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Ralf Hansen Bewährtes zum BGB AT Eine Rezension zu: Dieter Medicus Allgemeiner Teil des BGB Reihe: Großes Lehrbuch 8. neu bearbeitete Auflage Heidelberg:
C.F. Müller, 2002, 494 S., E 38,-
ISBN 3-8114-2333-9 http://www.cfmueller-verlag.de Die
achte Auflage dieses seit langem bewährten Buches verdankt sich
insbesondere den Auswirkungen der Schuldrechtsmodernisierung, deren
Neuregelung des Verjährungsrecht sich unmittelbar auf den AT auswirkt
und entsprechend intensiv dargestellt wird. Nichtsdestoweniger sind auch
mittelbare Auswirkungen zu verzeichnen, die in der Neuauflage zu
verarbeiten waren. Dies betrifft insbesondere das AGB- und das
Verbraucherschutzrecht. Zahlreiche Normen sind verschoben worden. Viele
Verbraucherschutzgesetze - wie das Verbraucherkreditgesetz - sind auf
verschiedene Bereiche des BGB verteilt worden. Dies alles hat die
Materie kaum übersichtlicher gemacht, so daß man darüber nachdenken
kann, ob der Kodifikationsgedanke des 18./19. Jahrhunderts für die
Postmoderne noch prägend sein sollte. In der Neuauflage wird versucht
die “Standortfrage” transparenter zu machen. Zu berücksichtigen war
auch die Mietrechtsreform, da der Mietvertrag das entscheidende Modell für
das Dauerschuldverhältnis darstellt. Das alte Recht wird weiter berücksichtigt,
da es zum einen noch auf Jahre angewendet werden muß und zum anderen
manche Änderungen ohne Kenntnis des alten Rechts kaum verständlich
sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich um eine Darstellung
handelt, dessen Anliegen in erster Linie die Vermittlung von Verständnis
für den Umgang mit dem AT ist, nicht die Vermittlung auswendig
gelernten Wissens. Da die Vorauflage fünf Jahre zurückdatiert, wurden
zahlreiche Entscheidungen nachgetragen, die inzwischen die Diskussion um
Fragen insbesondere der Rechtsgeschäftslehre prägen. Das Konzept hat sich über Jahre bewährt. Das Buch ist so eingeführt, daß sich die Rezension auf wenige Ausführungen beschränken kann. Die Einführung ordnet das Privatrecht und dessen “allgemeinen Teil” in die Gesamtrechtsordnung ein. Nur wenige Rechtsordnungen verfügen über einen derart ausdifferenzierten “AT” wie die Bundesrepublik Deutschland. Etwa dem System des Gaius war diese maßgeblich von Heises Pandektenkompendium geprägte Einteilung fremd. Vielen romanisch geprägten Privatrechtsordnungen ist sie fremd geblieben. Unbedingt lesenswert sind auch unter derartigen Aspekten nach wie vor die Ausführungen zur rechtspolitischen Problematik des “AT”. Der zweite Teil bietet eine Übersicht über die Instrumente des Privatrechts und bietet insbesondere eine der klarsten Darstellungen des Anspruchssystems (zu dem auch Einwendungen und Einreden zu rechnen sind) als Fortsetzung des aktionenrechtlichen Denkens, die gegenwärtig verfügbar sind. Ganz
im Zentrum des Buches steht die Rechtsgeschäftslehre. Sehr
nachvollziehbar dargestellt werden das Trennungs- und
Abstraktionsprinzip. Medicus unternimmt hier insbesondere eine
Verteidigung des deutschen Abstraktionsprinzips, das der Leichtigkeit
und Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen will, so der historische
Gesetzgeber. Folge dieses Abstraktionsprinzips ist angesichts der Unabhängigkeit
des Verfügungsgeschäfts vom Verpflichtungsgeschäft eine
bereicherungsrechtliche Dogmatik, die weltweit einmalig sein dürfte,
zumal benachbarte Rechtsordnungen ohne das Abstraktionsprinzip ebenfalls
zu zufriedenstellenden Ergebnissen kommen, mit weitaus geringerem
Aufwand der bereicherungsrechtlichen Dogmatik. Insbesondere eine
rechtsvergleichende Betrachtung ist in der Lage, die rechtspolitischen
Argumente für das deutsche Abstraktionsprinzip wenigstens ansatzweise
zu erschüttern. Es dürfte auch eine Rolle spielen, wie das europäische
Zivilrecht sich weiterentwickelt. Wer sich für dieses Thema
interessant, findet hier jedenfalls sehr interessante Anregungen zum
Weiterdenken und dies ist in erster Linie der Sinn eines “Großen
Lehrbuches”. Besonders
anschaulich erklärt wird seit der ersten Auflage der Vertragsschluß,
der den Zugang zweier übereinstimmender Willenserklärungen
voraussetzt, meist unter Abwesenden. Es ist etwas bedauerlich, daß die
Neuauflage nicht auch dem Vertragsschluß durch Zugang elektronischer
Willenserklärungen mehr Gewicht beimißt, da diesen Fragen heute
bereits schon im Studium eine erhebliche Bedeutung zukommt. Die
Rechtsgeschäftslehre kannund sollte dem E-Commerce nicht ausweichen
wollen. Sie kann sich ja sicher sein, dessen Anforderungen angesichts
ihrer ausgefeilten Dogmatik recht sicher gewachsen zu sein. Unbedingt
lesenswert sind die Ausführungen zur Auslegung von Willenserklärungen
und zur Vertragsauslegung, die jeder Jurist beherrschen muß, in jedem
Teilrechtsgebiet. Sehr gut erklärt wird auch die Einbeziehung von AGB
in den Vertragsschluß. Da die Einzelheiten - nunmehr erst recht - in
das Schuldrecht gehören, bietet Medicus hier nur eine Darstellung der
elementaren Grundlagen, zu deren Qualität sich weitere Worte erübrigen.
Mehr oder weniger haben fast alle Juristen der letzten Jahrzehnte von
Medicus viel gelernt und sind ihm für seine Ausführungen daher auch zu
Dank verpflichtet. Weitere Schwerpunkte bilden die Geschäftsfähigkeit
und die Erörterung von Formfragen sowie Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
von Rechtsgeschäften. Insbesondere die Darlegungen zu § 138 BGB
verdienen eine eingehende Lektüre, da die maßgeblichen Fallgruppen
leicht verständlich vermittelt werden, zumal sich die Frage der
Inhaltskontrolle auch von Individualverträgen gegenwärtig verstärkt
stellt. Im Rahmen der ausgezeichneten Darstellung des
Stellvertretungsrecht fällt das Augenmerk recht schnell auf die Ausführungen
zu § 166 BGB, dessen Problematik (gerade angesichts der häufigen
analogen Anwendung) man dem einfachen Wortsinn dieser Norm nicht ohne
weiteres entnehmen kann, zumal auch die Materialien keine Begründung zu
den maßgeblichen Zurechnungskriterien gegeben haben. Auch hier geht der
Verfasser alle maßgeblichen Fallgruppen durch. Sehr lesenswert ist darüber
hinaus die Darstellung der Rechtssubjekte. Hier findet sich in prägnanter
Kürze eine beeindruckende Darstellung etwa des Vereinsrechts. Der
“AT” von Medicus ist ein rundum gelungenes und äußerst
lesenswertes Lehrbuch, das auch als Nachschlagewerk keiner weiteren
Empfehlung mehr bedarf, da es fast schon jeder angehende oder
“fertige” Jurist kennt, jedenfalls aber kennen sollte.
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