Medicus Schuldrecht AT und BT

Home Nach oben

Ralf Hansen

 Schuldrecht AT und BT 

Eine Rezension zu:

Dieter Medicus

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

17. Auflage, München: C. H. Beck, 2006, 332 S., E 18,00,-

ISBN 3-406-54236-1

und

Schuldrecht II - Besonderer Teil

13. Aufl., 2005, München: C. H. Beck, 374 S., E 17,50

ISBN 3-406-53908-4

http://www.beck.de 

 

Das Werk erscheint mit ungebrochenem Erfolg seit 1981 und ist inzwischen wohl das verbreiteteste Lehrbuch dieser Art zum Schuldrecht. Nicht zu Unrecht, da es überaus systematisch die Strukturen des Allgemeinen Teiles darstellt, ohne die Darstellung mit Details zu überladen. Die Darstellung zielt ausschließlich auf Wissenserwerb durch Verständnis der Strukturen, primär anhand des Gesetzes, zu dessen eingehender Lektüre der Verfasser den Leser immer wieder "einlädt" und dies mit guten Gründen. Allerdings lässt sich nicht stets und immer aus dem Gesetzestext ablesen, wie eine Norm in der Rechtspraxis angewendet wird. Dieses "Zusammenspiel" zu vermitteln, ist - unter anderen - Aufgabe derartiger Lehrbücher. Die Neuauflage steht erneut im Zeichen der Aufarbeitung der Schuldrechtsreformgesetze seit dem Jahr 2002. Die frühere Rechtslage wird nur noch erwähnt, wo dies unumgänglich notwendig schien. Die neue Auflage ähnelt durchaus der Vorauflage, vertieft aber einzelne Aspekte. So wird etwa das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berücksichtigt, dessen Nachbesserung kürzlich angekündigt wurde. Wer sich über die Veränderungen des Schuldrechts informieren will, findet in § 6 III des ersten Bandes einen für's Erste hinreichenden und sehr lesenswerten Abriss. Darüber hinaus enthalten die Vorauflagen intensivere Informationen zur Reformdebatte, die inzwischen beendet ist, sodass es nur noch darum geht, die Auseinandersetzung mit dem geltenden Recht zu suchen, aber damit auch etwaige dogmatische Schwächen konsequent aufzudecken. Die Praxiserfahrungen mit dem neuen Schuldrecht sind weitgehend positiv. 

Der maßgebliche Lektüregewinn des "AT" liegt im Bereich des Leistungsstörungsrechts. So werden die maßgeblichen Fallgruppen der Culpa in Contrahendo kompakt dargestellt, wobei deutlich wird, dass manch alte Streitfrage sich auch in das neue Recht "hinüber gerettet" hat, so etwa beim Anspruch auf Vertragsaufhebung und hinsichtlich der  Reichweite vorvertraglicher Pflichten. Ähnlich verhält es sich bei der schuldhaften Pflichtverletzung. Den Begriff der Pflichtverletzung als Oberbegriff hält Medicus für zu allgemein, um daraus einen heuristischen Wert ableiten zu können und hält statt dessen am differenzierten System der bisherigen Kategorisierung des Leistungsstörungen fest. Entsprechend setzt er nach wie vor bei der dauernden Nichtleistung insbesondere wegen Unmöglichkeit an, die jetzt in §§ 275, 283 - 285, 311 a und 326 BGB geregelt ist, sodass die Unmöglichkeit als Sonderfall der Pflichtverletzung erscheint. Die Regelung ist ungeachtet einiger Zweifelsfragen allemal klarer als das "Vorgängermodell", wie die Darstellung von Medicus auch zeigt, wie sich besonders bei seiner Analyse der Wirkungen der Unmöglichkeit zeigt. Die Probleme stellen sich hier eher bei Detailaspekten, etwa hinsichtlich der komplizierten Verweisungen in §§ 281 - 284 BGB.  So versucht Medicus den Anwendungsbereich des § 284 BGB zu klären, der wohl einzig und allein darin gesehen werden kann, Beweisschwierigkeiten beim entgangenen Gewinn abzumildern. Dann aber hätte eine Regelung auf schadensrechtlicher Ebene näher gelegen. 

Ganz vorzüglich erläutert wird der Verzug, der nunmehr ebenfalls aus § 280 I BGB abzuleiten ist, allerdings mit sich daran anschließenden Sonderregelungen. Sehr praxisnah wird überdies dem Grenzbereich zwischen Verzug und Unmöglichkeit Rechnung getragen, indem geraten wird, sofort auf Schadensersatz zu klagen: mag der Schuldner darlegen und beweisen, er habe die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Insbesondere § 241 II BGB hat Irritationen ausgelöst, die zu einer weiteren Verwendung des Begriffs der Positiven Vertragverletzung geführt haben. Medicus spricht sich indessen konsequent und zutreffend dafür aus, diesen Begriff ganz fallen zu lassen, weil diese Rechtsfigur bei gleicher Problemlage überflüssig geworden ist, mögen auch einzelne Problemstellungen nahezu identisch sein. Dies ändert nichts daran, dass auf die dazu vor der Reform ergangene Rechtsprechung weiter zurückgegriffen werden kann und wird. Entscheidend ist aber, dass die Fallgruppen vom Gesetz jetzt anders auf die Strukturen verteilt worden sind. Dies führt dazu, dass die Schlechtleistung in allen Fällen von § 280 I BGB erfasst wird (auch als Mangelfolgeschaden), andererseits aber Begleitpflichten von § 241 II BGB erfasst werden, der aber wiederum auf § 280 I BGB verweist. Wie immer man es auch betrachtet, ist jetzt jedenfalls das Gesetz gegenüber dem Richterrecht wieder stärker in das Zentrum getreten. Auch wenn etwa die Kodifikation bestimmter Fallgruppen der CIC in § 311 II BGB niemand überzeugen muss. Hier bleibt das “alte” Richterrecht ergänzend von deutlicher Relevanz.

Die Veränderung der Grundkategorien des Leistungsstörungsrechts schlägt auf den gegenseitigen Vertrag voll durch, wie die §§ 323 ff BGB zeigen. Auch in diesem Zusammenhang setzt Medicus mit der Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag ein. Ungeachtet der Wirksamkeit des Schuldvertrags führt jedoch die Nichterfüllung der Primärleistungsverpflichtung durch den Schuldner bei anfänglicher Unmöglichkeit zu § 311 a II BGB. Dieser Einstieg ist gut gewählt, erlaubt er doch einen ersten Blick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, dass den gegenseitigen Vertrag maßgeblich prägt, mit Auswirkungen auf die Rechtsbehelfe. Medicus zeigt sehr klar die Konzentration der §§ 323 - 326 BGB auf den Rücktritt, der nach § 325 BGB nicht mehr alternativ zum Schadensersatz ermöglicht wird, so dass Kumulationen auch bei Vorleistung jetzt möglich sind. Angesichts einer Neuregelung, die maßgeblich durch Rechtsvergleichung angestoßen wurde, bieten sich hier auch bei der Auslegung rechtsvergleichende Perspektiven, besonders zum CISG an. Im Zentrum steht die Nachfrist des § 323 I BGB, die in bestimmten Fällen entbehrlich ist. Das eigentliche Problem entsteht beim Schicksal der Gegenleistung. Medicus führt dem Leser in aller Kürze sehr klar die Strukturen des § 326 BGB vor Augen, die nach § 326 I BGB bei Unmöglichkeit nach § 275 I BGB jetzt automatisch wegfällt, aber den Rücktritt und damit die Rückforderung nach § 326 V BGB keineswegs ausschließt, wobei § 326 II BGB als allgemeine Regel für die Preisgefahr jetzt die entscheidende Grenze bezeichnet. Klare Ausführungen finden sich auch zur Beendigung vom Schuldverhältnissen und zum Verbraucherschutz, bei dem man sich manchmal fragt, ob der europäische Richtliniengesetzgeber des Guten (oder Bösen?) nicht zuviel tut. So ist es sehr schwierig die Struktur der Widerrufs- und Rückgaberechte rechtssuchenden Bürgern zu vermitteln, insbesondere auf der Anbieterseite. Gemessen am Schwierigkeitsgrad der §§ 312 - 312 e BGB sind die Ausführungen dazu sehr knapp. Die Darstellung enthält nunmehr auch eine überarbeitete Darstellung des allgemeinen Schadensrechts, die etwa auch die neue Konzeption des Schmerzensgeldanspruches im Grundriss behandelt.   

Die Bearbeitung des Schuldrecht BT II ist ebenfalls wesentlich stärker auf das neue Recht ausgerichtet und versucht insbesondere die Streitfragen zu behandeln, die sich nunmehr als wesentlich herauskristallisiert haben. Die verringerte Seitenzahl ist einem Formatwechsel geschuldet. Ganz im Zentrum steht dabei die Darstellung des Kaufrechts als dem nach wie vor entscheidenden Paradigma für den Austauschvertrag. Hier wird insbesondere der Sachkauf prägnant und sehr strukturiert behandelt, dies gilt insbesondere für die Fragen, die § 434 BGB aufwirft und hinsichtlich der Verweisungen des § 437 BGB auf das allgemeine Schuldrecht. Nach diesen Grundlegungen wendet sich die Darstellung zentralen Sonderproblemstellungen des Sachkaufes zu wie dem Verbrauchsgüterkauf mit seinen wichtigen Sonderregelungen europäischer Herkunft, dem Kauf von Kraftfahrzeugen und dem Grundstückskauf. Dies leitet über zu den wichtigen Fragen des Rechtskaufes, die dem verfehlten "Strickmuster" des neuen BGB folgend, auf vier Seiten behandelt werden. Dies ist insbesondere der Bedeutung des Rechtskaufes im Immaterialgüterrecht und im Bereich von M & A - Transaktionen, die immer wichtiger werden, nicht angemessen. Andererseits spielt dieser Bereich im Studium nicht jene hervorgehobene Rolle wie in bestimmten Bereichen der juristischen Praxis. Auch können die komplexen Probleme des Unternehmenskaufes auf der Basis der gesetzlichen Regelungen ohne richterliche Rechtsfortbildung kaum zufriedenstellend gelöst werden. Insoweit wird hier aber ein profunder Einblick gegeben. 

Es wäre verfehlt an dieser Stelle auf Einzelheiten der Darstellung einzugehen. Festzuhalten bleibt, das etwa alle Grundprobleme der Mietrechtsreform sehr strukturiert angesprochen werden. Dies gilt auch für alle anderen Vertragsarten des besonderen Schuldrechts unter Einschluss der typengemischten Verträge wie Leasing und Factoring. Das Problem einer Kurzdarstellung des besonderen Schuldrechts besteht aber letztlich darin, dass sich hier derartig viele Einzelprobleme stellen, die im Rahmen einer solchen Darstellung nicht berücksichtigt werden können und es in der juristischen Ausbildung darum geht, Grundstrukturen auf immer neue Sachverhalte anwenden zu können. Geboten werden können hier daher nur Basisstrukturen, die es erlauben methodisch zutreffend an einen solchen Fall heranzugehen. Eben dies leisten die beiden Bände vorzüglich. 

Die Darstellung des Bereicherungsrechtes hat wie die Darstellung des Deliktsrechts der Rechtspraxis viele Impulse gegeben. Das deutsche Deliktsrecht ist inzwischen derart in eine Fallrechtskasuistik ausgeufert, dass eine solche Darstellungen nur noch die Grundlinien darstellen kann, so etwa im Bereich der Verletzungen der persönliche und geschäftlichen Ehre, deren Details fast nicht mehr zu übersehen sind. Zum Schluss werden in einer Übersicht die wichtigsten Fragen der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche angesprochen, ebenfalls eine derart vielschichtige Materie, dass hier nur Basiswissen vermittelt werden kann.  

Die Darstellung von Medicus stellt die Strukturen des allgemeinen und besonderen Schuldrechts intensiv und strukturiert dar. Der Verfasser beschränkt die Darstellung bewusst auf die wesentlichen Strukturen des geltenden Rechts, um den Leser nicht mit Details zu verwirren, die sich aus der angegebenen Rechtsprechung und Literatur ohnehin leicht erschließen lassen. Die Darstellung stellt diese komplexe Materie sehr verständlich dar. Mit der Neuauflage bringt Medicus diese Bände auf die Höhe der gegenwärtigen Rechtslage und vermittelt die entscheidenden Strukturen für Übung und Examen.