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Ralf Hansen Musikpiraten im Netz Eine Rezension zu: Carsten Menebröcker Musikpiraterie im Internet Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen und spanischen Strafrecht Bern: Peter Lang, 2003, 339 S., ISBN 3-631-50238-9 Die Mainzer Dissertation erscheint zu einem Zeitpunkt in dem insbesondere die Musikindustrie versucht "Musikpiraten" verstärkt das Handwerk zu legen. Die EU-Informationsrichtlinie, die jetzt weitgehend in die nationalen Rechte der EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde, erschwert die Möglichkeiten der legalen Möglichkeiten des Herstellens legaler Kopien zusehens. Gerade gegen Tauschbörsen richten sich die Aktivitäten, die 1996 mit dem dem Vorgehen der Hardrockband "Metallica" gegen Napster ihren Anfang nahmen. 4000 Nutzer wurden kürzlich in Spanien seitens der Musikindustrie abgemahnt, weil sie in Internet-Tauschbörsen illegal Kopien tauschten. Neben die zivilrechtliche Perspektive tritt zunehmend die strafrechtliche Perspektive. Sie ist unter rechtsvergleichenden Aspekten Gegenstand dieses Buches, das die betreffende Regulationen in Spanien mit den deutschen Regelungen funktional von den gleichen Problemstellungen her vergleicht, die auf dem Stand von Oktober 2002 ist. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zu zahlreichen Problemen in beiden Rechtsordnungen bisher weder Rechtsprechung noch Literaturmeinungen existieren. Es ist zu begrüßen, das die einschlägigen spanischen Gesetzestexte im Anhang abgedruckt sind, mögen sie auch im Internet abrufbar sein. Teil1 des Bandes enthält eine Einführung in die Funktionsweisen von Computernetzen und erklärt die Grundbegriffe, wobei insbesondere die Ausführungen zum Vertrieb von Musikwerken in digitalen Netzen von Interesse ist, die die MP3-Technologie sehr genau erklären, auf der die Tauschaktivitäten maßgeblich beruhen. Teil 2 behandelt die urheberstrafrechtlichen Grundlagen und legt einführend (Kap. A) die unterschiedlichen Konzeptionen des deutschen und des spanischen Urheberstrafrechts offen. Letzteres ist in Art.270 ff CP geregelt und.stellt damit kein "Nebenstrafrecht" dar, wie §§ 106 ff UrhG. Besonders deutlich wird für das spanische Urheberstrafrecht deren Blankettcharakter herausgearbeitet, da es inhaltlich vollständig auf den "Texto refundido de la ley de propriedad intelectual" (TRLPI; vergleichbar dem franz. CPI) verweist, bei allerdings vollständig umstrittenen Verweisungsgehalt. Die herrschende Auffassung qualifiziert Art.270 ff CP autonom, lehnt damit eine strenge Akzessorietät ab und greift auf die Normen des TRLPI nur als Auslegungshilfen zurück, da die Art. 270 ff CP angesichts des Verhältnismäßigkeitsprinzips restriktiv zu verstehen sind und die Poenalisierung auf schwerwiegende Verstöße zu beschränken ist, sodass die zivilrechtlichen Normen lediglich eine Obergrenze markieren. Damit liegt dem spanischen Urheberstrafrecht eine völlig andere Konzeption zugrunde als dem (nachherrschender Auffassung) vollständig zivilrechtsabhängigen deutschen Urheberstrafrecht. Kap C der Darstellung widmet sich den maßgeblichen Fragen des internationalen Urheberstrafrechts. Der Verfasser kommt vor dem Hintergrund der Unmöglichkeit einer völligen Loslösung der Art.270 ff CP von den Regelungen des TRLPI zum Ergebnis, das Art. 270 ff CP nur anwendbar ist, wenn der TRLPI anwendbar ist, sodass die internationalen strafrechtlichen Regelungen insoweit von der kollisionsrechtlichen Qualifikation nach IPR-Regeln als Vorfrage abhängen, das hier wie dort vom Schutzlandprinzip beherrscht wird. Es kommt daher darauf an, ob der Handlungsort im Inland liegt. Kap D wendet diese allgemeinen Regelungen auf die Onlineverwertung von Werken der Musik an und untersucht zunächst die allgemeinen urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen, die erhebliche Ähnlichkeiten in beiden Ländern aufweisen. § 106 UrhG und Art. 270 CP weisen eine weitgehend ähnliche Struktur hinsichtlich der Tathandlungsalternativen auf, die entsprechend intensiv verglichen werden, wobei die EU-Informationsrichtlinie und deren nationale Umsetzung erfreulicherweise bereits eingehend berücksichtigt werden. Die Darstellung konzentriert sich insbesondere auf die Problematik der öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung unter berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch intensiv die Frage der Haftung für Hyperlinks auf rechtswidrige Downloadangebote unter Einschluss des neuen § 19 a UrhG. Hinsichtlich des Deeplinks macht es sich der Verfasser allerdings etwas einfach und bejaht ein "zu-eigen-machen" vorschnell, indem er nur auf den Link abstellt, ohne den Kontext zu berücksichtigen. Im einzeln wirken sich hier die unterschiedlichen Konzeptionen erheblich aus, wie der Verfasser klar nachweist. Angesichts der autonomen Qualifikation der Strafrechtstatbestände in Spanien schlägt nicht jede Änderung der zivilrechtlichen Vorschriften automatisch auf das Strafrecht durch wie dies in Deutschland der Fall ist, sodass eine divergierende Entwicklung in der Zukunft nach Umsetzung der EU-Informationsrichtlinie vermutet wird. Kap. E beschäftigt sich schließlich mit der Verantwortlichkeit Dritter bei der Onlineverwertung und geht hier eingehend auf die Haftungsprivilegierungen der §§ 8 ff TDG ein, die der ECRL entstammen, die in Spanien erstaunlicherweise noch nicht umgesetzt worden ist, sodass eine unmittelbare Anwendbarkeit zu diskutieren ist. Es gelingt dem Verfasser überzeugend darzustellen, dass diese Regelungen unzulänglich und technisch bereits überholt sind. Teil 3 des Buches geht auf den europarechtlichen Rechtsrahmen und hier insbesondere auf die Urheberrichtlinie intensiv ein. Abschließend sieht der Verfasser in strafrechtlicher Hinsicht noch keine vollständige Gleichstellung des körperlichen mit dem geistigen Eigentum, deren Herstellung er rechtspolitisch für geboten hält. Die ungemein materialreiche Studie erlaubt es Stärken und Schwächen der deutschen wie der spanischen Regelung intensiv zu erarbeiten und ist sehr lesenswert. |
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