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Ralf Hansen Eine
Grundlegung im Internet - Recht Eine Rezension zu: Markus
Köhler/Hans -Wolfgang Arndt Recht
des Internet Reihe: JURATHEK:
Praxis 2.,
völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Heidelberg:
C.F. Müller, 2000, S. 164, DM 44,- ISBN
3-8114-2036-4 http://www.cfmueller-verlag.de
I. 1.
Das Internet ist entgegen allen (unrealistischen) Bestrebungen der „Free-Net-Bewegung“
kein rechtsfreier Raum. Es erfordert Rechtsregeln, die die
Kommunikationen im Internet angemessen steuern. Staatliche Regulationen
werden von der „Internet-Community“ allerdings weitgehend mit
erheblichem Argwohn betrachtet, wie etwa die Diskussionen auf dem Forum
von „Freedomforlinks“ in Deutschland (http://www.freedomforlinks)
exemplarisch zeigen. In einem demokratischen Rechtsstaat kann nur der
demokratisch legitime Gesetzgeber Mindestregeln f6ür
multimediale Kommunikationen auf seinem Territorium setzen, sofern nicht
völkerrechtliche Vereinbarungen umgesetzt werden oder supranationale
Regelungskompetenzen bestehen, die aber nur den europäischen Raum
betreffen können. Allerdings wird das Internet teilweise als eigenständiger
virtueller Raum eines begrifflich kaum faßlichen „Cyberspace“
betrachtet, der eigenständige Regulationen erfordern soll (s.
jetzt die provokanten Thesen von W. Proksch, http//www.unet.univie.ac.at/~a9201915/).
Nicht zuletzt die ICANN versucht wenigstens eine teildemokratatische
Legitimation 6der Basis - Institutionen des Internet anzustreben,
nachdem ihr schrittweise bis zum 01.10.2000 die Repräsentation der
globalen Internetgemeinschaft übertragen worden ist, der Einfluß der
US - amerikanischen Regierung aber faktisch ungebrochen sein dürfte. Es
zeichnet sich ab, daß in Selbstregulation entbundene Normen fraglichen
Geltungsgrundes zunehmend neben staatlich gesetzte Normen treten, deren
demokratische Legitimation durchaus problematisch ist (s.
bereits Mayer, P., Das Internet im öffentlichen Recht, 1999, S. 239 ff).
Staatlich, supranational und international gesetzte Normen können
derartige Formen der Selbstregulation allerdings auch entbinden und
geben dann lediglich den Mindestrahmen für ein angemessenes
Schutzniveau ab. Soweit das Internet durch rechtlich verbindliche Normen
reguliert ist, stellt sich diese Materie als schwer durchschaubares
„Netzwerk“ von Rechtsregeln dar, die einander teils widerstreiten,
teils überlappen, jedenfalls aber vom Rechtsanwender erst „on the
case“ in Abwendung insbesondere der Methode des „distinction“
harmonisiert werden müssen, was Generalisierungen und Abstraktionen
zunehmend erschwert. Nicht zuletzt die Begegnung mit der
anglo-amerikanischen Rechtskultur bereits in der Rezeption macht das
Internetrecht für den deutschen Juristen zu einer Herausforderung. 2.
Glaubte man vor einigen Jahren noch das Internet würde völlig
spezifische Rechtsnormenstrukturen erfordern, ist diese Phantasie
inzwischen tiefer Ernüchterung gewichen. Weder wurde ein völlig
„virtuelles“, noch ein „digitales“ Recht geschaffen, sondern das
Internetrecht folgt deutlich der bisherigen Regulation anderer
mediengestützter Kommunikationen, deren virtuelle Fortsetzung das
Internet ausmacht, wobei aber der Eigenwert internetspezifischer
Entwicklung und dessen rechtliche Begleitung nicht unterschätzt werden
darf. Kommunikationen über Kommunikationen machen das Internet
wesentlich aus. Das Internetrecht berührt zahlreiche Materien, deren
Aufarbeitung inzwischen weitgehend von den Teildisziplinen geleistet
wird, die schwer zu koordinieren sind und den systematisch (und
dogmatisch geordneten) Überblick erschweren. Wer zum erstenmal einen Überblick
zu gewinnen versucht, sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht. Abhilfe
schafft in solchen Fällen nur eine vom Umfang her überschaubare,
strukturierte Übersicht über ein abgegrenztes Rechtsgebiet. Mit der
nunmehr vorgelegten, zweiten, völlig überarbeiteten Auflage ihres
„Sellers“ haben die beiden Autoren (der eine Rechtsanwalt in
Stuttgart, der andere ein bekannter Ordinarius für Öffentliches Recht
und Steuerrecht an der Universität Mannheim, http://www.uni-mannheim.de/fakul/jura/ls/Arndt/oer-htm)
den Untertitel „Eine Einführung“ fallen lassen und den Umfang nicht
unerheblich, aber konsequent (unter manchen Streichungen im ursprünglichen
Text) erweitert. Nichtsdestoweniger bietet der Band erneut einen überaus
profunden Überblick über die zentralen Materien des Internetrechts auf
aktuellem Stand - jedenfalls soweit ein Text, der versucht ein
virtuelles „Medium“ zu erfassen, noch „aktuell“ sein kann. Auch
das Design der Reihe „Jurathek“ hat sich erfreulich verändert und
ist einem freundlichen „Blau“ gewichen, bei noch besserer Lesbarkeit
des Schriftbildes. II. 1.
Im Internet wird besonders hart um das knappe Gut der Domain-Names
gestritten. Kaum eine Nacht vergeht, in der nicht neue Domain -
Streitigkeiten ruchbar werden. Abmahnungswellen lösen einander ab.
Neuerdings werden sie sogar auf Foren angekündigt. Es gibt kaum einen
Rechtsbereich des Internet über den lebhafter gestritten wird und der
jeden berühren muß, der sich im Internet bewegt, da eine Plazierung
von Content zwingend eine IP-Adresse und damit praktisch einen
Domain-Name erfordert (da die Zahlenkombination kaum merkfähig ist und
keinen Wiedererkennungscharakter, aber auch keinen Abgrenzungscharakter
hat). Dieser Bereich stößt daher auf das wohl größte Interesse der
Rechtspraxis und steht folgerichtig am Anfang der Darstellung, nachdem
die Strukturen des Internet und die (monopolisierte, aber
nichtstaatliche) Vergabepraxis von Domain - Names kurz dargestellt
worden sind, für die in Deutschland die DE-NIC zuständig ist, deren
Vergabepraxis jede von den Regeln der ICANN abhängig ist.
Top-Level-Domains (von denen es zwei Hauptgruppen, die generic
Top-Level-Domains und die Country Code Top Level Domains, gibt) sind von
Second-Level-Domains (dem eigentlichen Identifikationskennzeichen),
diese wiederum bekanntlich von Subdomains unterhalb dieser Ebene zu
trennen. Nach dem Beschluß der ICANN vom 18.07.2000 wird es sechs neue
Top-Level-Domains geben. Der Verfasser des Kapitels illustriert dies an
seiner eigenen Domain (why not?): http://www.oppenlaender.de/anwalt/a12-d.htm).
Auch das Gros der im Internet - Recht ergangenen Urteile der Land- und
Oberlandesgerichte betrifft diesen Bereich (zusammenfassend
s. die ausgezeichnete Rechtsprechungsübersicht von Renck, A.W.,
Kennzeichenrechte versus Domain-Names, NJW 1999, 3587). Die
Vergaberichtlinien beeinhalten eine Machtposition für die DE-NIC, deren
kartellrechtliche Relevanz noch nicht völlig ausgelotet ist, die ihr
aber jedenfalls den Status einer beherrschenden Machtposition einräumt
(Rdnr. 75). Richtigerweise folgt die Darstellung der Entscheidung des
OLG Frankfurt/Main (CR 1999, 707), die eine Haftung nach
kennzeichenrechtlichen Grundsätzen nur bei Vorsatz oder Evidenz bejaht
und im Regelfall nicht eingreift, da der DE-NIC (und anderen
Vergabestellen in anderen Ländern) eine kennzeichenrechtliche Prüfung
angesichts des erforderlichen Aufwandes schlicht nicht zugemutet werden
kann, sofern es sich nicht um eine weithin bekannte Marke handelt.
Insoweit sind aber auch die UDRP der ICANN heranzuziehen, die die
Vergabepraxis der DENIC binden. Das betreffende Kapitel wäre ergänzungsbedürftig
im Hinblick auf die Möglichkeit rein internetspezifischer
Rechtsbehelfe, etwa der Möglichkeit (und den Grenzen) der Stellung von
“Wait - Anträgen“ und der Erläuterung der
WIPO-Schiedsgerichtsbarkeit, die bisher nur „Insidern“ einigermaßen
transparent sind. Das hochinteressante Organisationsrecht des Internet
wird weithin in dieser primär wirtschafts- und steuerrechtlich
ausgerichteten Darstellung nur gestreift (s.
dazu jetzt sehr übersichtlich die Artikel in Kröger/Gimmy, Hrsg.,
Handbuch des Internet, Heidelberg, 2000; Hoeren, Recht des Internet, 3.
Aufl., 2000). 2.
Letztlich geht es im deutschen Domain - Recht immer um die §§ 14 Abs.2
Nrn.1/2/3, 15 Abs.1, 5 Abs.3 MarkenG, § 1 UWG, § 12 BGB, §§ 823
Abs.1, 826 BGB und ggf. §§ 823, 104 BGB analog. Inzwischen ist -
wohl weltweit - anerkannt, daß Domain - Names kennzeichenrechtliche
Funktion haben. Das nach Fallgruppen geordnete Schema der ersten Auflage
findet sich in der Neuauflage leider nicht mehr. Nichtsdestoweniger ist
die Darstellung weiterhin von bestechender Systematik und unterscheidet
jetzt systematisch klar zwischen Ansprüchen aus einer Domain und Ansprüchen
gegen eine Domain. Bereits im Vorfeld derartiger Rechtsstreitigkeiten
stellen sich kollisionsrechtliche „Vorfragen“ (nicht im Sinne der
IPR-Terminologie), denen die Verfasser prägnant nachgehen, wobei es zunächst
darum geht, die anwendbare Kollisionsnorm aufzufinden (Qualifikation).
Diese Problemstellungen sind gekennzeichnet von den Prinzipien
Schutzlandprinzip (Markenrecht), Marktortregel (Wettbewerbsrecht) und
Tatortrecht (Namensrecht). Wer sich in diesem Bereich bewegen will, muß
mit dem (zunächst deutschen) Kollisionsrecht vertraut sein (zur
Einführung s. nur Rauscher, Internationales Privatrecht, 1999, und,
Internationales und Europäisches Zivilverfahrensrecht, Heidelberg: C.F.
Müller, 1999). Angesichts einer ständigen „Begegnung“ der
Rechtssyteme im Internet und einem unzureichenden Grad an
Rechtsvereinheitlichung (der in der EU aber zunehmend konsequent
umgesetzt wird) kommt es stets zu Kollisionen, die nach den Regeln des
jeweils einschlägigen IPR gelöst werden müssen. Bedauerlicherweise
spielen kollisionsrechtliche Fragen des Internet in den einschlägigen
Lehr- und Handbüchern zum IPR erst bestenfalls am Rande eine Rolle.
Kollisionsrechtliche Problematisierungen ziehen sich wie ein roter Faden
durch diesen Band, der an geeigneter Stelle auch rechtsvergleichende
Ausblicke auf die das Internet prägende US-amerikanische
Rechtsentwicklung enthält, etwa darauf, wie die US - amerikanische
Rechtspraxis mit Domain - Streitigkeiten umgeht.
3.
Ein interessantes, juristisch weitgehend ungelöstes Phänomen ist das
hier sog. „Domain-Blocking“. Es geht dabei darum, eine Domain mit
wirtschaftlich relevanter Allgemeinbezeichnung anzumelden (die niemandes
Kennzeichenrechte verletzt), eine leere Site ins Netz zu stellen und
damit eine Sperrwirkung für dieses Domain zu erreichen, obwohl sie
nicht oder nur scheinbar genutzt wird. Unter Umständen wird dann auf
ein anderes Angebot verwiesen. Dies ist nach den Vergaberichtlinien etwa
der DENIC auch nach Verwerfung der Vorratsregistrierung zulässig. Die
einzig verläßliche Strategie liegt hier - wie die Autoren aufzeigen -
bei § 3 UWG. Eine praktisch recht stumpfe Waffe, angesichts der
Beweisanforderungen. Die Problematik verschärft sich bei der Wahl von
allgemeinen Gattungsbegriffen als (beschreibender) Domain - Name in
deren Zentrum gegenwärtig der leider nicht näher thematisierte, aber
wenigstens genannte Fall „Mitwohnzentrale.de“ steht (OLG Hamburg, CR
1999, 779 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20000034.htm),
über den der BGH als ersten domainrechtlichen Fall in absehbarer
Zeit entscheiden wird. Die gegenwärtige Lage der Rechtsprechung läßt
eine für den Rechtsanwalt selbst auch sichere Rechtsberatung jenseits
der Orientierung an der denkbar schlechtesten Alternative für den
Mandanten kaum zu. Sollte der BGH dem OLG Hamburg folgen, wird eine
Abmahnwelle erschreckendes Ausmaßes die Folge sein. Wichtig ist der
Hinweis, daß in jedem Falle aus derartigen Domains selbst nicht
kennzeichenrechtlich gegen andere Domains vorgegangen werden kann, da
keine Unterscheidungskraft besteht. Näher zu erläutern wäre indessen
die Problematik des § 1 UWG. 4.
Ganz anders liegt es beim Domain-Grabbing, also der rechtswidrigen
Blockade einer Domain zu Lasten eines Marken- oder Kennzeicheninhabers
zum Zweck der „Veräußerung“ der Domain gegen entsprechende
Abfindung, das recht ausführlich behandelt wird. Die Problematik überschneidet
sich erheblich mit dem Recht der Gleichnamigen, so daß primär
markenrechtliche Probleme vorherrschen und eine Lösung über § 1 UWG
eher ergänzend zum Tragen kommt. Der Ausgleich erfolgt nach den Grundsätzen
des § 23 MarkenG, so daß bei Benutzung ohne rechtfertigenden Grund ein
Unterlassungsanspruch nach §§ 14, 15 MarkenG greift. Im Zentrum steht
bei solchen Fällen stets die Verwechslungsgefahr, die sich nach der
Meinung der Verfasser ausschließlich nach der Unterscheidungskraft des
Kennzeichens richtet, nicht nach der Frage der Produktähnlichkeit. Eine
Markenrechtsverletzung kann sich bereits dann ergeben, wenn die
Ingebrauchnahme einer Domain zum Entstehen einer kennzeichenrechtlich
relevanten Geschäftsbezeichnung nach § 5 Abs.2 MarkenG geführt hat,
wenn kein Freihaltenbedürfnis besteht, wobei hier ein breiter
Gestaltungspielraum besteht. Mit dem LG Düsseldorf ist grundsätzlich
von der Entstehung eines solchen Schutzes durch Nutzung der
Second-Level-Domain auszugehen, wobei die Anforderungen an das
Erfordernis des geschäftlichen Verkehrs noch zweifelhaft sind. Mit den
Verfassern ist insoweit davon auszugehen, daß die reine Beantragung
einer Domain, die über den Content nichts aussagt, nicht ausreicht und
es auf eine Analyse der Web-Site ankommt. 5.
Interessant sind auch die Ausführungen zum Schutz bekannter Marken, für
die insbesondere der Fall krupp.de steht (OLG Hamm, MDR 1998, 214 ff).
Derartige Marken sind in Weiterführung einer traditionsreichen
warenzeichenrechtlichen Rechtsprechung nicht nur gegen
Verwechslungsgefahr, sondern auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt.
Nicht behandelt wird hingegen das Phänomen des sog. „Marken-Grabbing“,
bei dem geläufige Begriffe beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingetragen werden, um schließlich gegen die Benutzung dieser Marke im
Netz bei vergleichbarer Nutzung, etwa in einer Domain (auch Subdomain)
vorzugehen. Ein durch den Streit um „Webspace“ bekanntgewordenes Phänomen,
dem vermutlich ein „Ballermann“ und „Lady Di“ - Welle folgen
wird. Allerdings ist dieser Streit auch nach der Löschung der Marke
durch das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht rechtskräftig
entschieden. Auch die Problematik des Schutzes von Werktiteln nach § 5
Abs.1, 3 MarkenG wird wenigstens kurz angesprochen, spielt aber
praktisch eine immer größere Rolle. Hinsichtlich des Schutzes gegenüber
einer Verwechslungsgefahr mit .com-Adressen ist die Rechtslage noch
unklarer, zumal bei anhaltender Bejahung der Anwendung deutschen
Markenrechts mit entsprechender Anwendung insbesondere US-
amerikanischen Rechts gegenüber deutschen, verwechslungsfähigen
Domains gerechnet werden muß, womit sich dann das Problem der
Vollstreckbarkeit stellen würde, die nur dann kein Problem ist, wenn
die Betreiber in Deutschland ihren Sitz haben. Diese Rechtsprechung dürfte
allerdings dem Umstand geschuldet sein, daß eine Klage in den USA gegen
eine solche Domain mit kaum abschätzbaren Unwägbarkeiten belastet ist,
denen gegenüber der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen vor deutschen
Gerichten höher gewichtet wird, wie es in den USA umgekehrt auch üblich
ist, die eindeutig zur Anwendung des Rechtes der lex fori tendieren. 6.
Der kennzeichenrechtliche Schutz von
Domains ist hingegen noch weniger geklärt, da es auf die Erfüllung der
kennzeichenrechtlichen Schutzvoraussetzungen ankommt. Hinsichtlich der
Anwendbarkeit des § 12 BGB wird leider die Problematik nicht
thematisiert, die sich ergibt, wenn eine natürliche Person eine Domain
unter einem Phantasienamen für sich beansprucht, ohne als natürliche
Person Träger dieses Namens zu sein. Eine Sachlage, die sich noch
verschärft, wenn ein solcher Name in eine Gesellschaft eingebracht oder
ihr wenigstens zur Verfügung gestellt worden ist.
Gesellschaftsrechtliche Probleme von Internetbetreiberunternehmen sind
ohnehin noch weithin ungeklärt, dürften sich aber in Zukunft vehement
stellen, da insbesondere die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts bei den Betreibern von Internet - Sites weit verbreitet ist.
7.
Kommt es zum Streit, ist mit den Autoren angesichts der Übertragbarkeit
der Domain bei der Denic zu einem „Wait“-Eintrag zu raten, um den
Unterlassungsanspruch nicht leerlaufen zu lassen (Rdnr.72). Umstritten
ist bei der Rechtsfolge insbesondere, ob der Unterlassungsanspruch zur Löschung
oder zur Übertragung der Domain führen muß (Rdnr.70). Ohne selbst
Stellung zu beziehen, sieht der Verfasser mit dem OLG Hamm, CR 1998,
241, 243 (krupp.de) außerhalb des § 17 Abs.1 MarkenG
keine unterlassungsrechtliche Anspruchsgrundlage. Inzwischen hat
das Schiedsgericht der WIPO in Genf, zuständig für Fälle des sog. „cybersquatting“,
zwei interessante Entscheidungen über den mißbräuchlichen Erwerb
einer Domain gefällt, die zu einer Übertragung der Domain geführt
haben (http://www.wipo.org).
Da alle von der ICANN autorisierten Registratur-Unternehmen für
internationale Domain-Adressen sich der Entscheidungskompetenz dieses
Schiedsgerichtes freiwillig unterworfen haben, kann der Entscheidung
eine internationale Wirkung kaum versagt werden, die auf eine
internationalrechtliche Anwendung des Rechts des der Gleichnamigen unter
Abwägung der widerstreitenden Interessen hinausläuft. Ein
interessanter Ausblick auf die - angesichts der intensiven Rezeption
US-amerikanischen Markenrechts nicht überraschend ähnliche -
US-amerikanische Rechtspraxis rundet dieses sehr informative Kapitel ab. III. 1.
E-Commerce dürfte das Wort des Jahres 2000 sein. Seine
Zukunftsaussichten werden von euphorisch bis pessimistisch (so Hoeren,
NJW 2000, 188, 190) beurteilt. Jedenfalls kann man inzwischen im
Internet inzwischen fast alles kaufen. Ob die erheblichen Investitionen
sich rentieren werden, kann nur die Zukunft erweisen. Die
Kursentwicklung der Internetwerte insbesondere an der Nasdaq lassen
gegenwärtig jede Euphorie als hemmungslosen Zweckoptimusmus erscheinen.
Die Frage hängt nicht zuletzt von der Entwicklung der Datensicherheit
im Internet ab, der ein eigenes kurzes Kapitel zum Schluß des Buches
gewidmet ist, da die zentralen Fragen aber nur anschneiden kann. Zu
unterscheiden ist mit den Autoren jedenfalls zwischen Offline-Geschäften
und Online-Geschäften. Nur bei letzteren wird das Geschäft komplett über
das Internet abgewickelt, insbesondere beim Kauf einer Datei (Beispiel: http://www.normfall.de
- Kommentar zum Strafrecht AT als PDF - Datei). Insbesondere der Kauf
von Computer - Programmen auf Internetplattformen wird wohl in Zukunft
erheblich forciert. Die Frage des Vertragsschlusses durch elektronische
Willenserklärungen kann auf der Basis des geltenden „analogen“
Rechts als weitgehend gelöst betrachtet werden, nachdem sich nicht
zuletzt gesetzliche Präzisierungen abzeichnen, die allerdings
erhebliche Auslegungsfragen aufwerfen. Zutreffend sollen die Grundsätze
des Geschäftes, den es angeht, auch im Internet Anwendung finden. Die
entscheidenden Probleme sind Schriftform und Identifikation, da digitale
Dokumente allenfalls im Prozeß nach § 286 ZPO zu würdigen sind, aber
als Beweismittel wenigstens dann zugelassen werden sollten, wenn die
Gegenseite den Zugang nicht bestreitet. 2.
Von besonderer Bedeutung ist die Anwendung des Verbraucherschutzes beim
E-Commerce, das entscheidend europarechtlich geprägt ist. AGB können
nur als einbezogen gelten, wenn ein Hyperlink ohne weitere
Zwischenschritte zu diesen AGB führt (Rdnr.108). Ein einfacher Hinweis
reicht nicht (Rdnr. 110). Die AGB sind nach der zutreffenden Auffassung
der Verfasser überraschend, wenn keine zumutbare Möglichkeit der
Kenntnisnahme ermöglicht wird. Die zutreffende Auffassung, daß AGB im
Net nicht aus mehr als nur wenigen Sätzen bestehen dürfen,
strukturiert sein müssen und allgemeinverständlich sein müssen, wird
verworfen., da die AGB ja ausdruckbar sind und der User sich selbst für
die Nutzung des Internet entschieden hat (Rdnr. 115). Das HWiG ist nach
zutreffender Auffassung bei E-Commerce-Geschäften unanwendbar (Rdnrn.
116 - 118). Die Geltendmachung eines Widerrufsrechtes nach § 7 Abs.1
VerbrKrG ist an die Offline-Übersendung gebunden. Eine Mail reicht
nicht aus. Eingefügt wurde nunmehr auch ein Abschnitt über Internet -
Auktionen, die sich einer großen Beliebtheit erfreuen (Rdnrn. 174 ff),
aber erhebliche Rechtsfragen aufwerfen. 3.
Die deutsche Diskussion kreist gegenwärtig zu einen um das neue
deutsche Fernabsatzgesetz (http://www.bmj.bund.de/misk/m-2299.htm)
in Umsetzung einer Richtlinie der EG (97/17/EG v. 17.02.1997), die aber
keineswegs nur den Internethandel betrifft, sondern von vornherein die
Regelungen des europäischen Versandhandels umfassend vereinheitlichen
sollte. Zum anderen um die vom EP unter dem 21.04.2000 inzwischen
verabschiedete Richtlinie betreffend die Regulation des E-Commerce -
Richtlinie (1999/C 30/04 - Kom1998/586endg - 98/0325/00 D v. 05.02.1999;
http://www.europa.eu.int/com/de15/de/media/eleccom/htm;
Text auch unter http://www.artikel5.de; erste Bewertung bei
Mayer/Winkler, NJW - CoR 2000, 310 f). Die deutsche Umsetzung der
Fernabsatzrichtlinie war bis in die
Schlußphase der Verabschiedung von heftigen rechtspolitischen
Kontroversen gekennzeichnet, unter dem Druck der um einen Monat
verfehlten Umsetzungsfrist wurde das Gesetz aber vom Bundesrat
verabschiedet und unter dem 27.06.2000 im Bundesgesetzblatt (teils
unrichtig) verkündet (nähere Informationen: http://www.fernabsatzgesetz.de) Die
Probleme dieser brisanten Materie konnten jetzt eingehender thematisiert
werden als in der Vorauflage, da bei Schlußredaktion die Verabschiedung
entsprechender Gesetze abzeichnete, deren Entwürfe der Darstellung
zugrundeliegen. Das im europäischen Verbraucherrecht immer weiter
ausgebaute Recht auf Widerruf eines Vertragsschlusses prägt auch die
Fernabsatzrichtlinie und wird an die Einhaltung verschiedener Stufen der
Informationsgewährung geknüpft, die im einzelnen zahlreiche
Auslegungsprobleme aufwerfen (eingehend jetzt: Bülow/Artz, NJW 2000,
2049). Immerhin handelt es sich bei diesen Regelungen nicht allein um
ein weiteres „Sonderprivatrecht“, sondern um einen ersten, wenn auch
entscheidenden Schritt, der Reintegration allgemeiner Prinzipien des
Verbraucherschutzrechtes in das BGB, wie die neuen §§ 13, 14, 361 a
und b BGB zeigen, die durch die Regelungen des Fernabsatzes ausgefüllt
werden, gleichzeitig aber auch eine Angleichung der Regelungen es
Sonderprivatrechtes erforderlich machten. Angesichts des Umstandes, daß
die deutsche Regelung über die Richtlinie teils hinaus geht, sie
teilweise aber auch unterschreitet, müssen die deutschen Regelungen mit
striktem Blick auf die Richtlinie ausgelegt werden. Bei einzelnen
Bestimmungen stellt sich das Problem, ob sie angesichts des
Unterschreitens des Umsetzungsniveaus nicht unmittelbar anwendbar sind.
Dies alles war bei Drucklegung nicht in Einzelheiten absehbar, wird aber
in der nächsten Auflage sicher Gegenstand der Darstellung sein (nähere
Informationen: http://www.fernabsatzgesetz.de).
Ergänzt wird die Materie überdies durch die (teilweise) Umsetzung der Unterlassungsklagen-RL
vom 19.05.1998, die neue Verbandsklagemöglichkeiten in das AGBG eingeführt
haben (§§ 22, 22 a AGBG) und sicher dazu geeignet sind einen
Mindeststandard des Verbraucherschutzes auch im Internet wenigstens
teilweise unter Rückgriff auf Selbstregulation zu etablieren, nachdem
sich gezeigt, daß unregulierte Selbststeuerung in nicht mehr
beherrschbaren „Abmahnwellen“ enden, ein Umstand der bereits Mitte
der 80er Jahre transparent wurde, als es noch um Zeitungsanzeigen ging.
Die
Probleme der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereiches werden für
den Praktiker sehr nachvollziehbar geschildert. Der Richtlinie folgend
geht der Gesetzesentwurf von einem breiten Schutzniveau aus, indem
grundsätzlich jede nicht unter Anwesenden stattfindende Kommunikation,
die zu einem Vertragsabschluß führt, der Richtlinie unterworfen wird (§
1 Abs.2 FernAG). Zahlreiche Probleme ergeben sich dabei in der
Abgrenzung zum sachlichen Anwendungsbereich des Vorschlags der E -
Commerce - Richtlinie, die erst Mitte Juli 2000 bekanntgemacht worden
ist. Vom sachlichen Anwendungsbereich nicht erfaßt ist der
gelegentliche Online - Handel, ein schwer faßbares Kriterium. Ob die
bereits in der Richtlinie erfolgte Privilegierung von Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen sinnvoll ist, steht auf einem anderen
Blatt. Bezüglich der Informationspflichten geht das deutsche
Fernabsatzgesetz wenigstens teilweise über die Richtlinie hinaus, ein
Umstand der wenig zur Rechtsvereinheitlichung in Europa beiträgt und
die Segmentierung des globalen Netzes in virtuelle nationale
„Teilzonen“ weiter verschärft - mit allen
internationalprivatrechtlichen Folgen, der aber angesichts des
Mindestumsetzungsprinzips europarechtlich statthaft ist.
Vertragsstrafen, Abstandszahlungen und sonstige Kosten dürfen dem
Endverbraucher richtigerweise nicht auferlegt werden. Hinsichtlich des
Ausreichens der Information durch E - Mail weist zudem § 3 Abs.4 des
Gesetzes erhebliche Auslegungsprobleme aus. Hingewiesen wird auch auf
die wichtige Änderung des § 22 AGBG, der das Verbandsklagerecht auf sämtliche
Vorschriften des Fernabsatzhandels erstrecken wird, die dem
Verbraucherschutz dienen (Art. 11 der Richtlinie). Mit den Verfassern
ist die damit mögliche Selbstkontrolle des Internethandels zu begrüßen,
da diesbezüglich massenweise Verstöße gegen
verbraucherschutzrechtliche Standards zu verzeichnen sind. Nicht
unproblematisch ist das Verhältnis des Widerrufsrechtes des § 3 des
Fernabsatzgesetzes zu § 361 a/b BGB. Auch wenn die Darlegungen
angesichts der rasanten Entwicklung des Verbraucherschutzrechts für
„Fernkommunikationen“ nicht mehr auf dem neuesten Stand sein können,
geben die Darlegungen doch einen guten Einblick über dieses schwer überschaubare
Feld, von dem aus sich der Leser weiter einarbeiten kann 3.
Viel schwieriger gestaltet sich die Regulation des E - Commerce, eines
Phänomens, das nicht einmal begrifflich präzise erfaßbar ist und der
schwer faßbaren Kategorie des „Informationsrechtes“ zuzuordnen ist
(s. dazu, Hoeren, Recht des
Internet, 3. Aufl., 2000, § 1, http://www.uni-muenster.de/JURA/itm.hoeren).
Da die Richtlinie (Text unter: http://www.artikel5.de)
die gesamte Breite des europäischen Wirtschaftsrechts (im weitesten
Sinne) betrifft, ist sie nicht leicht zu fassen. Die Einführung erhellt
aber die schwierige Materie in einer sehr verständlichen Weise, zumal
Rechtsnormen ja nicht nur von Juristen angewendet, sondern von den Bürgern
in einem rational motivierten Einverständnis befolgt werden sollen. Die
Richtlinie hat einen erheblich breiteren Anwendungsbereich als die
„Fernabsatzrichtlinie“, soll sie doch auf alle Dienste der
Informationsgesellschaft Anwendung finden und für die Entwicklung einer
europäischen Informationsrechtsordnung Pionierfunktion haben. Die
Schwierigkeiten beginnen, wie die Autoren sehr plastisch darlegen,
bereits bei Art. 3 Abs.2 RL, der die Pflicht aller Mitgliedstaaten
statuiert den freien Verkehr von Informationen aus anderen
Mitgliedstaaten nicht aus Gründen zu behindern, die den
Regelungsgegenstand der Richtlinie betreffen. Damit gilt bei
entsprechender Entwicklung und Verlagerung des Standortes das jeweils
niedrigste schutzrechtliche Niveau, so daß ein Run auf den Standort mit
einem derartigen Niveau erfolgen könnte, vor dem im Vorfeld der
Verabschiedung eingehend gewarnt wurde. Nicht zuletzt diese Norm sorgte
für ein stockendes Verabschiedungsverfahren. Im Grunde genommen setzt
die Richtlinie insoweit eine Rechtsverheitlichung voraus, die in Europa
noch nicht erfolgt ist (Rdnr. 138). Eine europäische
Wettbewerbsrichtlinie wäre in der Tat Voraussetzung der Verabschiedung,
wie die Verfasser treffend ausführen. Auch die Statuierung des
Herkunftslandsprinzip für Vertragsschluß und Verbraucherrecht wirft
insbesondere kollisionsrechtliche Probleme auf, da für jeden
Niederlassungsort dann geprüft werden muß, welchen Staates Recht
Anwendung findet. Ein Umstand, den insbesondere Hoeren einer harschen
Kritik unterworfen hat (MMR 1999, 192, 195). Den Weg einer
vorgeschalteten europarechtsweiten Harmonisierung der Rechtsbestimmungen
und einer Ausschaltung des IPR durch supranationale Rechtsetzung - die
in Vorbereitung ist - hat der europäische Gesetzgeber infolge einer
schwierigen Verhandlungssituation nicht beschritten. Nicht viel klarer
ist der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie, da fraglich ist,
wer im einzelnen unter den Begriff „Dienst der
Informationsgesellschaft“ fällt. Die Autoren begrüßen allerdings
zutreffend die Ausschaltung von Briefkastenadressen und
ISP-Standortmanipulationen, der die RL die Notwendigkeit der Begründung
einer tatsächlichen Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem
Mitgliedstaat auf bestimmte Zeit entgegensetzt. Ein Problem, welches
auch steuerrechtlich einige Brisanz aufweist. Die materiellen Probleme
liegen bei den Anforderungen an ein Zustandekommen eines Vertrages und
überschneiden sich mit den Rechtsfragen der digitalen Signatur, die in
einer gesonderten Richtlinie geregelt wurden (1999/93/EG, http://www.online-recht.de/gesetzestexte).
Noch im Sommer 2000 soll in Deutschland ein Kabinettsentwurf der Öffentlichkeit
vorgestellt werden, nachdem das deutsche Signaturgesetz sich als
untauglich erwiesen hat, die bestehenden technischen Probleme rechtlich
zu erfassen (Rdnrn.152 ff). Die Möglichkeit einer zuverlässigen
Signatur sagt aber nichts über die materiellen Anforderungen des
Vertragsschlusses aus, die die RL über den E - Commerce - Richtlinie
regulieren will, die für das Widerrufsrecht auf die
Fernabsatzrichtlinie verweist, so daß ein umfassendes europäisches
Regulationssystem im Entstehen begriffen ist, dessen Ausmaß sich aber
erst in Ansätzen abzuzeichnen beginnt.
IV.
1.
Etwas lichter geworden seit Erscheinen der ersten Auflage ist die
steuerrechtliche Situation, die aber nach wie vor zahlreiche Fragen
offen läßt, die in der Darstellung auch mehr oder wenige alle
angesprochen werden. Steuerrechtliche Sonderregelungen für den E -
Commerce gibt es indessen immer noch nicht, so daß die Frage der
Anwendbarkeit steuerrechtliche Normen auf Geschäftsvorgänge des
Internet nach wie vor weithin ungeklärt ist. Auch wenn weite Teile der
Darstellung übernommen werden konnten, wurden sie nichtsdestoweniger in
jeder Hinsicht ergänzt und auf den aktuellen Stand gebracht. Für
Offline-Geschäfte gelten die üblichen Regeln, spannend wird es
hingegen bei Online-Geschäften, wenn sie von einem beschränkt
Steuerpflichtigen mit Betriebsstätte in Deutschland betrieben werden.
Zweifelhaft ist schon die Begründung einer Betriebsstätte, für die
vorgeschlagen wird an den Serverstandort anzuknüpfen (Rdnr. 220). Hier
kommt die Doppelbesteuerungsproblematik ins Spiel, die eingehende Erläuterung
findet. Neu sind die äußerst klar formulierten Ausführungen zur
Bilanzierung von Websites (Rdnr. 245), zu denen es noch keine veröffentlichte
Verwaltungsmeinung gibt. Dies läßt auf erhebliche Unsicherheit auch
der Finanzbehörden schließen. Maßgeblich kommt es dabei darauf an, ob
einer Website die Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes zukommt. Von den
genannten Kriterien ist vornehmlich das Kriterium der Dauerhaftigkeit
fraglich, die von Arndt mit dem Argument bejaht wird, daß Websites
regelmäßig auf eine Dauer von über 12 - Monaten (ISP - Standard -
Vertrag!) angelegt sind. Alle Dokumente, die in einem funktionellen
Zusammenhang stehen, sollen dabei ein je ein bilanzfähiges
Wirtschaftsgut darstellen, das allerdings immaterieller Natur ist. Aus
diesem Grund schlägt der Verfasser in überzeugender Weise für selbst
erstellte Websites ein Aktivierungsverbot vor, mit der Folge der Abzugsfähigkeit
des Aufwandes für selbst erstellte Sites. Der Aktivierungspflicht
unterliegen damit nur fremd erstellte Sites. Allerdings herrscht hier
oft kein „Entweder - oder“, sondern ein „auch“, also eine
Mischerstellung vor, für die Kriterien sich wohl nur nach dem
prozentualen Anteil finden lassen. Für die Abschreibung aufgrund
wirtschaftlicher Abnutzung kann aber auch Arndt keine überzeugenden
Kriterien angeben und verweist auf die Notwendigkeit einer
Einzelfallentscheidung. Dies ist sachgerecht, da Websites einen hohen
Grad an „Individualität“ aufweisen. Aber es werden auch gute „Tips“
zur steuerlichen Gestaltung gegeben: Ausländische Unternehmer sollten
es - angesichts der für Investitionen noch unklaren Rechtslage -
vermeiden in Deutschland einen Server zu unterhalten, da dieser eine
Betriebsstätte begründet. Für Inländer (Serverstandort im Ausland)
ist dies reichlich unattraktiv, da mit Niedrigsteuerländern regelmäßig
keine Doppelbesteuerungsabkommen bestehen und dann der Inländer voll in
Deutschland veranlagt wird. Aber auch bei der Gründung einer rechtlich
selbständigen ausländischen Tochtergesellschaft bestehen aufgrund der
Hinzurechnungsbesteuerung des Außensteuergesetzes erhebliche Risiken.
Nicht erwähnt werden gewerbe- und einkommenssteuerrechtliche Probleme,
die sich bei der Einschätzung von Internetprojekten als gewerblich oder
freiberuflich ergeben, etwa bei journalistischen Projekten, die sich über
Bannerschaltungen finanzieren. 2.
Interessanter wird es bei der Umsatzsteuer. Rein digitale, online
erbrachte Leistungen (Rdnr. 226) unterfallen § 3 Abs.9 UStG und sind
keine Lieferungen nach § 5 Abs.1 UStG (Offline-Lieferungen unterfallen
unproblematisch dieser Norm). Damit richtet sich der Leistungsort nach
§ 3 a Abs.1 UStG. Erfolgt keine Leistungsortverlagerung ist
Leistungsort entweder der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte.
Eine Server reicht nicht aus, da der EuGH für die Begründung einer
Betriebsstätte stets die Anwesenheit von Personal erfordert und sich
insofern erhebliche Abweichungen von der einkommenssteuerrechtlichen
Qualifikation ergeben. Die Ausführungen machen das Ausmaß des
europarechtlichen Einflusses auf das Umsatzsteuerrecht zur zu deutlich.
Spannend wird es beim Buchverkauf. Erfolgt dieser rein digital (Kauf
einer Datei mit Ausdruckerlaubnis) kommt es angesichts des § 3 Abs.9
UStG zur Nichtanwendung des § 12 Abs.2 Nr.1 UStG, so daß der ermäßigte
Steuersatz für Bücher (7 % ) keine Anwendung findet. Beim
Vorsteuerabzug raten die Autoren zutreffend dazu angesichts § 14 UStG
eine Originalrechnung per Snail-Mail zu verlangen, da digitale
Rechnungen von den Finanzbehörden nicht anerkannt werden. 3.
Ganz neu hinzugekommen ist ein Abschnitt über
steuerverfahrensrechtliche Probleme, die sich auf die Kontrolle bei der
Steuererhebung konzentrieren. Hier herrscht vor allem Unklarheit,
insbesondere bezüglich einer Besteuerung von Leistungen aus „Niedrig-
oder Nichtsteuerländern“. Technische Lösungen über die Anbindung an
einer Identifikation der IP - Adresse, über die Steueridentifikation
der digitalen Signatur oder die Einführung eines OTP - Protokolls
werden zu Recht als nicht realisierbar abgelehnt, zumal es dazu auch längst
zu spät sein dürfte. Was technisch nicht mehr durchsetzbar ist,
erweist im Internet auch rechtlich als nicht mehr durchsetzbar. Unter
solchen Umständen bleibt nur die Möglichkeit die Kontrollbefugnisse
der AO im Wege der Außenprüfung zu erhöhen, indem es den Steuerbehörden
ermöglicht wird, unmittelbar auf die EDV - Systeme der Steuerschuldner
zuzugreifen. Des weiteren sollen die Steuerschuldner verpflichtet werden
die Daten verarbeitbar zu halten. Arndt hält diese Vorschläge - ohne
dies näher zu spezifizieren - mit Recht für verfassungsrechtlich
bedenklich, da es nahezu unmöglich sein dürfte,, auszuschließen, das
eine Erstreckung auf den Zugriff steuerlich nicht relevanter Daten
erfolgt. Ein angemessener „Mittelweg“ scheint hier noch nicht einmal
ansatzweise gefunden, so daß weiterhin erhebliche Lücken in der
Besteuerungsgleichheit bestehen bleiben werden. Der Informationsgehalt
dieses Kapitels kann schlechthin nicht überschätzt werden! Die
steuerrechtlichen Kapitel dieses Buches bieten erste Bausteine einer überaus
anregenden Steuerlehre des Internet, deren Bedeutung auf Hand liegt. V. 1.
Das Internet ist entgegen früher landläufiger Auffassung, keine
urheberrechtsfreie Zone, wie sich inzwischen herumgesprochen haben dürfte.
Auch wenn Web-Sites keinen patentrechtlichen Schutz genießen können,
da es sich um keine Lösung einer rein technischen Aufgabe handelt (Rdnr.
310), so unterfällt eine Website doch regelmäßig dem Werkbegriff des
§ 2 Abs.1 UrhG, da sie eine Datensammlung darstellt (in Abgrenzung zum
Schutz des Computerprogramms nach § 69 a Abs.3 UrhG). Nach der Lehre
von der „kleinen Münze“ hat dies auch für einzelne Teile einer
Website zu gelten. Hinzu kommt ggf. bei einer erheblichen Investition
der Schutz nach § 87 a UrhG für Datenbanken (Rdnrn. 317 ff).
Abgrenzbare literarische Texte, wie diese Rezension, unterfallen als
Sprachwerk ohnehin § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG. In diesem Bereich schafft das fünfte
Kapitel des Buches Klarheit. Dem Urheber (oder den Urhebern) stehen
umfassende Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte zu, die knapp
aber präzise erläutert werden. Allerdings gibt es zu diesem Bereich
kaum internetspezifische Rechtsprechung. Jeder Download ist eine
Vervielfältigungshandlung i.S.v. § 16 UrhG, der aber zum persönlichen
(wissenschaftlichen) Gebrauch, der nicht gewerblichen Zwecken dient,
nach § 53 Abs.5 UrhG zulässig ist. Die Ausführungen bieten eine
zuverlässige Einführung in das internetspezifische Urheberrecht und
gehören zur „Mindestausstattung“ des internetrechtlichen Wissens
(s. jetzt den interessanten Text von Klaus Graf: http://www.mediaevum.de/urheberrecht.htm).
2.
Im Bereich „Internetangebote und Wettbewerbsrecht“ kommt es
inzwischen im Netz zu regelrechten „Abmahnschlachten“, mit
entsprechenden gerichtlichen Nachspielen, die durch eine reichhaltige
untergerichtliche Rechtsprechung dokumentiert sind (s. insoweit die
Archive unter http://www.online-recht.de;
http://jurpc.de/rechtspr; http://www.netlaw.de). Maßgeblich sind
Bereich der Anwendung des UWG vor allem die Tatbestandsmerkmale des § 1
UWG. Inzwischen hat die „Online - Abmahnwelle“ auch die
Rechtsanwaltschaft erfaßt, nachdem eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei
zahlreiche Kollegen abgemahnt hat, die mutmaßlich auf ihren Websites
gegen § 1 UWG i.V.m. § 43 b BRAO verstoßen haben sollen. Eine Welle,
die bisher weitgehend im Sande verlaufen ist, aber insbesondere Anlaß
gibt über eine Präzisierung des Tatbestandsmerkmals des Handelns zu
Zwecken des Wettbewerbs nachzudenken und für ein Wettbewerbsverhältnis
an einem gleichen geographischen Markt klare Konturen zu fordern, da die
weltweite Erreichbarkeit einer Website kaum ein maßgebliches Kriterium
sein kann, wie die Autoren deutlich machen. Diese neueren Entwicklungen
konnten im einschlägigen Abschnitt noch nicht berücksichtigt werden (Rdnrn.
376 ff). Aufgearbeitet wurde selbstredend die Bedeutung der
Nichtumsetzung von Art. 10 der Fernabsatzrichtlinie im Fernabsatzgesetz
hinsichtlich der Unzulässigkeit vom SPAM nach deutschem Recht, dessen
Europarechtswidrigkeit nicht völlig geklärt ist, sollte der EuGH die
Linie der „Keck - Rspr.“ weiter aufweichen. Auch dieser Abschnitt
wurde erheblich erweitert und präzisiert. Neben Ausführungen zum äußerst
praxisrelevanten Bereich „Die Apotheke im Internet“ sind jetzt Ausführungen
zur Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Heilmitteln im Internet
getreten. In Deutschland ist der Vertrieb von verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln gemäß §§ 43, 47 AMG mit gutem Grund verboten.
Entsprechende Werbung ist damit wettbewerbswidrig, da es sich um einen
Verstoß gegen wertbezogene Normen handelt. Das Verbot läuft gegenüber
US - amerikanischen Sites weitgehend leer, da sich der Import kaum
zuverlässig kontrollieren lassen dürfte, jedoch die Beeinflussung auch
der Import - Export - Regulationen durch das Internet deutlich machen. 3.
Erheblich präzisiert wurden in der Neuauflage zudem die Ausführungen
über die Passivlegitimation, für die § 5 TDG/§ 5 MStV (i.V.m. dem
landesspezifischen Ausführungsgesetz) eine als Haftungsprivilegierung
zu verstehende Filterfunktion entwickelt haben. Greifen diese Normen
nicht ein, sind richtigerweise Einschränkungen des Störerbegriffes zu
diskutieren, die nach der zutreffenden Auffassung der Verfasser, der
insoweit dem BGH folgt, im Einwand einer - angesichts des Aufwandes -
unzumutbaren Prüfungspflicht bestehen muß (Rdnr. 367).
Erheblich
ausgeweitet wurden auch die Ausführungen zur Haftung für Links, einem
der brisantesten Themen des Internet - Wirtschaftsrechtes (Rdnrn. 397
ff). Es ist nur zu wahr: Keinesfalls hat ein Markeninhaber durch die
Plazierung einer Website im Netz der Nutzung seiner Marke in Form eines
Hyperlink zugestimmt, wenn die Marke in einem Kontext erscheint, die als
kennzeichnend für die eigene Homepage des Linksetzers erscheint, mithin
die Nutzung der Marke zweckentfremdend wirkt (Rdnr. 400). Hier geben die
Ausführungen allerdings nur einen ersten Eindruck von den
Rechtsproblemen, die sich um diese Frage ranken. Virulent ist gegenwärtig
die Diskussion um die Reichweite der Zulässigkeit von Meta-Tags in
Suchmaschinen. Suchmaschinen lassen sich bekanntlich über Meta - Tags
„manipulieren“, wenn ein irreführender - da nicht ohne weiteres
sichtbarer - Meta - Tag gesetzt wird, der zur Auflistung in einer
Suchmaschine führt, obwohl kein sachlicher Zusammenhang mit dem Angebot
besteht (s. nur LG Hamburg, MMR
2000, 46 = http://www.online-recht.de/es.html). Hier können vor
allem Markenverletzungen im Raum stehen. In solchen Fällen liegt
unlautere Vorspannwerbung durch Ausnutzung eines fremden Rufes vor. Erwägenswert
für die nächste Auflage wäre die Umsetzung eines Vorschlages vor
Herberger (NJW 2000, 2082 f), der angesichts der oftmals differierenden
Fassungen der Publikation einschlägiger, internetrechtlicher
Entscheidungen in Printmedien (regelmäßig gekürzt) und Internet (oft
vollständige Fassung) vorschlägt, derartige Entscheidungen mit
Nachweis des Printabdrucks und der Internetfundstelle anzugeben. 4.
Eingefügt wurde jetzt ein eigenes Kapitel über die internetrechtlichen
Haftungsbeschränkungen der §§ 5 TDG, 5 MStV. Ein Bereich, der
heillos umstritten ist, nicht zuletzt aufgrund der gesetzestechnischen
Unzulänglichkeit der betreffenden Rechtsnormen, wobei es aber ausschließlich
um die Haftung für die Plazierung rechtswidrigen Contents geht, der
einem Dritten zuzurechnen ist. Auf den „Grabenkrieg“ der Abgrenzung
der beiden Bestimmungen des § 5 MStV und § 5 TDG wird zugunsten einer
vorrangigen Anwendung des TDG aufgrund § 2 Abs.1 S.3 MDStV nicht näher
eingegangen (Rdnr.417), soweit nicht § 5 MStV von der Regelung des § 5
TDG abweicht. Gut erklärt wird die „Filterfunktion“ des § 5 TDG,
der insoweit eine Haftungsprivilegierung enthält. Wer unter einer
Domain Content in das Netz stellt, haftet für eigenes Verschulden,
insoweit hat § 5 Abs.1 TDG nur einen deklaratorischen Inhalt.
Problematisch ist der Fall, daß ein Contentprovider einen ganzen
Datenbestand von einem anderen Provider übernimmt, ohne die Inhalte zu
prüfen oder dazu technisch und organisatorisch in der Lage zu sein. Den
Verfassern ist sicher zuzustimmen, daß ein Disclaimer allein keinen
ausreichenden Schutz bietet, sondern die Frage nach materiellen
Kriterien zu entscheiden ist, je nachdem, wem die Inhalte objektiv
zuzurechnen sind. Diese Frage regeln § 5 Abs.2 und 3 TDG, deren
Auslegung völlig umstritten ist, ohne das Rechtssicherheit schon in
Sicht wäre. Weder Gesetzeswortsinn noch Entstehungsgeschichte können
zur Klärung beitragen, was „Bereithaltung fremder Inhalte zur
Nutzung“ bedeutet. Die Auffassung Siebers, demzufolge es darauf
ankommt, ob es dem Anbieter möglich ist, die Daten bei Kenntnis zu löschen
oder zu sperren, wird überzeugend scharf kritisiert. Sie versagt
bereits beim Herzstück des World Wide Web, dem Hyperlink. Der Verfasser
meint indessen, Kenntnis könne bei einer Verlinkung, die Zitierfunktion
hat, grundsätzlich vorausgesetzt werden. Diese Auffassung führt bei
umfassenden Linkportals zu Zweifeln, da der Portalbetreiber kaum jemals
alle verlinkten Sites eingehend geprüft haben wird, was bei einigen
tausend Links auch schier unmöglich ist. Eine Haftung für jeden
Hyperlink zerstört, wie die Verfasser treffend formulieren, das Herzstück
des World Wide Web, da jeder Hinweis zu einer Haftung führen kann, mit
unkalkulierbarem Ausmaß. Statt dessen stellen die Verfasser auf das
Kriterium der Einwirkungsmöglichkeit ab, um die Haftung angemessen zu
begrenzen. Für beherrschbaren Inhalt ist der Contentprovider bei
positiver Kenntnis danach gemäß § 5 Abs.2 TDG immer verantwortlich.
Auf ein Kennenmüssen soll es insoweit nicht ankommen. Access-Provider
hingegen fallen unter § 5 Abs.3 TDG und sind ebensowenig zur
Verantwortung zu ziehen, wie Betreiber von Proxy - Servern. Offen ist
nach wie vor die Haftung für die Setzung eines Hyperlinks, angesichts
widerstreitender Entscheidungen der Landgerichte, die exemplarisch gewürdigt
wird. Die Verfasser wenden demgegenüber ein, daß ein Hyperlink immer
auf fremden Content verweist und damit die Funktion einer digitalen
Karteikarte in einem Bibliothekskatalog hat. Das World Wide Web beruht
auf dem Prinzip des „Freedom-for-Links“ (http://www.freedomforlinks.de)
und hat damit auch eine bürgerrechtliche Relevanz im Sinne einer
Drittwirkung der Kommunikationsfreiheiten in privatrechtliche
Haftungsverhältnisse hinein, die insoweit haftungsbegrenzend wirken muß
- ein wenig erörterter Gesichtspunkt. Ein US - amerikanisches
Bundesgericht hat dies kürzlich anerkannt, indem von einem „right to
hyperlink“ die Rede ist, in Konkretisierung des „freedom of speach
and information“. Konsequenterweise wollen die Verfasser daher sowohl
§ 5 Abs.1 als auch § 5 Abs.2 TDG insoweit außer Anwendung lassen und
verweisen auf den Unterlassungsanspruch des § 5 Abs.4 TDG, wenn der
Linksetzende Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt der Website hatte.
Anders sieht es aus, wenn sich der Linksetzer den Inhalt in
beherrschbarer Form zu eigen macht, etwa durch Verletzung einer geschützten
Marke eines Unterkennzeichens oder Werktitels, die zu markenrechtlichen
Abwehr- und Schadensersatzansprüchen führen kann. Diese Abgrenzung ist
indessen noch nicht völlig klar und wird in der nächsten Auflage noch
einiger Präzisionsarbeit bedürfen - in Aufarbeitung der rasanten
Weiterentwicklung der Rechtsprechung, die zu verfolgen juristisch überaus
spannend ist. Erfreulicherweise sind bereits die Grundsätze der
Verantwortlichkeit für Content nach Art. 12 - 15 der E - Commerce -
Richtlinie eingearbeitet, die aber weitgehend parallel zum TDG liegen
und kaum neue Gesichtspunkte ergeben dürften.
VI. Besonders
gelungen in diesem herausragenden Werk ist das Kapitel über die
Rechtsfragen der Internationalität des Internet. Die Kodifikation des
Rechts der außervertraglichen Haftung in Art. 38 ff EGBGB hat die
Grundlagen der bisherigen Rechtsprechung weitgehend kodifiziert und die
wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen und urheberrechtlichen Anknüpfungsprinzipien
weitgehend unangetastet gelassen, allerdings mit einigen Besonderheiten,
die noch im einzelnen der Klärung bedürfen. Die Möglichkeit
weltweiter Abrufbarkeit öffnet dem „Forum - Shopping“ alle Türen:
Der Kläger kann sich den günstigsten Gerichtsstand aussuchen. Da § 32
ZPO analog angewendet wird, ist ein deutsches Gericht immer dann
international zuständig, wenn der Ort des schädigenden Ereignisses (Abrufort)
in Deutschland belegen ist. Die Ausführungen differenzieren
hinsichtlich der urheberrechtlichen (Schutzlandprinzp),
markenrechtlichen (ebenfalls Schutzlandprinzip) und
wettbewerbsrechtlichen Relevanz (Marktortregel). Das Schutzlandprinzip
wird gut erklärt: Inländische Schutzrechte können nur im Inland
verletzt werden, ausländische Schutzrechte nur im jeweiligen Ausland,
sofern keine - auf Völkervertragsrecht beruhende - Erstreckung auf
„Fremde“ vorgenommen wird. Dies hat den Nachteil gegen
Verletzungshandlungen nur im Geltungsbereich des jeweilig anwendbaren
Rechts vorgehen zu können, sofern keine anderslautende völkerrechtliche
Vereinbarung besteht und entsprechender Schutz gewährt wird.
Wettbewerbsrechtlicher Tatort ist stets der Ort, an dem eine Website
abrufbar ist. Damit riskiert der Werbende am jeweils schärfsten
Wettbewerbsrecht gemessen zu werden - und dies ist allemal das deutsche
Wettbewerbsrecht, dessen Konturen sich aus einer einfachen Lektüre des
Gesetzeswortlautes nicht erschließen. Hier bringen die Verfasser ein
Argument ins Spiel, das aus dem Rundfunkrecht stammt, den
spill-over-Gedanken, der sich am Kriterium der bestimmungsgemäßen
Verbreitung orientiert und optieren für eine Anwendung der Rechtswahlmöglichkeit
des neuen Art. 42 EGBGB durch den Kläger, der allerdings entgegen der
Intention des Gesetzgebers bereits wenigstens versuchsweise eng
ausgelegt wird. Hier wird man abwarten müssen, wie die Rechtsprechung
diese Norm im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht auslegt (eine
Rechtsdatenbank findet sich unter: http://www.grur.de).
VII. Die
Neuauflage wird höchsten Anforderungen gerecht und stellt gegenüber
der Vorauflage eine erhebliche Verbesserung dar. Im Rahmen dieser
Kurzdarstellung werden nunmehr fast alle wesentlichen Problembereiche
angesprochen. Ohnehin läßt diese Materie kaum jemand wieder los, den
sie einmal gepackt hat. Dieser prägnant geschriebene Band dürfte jetzt
schon den Rang eines Standardwerkes errungen haben. Die jährliche
Erscheinungsweise sollte sich angesichts der rasanten Entwicklung dieses
Rechtsgebietes einpendeln. 28.06.00
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