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Ralf Hansen
Ein
neues Lehr- und Handbuch zum
Familienrecht Eine
Rezension zu: Thomas
Rauscher Familienrecht Erstauflage Lehr-
und Handbuch Heidelberg:
C.F. Müller, 2002, 950 S., ISBN
3-8114-5056-5 Der Autor hat es sich zur Aufgabe gemacht, nicht nur eine
Momentaufnahme des aktuellen Bestandes des Familienrechts zu liefern, sondern
auch das rechtspolitische und gesellschaftliche Umfeld des Familienrechts zu
beobachten und dabei aus der Sicht des Wissenschaftlers Position zu beziehen.
Dies ist mehr als gelungen und zwar in einer geschliffenen Sprache, die in
dieser Form selten zu finden ist. Die Argumentationen des Verfassers zeichnen
sich durch Präzision aus, so daß schnell zur Sprache kommt, was problematisch
ist. Dem Verfasser ist dabei völlig klar, daß sein Werk mehr Hand- als
Lehrbuch ist, denn er warnt insbesondere Studenten vor einer linearen
Abarbeitung des Textes, da eine solche Lektüre selten gewinnbringend ist. Statt
dessen rät er zu einer problemorientierten Arbeitsweise anhand konkreter
Fallsituationen. Die einzelnen Teile und Kapitel des Bandes lassen sich denn
auch weitgehend isoliert voneinander nutzen. Nicht anders werden Praktiker
dieses Werk nutzen, denn auch diese werden aus der Konsultation dieses Textes
erheblichen Nutzen ziehen. Dies wird dadurch unterstützt, daß der Verfasser
seine Darstellung wo eben möglich nach klar strukturierten Tatbestandsmerkmalen
aufgebaut hat. Es bedarf eigentlich weder der Erwähnung, daß Rechtsprechung
und Literatur umfassend ausgeschöpft wurden, noch des Umstandes, daß das
Verfahrensrecht eingehend berücksichtigt wurde. Man kann dem Vorwort sinngemäß
entnehmen, daß es dem Verfasser schwer gefallen ist - aus nachvollziehbaren
Raumgründen -, auf familienrechtsvergleichende Aspekte ebenso zu verzichten wie
auf die Einbeziehung internationalprivatrechtlicher Materien, zumal es in der
Tat nicht mehr verständlich ist, daß letztgenanntes Fach in Deutschland als
akademisches Lehrfach fast ein Schattendasein führt. Andererseits wäre eine
rechtsvergleichend-internationalprivatrechtliche Darstellung des internationalen
Familienrechts, die Lüderitz wohl für seinen zweiten Band des Familienrechts
vorschwebte (der nicht mehr erscheinen konnte), ein Postulat an die deutsche
Familienrechtswissenschaft. Angesichts des umfassenden Ansatzes, den der Verfasser wählt,
wird die Sozialgeschichte der Ehe seit dem Inkrafttreten des BGB recht eingehend
nachgezeichnet, ohne hier lediglich zu historisieren. Sehr lesenswert aufgrund
seiner rechtssoziologischen Fragestellung sind die Ausführungen des Verfassers
zur Frage der Gestaltung durch Familienrecht versus Reaktion auf sozialen
Wandel. Der Verfasser fordert hier mehr Förderung von Gestaltungsfreiheit durch
den Gesetzgeber. Ohnehin ist das Werk von einer eher liberalen Ausgangsposition
her verfaßt, die versucht der individuellen und gemeinsamen Freiheit ein Höchstmaß
an Wirkung gegen zwingenden regeln, die stets auch bevormundend wirken können,
zu verschaffen. Dies zeigt sich etwa bei der Einschätzung nicht ehelicher
Lebensformen, die nach und nach ebenfalls reguliert zu werden drohen. Anders schätzt
er die Situation im Kindschaftsrecht ein, das entsprechend umfassender
Regulierung bedarf. Insbesondere der verfassungsrechtliche Rahmen wird
ausgezeichnet herausgearbeitet. Die Übersicht über die Familienrechtsreformen
seit Geltung des BGB zeigt, wie sehr dieser Bereich vom Druck gesellschaftlicher
Veränderungen auf das Recht geprägt war. Möglicherweise mir ironischem
Unterton, aber völlig richtig, spricht Rauscher vom Einbruch der Moderne im
Familienrecht der Bundesrepublik Deutschland, die recht spät datiert. Erst nach
1970 war man bereit als Gesetzgeber die gesellschaftliche Veränderung annähernd
zu akzeptieren. Diese Tendenz hält letztlich gegenwärtig immer noch an, jedoch
ist der politische Konsens wesentlicher breiter als noch in der Mitte der 70er
Jahre. Der Leser erfährt letztlich so ziemlich alles, was man über Verlöbnis
und Eheschließung gegenwärtig wissen kann. Dies gilt auch für fast alle
weiteren Kapitel. Selbstredend werden die verschiedenen “Ehemodelle” einer
kritischen Prüfung anhand der Rechtslage unterzogen. Angesichts des liberalen
Ansatzes durfte man auf die Behandlung des Reizthemas “Herstellungsklage”,
“Erzwingung ehelicher Pflichten” gespannt sein, deren Durchsetzung ohnehin
an § 888 III ZPO scheitert, so daß der dogmatische Aufwand, der hier getrieben
wird, eher aus außerjuristischen Erkenntnisinteressen gespeist sein dürfte.
Der Verfasser sieht bei der weitreichenden Statuierung angesichts des
Selbstbestimmungsrechtes fragwürdiger (insbesondere: sexueller) Pflichten
gewisse “Geschmacklosigkeiten” am Werk und reduziert die juristische
Relevanz dieser Frage auf recht kurzgefaßte Ausführungen, die den Kern der
Sache zielsicher treffen. Die Ausführungen zielen auf eine eingehende Rekonstruktion
des Eherechtes als “Ehekrisenrecht”. Dies zeigt sich insbesondere beim
ehelichen Güterrecht. Hierzu finden sich sehr tiefgründige Überlegungen, die
davon ausgehen, daß die Grundsatzfrage nicht darin liegt, ob nach einem
schuldrechtlichen oder dinglichen System geteilt wird, sondern ob und in welchem
Ausmaß die Teilung des Vermögens der Ehe entspricht. Rauscher kritisiert das
Modell des Zugewinnausgleiches sehr deutlich. Mag es für die im aussterben
begriffene “Alleinverdienerehe” noch ein Auffangmodell sein, sieht er einen
Zugewinnausgleich grundsätzlich dann nicht mehr als gerechtfertigt an, wenn es
sich um eine Ehe handelt, in der beide Ehegatten sich ihren persönlichen und
beruflichen Möglichkeiten nach entwickeln, da das Familienvermögensrecht nicht
dazu da ist, Leistungsunterschiede im Beruf zu nivellieren. Diese Kritik hat
indessen derzeit noch weitgehend den Charakter eines rechtspolitischen
Postulats. Das Recht der Eheverträge ist unter Rückgriff auf § 138 I BGB
erheblich in Bewegung geraten, da die Überlegungen, die der BGH zur
Sittenwidrigkeit von Bürgschaften entwickelt hat, inzwischen auch bei
struktureller Unterlegenheit eines Partners, auf Eheverträge übertragen
werden. Diese Überlegungen lehnt Rauscher ab, da er eine Vergleichsbasis nicht
sieht und meint, solche Argumentationen würden dem Ehebild des BGB von 1900
einen unwürdigen Vorschub leisten. Daher fordert er da hinzutreten weiterer
Umstände, die eine besondere Verwerflichkeit begründen können, etwa in Fällen
bewußter Ausbeutung oder der Überwälzung der Versorgungslasten auf die
Sozialhilfe. Diese Fragen werden die Rechtsprechung in der näheren Zukunft
verstärkt beschäftigen. Sehr eingehende Analysen finden sich erwartungsgemäß
zum Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht unter ausgezeichneter Erörterung der
verfahrensrechtlichen Aspekte des Scheidungsverbundes bei Familiensachen. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft widmet sich der
Verfasser eingehend der Semantik dieses Begriffes und wirft insgesamt ein
kritisches Licht auf die diesbezügliche Gegenwartsdogmatik. Zwar betont auch
Rauscher die Unterschiede zur Ehe, sieht aber bei spezifischen Fragen des
Zusammenlebens eine Vergleichsbasis, die etwa dazu führt, daß er § 1357 BGB
analog anwenden will. Besonders interessant sind im Rahmen der “Abwicklung”
bei Scheitern der Beziehung die Ausführungen zur Rückgewähr von Zuwendungen
und bei Darlehensaufnahmen. Es bedarf kaum der Erwähnung, daß auch die
Rechtsfragen der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingehend thematisiert
werden. Sehr intensiv geht der Verfasser auf die oftmals leichthin
beiseitegeschobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das LPartG ein. Sie
beginnen richtigerweise schon mit der Aufspaltung zur Vermeidung der
Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes. Er weist etwa nach, daß nicht alle
zustimmungsbedürftigen Regelungen ganz aus dem Gesetzesentwurf entfernt wurden.
Er sieht vielmehr auch materiell einen Verstoß gegen Art. 6 I und 3 I GG,
letzteres, weil eine unzulässige Privilegierung vorgenommen wird, wenn etwa
heterosexuelle Beziehungsformen allein auf die Ehe verwiesen werden. Auch wer
diese Bedenken nicht teilt, wird hier Ausführungen finden, mit denen die
Auseinandersetzung allemal lohnt. Die Ausführungen zum Kindschaftsrecht stehen vollständig
auf der Höhe unserer Zeit, denen interessante Ausführungen zu Verwandtschaft
und Unterhalt unter Verwandten vorausgehen. Bereits eingangs finden sich
interessante Ausführungen zum Kindesnamensrecht, die die aktuellen
Entwicklungen aufgreifen. Es ist keine Seltenheit mehr daß Kindern - mit
Verlaub ausgedrückt - sehr merkwürdige Namen gegeben werden sollen, wie etwa
15 - namige indianische Namensketten (so ein Fall aus Düsseldorf), die das Kind
sicherlich in der Schule belasten. Die Grenze des Lächerlichmachens sieht auch
der Verfasser als maßgeblich an, sieht aber hier angesichts des elterlichen
Bestimmungsrechts die Notwendigkeit größtmögliche Toleranz walten zu lassen.
Ungemein lesenswert sind die Ausführungen zur elterlichen Sorge. Die
Darstellung ist erschöpfend, beginnend mit dem Thema des gemeinsamen
Sorgerechts der Eltern als dem gesetzlichen Regelfall auch nach Trennung oder
Scheidung bis hin zur Möglichkeit der Alleinsorge, mit allen Aspekten etwa des
Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dem korrespondiert eine extrem sorgfältige
Darstellung der Sorgeeingriff in Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes, die
erheblich zugenommen haben und in der Praxis erheblichen Konfliktstoff bergen.
Erfreulicherweise werden hier auch sozialrechtliche Fragen im Zusammenhang miterörtert,
die insbesondere das SGB VIII betreffen. Eine geradezu vorbildliche Darstellung fand das
Betreuungsrecht, von dem inzwischen etwas inflationär Gebrauch gemacht wird (s.
etwa den Bundesratsinitiativantrag des Landes NRW), so daß Bedenken bestehen,
ob der Grundrechtsgeltung in diesem Bereich die Beachtung zukommt, die ihr gebührt.
Dieser schwierige, schwer durchschaubare Bereich wird hier sehr transparent
aufbereitet, indem das Erforderlichkeitsprinzip eine intensive Betrachtung
findet. Dies gilt nicht weniger für die Fragen des Einwilligungsvorbehalts
unter Einbeziehung des Verfahrensrechts des FGG. Es fragt sich angesichts vieler vorhandener Darstellungen, ob
die Vorlage eines neuen Handbuches dieses Umfanges nicht ein Wagnis ist. Das mag
sein, ändert aber nicht daran, daß dieses Wagnis vollauf gelungen ist. Der
voluminöse Band ist schlicht hervorragend und bietet eine dogmatische Analyse
des Familienrechts auf höchsten Niveau, so daß bereits jetzt von einem neuen
Standardwerk des Familienrechts gesprochen werden kann.
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