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Ralf Hansen
Kurze
Wege zum Öffentlichen Baurecht Rezension
zu: Muckel,
Stefan Öffentliches
Baurecht Reihe:
Kernwissen EuWi-Verlag,
Trüngersheim/Frankfurt/Main, 1999 (inzwischen 2. Aufl., 2001)
http://www.institut-kirchenrecht.de Das
Öffentliche Baurecht, insbesondere auch das Bauplanungsrecht,
werden zunehmend prüfungsrelevanter. Zwar existieren
ausgezeichnete, umfassende Lehrwerke zu diesen Materien (etwa Brohm,
Öffentliches Baurecht, 2. Aufl., München, Beck: 1999; Finkelnburg/Ortloff,
Öffentliches Baurecht, Bd. I: Bauplanungsrecht, 5. Aufl., 1998, Bd.
II: Bauordnungsrecht, Nachbarschutz, Rechtsschutz, 4. Aufl., 1998; München:
Beck, 1997; Peine, Öffentliches Baurecht, Tübingen: Mohr, 3.
Aufl., 1997; Gubelt, Fälle zum Bau- und Bauordnungsrecht, 4. Aufl.,
München: Beck, 1995, mit Nachtrag, 1999), deren Umfang aber den
Pflichfachstudenten zumindest bei der ersten Einarbeitung eher `abschreckenA,
weshalb meist ein Rückgriff auf Behelfe von Repetitorien erfolgt,
die der Verfasser der Rezension nicht beurteilen kann, geschweige
denn will. Stefan Muckel, als Nachfolger Wolfgang Rüfners,
Ordinarius für Öffentliches Recht, Direktor des Instituts für
Kirchenrecht und rheinische Kirchenrechtsgeschichte an der Universität
zu Köln (interessante sehr belebte homepage unter o. g. HP), hat
nunmehr eine knappe und sehr preiswerte Darstellung für die rasche
Einarbeitung vorgelegt, die bewußt kein Lehrbuch sein will (diese
daher auch nicht ersetzen kann oder will), sondern sich als Skript
präsentiert und daher mit den genannten Skripten der Repetitorien `realA
konkurrieren dürfte. Der Stoff wird folgerichtig auf das
Wesentliche beschränkt. Dies ist, um es vorab zu sagen, vollumfänglich
gelungen. Der systematischen Darstellung soll noch dieses Jahr ein
fallbezogenes Repetitorium aus der Reihe `Fit
im RechtA
beim gleichen Verlag folgen, daß die effektive Lernkontrolle anhand
von Fragen und Antworten nebst zusammenfassenden Grafiken und
Schemata erlaubt. Die bisher vorgelegten Bände dieser Reihe von
Ellen Schlüchter zum Strafrecht - und Strafprozeßrecht lassen
weitere interessante Bände dieser beiden Reihen erwarten. In
einer sehr übersichtlichen Einleitung wird zunächst das öffentliche
Baurecht vom privaten Baurecht abgegrenzt. Der `doppelsprurigeA
Nachbarschutz ist in die Darstellung einbezogen. Bereits in der
Einleitung wirft der Verfasser, die hochinteressante Frage auf,
weshalb trotz Unterfallens des privaten Nachbarschutzes unter die
konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes landesrechtliche
Regelungen des privaten Nachbarrechtes existieren. Eine Frage, die
jederzeit Gegenstand einer mündlichen Prüfung in beiden
Staatsexamen sein könnte. Die komplexe Frage ist nur in Ansehung
der Rechtsgeschichte fundiert lösbar. Im 19. Jahrhundert - vor
Inkrafttreten des BGB - war Privatrecht, wie heute noch in den USA,
Ländersache. Das EGBGB sah in Art. 55 vor, daß alle
privatrechtlichen Vorschriften der Länder außer Kraft traten,
sofern nicht das BGB oder das EGBGB ein anderes bestimmten. Dies war
aufgrund Art. 121 und 124 EGBGB der Fall. Danach galten Teile des
Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794, des Code Civil und das
forstliche Nachbargesetz für die Rheinprovinz gemäß dem Preußischen
Ausführungsgesetz zum BGB von 1899 fort. An diese Stelle trat 1969
in NRW das NW Nachbarrechtsgesetz unter Wahrung der inhaltlichen
Grenzen der alten Regelungen. Unter diesen Umständen ist privates
Nachbarrecht auf landesrechtlicher Ebene weiter verfassungskonform möglich,
ohne gegen konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen des Bundes zu
verstoßen. Für andere Bundesländer ist diese Entwicklung
spezifisch nachzuvollziehen. Soweit Landesrecht in Rede steht, wird
NRW-Landesrecht herangezogen. Derartige lehrreiche Ausführungen
finden sich in diesem Buch zuhauf. Das
Buch wird von der Einleitung abgesehen in drei Teile unterteilt:
Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht und Nachbarschutz durch öffentliches
Baurecht. Die Unterteilungen des Bauplanungsrechts erfolgen auf S.5
nach einem ausgezeichneten graphischen Schema und machen die
Grundstrukturen sehr deutlich. Im Raumordnungsrecht ist zwischen
Fachplanung und Gesamtplanung ebenso zu unterscheiden, wie im Städtebaurecht
zwischen allgemeinem und besonderem Städtebaurecht. Diese
strukturellen Differenzierungen haben nicht nur propädeutische
Funktionen, sondern haben auch Bedeutung für die Möglichkeiten des
gerichtlichen Rechtsschutzes betroffener Bürger, der in den
verschiedenen Bereichen völlig unterschiedlich ausgestaltet ist und
von einer geringen Intensität im Raumplanungsrecht bis hin zu einer
erhöhten Intensität im Bauplanungsrecht bis zu einer hohen
Intensität im Bauordnungsrecht reicht. Es wäre sicher interessant
anhand eines Phasenmodells beginnend mit der informellen Planung,
die Rechtsschutzmöglichkeiten des unmittelbar oder drittbetroffenen
Bürgers tabellarisch in einer Übersicht darzustellen.
Problematisch ist der Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne von
Gemeinden, denen die Planungshoheit zusteht. Weder Rechtsnorm, noch
Verwaltungakt (mangels Außenwirkung), sind beim Flächennutzungsplan
- bei Vorliegen der sonstigen prozessualen Voraussetzungen - weder
abstrakte Normenkontrolle, noch Anfechtungsklage möglich.
Diskutabel ist aber die Möglichkeit einer Feststellungsklage nach '
43 VwGO, wenn ein konkretes Rechtsverhältnis gegeben ist. In
Einzelfällen wird dies bejaht, wenn sich, etwa nach '
35 Abs.1 Nr.3 BauGB, in Verbindung mit einer baurechtlichen
Rechtsnorm ein derartiges Rechtsverhältnis ergibt. Muckel schränkt
die Rechtsschutzmöglichkeit dahingehend ein, daß die mögliche
Bebauung im Außenbereich dem Flächennutzungsplan widersprechen muß.
Dies ist sicher sachgerecht. Muckel entwickelt seine Lösungen fast
im Gutachtenstil und macht damit seine Erarbeitung für die
Fallbearbeitung unmittelbar fruchtbar. Literatur und Rechtsprechung
sind soweit nachgewiesen, daß eine grundlegende Einarbeitung durch
Vertiefung anhand der Nachweise möglich ist. Wer
diese Grundlagendifferenzierungen nicht nachvollzieht, wird in der
Fallbearbeitung in Probleme bekommen. Sie enthalten die wesentlichen
Weichenstellungen. Das Bauplanungsrecht betrifft die Nutzung des
Bodens. Das Bauordnungsrecht behandelt vom konkreten Grundstück,
bzw. Objekt ausgehenden Gefahren. Letzteres fällt in die
landesrechtliche Gesetzgebungskompetenz, ist aber in den
Grundstrukturen aufgrund der Orientierung an einer Musterbauordnung
weitgehend vereinheitlicht. In der Fallbearbeitung verzahnen sich
die Materien, etwa bei
einer Verpflichtungsklage auf Erlaß einer Baugenehmigung als begünstigendem
Verwaltungsakt, der aufgrund der Auflagen meist auch stets
belastenden Charakter hat. Eine diesbezügliche Klausurentypik
konnte die nächste Auflage abrunden. Das öffentliche Baurecht ist
mit den Kernmaterien des öffentlichen Rechts eng verzahnt und weist
- worauf Muckel sehr deutlich hinweist - enge Bezüge zum
Verwaltungsprozeßrecht (unter Einschluß der
Drittschutzproblematik), zum Kommunalrecht und zum Ordnungsbehördenrecht
auf. Die bauplanungsrechtlichen Normen begrenzen die aus Art. 14
Abs.1 S.1 GG folgende Baufreiheit in einem engmaschigen Netz von
Inhalts - und Schrankenbestimmungen des Art. 14 Abs.1 S.2 GG. Mit
anderen Worten sie konkretisieren das öffentliche Interesse gegenüber
dem Privatinteresse. Im Zentrum des Bauplanungsrechtes steht daher
die Planungshoheit der - grundrechtlich abgesicherten -
Planungshoheit der Gemeinden durch vom Rat nach kommunalrechtlichen
Vorgaben zu verabschiedende Bebauungspläne, die kommunale Satzungen
sind. Prozessual ist daher immer '
47 VwGO naheliegend. Die Bauleitplanung der Gemeinden differenziert
sich in Flächennutzungs- und Bebauungsplan. Nur ersterer bezieht
sich auf die ganze Gemeinde. Letzterer nur auf Teilflächen von
Gemeinden. In einem sehr ausdifferenzierten Prüfschema behandelt
Muckel die formellen und materiellen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit
des Bebauungsplans. Selbstverständlich weist er dabei auf die
landesrechtliche Öffnung der bundesrechtlichen Regelungen des
Rechts der Bebauungspläne in '
9 Abs.4 BauGB hin, wonach den Ländern durch Rechtsvorschrift die Möglichkeit
offen steht, auf Landesrecht beruhende Festsetzungen in den
Bebauungsplan aufzunehmen, etwa ''
85, 86 BauO NW, die ihrerseits ''
214, 215 BauGB in Bezug nehmen. Rechtsschutz nach '
47 VwGO ist hier möglich und stets in Erwägung zu ziehen. Im
Endeffekt laufen derartige Klausuren regelmäßig auf die
richterliche Kontrolle von Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis
hinaus, die aufgrund der unterschiedlichen Kontrolldichte
differenziert werden müssen, wobei bei Inanspruchnahme von
Rechtsschutz gegen Bebauungspläne stets das neue Ergänzungsverfahren
beachtet werden muß: Die betroffene Gemeinde kann noch im
Rechtsschutzverfahren grundsätzlich einen korrigierten
Bebauungsplan erlassen. Allerdings kann den Kläger in solchen Fällen
keine nachteilige Kostenfolge treffen. Ggf. muß er aber erneut den
Rechtsweg beschreiten, wenn er meint, durch den neuen Bebauungsplan
erneut in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein. Klare Ausführungen
widmet Muckel auch der Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen eines
qualifizierten Bebauungsplanes, ím unbeplanten Innenbereich (und im
Bereich der Geltung eines einfachen Bebauungsplanes) sowie im Außenbereich,
''
29 ff BauGB. Das
Bauordnungsrecht wird nur exemplarisch behandelt. Zuständig sind
die ördlichen Bauordnungsbehörden. Die Materie ist mit dem
Ordnungsbehördenrecht eng verzahnt. Angesichts der Examensrelevanz
wird die Problematik angesichts der `klassischenA
Abbruchverfügung verdeutlicht, unter Hinweis aber etwa auch auf das
Nutzungsverbot. Problematisch ist hier insbesondere der Fall einer
formell baurechtswidrigen Gebäudeerrichtung, die materiell
baurechtskonform ist. Bei einem formell und materiell rechtswidrig
errichteten Gebäude (`SchwarzbauA)
ist selbstverständlich eine Abbruchverfügung nach pflichtgemäßem
Ermessen, daß bei dringenden Gefahren auf Null schrumpfen kann,
rechtmäßig. Bei einem formell rechtswidrigen und materiell
rechtskonformen Bau, folgt Muckel einer neueren Literaturmeinung,
die die Rechtmäßigkeit einer Abbruchverfügung mit Blick auf die
Einschränkung der Genehmigungserfordernisse verneint. In bestimmten
Fällen kann aber nach seiner Meinung auch bei einem formell und
materiell rechtswidrigen Bau eine Abbruchverfügung nicht ergehen,
wenn im Einzelfall der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt
wird. Das sehen manche Baubehörden und Verwaltungsgerichte zwar
noch anders, aber Muckel ist völlig zuzustimmen. Diese Auffassung
erleichtert auch im Hinblick auf mögliche Befreiungen eine
angemessene Flexibilität der Behörden unter Wahrung der
Ermessensausübung. In solchen Fällen kann daher - die anschließende
behandelte - Baugenehmigung nachträglich erteilt werden. Zu einem
solchen Antrag ist betroffenen Bauherrn dringend zu raten - das
Risiko ist hoch. Abschließend
behandelt Muckel den - extrem praxisrelevanten - öffentlichrechtlichen
Nachbarschutz, der auch im Rahmen des Drittschutzes relevant wird und
sowohl aus einfachem Recht, dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis,
als auch unmittelbar aus den Grundrechten folgen kann.
Die Doppelspurigkeit von Privatrecht und Öffentlichem Recht
beim Nachbarschutz wird intensiv problematisiert. Muckel wählt den
richtigen Ansatz und diskutiert die Problematik vom Verwaltungsprozeßrecht
her anhand der regelmäßig einschlägigen Anfechtungsklage. Es lohnt
dieses Prüfschema in die persönliche Checkliste zu übernehmen, da
diese Problematik auch in Rechtsreferendariat und Anwaltstätigkeit
jederzeit aktuell werden kann. Wie Muckel im Vorwort betont, kann die
Lektüre auch durchaus in der Praxis noch lohnen. Abschließend wird
noch die Problematik des einstweiligen Rechtsschutzes verdeutlicht,
der im Verwaltungsprozeßrecht immer wichtiger wird und manches
Hauptsacheverfahren obsolet macht. Es ist Stefan Muckel auf 145 Seiten
gelungen diese komplexe Materie soweit transparent zu machen, daß der
konzentrierte Leser die Materie nach Lektüre auch unmittelbar
anwenden kann. Mehr kann kein juristisches Lehrwerk leisten. Leichter
kann man das gern gemiedene `Ö-RechtA
auch nicht begreifbar machen.
1999 |
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