieses Domain zu erreichen, obwohl sie nicht oder nur scheinbar genutzt wird. Unter Umständen wird dann auf ein anderes Angebot verwiesen. Dies ist nach den Vergaberichtlinien etwa der DENIC auch nach Verwerfung der Vorratsregistrierung zulässig. Die einzig verläßliche Strategie liegt hier - wie die Autoren aufzeigen - bei § 3 UWG. Eine praktisch recht stumpfe Waffe, angesichts der Beweisanforderungen. Die Problematik verschärft sich bei der Wahl von allgemeinen Gattungsbegriffen als (beschreibender) Domain - Name in deren Zentrum gegenwärtig der leider nicht näher thematisierte, aber wenigstens genannte Fall „Mitwohnzentrale.de“ steht (OLG Hamburg, CR 1999, 779 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20000034.htm),  über den der BGH als ersten domainrechtlichen Fall in absehbarer Zeit entscheiden wird. Die gegenwärtige Lage der Rechtsprechung läßt eine für den Rechtsanwalt selbst auch sichere Rechtsberatung jenseits der Orientierung an der denkbar schlechtesten Alternative für den Mandanten kaum zu. Sollte der BGH dem OLG Hamburg folgen, wird eine Abmahnwelle erschreckendes Ausmaßes die Folge sein. Wichtig ist der Hinweis, daß in jedem Falle aus derartigen Domains selbst nicht kennzeichenrechtlich gegen andere Domains vorgegangen werden kann, da keine Unterscheidungskraft besteht. Näher zu erläutern wäre indessen die Problematik des § 1 UWG.

 4. Ganz anders liegt es beim Domain-Grabbing, also der rechtswidrigen Blockade einer Domain zu Lasten eines Marken- oder Kennzeicheninhabers zum Zweck der „Veräußerung“ der Domain gegen entsprechende Abfindung, das recht ausführlich behandelt wird. Die Problematik überschneidet sich erheblich mit dem Recht der Gleichnamigen, so daß primär markenrechtliche Probleme vorherrschen und eine Lösung über § 1 UWG eher ergänzend zum Tragen kommt. Der Ausgleich erfolgt nach den Grundsätzen des § 23 MarkenG, so daß bei Benutzung ohne rechtfertigenden Grund ein Unterlassungsanspruch nach §§ 14, 15 MarkenG greift. Im Zentrum steht bei solchen Fällen stets die Verwechslungsgefahr, die sich nach der Meinung der Verfasser ausschließlich nach der Unterscheidungskraft des Kennzeichens richtet, nicht nach der Frage der Produktähnlichkeit. Eine Markenrechtsverletzung kann sich bereits dann ergeben, wenn die Ingebrauchnahme einer Domain zum Entstehen einer kennzeichenrechtlich relevanten Geschäftsbezeichnung nach § 5 Abs.2 MarkenG geführt hat, wenn kein Freihaltenbedürfnis besteht, wobei hier ein breiter Gestaltungspielraum besteht. Mit dem LG Düsseldorf ist grundsätzlich von der Entstehung eines solchen Schutzes durch Nutzung der Second-Level-Domain auszugehen, wobei die Anforderungen an das Erfordernis des geschäftlichen Verkehrs noch zweifelhaft sind. Mit den Verfassern ist insoweit davon auszugehen, daß die reine Beantragung einer Domain, die über den Content nichts aussagt, nicht ausreicht und es auf eine Analyse der Web-Site ankommt.

5. Interessant sind auch die Ausführungen zum Schutz bekannter Marken, für die insbesondere der Fall krupp.de steht (OLG Hamm, MDR 1998, 214 ff). Derartige Marken sind in Weiterführung einer traditionsreichen warenzeichenrechtlichen Rechtsprechung nicht nur gegen Verwechslungsgefahr, sondern auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt. Nicht behandelt wird hingegen das Phänomen des sog. „Marken-Grabbing“, bei dem geläufige Begriffe beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden, um schließlich gegen die Benutzung dieser Marke im Netz bei vergleichbarer Nutzung, etwa in einer Domain (auch Subdomain) vorzugehen. Ein durch den Streit um „Webspace“ bekanntgewordenes Phänomen, dem vermutlich ein „Ballermann“ und „Lady Di“ - Welle folgen wird. Allerdings ist dieser Streit auch nach der Löschung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht rechtskräftig entschieden. Auch die Problematik des Schutzes von Werktiteln nach § 5 Abs.1, 3 MarkenG wird wenigstens kurz angesprochen, spielt aber praktisch eine immer größere Rolle. Hinsichtlich des Schutzes gegenüber einer Verwechslungsgefahr mit .com-Adressen ist die Rechtslage noch unklarer, zumal bei anhaltender Bejahung der Anwendung deutschen Markenrechts mit entsprechender Anwendung insbesondere US- amerikanischen Rechts gegenüber deutschen, verwechslungsfähigen Domains gerechnet werden muß, womit sich dann das Problem der Vollstreckbarkeit stellen würde, die nur dann kein Problem ist, wenn die Betreiber in Deutschland ihren Sitz haben. Diese Rechtsprechung dürfte allerdings dem Umstand geschuldet sein, daß eine Klage in den USA gegen eine solche Domain mit kaum abschätzbaren Unwägbarkeiten belastet ist, denen gegenüber der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen vor deutschen Gerichten höher gewichtet wird, wie es in den USA umgekehrt auch üblich ist, die eindeutig zur Anwendung des Rechtes der lex fori tendieren.

6. Der kennzeichenrechtliche Schutz von Domains ist hingegen noch weniger geklärt, da es auf die Erfüllung der kennzeichenrechtlichen Schutzvoraussetzungen ankommt. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 12 BGB wird leider die Problematik nicht thematisiert, die sich ergibt, wenn eine natürliche Person eine Domain unter einem Phantasienamen für sich beansprucht, ohne als natürliche Person Träger dieses Namens zu sein. Eine Sachlage, die sich noch verschärft, wenn ein solcher Name in eine Gesellschaft eingebracht oder ihr wenigstens zur Verfügung gestellt worden ist. Gesellschaftsrechtliche Probleme von Internetbetreiberunternehmen sind ohnehin noch weithin ungeklärt, dürften sich aber in Zukunft vehement stellen, da insbesondere die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei den Betreibern von Internet - Sites weit verbreitet ist. 

7. Kommt es zum Streit, ist mit den Autoren angesichts der Übertragbarkeit der Domain bei der Denic zu einem „Wait“-Eintrag zu raten, um den Unterlassungsanspruch nicht leerlaufen zu lassen (Rdnr.72). Umstritten ist bei der Rechtsfolge insbesondere, ob der Unterlassungsanspruch zur Löschung oder zur Übertragung der Domain führen muß (Rdnr.70). Ohne selbst Stellung zu beziehen, sieht der Verfasser mit dem OLG Hamm, CR 1998, 241, 243 (krupp.de) außerhalb des § 17 Abs.1 MarkenG  keine unterlassungsrechtliche Anspruchsgrundlage. Inzwischen hat das Schiedsgericht der WIPO in Genf, zuständig für Fälle des sog. „cybersquatting“, zwei interessante Entscheidungen über den mißbräuchlichen Erwerb einer Domain gefällt, die zu einer Übertragung der Domain geführt haben (http://www.wipo.org). Da alle von der ICANN autorisierten Registratur-Unternehmen für internationale Domain-Adressen sich der Entscheidungskompetenz dieses Schiedsgerichtes freiwillig unterworfen haben, kann der Entscheidung eine internationale Wirkung kaum versagt werden, die auf eine internationalrechtliche Anwendung des Rechts des der Gleichnamigen unter Abwägung der widerstreitenden Interessen hinausläuft. Ein interessanter Ausblick auf die - angesichts der intensiven Rezeption US-amerikanischen Markenrechts nicht überraschend ähnliche - US-amerikanische Rechtspraxis rundet dieses sehr informative Kapitel ab.

III.

 1. E-Commerce dürfte das Wort des Jahres 2000 sein. Seine Zukunftsaussichten werden von euphorisch bis pessimistisch (so Hoeren, NJW 2000, 188, 190) beurteilt. Jedenfalls kann man inzwischen im Internet inzwischen fast alles kaufen. Ob die erheblichen Investitionen sich rentieren werden, kann nur die Zukunft erweisen. Die Kursentwicklung der Internetwerte insbesondere an der Nasdaq lassen gegenwärtig jede Euphorie als hemmungslosen Zweckoptimusmus erscheinen. Die Frage hängt nicht zuletzt von der Entwicklung der Datensicherheit im Internet ab, der ein eigenes kurzes Kapitel zum Schluß des Buches gewidmet ist, da die zentralen Fragen aber nur anschneiden kann. Zu unterscheiden ist mit den Autoren jedenfalls zwischen Offline-Geschäften und Online-Geschäften. Nur bei letzteren wird das Geschäft komplett über das Internet abgewickelt, insbesondere beim Kauf einer Datei (Beispiel: http://www.normfall.de - Kommentar zum Strafrecht AT als PDF - Datei). Insbesondere der Kauf von Computer - Programmen auf Internetplattformen wird wohl in Zukunft erheblich forciert. Die Frage des Vertragsschlusses durch elektronische Willenserklärungen kann auf der Basis des geltenden „analogen“ Rechts als weitgehend gelöst betrachtet werden, nachdem sich nicht zuletzt gesetzliche Präzisierungen abzeichnen, die allerdings erhebliche Auslegungsfragen aufwerfen. Zutreffend sollen die Grundsätze des Geschäftes, den es angeht, auch im Internet Anwendung finden. Die entscheidenden Probleme sind Schriftform und Identifikation, da digitale Dokumente allenfalls im Prozeß nach § 286 ZPO zu würdigen sind, aber als Beweismittel wenigstens dann zugelassen werden sollten, wenn die Gegenseite den Zugang nicht bestreitet.

2. Von besonderer Bedeutung ist die Anwendung des Verbraucherschutzes beim E-Commerce, das entscheidend europarechtlich geprägt ist. AGB können nur als einbezogen gelten, wenn ein Hyperlink ohne weitere Zwischenschritte zu diesen AGB führt (Rdnr.108). Ein einfacher Hinweis reicht nicht (Rdnr. 110). Die AGB sind nach der zutreffenden Auffassung der Verfasser überraschend, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme ermöglicht wird. Die zutreffende Auffassung, daß AGB im Net nicht aus mehr als nur wenigen Sätzen bestehen dürfen, strukturiert sein müssen und allgemeinverständlich sein müssen, wird verworfen., da die AGB ja ausdruckbar sind und der User sich selbst für die Nutzung des Internet entschieden hat (Rdnr. 115). Das HWiG ist nach zutreffender Auffassung bei E-Commerce-Geschäften unanwendbar (Rdnrn. 116 - 118). Die Geltendmachung eines Widerrufsrechtes nach § 7 Abs.1 VerbrKrG ist an die Offline-Übersendung gebunden. Eine Mail reicht nicht aus. Eingefügt wurde nunmehr auch ein Abschnitt über Internet - Auktionen, die sich einer großen Beliebtheit erfreuen (Rdnrn. 174 ff), aber erhebliche Rechtsfragen aufwerfen.

3. Die deutsche Diskussion kreist gegenwärtig zu einen um das neue deutsche Fernabsatzgesetz (http://www.bmj.bund.de/misk/m-2299.htm) in Umsetzung einer Richtlinie der EG (97/17/EG v. 17.02.1997), die aber keineswegs nur den Internethandel betrifft, sondern von vornherein die Regelungen des europäischen Versandhandels umfassend vereinheitlichen sollte. Zum anderen um die vom EP unter dem 21.04.2000 inzwischen verabschiedete Richtlinie betreffend die Regulation des E-Commerce - Richtlinie (1999/C 30/04 - Kom1998/586endg - 98/0325/00 D v. 05.02.1999; http://www.europa.eu.int/com/de15/de/media/eleccom/htm; Text auch unter http://www.artikel5.de; erste Bewertung bei Mayer/Winkler, NJW - CoR 2000, 310 f). Die deutsche Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie war bis in die  Schlußphase der Verabschiedung von heftigen rechtspolitischen Kontroversen gekennzeichnet, unter dem Druck der um einen Monat verfehlten Umsetzungsfrist wurde das Gesetz aber vom Bundesrat verabschiedet und unter dem 27.06.2000 im Bundesgesetzblatt (teils unrichtig) verkündet (nähere Informationen: http://www.fernabsatzgesetz.de)

Die Probleme dieser brisanten Materie konnten jetzt eingehender thematisiert werden als in der Vorauflage, da bei Schlußredaktion die Verabschiedung entsprechender Gesetze abzeichnete, deren Entwürfe der Darstellung zugrundeliegen. Das im europäischen Verbraucherrecht immer weiter ausgebaute Recht auf Widerruf eines Vertragsschlusses prägt auch die Fernabsatzrichtlinie und wird an die Einhaltung verschiedener Stufen der Informationsgewährung geknüpft, die im einzelnen zahlreiche Auslegungsprobleme aufwerfen (eingehend jetzt: Bülow/Artz, NJW 2000, 2049). Immerhin handelt es sich bei diesen Regelungen nicht allein um ein weiteres „Sonderprivatrecht“, sondern um einen ersten, wenn auch entscheidenden Schritt, der Reintegration allgemeiner Prinzipien des Verbraucherschutzrechtes in das BGB, wie die neuen §§ 13, 14, 361 a und b BGB zeigen, die durch die Regelungen des Fernabsatzes ausgefüllt werden, gleichzeitig aber auch eine Angleichung der Regelungen es Sonderprivatrechtes erforderlich machten. Angesichts des Umstandes, daß die deutsche Regelung über die Richtlinie teils hinaus geht, sie teilweise aber auch unterschreitet, müssen die deutschen Regelungen mit striktem Blick auf die Richtlinie ausgelegt werden. Bei einzelnen Bestimmungen stellt sich das Problem, ob sie angesichts des Unterschreitens des Umsetzungsniveaus nicht unmittelbar anwendbar sind. Dies alles war bei Drucklegung nicht in Einzelheiten absehbar, wird aber in der nächsten Auflage sicher Gegenstand der Darstellung sein (nähere Informationen: http://www.fernabsatzgesetz.de). Ergänzt wird die Materie überdies durch die (teilweise) Umsetzung der

Unterlassungsklagen-RL vom 19.05.1998, die neue Verbandsklagemöglichkeiten in das AGBG eingeführt haben (§§ 22, 22 a AGBG) und sicher dazu geeignet sind einen Mindeststandard des Verbraucherschutzes auch im Internet wenigstens teilweise unter Rückgriff auf Selbstregulation zu etablieren, nachdem sich gezeigt, daß unregulierte Selbststeuerung in nicht mehr beherrschbaren „Abmahnwellen“ enden, ein Umstand der bereits Mitte der 80er Jahre transparent wurde, als es noch um Zeitungsanzeigen ging. 

Die Probleme der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereiches werden für den Praktiker sehr nachvollziehbar geschildert. Der Richtlinie folgend geht der Gesetzesentwurf von einem breiten Schutzniveau aus, indem grundsätzlich jede nicht unter Anwesenden stattfindende Kommunikation, die zu einem Vertragsabschluß führt, der Richtlinie unterworfen wird (§ 1 Abs.2 FernAG). Zahlreiche Probleme ergeben sich dabei in der Abgrenzung zum sachlichen Anwendungsbereich des Vorschlags der E - Commerce - Richtlinie, die erst Mitte Juli 2000 bekanntgemacht worden ist. Vom sachlichen Anwendungsbereich nicht erfaßt ist der gelegentliche Online - Handel, ein schwer faßbares Kriterium. Ob die bereits in der Richtlinie erfolgte Privilegierung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Bezüglich der Informationspflichten geht das deutsche Fernabsatzgesetz wenigstens teilweise über die Richtlinie hinaus, ein Umstand der wenig zur Rechtsvereinheitlichung in Europa beiträgt und die Segmentierung des globalen Netzes in virtuelle nationale „Teilzonen“ weiter verschärft - mit allen internationalprivatrechtlichen Folgen, der aber angesichts des Mindestumsetzungsprinzips europarechtlich statthaft ist. Vertragsstrafen, Abstandszahlungen und sonstige Kosten dürfen dem Endverbraucher richtigerweise nicht auferlegt werden. Hinsichtlich des Ausreichens der Information durch E - Mail weist zudem § 3 Abs.4 des Gesetzes erhebliche Auslegungsprobleme aus. Hingewiesen wird auch auf die wichtige Änderung des § 22 AGBG, der das Verbandsklagerecht auf sämtliche Vorschriften des Fernabsatzhandels erstrecken wird, die dem Verbraucherschutz dienen (Art. 11 der Richtlinie). Mit den Verfassern ist die damit mögliche Selbstkontrolle des Internethandels zu begrüßen, da diesbezüglich massenweise Verstöße gegen verbraucherschutzrechtliche Standards zu verzeichnen sind. Nicht unproblematisch ist das Verhältnis des Widerrufsrechtes des § 3 des Fernabsatzgesetzes zu § 361 a/b BGB. Auch wenn die Darlegungen angesichts der rasanten Entwicklung des Verbraucherschutzrechts für „Fernkommunikationen“ nicht mehr auf dem neuesten Stand sein können, geben die Darlegungen doch einen guten Einblick über dieses schwer überschaubare Feld, von dem aus sich der Leser weiter einarbeiten kann

3. Viel schwieriger gestaltet sich die Regulation des E - Commerce, eines Phänomens, das nicht einmal begrifflich präzise erfaßbar ist und der schwer faßbaren Kategorie des „Informationsrechtes“ zuzuordnen ist (s. dazu, Hoeren, Recht des Internet, 3. Aufl., 2000, § 1, http://www.uni-muenster.de/JURA/itm.hoeren). Da die Richtlinie (Text unter: http://www.artikel5.de) die gesamte Breite des europäischen Wirtschaftsrechts (im weitesten Sinne) betrifft, ist sie nicht leicht zu fassen. Die Einführung erhellt aber die schwierige Materie in einer sehr verständlichen Weise, zumal Rechtsnormen ja nicht nur von Juristen angewendet, sondern von den Bürgern in einem rational motivierten Einverständnis befolgt werden sollen. Die Richtlinie hat einen erheblich breiteren Anwendungsbereich als die „Fernabsatzrichtlinie“, soll sie doch auf alle Dienste der Informationsgesellschaft Anwendung finden und für die Entwicklung einer europäischen Informationsrechtsordnung Pionierfunktion haben. Die Schwierigkeiten beginnen, wie die Autoren sehr plastisch darlegen, bereits bei Art. 3 Abs.2 RL, der die Pflicht aller Mitgliedstaaten statuiert den freien Verkehr von Informationen aus anderen Mitgliedstaaten nicht aus Gründen zu behindern, die den Regelungsgegenstand der Richtlinie betreffen. Damit gilt bei entsprechender Entwicklung und Verlagerung des Standortes das jeweils niedrigste schutzrechtliche Niveau, so daß ein Run auf den Standort mit einem derartigen Niveau erfolgen könnte, vor dem im Vorfeld der Verabschiedung eingehend gewarnt wurde. Nicht zuletzt diese Norm sorgte für ein stockendes Verabschiedungsverfahren. Im Grunde genommen setzt die Richtlinie insoweit eine Rechtsverheitlichung voraus, die in Europa noch nicht erfolgt ist (Rdnr. 138). Eine europäische Wettbewerbsrichtlinie wäre in der Tat Voraussetzung der Verabschiedung, wie die Verfasser treffend ausführen. Auch die Statuierung des Herkunftslandsprinzip für Vertragsschluß und Verbraucherrecht wirft insbesondere kollisionsrechtliche Probleme auf, da für jeden Niederlassungsort dann geprüft werden muß, welchen Staates Recht Anwendung findet. Ein Umstand, den insbesondere Hoeren einer harschen Kritik unterworfen hat (MMR 1999, 192, 195). Den Weg einer vorgeschalteten europarechtsweiten Harmonisierung der Rechtsbestimmungen und einer Ausschaltung des IPR durch supranationale Rechtsetzung - die in Vorbereitung ist - hat der europäische Gesetzgeber infolge einer schwierigen Verhandlungssituation nicht beschritten. Nicht viel klarer ist der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie, da fraglich ist, wer im einzelnen unter den Begriff „Dienst der Informationsgesellschaft“ fällt. Die Autoren begrüßen allerdings zutreffend die Ausschaltung von Briefkastenadressen und ISP-Standortmanipulationen, der die RL die Notwendigkeit der Begründung einer tatsächlichen Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat auf bestimmte Zeit entgegensetzt. Ein Problem, welches auch steuerrechtlich einige Brisanz aufweist. Die materiellen Probleme liegen bei den Anforderungen an ein Zustandekommen eines Vertrages und überschneiden sich mit den Rechtsfragen der digitalen Signatur, die in einer gesonderten Richtlinie geregelt wurden (1999/93/EG, http://www.online-recht.de/gesetzestexte). Noch im Sommer 2000 soll in Deutschland ein Kabinettsentwurf der Öffentlichkeit vorgestellt werden, nachdem das deutsche Signaturgesetz sich als untauglich erwiesen hat, die bestehenden technischen Probleme rechtlich zu erfassen (Rdnrn.152 ff). Die Möglichkeit einer zuverlässigen Signatur sagt aber nichts über die materiellen Anforderungen des Vertragsschlusses aus, die die RL über den E - Commerce - Richtlinie regulieren will, die für das Widerrufsrecht auf die Fernabsatzrichtlinie verweist, so daß ein umfassendes europäisches Regulationssystem im Entstehen begriffen ist, dessen Ausmaß sich aber erst in Ansätzen abzuzeichnen beginnt.             

 

IV.

1. Etwas lichter geworden seit Erscheinen der ersten Auflage ist die steuerrechtliche Situation, die aber nach wie vor zahlreiche Fragen offen läßt, die in der Darstellung auch mehr oder wenige alle angesprochen werden. Steuerrechtliche Sonderregelungen für den E - Commerce gibt es indessen immer noch nicht, so daß die Frage der Anwendbarkeit steuerrechtliche Normen auf Geschäftsvorgänge des Internet nach wie vor weithin ungeklärt ist. Auch wenn weite Teile der Darstellung übernommen werden konnten, wurden sie nichtsdestoweniger in jeder Hinsicht ergänzt und auf den aktuellen Stand gebracht. Für Offline-Geschäfte gelten die üblichen Regeln, spannend wird es hingegen bei Online-Geschäften, wenn sie von einem beschränkt Steuerpflichtigen mit Betriebsstätte in Deutschland betrieben werden. Zweifelhaft ist schon die Begründung einer Betriebsstätte, für die vorgeschlagen wird an den Serverstandort anzuknüpfen (Rdnr. 220). Hier kommt die Doppelbesteuerungsproblematik ins Spiel, die eingehende Erläuterung findet. Neu sind die äußerst klar formulierten Ausführungen zur Bilanzierung von Websites (Rdnr. 245), zu denen es noch keine veröffentlichte Verwaltungsmeinung gibt. Dies läßt auf erhebliche Unsicherheit auch der Finanzbehörden schließen. Maßgeblich kommt es dabei darauf an, ob einer Website die Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes zukommt. Von den genannten Kriterien ist vornehmlich das Kriterium der Dauerhaftigkeit fraglich, die von Arndt mit dem Argument bejaht wird, daß Websites regelmäßig auf eine Dauer von über 12 - Monaten (ISP - Standard - Vertrag!) angelegt sind. Alle Dokumente, die in einem funktionellen Zusammenhang stehen, sollen dabei ein je ein bilanzfähiges Wirtschaftsgut darstellen, das allerdings immaterieller Natur ist. Aus diesem Grund schlägt der Verfasser in überzeugender Weise für selbst erstellte Websites ein Aktivierungsverbot vor, mit der Folge der Abzugsfähigkeit des Aufwandes für selbst erstellte Sites. Der Aktivierungspflicht unterliegen damit nur fremd erstellte Sites. Allerdings herrscht hier oft kein „Entweder - oder“, sondern ein „auch“, also eine Mischerstellung vor, für die Kriterien sich wohl nur nach dem prozentualen Anteil finden lassen. Für die Abschreibung aufgrund wirtschaftlicher Abnutzung kann aber auch Arndt keine überzeugenden Kriterien angeben und verweist auf die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung. Dies ist sachgerecht, da Websites einen hohen Grad an „Individualität“ aufweisen. Aber es werden auch gute „Tips“ zur steuerlichen Gestaltung gegeben: Ausländische Unternehmer sollten es - angesichts der für Investitionen noch unklaren Rechtslage - vermeiden in Deutschland einen Server zu unterhalten, da dieser eine Betriebsstätte begründet. Für Inländer (Serverstandort im Ausland) ist dies reichlich unattraktiv, da mit Niedrigsteuerländern regelmäßig keine Doppelbesteuerungsabkommen bestehen und dann der Inländer voll in Deutschland veranlagt wird. Aber auch bei der Gründung einer rechtlich selbständigen ausländischen Tochtergesellschaft bestehen aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung des Außensteuergesetzes erhebliche Risiken. Nicht erwähnt werden gewerbe- und einkommenssteuerrechtliche Probleme, die sich bei der Einschätzung von Internetprojekten als gewerblich oder freiberuflich ergeben, etwa bei journalistischen Projekten, die sich über Bannerschaltungen finanzieren. 

2. Interessanter wird es bei der Umsatzsteuer. Rein digitale, online erbrachte Leistungen (Rdnr. 226) unterfallen § 3 Abs.9 UStG und sind keine Lieferungen nach § 5 Abs.1 UStG (Offline-Lieferungen unterfallen unproblematisch dieser Norm). Damit richtet sich der Leistungsort nach § 3 a Abs.1 UStG. Erfolgt keine Leistungsortverlagerung ist Leistungsort entweder der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte. Eine Server reicht nicht aus, da der EuGH für die Begründung einer Betriebsstätte stets die Anwesenheit von Personal erfordert und sich insofern erhebliche Abweichungen von der einkommenssteuerrechtlichen Qualifikation ergeben. Die Ausführungen machen das Ausmaß des europarechtlichen Einflusses auf das Umsatzsteuerrecht zur zu deutlich. Spannend wird es beim Buchverkauf. Erfolgt dieser rein digital (Kauf einer Datei mit Ausdruckerlaubnis) kommt es angesichts des § 3 Abs.9 UStG zur Nichtanwendung des § 12 Abs.2 Nr.1 UStG, so daß der ermäßigte Steuersatz für Bücher (7 % ) keine Anwendung findet. Beim Vorsteuerabzug raten die Autoren zutreffend dazu angesichts § 14 UStG eine Originalrechnung per Snail-Mail zu verlangen, da digitale Rechnungen von den Finanzbehörden nicht anerkannt werden.

3. Ganz neu hinzugekommen ist ein Abschnitt über steuerverfahrensrechtliche Probleme, die sich auf die Kontrolle bei der Steuererhebung konzentrieren. Hier herrscht vor allem Unklarheit, insbesondere bezüglich einer Besteuerung von Leistungen aus „Niedrig- oder Nichtsteuerländern“. Technische Lösungen über die Anbindung an einer Identifikation der IP - Adresse, über die Steueridentifikation der digitalen Signatur oder die Einführung eines OTP - Protokolls werden zu Recht als nicht realisierbar abgelehnt, zumal es dazu auch längst zu spät sein dürfte. Was technisch nicht mehr durchsetzbar ist, erweist im Internet auch rechtlich als nicht mehr durchsetzbar. Unter solchen Umständen bleibt nur die Möglichkeit die Kontrollbefugnisse der AO im Wege der Außenprüfung zu erhöhen, indem es den Steuerbehörden ermöglicht wird, unmittelbar auf die EDV - Systeme der Steuerschuldner zuzugreifen. Des weiteren sollen die Steuerschuldner verpflichtet werden die Daten verarbeitbar zu halten. Arndt hält diese Vorschläge - ohne dies näher zu spezifizieren - mit Recht für verfassungsrechtlich bedenklich, da es nahezu unmöglich sein dürfte,, auszuschließen, das eine Erstreckung auf den Zugriff steuerlich nicht relevanter Daten erfolgt. Ein angemessener „Mittelweg“ scheint hier noch nicht einmal ansatzweise gefunden, so daß weiterhin erhebliche Lücken in der Besteuerungsgleichheit bestehen bleiben werden. Der Informationsgehalt dieses Kapitels kann schlechthin nicht überschätzt werden! Die steuerrechtlichen Kapitel dieses Buches bieten erste Bausteine einer überaus anregenden Steuerlehre des Internet, deren Bedeutung auf Hand liegt.

V.

 1. Das Internet ist entgegen früher landläufiger Auffassung, keine urheberrechtsfreie Zone, wie sich inzwischen herumgesprochen haben dürfte. Auch wenn Web-Sites keinen patentrechtlichen Schutz genießen können, da es sich um keine Lösung einer rein technischen Aufgabe handelt (Rdnr. 310), so unterfällt eine Website doch regelmäßig dem Werkbegriff des § 2 Abs.1 UrhG, da sie eine Datensammlung darstellt (in Abgrenzung zum Schutz des Computerprogramms nach § 69 a Abs.3 UrhG). Nach der Lehre von der „kleinen Münze“ hat dies auch für einzelne Teile einer Website zu gelten. Hinzu kommt ggf. bei einer erheblichen Investition der Schutz nach § 87 a UrhG für Datenbanken (Rdnrn. 317 ff). Abgrenzbare literarische Texte, wie diese Rezension, unterfallen als Sprachwerk ohnehin § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG. In diesem Bereich schafft das fünfte Kapitel des Buches Klarheit. Dem Urheber (oder den Urhebern) stehen umfassende Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte zu, die knapp aber präzise erläutert werden. Allerdings gibt es zu diesem Bereich kaum internetspezifische Rechtsprechung. Jeder Download ist eine Vervielfältigungshandlung i.S.v. § 16 UrhG, der aber zum persönlichen (wissenschaftlichen) Gebrauch, der nicht gewerblichen Zwecken dient, nach § 53 Abs.5 UrhG zulässig ist. Die Ausführungen bieten eine zuverlässige Einführung in das internetspezifische Urheberrecht und gehören zur „Mindestausstattung“ des internetrechtlichen Wissens (s. jetzt den interessanten Text von Klaus Graf: http://www.mediaevum.de/urheberrecht.htm).

 2. Im Bereich „Internetangebote und Wettbewerbsrecht“ kommt es inzwischen im Netz zu regelrechten „Abmahnschlachten“, mit entsprechenden gerichtlichen Nachspielen, die durch eine reichhaltige untergerichtliche Rechtsprechung dokumentiert sind (s. insoweit die Archive unter http://www.online-recht.de; http://jurpc.de/rechtspr; http://www.netlaw.de). Maßgeblich sind Bereich der Anwendung des UWG vor allem die Tatbestandsmerkmale des § 1 UWG. Inzwischen hat die „Online - Abmahnwelle“ auch die Rechtsanwaltschaft erfaßt, nachdem eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei zahlreiche Kollegen abgemahnt hat, die mutmaßlich auf ihren Websites gegen § 1 UWG i.V.m. § 43 b BRAO verstoßen haben sollen. Eine Welle, die bisher weitgehend im Sande verlaufen ist, aber insbesondere Anlaß gibt über eine Präzisierung des Tatbestandsmerkmals des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs nachzudenken und für ein Wettbewerbsverhältnis an einem gleichen geographischen Markt klare Konturen zu fordern, da die weltweite Erreichbarkeit einer Website kaum ein maßgebliches Kriterium sein kann, wie die Autoren deutlich machen. Diese neueren Entwicklungen konnten im einschlägigen Abschnitt noch nicht berücksichtigt werden (Rdnrn. 376 ff). Aufgearbeitet wurde selbstredend die Bedeutung der Nichtumsetzung von Art. 10 der Fernabsatzrichtlinie im Fernabsatzgesetz hinsichtlich der Unzulässigkeit vom SPAM nach deutschem Recht, dessen Europarechtswidrigkeit nicht völlig geklärt ist, sollte der EuGH die Linie der „Keck - Rspr.“ weiter aufweichen. Auch dieser Abschnitt wurde erheblich erweitert und präzisiert. Neben Ausführungen zum äußerst praxisrelevanten Bereich „Die Apotheke im Internet“ sind jetzt Ausführungen zur Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Heilmitteln im Internet getreten. In Deutschland ist der Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß §§ 43, 47 AMG mit gutem Grund verboten. Entsprechende Werbung ist damit wettbewerbswidrig, da es sich um einen Verstoß gegen wertbezogene Normen handelt. Das Verbot läuft gegenüber US - amerikanischen Sites weitgehend leer, da sich der Import kaum zuverlässig kontrollieren lassen dürfte, jedoch die Beeinflussung auch der Import - Export - Regulationen durch das Internet deutlich machen.

3. Erheblich präzisiert wurden in der Neuauflage zudem die Ausführungen über die Passivlegitimation, für die § 5 TDG/§ 5 MStV (i.V.m. dem landesspezifischen Ausführungsgesetz) eine als Haftungsprivilegierung zu verstehende Filterfunktion entwickelt haben. Greifen diese Normen nicht ein, sind richtigerweise Einschränkungen des Störerbegriffes zu diskutieren, die nach der zutreffenden Auffassung der Verfasser, der insoweit dem BGH folgt, im Einwand einer - angesichts des Aufwandes - unzumutbaren Prüfungspflicht bestehen muß (Rdnr. 367).  

Erheblich ausgeweitet wurden auch die Ausführungen zur Haftung für Links, einem der brisantesten Themen des Internet - Wirtschaftsrechtes (Rdnrn. 397 ff). Es ist nur zu wahr: Keinesfalls hat ein Markeninhaber durch die Plazierung einer Website im Netz der Nutzung seiner Marke in Form eines Hyperlink zugestimmt, wenn die Marke in einem Kontext erscheint, die als kennzeichnend für die eigene Homepage des Linksetzers erscheint, mithin die Nutzung der Marke zweckentfremdend wirkt (Rdnr. 400). Hier geben die Ausführungen allerdings nur einen ersten Eindruck von den Rechtsproblemen, die sich um diese Frage ranken. Virulent ist gegenwärtig die Diskussion um die Reichweite der Zulässigkeit von Meta-Tags in Suchmaschinen. Suchmaschinen lassen sich bekanntlich über Meta - Tags „manipulieren“, wenn ein irreführender - da nicht ohne weiteres sichtbarer - Meta - Tag gesetzt wird, der zur Auflistung in einer Suchmaschine führt, obwohl kein sachlicher Zusammenhang mit dem Angebot besteht (s. nur LG Hamburg, MMR 2000, 46 = http://www.online-recht.de/es.html). Hier können vor allem Markenverletzungen im Raum stehen. In solchen Fällen liegt unlautere Vorspannwerbung durch Ausnutzung eines fremden Rufes vor. Erwägenswert für die nächste Auflage wäre die Umsetzung eines Vorschlages vor Herberger (NJW 2000, 2082 f), der angesichts der oftmals differierenden Fassungen der Publikation einschlägiger, internetrechtlicher Entscheidungen in Printmedien (regelmäßig gekürzt) und Internet (oft vollständige Fassung) vorschlägt, derartige Entscheidungen mit Nachweis des Printabdrucks und der Internetfundstelle anzugeben.

4. Eingefügt wurde jetzt ein eigenes Kapitel über die internetrechtlichen Haftungsbeschränkungen der §§ 5 TDG, 5 MStV. Ein Bereich, der heillos umstritten ist, nicht zuletzt aufgrund der gesetzestechnischen Unzulänglichkeit der betreffenden Rechtsnormen, wobei es aber ausschließlich um die Haftung für die Plazierung rechtswidrigen Contents geht, der einem Dritten zuzurechnen ist. Auf den „Grabenkrieg“ der Abgrenzung der beiden Bestimmungen des § 5 MStV und § 5 TDG wird zugunsten einer vorrangigen Anwendung des TDG aufgrund § 2 Abs.1 S.3 MDStV nicht näher eingegangen (Rdnr.417), soweit nicht § 5 MStV von der Regelung des § 5 TDG abweicht. Gut erklärt wird die „Filterfunktion“ des § 5 TDG, der insoweit eine Haftungsprivilegierung enthält. Wer unter einer Domain Content in das Netz stellt, haftet für eigenes Verschulden, insoweit hat § 5 Abs.1 TDG nur einen deklaratorischen Inhalt. Problematisch ist der Fall, daß ein Contentprovider einen ganzen Datenbestand von einem anderen Provider übernimmt, ohne die Inhalte zu prüfen oder dazu technisch und organisatorisch in der Lage zu sein. Den Verfassern ist sicher zuzustimmen, daß ein Disclaimer allein keinen ausreichenden Schutz bietet, sondern die Frage nach materiellen Kriterien zu entscheiden ist, je nachdem, wem die Inhalte objektiv zuzurechnen sind. Diese Frage regeln § 5 Abs.2 und 3 TDG, deren Auslegung völlig umstritten ist, ohne das Rechtssicherheit schon in Sicht wäre. Weder Gesetzeswortsinn noch Entstehungsgeschichte können zur Klärung beitragen, was „Bereithaltung fremder Inhalte zur Nutzung“ bedeutet. Die Auffassung Siebers, demzufolge es darauf ankommt, ob es dem Anbieter möglich ist, die Daten bei Kenntnis zu löschen oder zu sperren, wird überzeugend scharf kritisiert. Sie versagt bereits beim Herzstück des World Wide Web, dem Hyperlink. Der Verfasser meint indessen, Kenntnis könne bei einer Verlinkung, die Zitierfunktion hat, grundsätzlich vorausgesetzt werden. Diese Auffassung führt bei umfassenden Linkportals zu Zweifeln, da der Portalbetreiber kaum jemals alle verlinkten Sites eingehend geprüft haben wird, was bei einigen tausend Links auch schier unmöglich ist. Eine Haftung für jeden Hyperlink zerstört, wie die Verfasser treffend formulieren, das Herzstück des World Wide Web, da jeder Hinweis zu einer Haftung führen kann, mit unkalkulierbarem Ausmaß. Statt dessen stellen die Verfasser auf das Kriterium der Einwirkungsmöglichkeit ab, um die Haftung angemessen zu begrenzen. Für beherrschbaren Inhalt ist der Contentprovider bei positiver Kenntnis danach gemäß § 5 Abs.2 TDG immer verantwortlich. Auf ein Kennenmüssen soll es insoweit nicht ankommen. Access-Provider hingegen fallen unter § 5 Abs.3 TDG und sind ebensowenig zur Verantwortung zu ziehen, wie Betreiber von Proxy - Servern. Offen ist nach wie vor die Haftung für die Setzung eines Hyperlinks, angesichts widerstreitender Entscheidungen der Landgerichte, die exemplarisch gewürdigt wird. Die Verfasser wenden demgegenüber ein, daß ein Hyperlink immer auf fremden Content verweist und damit die Funktion einer digitalen Karteikarte in einem Bibliothekskatalog hat. Das World Wide Web beruht auf dem Prinzip des „Freedom-for-Links“ (http://www.freedomforlinks.de) und hat damit auch eine bürgerrechtliche Relevanz im Sinne einer  Drittwirkung der Kommunikationsfreiheiten in privatrechtliche Haftungsverhältnisse hinein, die insoweit haftungsbegrenzend wirken muß - ein wenig erörterter Gesichtspunkt. Ein US - amerikanisches Bundesgericht hat dies kürzlich anerkannt, indem von einem „right to hyperlink“ die Rede ist, in Konkretisierung des „freedom of speach and information“. Konsequenterweise wollen die Verfasser daher sowohl § 5 Abs.1 als auch § 5 Abs.2 TDG insoweit außer Anwendung lassen und verweisen auf den Unterlassungsanspruch des § 5 Abs.4 TDG, wenn der Linksetzende Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt der Website hatte. Anders sieht es aus, wenn sich der Linksetzer den Inhalt in beherrschbarer Form zu eigen macht, etwa durch Verletzung einer geschützten Marke eines Unterkennzeichens oder Werktitels, die zu markenrechtlichen Abwehr- und Schadensersatzansprüchen führen kann. Diese Abgrenzung ist indessen noch nicht völlig klar und wird in der nächsten Auflage noch einiger Präzisionsarbeit bedürfen - in Aufarbeitung der rasanten Weiterentwicklung der Rechtsprechung, die zu verfolgen juristisch überaus spannend ist. Erfreulicherweise sind bereits die Grundsätze der Verantwortlichkeit für Content nach Art. 12 - 15 der E - Commerce - Richtlinie eingearbeitet, die aber weitgehend parallel zum TDG liegen und kaum neue Gesichtspunkte ergeben dürften.         

 VI.

 Besonders gelungen in diesem herausragenden Werk ist das Kapitel über die Rechtsfragen der Internationalität des Internet. Die Kodifikation des Rechts der außervertraglichen Haftung in Art. 38 ff EGBGB hat die Grundlagen der bisherigen Rechtsprechung weitgehend kodifiziert und die wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen und urheberrechtlichen Anknüpfungsprinzipien weitgehend unangetastet gelassen, allerdings mit einigen Besonderheiten, die noch im einzelnen der Klärung bedürfen. Die Möglichkeit weltweiter Abrufbarkeit öffnet dem „Forum - Shopping“ alle Türen: Der Kläger kann sich den günstigsten Gerichtsstand aussuchen. Da § 32 ZPO analog angewendet wird, ist ein deutsches Gericht immer dann international zuständig, wenn der Ort des schädigenden Ereignisses (Abrufort) in Deutschland belegen ist. Die Ausführungen differenzieren hinsichtlich der urheberrechtlichen (Schutzlandprinzp), markenrechtlichen (ebenfalls Schutzlandprinzip) und wettbewerbsrechtlichen Relevanz (Marktortregel). Das Schutzlandprinzip wird gut erklärt: Inländische Schutzrechte können nur im Inland verletzt werden, ausländische Schutzrechte nur im jeweiligen Ausland, sofern keine - auf Völkervertragsrecht beruhende - Erstreckung auf „Fremde“ vorgenommen wird. Dies hat den Nachteil gegen Verletzungshandlungen nur im Geltungsbereich des jeweilig anwendbaren Rechts vorgehen zu können, sofern keine anderslautende völkerrechtliche Vereinbarung besteht und entsprechender Schutz gewährt wird. Wettbewerbsrechtlicher Tatort ist stets der Ort, an dem eine Website abrufbar ist. Damit riskiert der Werbende am jeweils schärfsten Wettbewerbsrecht gemessen zu werden - und dies ist allemal das deutsche Wettbewerbsrecht, dessen Konturen sich aus einer einfachen Lektüre des Gesetzeswortlautes nicht erschließen. Hier bringen die Verfasser ein Argument ins Spiel, das aus dem Rundfunkrecht stammt, den spill-over-Gedanken, der sich am Kriterium der bestimmungsgemäßen Verbreitung orientiert und optieren für eine Anwendung der Rechtswahlmöglichkeit des neuen Art. 42 EGBGB durch den Kläger, der allerdings entgegen der Intention des Gesetzgebers bereits wenigstens versuchsweise eng ausgelegt wird. Hier wird man abwarten müssen, wie die Rechtsprechung diese Norm im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht auslegt (eine Rechtsdatenbank findet sich unter: http://www.grur.de).

VII.

 Die Neuauflage wird höchsten Anforderungen gerecht und stellt gegenüber der Vorauflage eine erhebliche Verbesserung dar. Im Rahmen dieser Kurzdarstellung werden nunmehr fast alle wesentlichen Problembereiche angesprochen. Ohnehin läßt diese Materie kaum jemand wieder los, den sie einmal gepackt hat. Dieser prägnant geschriebene Band dürfte jetzt schon den Rang eines Standardwerkes errungen haben. Die jährliche Erscheinungsweise sollte sich angesichts der rasanten Entwicklung dieses Rechtsgebietes einpendeln.

 

28.06.00