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Elmar Laubenheimer,
Rechtsanwalt Eine
Rezension zu: Wolfgang
Mitsch Recht
der Ordnungswidrigkeiten 2.
Neuauflage Springer-Verlag
Berlin 2005, 312 Seiten, € 19,95 ISBN
3-540-00026-7 Die Neuauflage berücksichtigt
die Gesetzesentwicklung der seit der 1. Auflage vergangenen 10 Jahre und passt
den Text dem aktuellen Stand in Rechtsprechung und Literatur an. Der
verfahrensrechtliche Teil wurde erheblich erweitert und vertieft. Das kompakte
Lehrbuch besteht aus vier Teilen und insgesamt 33 Kapiteln. Im ersten
Teil stellt der Autor die Grundlagen dar. Es wird die Stellung des
Ordnungswidrigkeitenrechts in der Rechtsordnung aufgezeigt. Das
Ordnungswidrigkeitenrecht ist Teil des Öffentlichen Rechts, da der Staat dem Bürger
als Träger hoheitlicher Gewalt gegenüber tritt. Es gehört aber zum Strafrecht
im weiteren Sinn, weil das rechtswidrige und schuldhafte Fehlverhalten eines
Menschen im Mittelpunkt steht. Die Struktur des Ordnungswidrigkeitenrecht wird
durch das materielle Recht, also die Ahndungsvoraussetzungen der Taten und die
Rechtsfolgen, sowie das Verfahrensrecht, bestehend aus Erkenntnis- und
Vollstreckungsverfahren, bestimmt. Dann nimmt der Autor die relevante Abgrenzung
von Ordnungswidrigkeit und Straftat vor. Da das StGB auf Ordnungswidrigkeiten
keine Anwendung findet, sind insbesondere die Sanktionen des Strafrechts (§§
38 ff. StGB) ausgeschlossen. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße
richtet sich stattdessen nach dem OWiG. Der Autor gibt auch noch einen kurzen
geschichtlichen Abriss der Entwicklung des Ordnungswidrigkeitenrechts seit 1871. Im zweiten
Teil wird die Ordnungswidrigkeit näher betrachtet. Der Autor stellt zunächst
die Rechtsgrundlagen für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit vor, die sich aus
einem formellen Gesetz, einer Rechtsverordnung (z.B. StVO) oder einer kommunalen
Satzung ergeben können. Dann werden die in § 3 OWiG enthaltenen Prinzipien
(Verbot gewohnheitsrechtlicher Ahndung, Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungs- u.
Analogieverbot) und der Geltungsbereich des OWiG aufgezeigt. Es folgt der Aufbau
der Ordnungswidrigkeit, der dem Aufbau der Straftat entspricht, also aus
objektiven und subjektiven Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Vorwerfbarkeit sowie
sonstige Ahndbarkeitsvoraussetzungen besteht. Diese Prüfungsreihenfolge wird in
den nachfolgenden Kapiteln ausführlich dargestellt. Die Unterlassung (§ 8 OWiG),
der Versuch (§ 13 OWiG) und die Beteiligung (§ 14 OWiG) werden ebenfalls erörtert.
Der Autor geht auch noch kurz auf die beteiligungsähnlichen Sondertatbestände,
wie die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130
OWiG) und die öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten (§ 116 OWiG)
ein. Im dritten
Teil werden die Sanktionen erläutert. Die Geldbuße (§ 17 OWiG) ist die
einzige Hauptsanktion des Ordnungswidrigkeitenrechts, so dass eine
individualisierte und differenzierte Ahndung nur über die Höhe der Geldbuße möglich
ist. Neben der Geldbuße, die unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen
Personenverbände verhängt werden kann (§ 30 OWiG), können noch der Verfall (§
29a OWiG) und die Einziehung (§§ 22 ff. OWiG) als Nebenfolgen der
Ordnungswidrigkeit angeordnet werden. Als sonstige Sanktionen kommen das
Fahrverbot (§ 25 StVG), die Abführung des Mehrerlöses (§§ 8 ff. WiStG 1954)
und das Verbot der Jagdausübung (§ 41a BJagdG) als besondere Nebenfolgen mit
eng begrenztem Anwendungsbereich in Betracht. Der Autor befasst sich auch mit
der Konkurrenz zwischen Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftat und
Ordnungswidrigkeit. Im vierten
Teil werden die Verfahren vorgestellt. Der materiellrechtlichen Unterscheidung
von Ordnungswidrigkeit und Straftat entspricht auf der Verfahrensebene die
Unterscheidung von Bußgeldverfahren und Strafverfahren. Während Gegenstand des
Strafverfahrens eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist,
richtet sich das Bußgeldverfahren auf eine rechtswidrige Handlung, die den
Tatbestand einer bußgeldbewehrten Vorschrift erfüllt (§ 1 OWiG). Grundsätzlich
richtet sich das Bußgeldverfahren nach den §§ 35 ff. OWiG, das Strafverfahren
nach der StPO einschließlich der weiteren strafrechtlichen Verfahrensgesetze.
Allerdings werden zahlreiche Vorschriften des Strafverfahrens in das Bußgeldverfahren
per Verweisungsnorm einbezogen (§ 46 OWiG). Der Autor skizziert zunächst die
verfahrensrechtliche Lösung bei Kollisionen von Straftaten im Bußgeldverfahren
und Ordnungswidrigkeiten im Strafverfahren. Er geht kurz auf die Struktur und
den Ablauf des Bußgeldverfahrens ein, der später noch ausführlich besprochen
wird. Zuvor wird das im Bußgeldverfahren beherrschende und in § 47 OWiG
normierte Opportunitätsprinzip erläutert. Hiernach haben alle befassten Organe
in bestimmten Verfahrensabschnitten die Befugnis, über Einleitung, Fortsetzung
oder Abschluss des Verfahrens nach Ermessen zu befinden. Dann werden die
einzelnen Verfahrensvoraussetzungen (z.B. Antrag als Ausnahme) und
Verfahrenshindernisse, wie Bußgeldunmündigkeit (§ 12 Abs. 1 S. 1 OWiG),
Verbrauchswirkung des Bußgeldbescheids (§ 84 Abs. 1 OWiG) und Verfolgungsverjährung
(§ 31 Abs. 1 S. 1 OWiG), kurz dargestellt. Der Autor erörtert nachfolgend die
Verwarnung mit Verwarnungsgeld (§§ 56 ff. OWiG), die regelmäßig bei geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten (z.B. Parkverbotsverletzung) erhoben wird. Die am Bußgeldverfahren
mitwirkenden Beteiligte (Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft, Polizei,
Betroffener, Verteidiger) werden ebenfalls kurz vorgestellt. Jetzt wird der
Ablauf des Ermittlungsverfahrens näher betrachtet, insbesondere welche Maßnahmen
zur Erreichung des Verfahrensziels getroffen werden können. Das Bußgeldverfahren
beginnt mit dem Vorverfahren (§§ 53 ff. OWiG). Es dient der Aufklärung des
Sachverhalts und der Vorbereitung einer Entscheidung über die Verhängung einer
Geldbuße gegen den Betroffenen. Das Vorverfahren endet mit dem Erlass eines Bußgeldbescheids
(§§ 65 ff. OWiG) oder mit der Erteilung einer Verwarnung (§ 56 OWiG), falls
das Verfahren nicht eingestellt wird (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 170 Abs. 2 StPO bzw.
§ 47 Abs. 1 OWiG). Legt der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid einen zulässigen
Einspruch ein (§§ 67 ff. OWiG), wird damit das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG)
eingeleitet. In diesem werden die Verwaltungsbehörde, die Staatsanwaltschaft
und das Amtsgericht mit dem Einspruch befasst. Es dient der Entlastung des
Gerichts durch Vermeidung unnötiger Hauptverfahren. Das Gericht kann in dem
sich anschließenden Hauptverfahren (§§ 71 ff. OWiG) entweder eine öffentliche
Hauptverhandlung durchführen und durch Urteil (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 411 Abs. 1
S. 2 StPO) oder ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 72 OWiG).
Das Hauptverfahren endet mit einer Entscheidung des Amtsgerichts, in der der
Betroffene entweder mit einer Geldbuße belegt, freigesprochen oder das
Verfahren eingestellt wird. Auf die Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG), die das
einzige Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung ist, und die
Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 85 OWiG), als ein außerordentlicher
Rechtsbehelf, wird ebenfalls eingegangen. Schließlich werden noch die
Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§
89 ff. OWiG) und die Kosten der Verfahren (§§ 105 ff. OWiG) besprochen. Das Buch
wendet sich an Studenten, die mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht, als Randfach
des Strafrechts, im Studium nur geringfügig in Berührung kommen. Es ist für
alle Praktiker geeignet, vor allem für die vielen mit Bußgeldsachen befassten
Beamten und Angestellten ohne volljuristische Ausbildung in den Behörden, die
sich schnell in dieses Rechtsgebiet einarbeiten möchten. Der Autor
gibt einen systematischen Überblick über das gesamte OWiG. Der Text zeigt die
Parallelen und Übereinstimmungen zum Strafrecht auf und akzentuiert die
Abweichungen und Besonderheiten des Ordnungswidrigkeitenrechts. Wichtige
Begriffe sind im Text besonders hervorgehoben. Jedes Kapitel enthält Fußnoten,
die auf die jeweils einschlägige Rechtsprechung und Literatur hinweisen. Zudem
gibt der Autor weiterführende Literaturhinweise am Ende der Kapitel. Erhöht
wurde die Zahl der Fallbeispiele, die in den Textfluss eingearbeitet sind, und
Kontrollfragen am Ende der Kapitel.
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