Ordnungswidrigkeiten

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Elmar Laubenheimer, Rechtsanwalt

 Eine Rezension zu:

Wolfgang Mitsch

Recht der Ordnungswidrigkeiten

 2. Neuauflage

Springer-Verlag Berlin 2005, 312 Seiten, € 19,95

ISBN 3-540-00026-7

http://www.springer.de

Die Neuauflage berücksichtigt die Gesetzesentwicklung der seit der 1. Auflage vergangenen 10 Jahre und passt den Text dem aktuellen Stand in Rechtsprechung und Literatur an. Der verfahrensrechtliche Teil wurde erheblich erweitert und vertieft. Das kompakte Lehrbuch besteht aus vier Teilen und insgesamt 33 Kapiteln.

Im ersten Teil stellt der Autor die Grundlagen dar. Es wird die Stellung des Ordnungswidrigkeitenrechts in der Rechtsordnung aufgezeigt. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist Teil des Öffentlichen Rechts, da der Staat dem Bürger als Träger hoheitlicher Gewalt gegenüber tritt. Es gehört aber zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil das rechtswidrige und schuldhafte Fehlverhalten eines Menschen im Mittelpunkt steht. Die Struktur des Ordnungswidrigkeitenrecht wird durch das materielle Recht, also die Ahndungsvoraussetzungen der Taten und die Rechtsfolgen, sowie das Verfahrensrecht, bestehend aus Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, bestimmt. Dann nimmt der Autor die relevante Abgrenzung von Ordnungswidrigkeit und Straftat vor. Da das StGB auf Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung findet, sind insbesondere die Sanktionen des Strafrechts (§§ 38 ff. StGB) ausgeschlossen. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße richtet sich stattdessen nach dem OWiG. Der Autor gibt auch noch einen kurzen geschichtlichen Abriss der Entwicklung des Ordnungswidrigkeitenrechts seit 1871.

Im zweiten Teil wird die Ordnungswidrigkeit näher betrachtet. Der Autor stellt zunächst die Rechtsgrundlagen für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit vor, die sich aus einem formellen Gesetz, einer Rechtsverordnung (z.B. StVO) oder einer kommunalen Satzung ergeben können. Dann werden die in § 3 OWiG enthaltenen Prinzipien (Verbot gewohnheitsrechtlicher Ahndung, Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungs- u. Analogieverbot) und der Geltungsbereich des OWiG aufgezeigt. Es folgt der Aufbau der Ordnungswidrigkeit, der dem Aufbau der Straftat entspricht, also aus objektiven und subjektiven Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Vorwerfbarkeit sowie sonstige Ahndbarkeitsvoraussetzungen besteht. Diese Prüfungsreihenfolge wird in den nachfolgenden Kapiteln ausführlich dargestellt. Die Unterlassung (§ 8 OWiG), der Versuch (§ 13 OWiG) und die Beteiligung (§ 14 OWiG) werden ebenfalls erörtert. Der Autor geht auch noch kurz auf die beteiligungsähnlichen Sondertatbestände, wie die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG) und die öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten (§ 116 OWiG) ein.

Im dritten Teil werden die Sanktionen erläutert. Die Geldbuße (§ 17 OWiG) ist die einzige Hauptsanktion des Ordnungswidrigkeitenrechts, so dass eine individualisierte und differenzierte Ahndung nur über die Höhe der Geldbuße möglich ist. Neben der Geldbuße, die unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Personenverbände verhängt werden kann (§ 30 OWiG), können noch der Verfall (§ 29a OWiG) und die Einziehung (§§ 22 ff. OWiG) als Nebenfolgen der Ordnungswidrigkeit angeordnet werden. Als sonstige Sanktionen kommen das Fahrverbot (§ 25 StVG), die Abführung des Mehrerlöses (§§ 8 ff. WiStG 1954) und das Verbot der Jagdausübung (§ 41a BJagdG) als besondere Nebenfolgen mit eng begrenztem Anwendungsbereich in Betracht. Der Autor befasst sich auch mit der Konkurrenz zwischen Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftat und Ordnungswidrigkeit.

Im vierten Teil werden die Verfahren vorgestellt. Der materiellrechtlichen Unterscheidung von Ordnungswidrigkeit und Straftat entspricht auf der Verfahrensebene die Unterscheidung von Bußgeldverfahren und Strafverfahren. Während Gegenstand des Strafverfahrens eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist, richtet sich das Bußgeldverfahren auf eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand einer bußgeldbewehrten Vorschrift erfüllt (§ 1 OWiG). Grundsätzlich richtet sich das Bußgeldverfahren nach den §§ 35 ff. OWiG, das Strafverfahren nach der StPO einschließlich der weiteren strafrechtlichen Verfahrensgesetze. Allerdings werden zahlreiche Vorschriften des Strafverfahrens in das Bußgeldverfahren per Verweisungsnorm einbezogen (§ 46 OWiG). Der Autor skizziert zunächst die verfahrensrechtliche Lösung bei Kollisionen von Straftaten im Bußgeldverfahren und Ordnungswidrigkeiten im Strafverfahren. Er geht kurz auf die Struktur und den Ablauf des Bußgeldverfahrens ein, der später noch ausführlich besprochen wird. Zuvor wird das im Bußgeldverfahren beherrschende und in § 47 OWiG normierte Opportunitätsprinzip erläutert. Hiernach haben alle befassten Organe in bestimmten Verfahrensabschnitten die Befugnis, über Einleitung, Fortsetzung oder Abschluss des Verfahrens nach Ermessen zu befinden. Dann werden die einzelnen Verfahrensvoraussetzungen (z.B. Antrag als Ausnahme) und Verfahrenshindernisse, wie Bußgeldunmündigkeit (§ 12 Abs. 1 S. 1 OWiG), Verbrauchswirkung des Bußgeldbescheids (§ 84 Abs. 1 OWiG) und Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 S. 1 OWiG), kurz dargestellt. Der Autor erörtert nachfolgend die Verwarnung mit Verwarnungsgeld (§§ 56 ff. OWiG), die regelmäßig bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (z.B. Parkverbotsverletzung) erhoben wird. Die am Bußgeldverfahren mitwirkenden Beteiligte (Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft, Polizei, Betroffener, Verteidiger) werden ebenfalls kurz vorgestellt. Jetzt wird der Ablauf des Ermittlungsverfahrens näher betrachtet, insbesondere welche Maßnahmen zur Erreichung des Verfahrensziels getroffen werden können. Das Bußgeldverfahren beginnt mit dem Vorverfahren (§§ 53 ff. OWiG). Es dient der Aufklärung des Sachverhalts und der Vorbereitung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße gegen den Betroffenen. Das Vorverfahren endet mit dem Erlass eines Bußgeldbescheids (§§ 65 ff. OWiG) oder mit der Erteilung einer Verwarnung (§ 56 OWiG), falls das Verfahren nicht eingestellt wird (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 170 Abs. 2 StPO bzw. § 47 Abs. 1 OWiG). Legt der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid einen zulässigen Einspruch ein (§§ 67 ff. OWiG), wird damit das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) eingeleitet. In diesem werden die Verwaltungsbehörde, die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht mit dem Einspruch befasst. Es dient der Entlastung des Gerichts durch Vermeidung unnötiger Hauptverfahren. Das Gericht kann in dem sich anschließenden Hauptverfahren (§§ 71 ff. OWiG) entweder eine öffentliche Hauptverhandlung durchführen und durch Urteil (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 411 Abs. 1 S. 2 StPO) oder ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 72 OWiG). Das Hauptverfahren endet mit einer Entscheidung des Amtsgerichts, in der der Betroffene entweder mit einer Geldbuße belegt, freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. Auf die Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG), die das einzige Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung ist, und die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 85 OWiG), als ein außerordentlicher Rechtsbehelf, wird ebenfalls eingegangen. Schließlich werden noch die Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§  89 ff. OWiG) und die Kosten der Verfahren (§§ 105 ff. OWiG) besprochen.

Das Buch wendet sich an Studenten, die mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht, als Randfach des Strafrechts, im Studium nur geringfügig in Berührung kommen. Es ist für alle Praktiker geeignet, vor allem für die vielen mit Bußgeldsachen befassten Beamten und Angestellten ohne volljuristische Ausbildung in den Behörden, die sich schnell in dieses Rechtsgebiet einarbeiten möchten.

Der Autor gibt einen systematischen Überblick über das gesamte OWiG. Der Text zeigt die Parallelen und Übereinstimmungen zum Strafrecht auf und akzentuiert die Abweichungen und Besonderheiten des Ordnungswidrigkeitenrechts. Wichtige Begriffe sind im Text besonders hervorgehoben. Jedes Kapitel enthält Fußnoten, die auf die jeweils einschlägige Rechtsprechung und Literatur hinweisen. Zudem gibt der Autor weiterführende Literaturhinweise am Ende der Kapitel. Erhöht wurde die Zahl der Fallbeispiele, die in den Textfluss eingearbeitet sind, und Kontrollfragen am Ende der Kapitel.