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Ralf Hansen Das
Handbuch
zum Prüfungsrecht Eine
Rezension zu: Zimmerling/Brehm Prüfungsrecht 2.
überarbeitete und erweiterte Auflage Köln:
Heymanns-Verlag, 2001, 724 S. ISBN
3-452-24752-X Das
Prüfungsrecht ist eine sehr schwierige und verwickelte Materie. Nicht
nur, aber insbesondere im Bereich der Staatsexamen. Die Autoren gehen
diesen Bereich umfassend an und behandeln mehr oder weniger das gesamte
deutsche Prüfungsrecht. Entsprechend haben sie die Neuauflage erheblich
erweitert und behandeln nunmehr etwa auch Steuerberaterprüfungen, sowie
schulische- und gewerbliche Prüfungen. In diesem Rahmen haben sie die
Rechtsprechung umfassend ausgewertet. Besonders positiv ist hierbei zu
vermerken, daß sich die Auswertung nicht nur auf die obergerichtliche-
und höchstrichterliche Rechtsprechung erstreckt, sondern auch auf die
erstinstanzliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die seit der
VwGO-Reform von 1996 erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Für den
Praktiker besonders angenehm ist dabei das im Anhang befindliche
Konkordanzverzeichnis zu Buchholz 421.0 (Prüfungsrecht). Dieses
Verzeichnis zeigt allerdings, daß gerade im Prüfungsrecht zahlreiche
wichtige Entscheidungen unveröffentlicht geblieben sind und bei der
Geschäftsstelle des jeweiligen Senats oder der Kammer angefordert
werden müssen. Das Handbuch ist sehr gut strukturiert und erlaubt ein
rasches Auffinden der maßgeblichen Informationen. Teil A behandelt das
Prüfungsverfahrensrecht. Teil B das Prüfungsprozeßrecht und Teil C
spezielles Prüfungsrecht, das sich einer Erfassung in der allgemeineren
Systematik sperrt. Das
Prüfungsrecht ist nach jahrzehntelangem Verharren im Gehäuse des
“besonderen Gewaltverhältnisses” mit zwei Entscheidungen des BVerfG
von 1991 erheblich in Bewegung geraten. Es ist daher nur konsequent,
wenn die Verfasser - die auch prüfungsrechtliche Seminare durchführen
- die Darstellung von den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Prüfungsrecht
her entwickeln, nachdem die Lehre vom “besonderen Gewaltverhältnis”
insoweit endlich in die Verwaltungsrechtsgeschichte verabschiedet worden
ist, so daß für Berufszulassungsprüfungen Prüfungsmaßstab der Art.
12 I GG (bei Ausländern: Art. 2 I GG) ist. Prüfungsrecht besitzt daher
stets eine unmittelbare Grundrechtsrelevanz, so daß angesichts der
Anwendung des Parlaments- und Gesetzesvorbehalts die “wesentlichen”
Grundentscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden müssen. Bereits
hier ergeben sich aber regelmäßig schon Streitpunkte, da Prüfungsordnungen
oftmals nur sehr rudimentäre Regelungen enthalten. Allerdings sind
“Anfechtungen” von Prüfungsentscheidungen trotz steigender
Erfolgsquote sehr schwer durchzubringen und bedürfen intensiver
Vorbereitungen nebst qualifizierter anwaltlicher Beratung. Gerade hier
finden sich allerdings in und vor der ersten Instanz
“Eigenversuche”, deren Fehler sich in der Rechtsmittelinstanz
oftmals nicht mehr korrigieren lassen. Eines
der maßgeblichen Kernprobleme ergibt sich bei der Wiederholbarkeit von
Prüfungen. Diese Problemkonstellation, die letztlich fast immer die Möglichkeit
der Zweitwiederholung betrifft, wird denn auch sehr früh von den
Autoren angesprochen. Entgegen einzelnen Stimmen in der Literatur wird
der Ausschluß einer solchen zweiten Wiederholung von der Rechtsprechung
nicht für verfassungswidrig gehalten. Dies ist angesichts der
gefestigten Rechtsprechung praktisch auch realistisch. Allerdings
erlauben manche Prüfungsordnungen dies, so etwa das JAG NRW für das
zweite juristische Staatsexamen. Die Entscheidungen zu Ausnahmefällen,
die insbesondere das erste juristische Staatsexamen betreffen, werden
sehr zuverlässig diskutiert, ohne das Betroffenen Hoffnungen gemacht
werden, die sich im Zweifel nicht erfüllen. Sehr intensiv ist auch die
Diskussion des prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der
oft gerügt wird, dessen Beachtlichkeit indessen von Prüfungsämtern
aber auch regelmäßig eingewendet wird, um eine “Prüfungsanfechtung”
zu Fall zu bringen. Einen besonders kritischen Blick werfen die Autoren
auf das sog. “Prüfungsrechtsverhältnis” in das sich der Prüfling
mit der Anmeldung zur Prüfung begibt. Regelmäßig wird - aus welchen
Gründen auch immer - von einzelnen Kandidaten versucht, aus der Prüfung
wieder “auszusteigen”. An einen solchen “Rücktritt” werden sehr
strenge Anforderungen gestellt, da er ohne schuldhaftes Zögern erfolgen
muß. Die Diskussion dieses heiklen Punktes erfolgt anhand sehr
plastischer Entscheidungen des BVerwG, die an die Mitwirkungshandlungen
des Prüflings höchste Anforderungen stellen. Dem Fazit der Autoren dürfte
mancher zustimmen: “Die Anforderungen des BVerwG an die Unverzüglichkeit
des Prüfungsrücktritts sind nicht nur überspannt, sondern auch
weltfremd und führen zu einer großen Ungerechtigkeit”.
Nichtsdestoweniger werden diese Kriterien insbesondere bei juristischen
Prüfungen strikt angewandt. Jedenfalls aber werden alle maßgeblichen
Aspekte des Prüfungsrechtsverfahrens dargestellt, ohne das auf alle
interessanten Einzelfragen hier eingegangen werden könnte. Ein
besonders krasses Problem stellen oftmals Störungen des Prüfungsverfahrens
aufgrund externer Einflüsse, etwa durch Lärm dar. Selbstredend gehen
die Autoren auf diese Standardproblematik des Prüfungsrechts ein, die
allerdings immer neue Facetten hervorbringt. Natürlich sind nach Erklärung
zu Protokoll Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, etwa durch eine
Schreibverlängerung. Dies ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn
die gesamte Dauer etwa mehrerer Schreibtermine gestört war. Ob es
hierbei möglich ist, durch Nachschreiben von Klausuren eine angemessene
Kompensation zu erreichen (da fiktive Prüfungsleistungen nicht bewertet
werden können) und einer nachfolgenden “Anfechtung” bei
Nachschreiben das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ist noch weitgehend
ungeklärt. Besonders interessant sind die Ausführungen zur Prüfungsbewertung
und des Begründungsumfanges, die inzwischen gerichtlich voll überprüfbar
sind, jedenfalls, was schriftliche Prüfungsleistungen angeht (bei mündlichen
Prüfungen sind Verstöße wegen eines fehlenden Wortprotokolls regelmäßig
schwer nachzuweisen). Die
Darlegungen zum Prüfungsprozeßrecht sind nicht weniger umfassend. Da
das Vorverfahren hier - der Verwaltungsrechtsweg ist regelmäßig eröffnet,
sofern nicht beamtenrechtlich zu qualifizierende Laufbahnprüfungen oder
Steuerfachprüfungen vorliegen - eine extrem wichtige Rolle spielt, wird
es eingehend behandelt. Gerade die schlüssige Begründung eines
Widerspruches darf in diesem Bereich nicht unterschätzt werden, da
damit der Rechtsstreit eröffnet wird. Der Methodik der Abfassung eines
solchen Widerspruches (und von Klageschriften) könnte in der nächsten
Auflage ein eigener Abschnitt gewidmet werden, da die
Verwaltungsgerichte hier oftmals Defizite rügen, die sich meist in der
Klageschrift fortsetzen. Angesichts der geringen Erfolgsquote im
Widerspruchsverfahren steht allerdings die gerichtliche Überprüfung im
Zentrum. Natürlich wird in diesem Rahmen zunächst einmal die Änderung
der Überprüfungspraxis seit den bereits erwähnten Entscheidungen sehr
klar nachgezeichnet, auch unter Beachtung der Literaturstimmen. Diese
Entwicklung nachzuzeichnen ist allein deshalb schon praxisrelevant, weil
sie darüber entscheidet, was von früher ergangenen Entscheidungen noch
angemessenen verwertet werden kann. Für die Praxis sehr wichtig sind
§§ 35, 36 der Darstellung, die das Klageverfahren und den
einstweiligen Rechtsschutz behandeln. Probleme bereitet hier oftmals
schon die Adressierung an den “richtigen” Beklagten (das wird klar
dargelegt) und die Wahl der richtigen Klageart, die maßgeblich zwischen
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erfolgt. Die Abgrenzung kann im
Grenzbereich sehr unscharf werden, etwa beim Vorgehen gegen eine
Gesamtbenotung wegen Bewertungsfehlern. Demgegenüber ist die
Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart, wenn es um formale,
nicht kompensierbare Mängel im Prüfungsverfahren geht, etwa bei einem
schweren Verfahrensmangel, der die gesamte Prüfung betrifft. Die
Darstellung erhält hier eine kommentarartige Auflistung der maßgeblichen
Fallgruppen, die sich in dieser Form und Aktualität sonst nirgendwo
findet. Auch im Bereich der Darstellung des vorläufigen Rechtsschutzes
ist die Darstellung inzwischen führend. Sehr klar wird hier die
Begrenzung der Möglichkeiten der Erlangung des einstweiligen
Rechtsschutzes aufgrund des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache
dargelegt, das allerdings selbst erheblichen verfassungsrechtlichen
Bindungen unterliegt, die oftmals nicht hinreichend beachtet werden. Die
Autoren sprechen nicht ohne Grund von einem “angeblichen” Verbot der
Vorwegnahme der Hauptsache, indem sie die betreffenden Bindungen
deutlich herausarbeiten, da sich das Gericht angesichts des
verfassungsrechtlichen Anspruches auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes hinter dieser Floskel nicht verbergen können sollte.
Hier finden sich interessante Aspekte insbesondere zur Interessenabwägung
und zum weiteren Fortgang des Prüfungsverfahrens. Besonders erfreulich
sind die intensive Behandlung des Rechtsmittelrechts, die praxisnahen
Ausführungen zur Streitwertfestsetzung und zur Erlangung von PKH, die
in diesem Bereich eine hervorgehobene Rolle spielt. Allerdings wird hier
treffenderweise auch erläutert, das sich der Ausbildungsanspruch gegenüber
Eltern, auch auf die Fianzierung eines solchen Prozesses erstrecken
kann. Der
letzte Teil behandelt die Besonderheiten einzelner Prüfungsordnungen,
einsetzend mit Staatsexamens- und beamtenrechtlichen Laufbahnprüfungen.
Hier wird etwa auf die besondere Streitlust der angehenden Juristen
hingewiesen, die regelmäßig die Gerichte bemühen, wenn ihnen eine Prüfungsentscheidung
unpassend erscheint. Dies mag an der Wahl des Studienfaches liegen. Die
Besonderheiten werden hier nochmals deutlich hervorgehoben. Es ist
erfreulich, daß wenigstens kurz auf die Anfechtungsmöglichkeiten bei
Stationszeugnissen von Rechtsreferendaren eingegangen wird. Offen ist
diese Rechtslage weitgehend bei den Zeugnissen von AG-Leitern. Entgegen
mancher obergerichtlichen Praxis wird hier deutlich betont, daß das
Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage nicht fehlt, weil das
zweite juristische Staatsexamen bestanden ist, solange sich eine
Auswirkung auf den Berufsweg ergeben kann. Dem ist zuzustimmen. Sehr
interessante Ausführungen finden sich etwa auch zur Steuerberaterprüfung.
Noch nicht erfaßt sind Fachanwaltsprüfungen. Lehrer sollten ihr
Augenmerk auf die interessanten Ausführungen zum schulischen Prüfungsrecht
richten. Hier liegt der Schwerpunkt auf der Abiturprüfung. Zuverlässig
erfaßt werden auch die ärztlichen Prüfungen, die erhebliche
Besonderheiten gegenüber anderen Staatsprüfungen aufweisen. Der Anhang
bietet eine interessante Checkliste formaler Fehler im Prüfungsverfahren
und eine ganz ausgezeichnete Auswahlbibliographie. Wer aktuellste
Informationen zum Prüfungsrecht sucht, sei auf die interessante
Kanzleiseite der Autoren unter: http://www.ra-brehm.de/bbz
hingewiesen,
die ausführliche Informationen bietet. Den
Verfassern ist es gelungen, das führende Praxishandbuch zum Prüfungsrecht
vorzulegen, mit dem sie Maßstäbe gesetzt haben. Wer sich mit Prüfungsrecht
beschäftigt, wird zwangsläufig zu diesem Werk greifen, dessen
Anregungspotential für die praktische Arbeit eine Rezension nur
unvollkommen darstellen kann.
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